Werbung mit Preisermäßigungen ist ein zentrales Instrument des Handels, um Kunden zu gewinnen und den Absatz zu steigern … doch wo Rabatte locken, lauern auch rechtliche Fallstricke: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 9. Oktober 2025 (I ZR 183/24) klare Maßstäbe für die Transparenz von Preisangaben gesetzt. Im Mittelpunkt stand die Frage, wie Händler den „niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage“ bei der Bewerbung von Sonderangeboten darstellen müssen, um Verbraucher nicht zu täuschen.
(mehr …)Schlagwort: PAngV
Rechtsanwalt für Preisangabenverordnung (PAngV): Die Preisangabenverordnung (PAngV) ist eine deutsche Verordnung, die regelt, wie Preise für Waren und Dienstleistungen im Geschäftsverkehr gegenüber Verbrauchern anzugeben sind. Ziel der Verordnung ist es, Transparenz und Klarheit bei der Preisgestaltung zu schaffen und dem Verbraucher eine informierte Kaufentscheidung zu ermöglichen.
Die PAngV ist von großer wettbewerbsrechtlicher Bedeutung, da sie sicherstellen soll, dass ein fairer Wettbewerb stattfindet und Verbraucherinnen und Verbraucher nicht durch irreführende oder unklare Preisangaben getäuscht werden. Unternehmen, die gegen die PAngV verstoßen, können von Mitbewerbern abgemahnt werden. Eine Abmahnung ist eine förmliche Aufforderung an das Unternehmen, den Verstoß zu beseitigen und eine Unterlassungserklärung abzugeben. Kommt das Unternehmen dieser Aufforderung nicht nach, drohen gerichtliche Schritte und finanzielle Sanktionen.
Typische Verstöße gegen die PAngV sind beispielsweise die Angabe unklarer oder versteckter Kosten, die Nichteinhaltung der Vorschriften zur Endpreisangabe oder die Verwendung unzulässiger Formulierungen wie „kostenlos“ oder „gratis“.
Für Unternehmen ist es daher wichtig, die PAngV genau zu beachten und darauf zu achten, dass ihre Preisangaben klar, transparent und vollständig sind, um Abmahnungen und mögliche rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Ein auf Wettbewerbsrecht spezialisierter Rechtsanwalt kann Unternehmen in diesem Zusammenhang beraten und unterstützen.

Wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der Preiswerbung mit sogenannten 30-Tage-Bestpreisen
Das Oberlandesgericht Nürnberg (3 U 460/24 UWG) hat mit Urteil vom 24. September 2024 eine Entscheidung getroffen, die die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der Preiswerbung mit sogenannten 30-Tage-Bestpreisen präzisiert. Der Fall betrifft die Werbung eines Lebensmitteldiscounters, der in einem Werbeprospekt das Produkt „Jacobs Krönung“ beworben hat und dabei den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage, den sogenannten Referenzpreis, nicht korrekt dargestellt hatte.
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Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche bei Verstoß gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten von Kleinbetrieb
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat in einem Beschluss (Az. 4 W 22/23) vom 6. Februar 2024 über wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche und die damit verbundenen Verfahrenskosten entschieden.
Der Fall betrifft insbesondere die Frage, inwieweit ein Unternehmen bei einem Verstoß gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten durch eine nicht strafbewehrte Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr ausschließen kann und welche Kostenregelungen dabei gelten.
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Irreführung durch Preisangaben für Elektronikprodukte mit enthaltenen Versicherungen
Das Landgericht Kiel hat am 25.01.2024 (Az. 6 O 86/23) ein Urteil gefällt, das die Irreführung durch Preisangaben bei einem Elektronikmarkt thematisiert. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände hatte gegen eine große Elektronikmarktkette geklagt. Streitpunkt war die Preisgestaltung eines DVD-Players, bei dem die Kosten für eine zusätzliche Plusgarantie nicht klar ausgewiesen waren.
