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Schlagwort: EnVKV

Rechtsanwalt für EnVKV: Die „Verordnung zur Kennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten mit Angaben über den Verbrauch an Energie und anderen wichtigen Ressourcen“ ist Teil der EU-Energiekennzeichnungsverordnung, deren Ziel es ist, den Energieverbrauch und die Energieeffizienz von Produkten zu kennzeichnen und zu klassifizieren.

Diese Verordnung, auch bekannt als „Energiekennzeichnungsverordnung“ oder kurz „EnKV“, gilt für eine Vielzahl von Produkten, insbesondere für elektrische Haushaltsgeräte wie Kühlschränke, Waschmaschinen, Geschirrspüler, Fernseher und mehr. Sie wurde entwickelt, um Verbraucher zu informieren und ihnen zu helfen, energieeffiziente Produkte zu wählen, was letztendlich dazu beiträgt, Energie zu sparen und die Umwelt zu entlasten.

Hersteller von Produkten, die unter diese Verordnung fallen, müssen ihre Produkte mit einem Energieetikett versehen und in den Produktinformationen Angaben zum Energieverbrauch und zu anderen wichtigen Ressourcen machen. Das Energieetikett enthält eine Energieeffizienzklasse von A (höchste Effizienz) bis G (niedrigste Effizienz) sowie je nach Produktkategorie spezifische Informationen wie den jährlichen Energieverbrauch, den Geräuschpegel oder den Wasserverbrauch.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

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Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Wettbewerbsrechtliche Relevanz von Umweltkennzeichnungen und die Einhaltung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKVO)

    Wettbewerbsrechtliche Relevanz von Umweltkennzeichnungen und die Einhaltung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKVO)

    Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 24. Mai 2024 (6 U 150/23) beleuchtet die wettbewerbsrechtliche Relevanz von Umweltkennzeichnungen und die Einhaltung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKVO). Der Fall dreht sich um die Präsentation von Haushaltsgeräten in einem Küchenstudio ohne die erforderlichen Energielabels. Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung korrekter Informationen für Verbraucher und zeigt die Konsequenzen für Unternehmen, die ihren Sorgfaltspflichten nicht nachkommen.

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  • Abmahnungen wegen übersehener Kennzeichnungspflichten (EnVKV, KosmetikV etc.)

    Abmahnungen wegen übersehener Kennzeichnungspflichten (EnVKV, KosmetikV etc.)

    Kennzeichnungspflichten und Abmahnungen: Weiterhin sind wettbewerbsrechtliche Abmahnungen wegen übersehener Kennzeichnungspflichten akut, dabei ist es für mich überraschend, dass sich das Problem in den entsprechenden Branchen so begrenzt herumgesprochen hat. Um es überspitzt auszudrücken:

    Für nahezu jede Ware, die man verkaufen kann, existiert irgendwo irgendeine Kennzeichnungsverordnung oder eine ähnliche Pflicht, besondere Angaben zu leisten. So ketzerisch es klingt: Es ist schon fast unmöglich, etwas zu verkaufen, zu dem man nicht irgendwelche besonderen Hinweise geben muss.

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  • EUGH: Hinweis auf Energieeffizienzklasse eines Produkts samt Spektrum

    EUGH: Hinweis auf Energieeffizienzklasse eines Produkts samt Spektrum

    Der EuGH (C-761/22) hat klargestellt, dass Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1369 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU so anzuwenden ist, dass die Lieferanten und Händler eines Produkts verpflichtet sind, in ihrer visuell wahrnehmbaren Werbung oder in technischem Werbematerial für ein bestimmtes Produktmodell dessen Energieeffizienzklasse und das Spektrum der auf dem Etikett der betreffenden Produktgruppe verfügbaren Effizienzklassen anzugeben, wenn diese Produktgruppe Gegenstand eines auf der Grundlage der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen erlassenen delegierten Rechtsakts und nicht eines auf der Grundlage der Verordnung 2017/1369 erlassenen delegierten Rechtsakts ist.

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  • Wettbewerbsrecht: Unternehmen haften für Wettbewerbsverstöße der Mitarbeiter (§8 II UWG)

    Es gibt im UWG eine Regelung im §8 II UWG, die in der heutigen digitalen Zeit den Alltag für Unternehmen unheimlich schwer macht. Dort liest man:

    Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

    §8 Abs.2 UWG

    Das bedeutet im Wettbewerbsrecht eine verschuldensunabhängige Zurechnung dessen, was der Mitarbeiter getan hat – selbst wenn das Unternehmen davon gar nichts wusste oder es auch ausdrücklich gar nicht wollte. Aktuelle landgerichtliche- und BGH-Rechtsprechung zeigen die Problematik auf. Ein kurzer Überblick.

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  • Autohaus: Vertragsstrafe nach Abmahnung wegen irreführender Werbung verwirkt

    Abmahnungen sind ein Alltags-Phänomen und auch Autohäuser können hier gut mithalten: Wir erinnern uns, dass so manches Autohaus eine Zeit lang keine Werbeanzeige schalten konnte, ohne kurz danach eine Abmahnung erhalten zu haben. Über die konkrete Gestaltung, missverständliche Angaben beim Sonntagsverkaufsverbot bis hin zu Pflichtangaben (etwa nach der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung) lauern bei geschalteten Anzeigen in Print-Medien nicht minder viele Hürden wie für Online-Shop-Betreiber.

    Beim OLG Hamm (I-4 U 58/10) erfuhr nun ein Autohaus eine regelrechte Bruchlandung.

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  • Abmahnung: Gründe für Abmahnungen von Online-Shops beim Verkauf im Internet

    Abmahnung: Gründe für Abmahnungen von Online-Shops beim Verkauf im Internet

    Beim Verkaufen im Internet gibt es eine Vielzahl von Fallstricken, die am Ende zu einer Abmahnung führen können. In diesem Beitrag stelle ich eine Auswahl typischer Problemfälle dar, um einen Überblick über „Abmahnfallen“ zu geben.

    Der Beitrag soll nicht vollständig oder abschließend sein, es geht wirklich nur um einen Überblick der Themen, die aus meiner Sicht wichtig sind. Bei vielen Punkten gibt es Verweisungen auf weitere vorhandene Inhalte zu Abmahnungen beim Verkauf im Internet.

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  • Neues Energielabel 2021

    Neues Energielabel 2021

    Auf EU-Ebene wurde mit dem 1. März 2021 ein neues EU-Energielabel geschaffen, das für mehr Transparenz und bessere Verbraucherinformation sorgen soll. Damit sind für bestimmte Produktgruppen die Zeiten von A+++, A++ und A+ auf dem bekannten Energielabel vorbei und es gilt eine neue Skala von A bis G. Verbraucherinnen und Verbraucher erhalten auf dem neuen Label mit verständlichen Piktogrammen aussagekräftige Informationen über den Energieverbrauch und die Eigenschaften von Neugeräten wie Füllmenge, Lautstärke oder Wasserverbrauch und können sich zusätzlich über einen QR-Code in der neuen Produktdatenbank EPREL informieren.

    Beispielhafte Erklärung, Quelle: EU-Kommission

    Dies gilt zunächst für Kühl- und Gefriergeräte inklusive Weinkühlschränke, Geschirrspüler, Waschmaschinen inklusive Waschtrockner, elektronische Bildschirmgeräte inklusive Fernseher und ab September 2021 auch für Leuchtmittel. Bis 2030 werden die Energielabel für die übrigen Produktgruppen sukzessive angepasst.

    Diese Neugestaltung des Energielabels war notwendig, da es aufgrund von Effizienzverbesserungen immer mehr Geräte in den höheren Effizienzklassen A+++ bis A gab. Dadurch wurde die Vergleichbarkeit für Verbraucherinnen und Verbraucher bei der Produktauswahl immer schwieriger. Mit der Überarbeitung des Labels werden die Produkte künftig wieder gleichmäßig über die gesamte Skala verteilt. Die oberste Gruppe wird zunächst möglichst frei gehalten, um Anreize für Effizienzverbesserungen zu setzen.


    Hintergrund: EU-Energielabel

    Das EU-Energielabel ist ein Kennzeichnungssystem, das dazu dient, Verbrauchern eine klare, sofort erkennbare Information über die Energieeffizienz und den Energieverbrauch von Produkten zu bieten. Dieses Label hilft dabei, die energieeffizientesten Produkte auf dem Markt zu identifizieren und unterstützt damit die umweltbewussten Kaufentscheidungen.