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Wettbewerbswidrigkeit einer Preisangabe für Komponenten von Photovoltaikanlagen
Der in einer Google-Anzeige angegebene Preis für eine Komponente einer Photovoltaikanlage verstößt gegen das Gebot der Preisklarheit und Preiswahrheit, wenn nicht erkennbar ist, dass er 0 % Umsatzsteuer enthält und an welche Voraussetzungen dieser Umsatzsteuersatz geknüpft ist. Denn die angesprochenen Verkehrskreise, die sich aus Kleinunternehmern zusammensetzen, erwarten ebenso wie ein durchschnittlicher Verbraucher, dass in einer Suchmaschine im Internet die Gesamtpreise einschließlich des vollen Umsatzsteuersatzes angegeben werden, wie es auch § 1 Abs. 1 PAngV vorsieht:
Zumindest der angesprochene Verkehrskreis der Unternehmer, der den Batteriespeicher für den eigenen Betrieb verwenden will, wird durch die Preisangabe getäuscht. Die Annahme des Landgerichtes, ein Unternehmer kenne in der Regel die in seinem Geschäftsbereich geltenden Umsatzsteuerregeln, überzeugt weder für solche, die entsprechende Waren weiterverkaufen, noch für den genannten Kreis von Unternehmern, die ein derartiges Gerät für ihren Betrieb erwerben wollen, zumal es sich bei § 12 Abs. 3 UStG um eine neue, nicht unkomplizierte Norm handelt.
Bei der Frage, ob ausreichende Kenntnisse beim angesprochen Verkehrskreis vorhanden sind, ist auf den durchschnittlich informierten und verständigen Werbeadressaten abzustellen, der der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (BGH, GRUR 2000, 6191 621; Bornkamm/Feddersen a. a. O., Rn. 1.76).
Zwar ist der Antragsgegnerin zuzugestehen, dass derjenige, der den Erwerb einer Photovoltaikanlage erwägt, sich wegen der damit verbundenen nicht unerheblichen Kosten eingehender mit dem Themenbereich beschäftigen wird, als dies beispielsweise bei dem Erwerb eines alltäglichen Konsumguts der Fall ist. Dass aber weite Teile des angesprochenen Adressatenkreises die Regelung des § 12 Abs.3 UStG kennen, kann jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht angenommen werden.
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht,
6 W 9/23
Bei der Werbung für Waren in Pfandbehältern ist der Pfandbetrag gesondert anzugeben
Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass bei der Werbung für Waren in Pfandbehältern der Pfandbetrag gesondert anzugeben ist.
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Abmahnungen wegen übersehener Kennzeichnungspflichten (EnVKV, KosmetikV etc.)
Kennzeichnungspflichten und Abmahnungen: Weiterhin sind wettbewerbsrechtliche Abmahnungen wegen übersehener Kennzeichnungspflichten akut, dabei ist es für mich überraschend, dass sich das Problem in den entsprechenden Branchen so begrenzt herumgesprochen hat. Um es überspitzt auszudrücken:
Für nahezu jede Ware, die man verkaufen kann, existiert irgendwo irgendeine Kennzeichnungsverordnung oder eine ähnliche Pflicht, besondere Angaben zu leisten. So ketzerisch es klingt: Es ist schon fast unmöglich, etwas zu verkaufen, zu dem man nicht irgendwelche besonderen Hinweise geben muss.
(mehr …)Mehr zu Abmahnungen bei uns:
- Gründe für Abmahnungen von Online-Shops beim Verkauf im Internet
- Abmahnungen wegen übersehener Kennzeichnungspflichten
- Rechtsmissbräuchliche Abmahnung im Wettbewerbsrecht (UWG)
- Abmahnung durch Interessenverband bzw. Wettbewerbsverband im Wettbewerbsrecht
- Überblick: unzulässige Werbeaussagen – irreführende Werbung
PAngV: Pfand muss im Verkaufspreis nicht ausgewiesen sein
Auf die Vorlage durch den Bundesgerichtshof hin hat der EUGH nun entschieden, dass Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse so auszulegen ist, dass der Begriff „Verkaufspreis“ im Sinne dieser Bestimmung nicht den Pfandbetrag umfasst, den der Verbraucher beim Kauf von Waren in Pfandbehältnissen zu zahlen hat.