    Rechtsgrundlage

    Die Rechtsgrundlage für das EU-Energielabel ist die Verordnung (EU) 2017/1369, die die Rahmenbedingungen für die Energiekennzeichnung festlegt und damit die vorherige Richtlinie 2010/30/EU ablöst. Diese Verordnung wurde erlassen, um die Rechtsvorschriften der EU zur Energiekennzeichnung zu aktualisieren und zu vereinheitlichen, indem ein neues Label eingeführt wird, das eine einfacher zu verstehende Skala von A bis G hat. Die höchste Klasse A kennzeichnet dabei die energieeffizientesten Produkte, während G die am wenigsten effizienten Produkte ausweist.

    Anwendungsbereich

    Das EU-Energielabel gilt für eine Vielzahl von Produktgruppen. Mit dem 1. März 2021 wurde das neue Energielabel für folgende Produktgruppen eingeführt:

    • Haushaltskühlgeräte (Kühlschränke und Gefriergeräte)
    • Waschmaschinen und Waschtrockner
    • Geschirrspüler
    • Fernseher und andere Monitore
    • Elektrische Lampen und Leuchten
    • Externe Netzteile
    • Elektromotoren

    Das Ziel des neuen Energielabels ist es, das bisherige System zu vereinfachen, das durch die vielen Plus-Klassen (A+, A++, A+++) über die Jahre an Klarheit verloren hatte. Die Vereinfachung soll Verbrauchern die Kaufentscheidung erleichtern und die Hersteller dazu anregen, ihre Produkte hinsichtlich der Energieeffizienz zu verbessern.

    Weiterhin enthält das neue Energielabel auch einen QR-Code, der mit einer EU-Datenbank verlinkt ist, der sogenannten Europäischen Produktdatenbank für Energiekennzeichnung (EPREL). Verbraucher können den QR-Code scannen, um zusätzliche Informationen zum Produkt zu erhalten.

    In Zukunft ist geplant, das neue Energielabel schrittweise auf weitere Produktkategorien auszudehnen, um ein einheitliches System für die Energiekennzeichnung in der EU zu schaffen.

  • PKW-EnVKV: Youtube-Werbefilm zu PKW muss Angaben zu CO2-Emissionen beinhalten

    Der Bundesgerichtshof (I ZR 117/15) hat klargestellt, dass wenn auf einem Youtube-Werbekanal mit einem abrufbaren Video für neue Personenkraftwagen geworben wird, hier Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der beworbenen Modelle zu machen sind:

    Das Berufungsgericht ist zutreffend und von der Revision unangegriffen davon ausgegangen, dass es sich bei dem YouTube-Kanal der Beklagten um Werbematerial im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 Pkw-EnVKV handelt. Nach § 2 Nr. 11 Pkw-EnVKV ist Werbematerial jede Form von Informationen, die für die Vermarktung und Werbung für Verkauf und Leasing neuer Personenkraftwagen in der Öffentlichkeit verwendet werden; dies umfasst auch Texte und Bilder auf Internetseiten. Ersichtlich werden Texte und Bilder auf Internetseiten lediglich beispielhaft genannt, so dass der Begriff des Werbematerials auch im Internet abrufbare Videos umfasst (…)

    Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 Pkw-EnVKV sind Hörfunkdienste und audiovisuelle Mediendienste im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2010/13/EU von der Pflicht ausgenommen, den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen anzugeben (…) Der Werbevideokanal der Beklagten auf YouTube stellt jedenfalls deshalb keinen audiovisuellen Mediendienst im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a Ziffer i der Richtlinie 2010/13/EU dar, weil er schon aufgrund seines Werbezwecks vom Geltungsbereich dieser Vorschrift ausgeschlossen ist (…)

  • Angabe der Energieeffizienzklasse bei Energieverbrauchskennzeichnung im Internet

    Der Bundesgerichtshof hat in nunmehr zwei Entscheidungen (BGH, I ZR 159/16 und I ZR 181/14) klar gestellt, dass die Energieverbrauchskennzeichnung in einem Internetshop nicht direkt bei der Anzeige des Produkts erfolgen muss sondern via Link auf eine separate Informationsseite erfüllt werden kann:

    Die Energieeffizienzklasse eines in einem Internetshop beworbenen Fernsehgerätemodells muss (…) nicht auf derselben Internetseite wie die preisbezogene Werbung angegeben werden. Vielmehr genügt es grundsätzlich, wenn die Energieeffizienzklasse auf einer Internetseite angegeben wird, die sich nach Anklicken eines Links öffnet, der in der Nähe der preisbezogenen Werbung angebracht ist und klar und deutlich als elektronischer Verweis auf die Angabe der Energieeffizienzklasse zu erkennen ist. (…) Entgegen der Ansicht der Revision muss die Energieeffizienzklasse eines Fernsehgerätemodells aber nicht auf derselben Internetseite wie die Werbung angegeben werden, um diesen Zweck zu erreichen. Vielmehr kann dieser Zweck auch dadurch erreicht werden, dass die Energieeffizienzklasse auf einer Internetseite angegeben wird, die sich nach dem Anklicken eines Links öffnet, der sich auf derselben Internetseite wie das beworbene Fernsehgerät befindet (aA LG Köln, MMR 2014, 393, 394; Schneidewind, MMR 2014, 395, 396 f.). Jedenfalls genügt es insoweit, wenn dieser Link in der Nähe der preisbezogenen Werbung angebracht ist und klar und deutlich als elektronischer Verweis auf die Angabe der Energieeffizienzklasse zu erkennen ist (vgl. Wüstenberg, WRP 2015, 832, 842 f.). – BGH, I ZR 181/14

    Allerdings muss man darauf achten, wie der Link bezeichnet ist, denn es muss sich aus der Linkbezeichnung ergeben, welche Daten dahinter zu erwarten sind, denn mit dem BGH muss ein Link, mit dem auf die Angabe der Energieeffizienzklasse auf einer anderen Internetseite verwiesen wird, nicht nur räumlich in der Nähe der preisbezogenen Werbung angebracht, sondern auch inhaltlich als elektronischer Verweis auf die Angabe der Effizienzklasse zu erkennen sein:

    • Der Link ist auf derselben Internetseite unmittelbar unterhalb der preisbezogenen Werbung angebracht und durch die Bezeichnung „Details zur Energieeffizienz“ eindeutig als elektronischer Verweis auf nähere Angaben zur Energieeffizienz zu erkennen. – BGH, I ZR 181/14
    • Dem zuletzt genannten Erfordernis entspricht der von der Beklagten gesetzte Link nicht. Seine nur allgemeine Bezeichnung „Mehr zum Artikel“ führt dem Verbraucher nicht vor Augen, dass er an der betreffenden Stelle Informati- onen zur Energieeffizienzklasse findet, die für die Bewertung des Geräts in wirt- schaftlicher und umweltmäßiger Hinsicht von erheblicher Bedeutung sind. – BGH, I ZR 159/16
  • Gesetzgebung: Nationales Effizienzlabel für Heizungsaltanlagen

    Am 16.12.2015 wurde im Bundesgesetzblatt die Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes (EnVKG) verkündet, mit der das „Heizungs-Label“ eingeführt wird. Es geht hierbei um das Effizienz-Etikett, das man bereits von vielen Produkten kennt:

    Bildschirmfoto 2015-12-19 um 07.12.17

    Ein solches Etikett soll in Zukunft auf allen vorhandenen Heizungen vorgenommen werden. Die Etikettierung nehmen der Schornsteinfeger oder entsprechend qualifizierte Betriebe vor, wobei es einen Zeitrahmen gibt. Im Jahr 2016 sollen Anlagen bis 1986 ausgezeichnet werden, 2017 dann alle bis 1991 usw. Kosten entstehen dabei nicht (§19), derjenige der das Etikett anbringt erhält vom Ministerium eine Aufwandsentschädigung. Dabei hatte man wohl auch Sorge vor Missbrauch: Schornsteinfegern ist es nach Anbringen des Etiketts für 6 Monate verboten, mit dem betroffenen Eigentümer auch nur Gespräche über den Verkauf einer neuen Heizanlage zu führen (§17 Abs.2).  Gleichwohl ist es keine Wahl: Das Etikett ist zwingend anzubringen, der Eigentümer hat dies ausdrücklich zu dulden.

    Links dazu:

  • EnVKV: Keine Kennzeichnungspflicht für verpackte Elektrogeräte

    Die Kennzeichnungspflicht der EnVKV sößt dort an ihre Grenze, wo das Elektrogerät noch verpackt ist und gar nicht zu erkennen ist, so das Oberlandesgericht Hamm (4 U 165/14):

    Befinden sich im Verkaufslokal eines Händlers energieverbrauchsrelevante Produkte (hier: Haushaltselektrogeräte) in einer undurchsichtigen Verpackung (hier: Kartonverpackung), sind diese Produkte nicht „ausgestellt“ im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 1 EnVKV.