(mehr …)Grundpreisangabe bei loser Ware
Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder unter Angabe von Preisen wirbt, hat gemäß § 4 Abs. 1 PAngV neben dem Gesamtpreis auch den Grundpreis anzugeben, es sei denn, der Grundpreis ist mit dem Gesamtpreis identisch. Gemäß § 5 Abs. 1 PAngV ist die Mengeneinheit für den Grundpreis jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter der Ware.
(mehr …)Zusätzliche Preisangabenpflicht bei Preisermäßigungen für Waren
Das Landgericht Düsseldorf (38 O 144/222) hat sich zur zusätzlichen Preisangabepflicht bei Preisnachlässen für Waren geäußert und festgestellt, dass § 11 Abs. 1 PAngV nicht zu mehr als der (rein betragsmäßigen) Angabe des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage verpflichtet. So lautet §11 Abs.1 PAngV:
Wer zur Angabe eines Gesamtpreises verpflichtet ist, hat gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat.
§ 11 Abs. 1 PAngV schreibt insoweit die Angabe des niedrigsten Preises innerhalb der letzten 30 Tage vor Anwendung der Preisherabsetzung vor, regelt aber nicht, wie (d.h. in welcher Form) dies zu geschehen hat. Die Norm enthält also keine ausdrückliche Verpflichtung, diesen Preis als solchen zu bezeichnen oder die Preisangabe zu erläutern. Hinzu kommt, dass nach Auffassung des Landgerichts ein Preis regelmäßig bereits dadurch „angegeben“ ist, dass er betragsmäßig benannt (beziffert) wird.
Ein Erfordernis, diesen Preis nicht nur zu beziffern, sondern ihn in einer bestimmten Weise zu bezeichnen oder ihn durch eine Erläuterung ausdrücklich als niedrigsten Preis der letzten 30 Tage auszuweisen, stellt § 11 Abs. 1 PAngV nicht auf, wie das LG betont. Denn dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 PAngV lässt sich ein solches Erfordernis nicht ausdrücklich entnehmen, auch wenn er einer solchen Auslegung nicht zwingend entgegensteht.
Zwar ergibt sich bereits aus der Natur der Sache, dass immer dann, wenn neben dem beworbenen Angebotspreis ein weiterer Preis genannt wird, für den Betrachter erkennbar sein muss, welcher Preis der Angebotspreis und welcher der Referenzpreis ist. Daraus folgt aber nicht zwingend, dass der Referenzpreis in einer bestimmten Form bezeichnet oder verbal erläutert werden muss. Vielmehr kann sich der Werbende auch bloßer Schlagworte oder nonverbaler gestalterischer Mittel bedienen, um kenntlich zu machen, welcher Preis der Angebotspreis und welcher der diesem zu Vergleichszwecken gegenübergestellte Preis ist. Aus der Systematik der PAngV ergibt sich mit dem LG im Übrigen keine Verpflichtung, den Preis in einer bestimmten Weise zu bezeichnen oder zu erläutern:
Die Regelungen der PAngV legen im Wesentlichen fest, welche Angaben dem Verbraucher bereitzustellen sind. Wie dies zu geschehen hat, wird in § 1 Abs. 3 PAngV allgemein vorgegeben und in § 3 Abs. 3 sowie § 4 Abs. 1 S. 1 PAngV für bestimmte Angaben näher konkretisiert. Eine grundsätzliche Verpflichtung des Händlers, die ihm vorgeschriebenen Angaben zu definieren oder zu erläutern, stellen weder diese Regelungen noch sonstige Vorschriften der PAngV auf. So ist der Unternehmer beispielsweise Verbrauchern gegenüber gem. § 3 Abs. 1 PAngV verpflichtet, den Gesamtpreis anzugeben, wobei mit Gesamtpreis der Preis einschließlich der Umsatzsteuer gemeint ist, § 2 Nr. 4 PAngV. Grundsätzlich nicht gehalten ist der Unternehmer demgegenüber, seine (Gesamt-)Preisangabe als solche zu betiteln oder sie zu erläutern und den Verbraucher darüber zu informieren, dass der ihm genannte Preis die Umsatzsteuer einschließt. Eine solche Pflicht besteht nur ausnahmsweise und aufgrund besonderer Anordnung, nämlich gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 PAngV für Fernabsatzgeschäfte.
Eine dem vergleichbare, über die Pflicht zur Angabe des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage hinausgehende Informationspflicht stellt die PAngV nicht auf … Eine Verpflichtung, den neben dem Angebotspreis zu nennenden niedrigsten Preis der letzten 30 Tage als solchen zu bezeichnen, lässt sich nicht aus Sinn und Zweck von § 11 Abs. 1 PAngV ableiten.
LG Düsseldorf, 38 O 144/222Das OLG Hamburg (3 W 38/22) teilt die Auffassung des Landgerichts, dass ein ausdrücklicher Hinweis darauf, dass es sich bei dem Referenzpreis um den niedrigsten innerhalb der letzten 30 Tage geforderten Preis handelt, nach Wortlaut und Zweck des § 11 PAngV nicht erforderlich ist. Die bloße Angabe des (niedrigsten) Referenzpreises genügt grundsätzlich den Anforderungen des § 11 PAngV:
Zweck des § 11 PAngV ist die Verbesserung der Verbraucherinformation in den Fällen, in denen eine Preisermäßigung zu Werbezwecken genutzt wird; insbesondere Abs. 1 soll verhindern, dass bei der Werbung mit Preisermäßigungen Grundpreise angegeben werden, die so zuvor nicht verlangt oder kurzzeitig zuvor angehoben wurden. Die Vorschrift bildet das preisangaberechtliche Instrument zur Bekämpfung von Mondpreisen und steht komplementär neben § 5 UWG (Sosnitza, GRUR 2022, 794, 796).
Der Wortlaut von § 11 PAngV macht keine Vorgaben, wie der Referenzpreis angegeben werden soll. Auch die Gesetzesbegründung sieht eine solche zusätzliche Pflicht ausdrücklich nur vor, wenn durch weitere Angaben (z. B. weitere Preise) bei der Preisauszeichnung unklar wird, dass es sich bei dem durchgestrichenen Preis um einen Referenzpreis handelt (BR-Drucksache 669/21 v. 25.08.2021, S. 40). Artikel 6a RL 98/6/EG [Preisangaben-Richtlinie] macht nach dem Wortlaut ebenfalls keine solche Vorgabe: „(1)Bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung ist der vorherige Preis anzugeben, den der Händler vor der Preisermäßigung über einen bestimmten Zeitraum angewandt hat.[…].“
UWG: Gesonderte Ausweisung von Flaschenpfand zulässig?
Der Bundesgerichtshof (I ZR 135/20, hier zum Vorverfahren) hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) Fragen dazu vorgelegt, ob bei der Werbung für Waren in Pfandbehältern der Pfandbetrag gesondert ausgewiesen werden darf oder ein Gesamtpreis einschließlich des Pfandbetrags angegeben werden muss.
Update: Der EUGH hat nun entschieden, Pfand muss nicht separat ausgewiesen werden. Der BGH hat Ende 2023 entsprechend entschieden.