    Die Entscheidung verdeutlich wieder einmal, in welche Richtung sich der Wettbewerbsschutz entwickelt hat – das Gericht hat vollkommen zu Recht entschieden, wobei schon nicht zu erkennen ist, warum hier überhaupt Verbraucherinteressen bei vollverpackten Geräten berührt sein sollten. In diesem Bereich gilt allerdings natürlich, dass bei der Bewerbung von Geräten die EnVKV zu berücksichtigen ist.
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  • Wettbewerbsrecht: Werberechtliche Pflichten bei einem Youtube-Werbefilm (hier: PKW-EnVKV)

    Auch in Youtube-Werbefilmchen hat man Vorgaben des Wettbewerbsrechts zu beachten – so möchte ich in Kürze und verallgemeinert eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (6 U 177/14) zusammenfassen. Konkret geht es um Pflichtangaben entsprechend der PKW-EnVKV, die bei der Bewerbung von Automodellen – etwa zum CO2-Ausstoss – gemacht werden müssen. Dabei gibt es diverse Punkte, die eine Rolle gespielt haben.
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  • PKW-EnVKV: Zum Begriff des „Modell“ im Sinne des § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV

    Der Bundesgerichtshof (I ZR 119/13) konnte sich zur Frage äußern, wann Werbung für ein Modell im Sinne des § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV anzunehmen ist. Dies ist mit dem BGH der Fall der Handelsbezeichnung eines Fahrzeugs, bestehend aus Fabrikmarke, Typ sowie gegebenenfalls Variante und Version eines Personenkraftwagens. Damit wurde die Anwendbarkeit der PKW-EnVKV durchaus etwas praxisnäher ausgestaltet.
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  • Abmahnung von Autoverkäufern

    Abmahnungen von Autohändlern und Autoverkäufern sind seit geraumer Zeit sehr verbreitet und „beliebt“. Hintergrund ist, dass sich mehrere ganz wesentliche Angriffsszenarien für Abmahnungen gegenüber Autoverkäufern bieten:

    Beachten Sie dazu bei uns: Beiträge rund um die PKW-EnVKV

  • Abmahnung bei Verkauf auf ebay: Widerrufsbelehrung und Informationspflichten

    Wenn Sie auf Ebay Waren als Unternehmer verkaufen, haben Sie diverse Informationspflichten und Belehrungspflichten. Dabei kommt es auf die Gesamtwertung des Verhältnisses der Anzahl der Verkäufe zum Verkaufszeitraum an, um festzustellen, ob Sie überhaut als Unternehmer einzustufen sind. Die Frage, wann Sie Unternehmer sind, habe ich versucht hier darzustellen.

    Sollten Sie als Unternehmer einzustufen sein, gleichwohl „ganz normal“ als Privatperson ihre Angebote gestalten, sind es häufig diese Gründe, die zu einer Abmahnung führen:

    • Angabe gar keiner, falscher oder gar unterschiedlicher Widerrufsfristen
    • Werbung mit „Versichertem Versand“
    • Fehlerhafte AGB, etwa Ausschluss der Gewährleistung oder Vorgabe eines ausschließlichen Gerichtsstandes
    • Fehlende Belehrung über technische Mittel zur Vermeidung von Eingabefehlern, über die zum Vertragsschluss führenden technischen Mittel und keine Information über die Speicherung des Vertragstextes
    • Produktspezifische Informationspflichten, etwa zum Energieverbrauch (ENVKV) oder nach der Textilkennzeichnungsverordnung (dazu beachten Sie den Bereich auf unserer Seite zum eCommerce)

    In der Abmahnung verlangt man von Ihnen dann die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie Zahlung anwaltlicher Gebühren. Dabei ist die Unterlassungserklärung meistens zu Ihrem Nachteil formuliert, warum das so ist, habe ich hier beschrieben. Da die Unterlassungserklärung lebenslang bindend ist, lohnt es sich alleine im Hinblick hierauf, anwaltliche Beratung einzuholen, auch wenn sie grundsätzlich kein Schuldeingeständnis beinhaltet. Darüber hinaus bietet sich grundsätzlich Potential über den Streitwert bzw. Gegenstandswert zu diskutieren und somit grundsätzlich immer irgendwo ein gewisses Vergleichspotential um Kosten zu reduzieren. Daneben stellt sich die Frage, ob die Abmahnung möglicherweise rechtsmissbräuchlich ist und ob man überhaupt eine Unterlassungserklärung abgeben sollte – Fragen, die Sie als Laie kaum objektiv einschätzen können.

    Wenn Sie eine Abmahnung im Wettbewerbsrecht erhalten haben: Wir helfen!