(mehr …)Werberecht: Preisangaben einschliesslich Umsatzsteuer
Das Landgericht Berlin (16 O 301/10) hat etwas selbstverständliches festgestellt, was aber leider bis heute nicht jeden erreicht hat: Wer gegenüber Verbrauchern mit konkreten Preisangaben wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (so der deutliche Wortlaut des §1 Preisangabenverordnung).
Wer dagegen verstösst – und das tut man, wenn man einen Preis mit dem Zusatz „+MWSt“ angibt oder dass „die Mehrwertsteuer noch hinzu komme – sieht sich einem Unterlassungsanspruch aus §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV ausgesetzt. Sprich: Es kommt (irgendwann) die Abmahnung.
Dabei ist die Mehrwertsteuer das wohl beliebteste, aber nicht einzige Problem: Man beachte die Hinweispflicht bzgl. „sonstiger Preisbestandteile“, was sehr weit gehen kann. So ist es z.B. für einen Makler, der wirbt mit „X Euro + Garage“ problematisch, da hier der Endpreis gerade nicht genannt wird.
Insofern bleibt die Mahnung, sich bei der Bewerbung von Waren und Dienstleistungen der diversen Pflichten bewusst zu sein (hier willkürlich eine kleine Übersicht). Dass im vom Landgericht Berlin entschiedenen Fall auch noch ausgerechnet ein Rechtsanwalt diesen Fehler begangen hat, zeigt wie schnell eine Verstrickung in diesen Fallen für jedermann möglich ist.
Kein Preisverzeichnis beim Tätowierer (Update)
Unsere deutsche Preisangabenverordnung ist schon was besonderes und immer wieder für einen Schmunzler gut. So verlangt sie u.a. mit diesen Worten, dass man grundsätzlich ein Preisverzeichnis auszuhängen hat:
Wer Leistungen anbietet, hat ein Preisverzeichnis mit den Preisen für seine wesentlichen Leistungen oder in den Fällen des § 1 Abs. 3 mit seinen Verrechnungssätzen aufzustellen. Dieses ist im Geschäftslokal oder am sonstigen Ort des Leistungsangebots und, sofern vorhanden, zusätzlich im Schaufenster oder Schaukasten anzubringen.
Nun hat jemand bemerkt, dass ein Tätowierstudio keine solche Liste ausgehangen hat – und mahnte dies flugs ab. Zu Unrecht wie das LG Hamburg (327 O 702/09) korrekterweise festgestellt hat. Man sah die Ausnahmeregelungen des §9 VIII Nr.1 („schriftliche Voranschläge“) und Nr.2 („künstlerische Leistung“) PAngV gegeben. Speziell die Einstufung der Leistung als „künstlerische Leistung“ verdient dabei Zustimmung: Nur wer von draußen durch die Schaufenster in solche Studios sieht, glaubt ernsthaft, es handele sich um ein „Abpinseln“ von Motiven deren Wert sich in festen Sätzen auf einer Preisliste bemessen lässt.
Update: Das OLG Hamburg (5 U 207/10) hat die Entscheidung des Landgerichts bestätigt. Ähnlich inzwischen auch für Bestattungsinstitute und Fitnessstudios.
Hinweis: Verstöße gegen die PAngV werden gerne abgemahnt. Suchen Sie vorbeugend Beratung!
OLG Hamm zur Angabe von Versandkosten
Das OLG Hamm (10 O 90/10) hat sich zur Angabe von Versandkosten in Online-Shops geäußert. Hierbei gilt der Grundsatz des §1 II PAngV:
Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, hat […] anzugeben […] ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen. Fallen zusätzlich Liefer- und Versandkosten an, so ist deren Höhe anzugeben.
Ein Online-Händler warb nun damit, auch weltweit zu versenden – allerdings sollte bestimmte Versandkosten (etwa die ins Ausland oder auf die deutschen Inseln) erst bei der Hotline erfragt werden, eine Angabe zur Höhe fand sich auf der Webseite nicht. Der Shopbetreiber wurde abgemahnt – zu Recht, wie das OLG Hamm meint.
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