Rechtsanwalt für Medizinstrafrecht und Arztstrafrecht
Medizinstrafrecht: Fachanwalt für Strafrecht Ferner Aachen, Heinsberg und Düren
Rechtsanwalt für Medizinstrafrecht (oft auch Arztstrafrecht genannt): Im Medizinstrafrecht verteidigen wir seit Jahren Ärztinnen und Ärzte, Pflegekräfte und Klinikvorstände in Ermittlungs- und Strafverfahren. Unsere Fachanwälte für Strafrecht arbeiten ruhig, strukturiert und mit einem klaren Verständnis für medizinische Abläufe. Wir kennen die typischen Konstellationen – vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung im OP bis zu großangelegten Abrechnungsbetrugsverfahren.
Verfahren gegen Ärzte oder Krankenhäuser übernehmen wir dabei nicht, auch keine Zivilverfahren – sondern konzentrieren uns auf die Strafverteidigung von Ärzten und Klinikvorständen.
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- Spezialisierung: Wir übernehmen ausschließlich Strafverteidigungen und sind für Unternehmen im (Wirtschafts‑)Strafrecht, Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.
- Fachlich hochqualifiziert: Alle unsere Strafverteidiger sind Fachanwälte für Strafrecht; RA JF ist zudem Fachanwalt für IT-Recht mit fortlaufenden Publikationen.
- Kontakt per Tel. unter 02404 92100, besser indem Sie einen Rückruf buchen oder Mail an kontakt@ferner-alsdorf.de – Termine nur nach Vereinbarung und kein Kontakt per SMS!
- Strafverteidiger-Notruf: 0175 1075646 (nur bei Haft, Anklage oder Durchsuchung)

Rechtsanwalt für Medizinstrafrecht in Aachen, Heinsberg & Düren
Strafverteidigung im Medizinstrafrecht: Ärzte und Pflegekräfte
Das Medizinstrafrecht ist ein spezielles Strafrecht des Gesundheitswesens: Ermittlungsverfahren richten sich typischerweise gegen Ärztinnen und Ärzte, Pflegepersonal, Psychotherapeutinnen und andere Heilberufe. Es geht um strafrechtliche Verantwortung bei Behandlungsfehlern, Aufklärungsversäumnissen, Abrechnungen und im Umgang mit Betäubungs- und Arzneimitteln.
Regelmäßig verteidigen wir Ärzte und Pfleger wegen des Vorwurfs der (fahrlässigen) Körperverletzung oder Tötung, häufig in enger Abstimmung mit zivilrechtlich tätigen Kolleginnen und Kollegen aus dem Arzthaftungsrecht. Für zivilrechtliche Haftung und Schmerzensgeldansprüche ist ein Fachanwalt für Medizinrecht zuständig – im Strafverfahren brauchen Sie jedoch einen Strafverteidiger, der die Regeln des Strafprozesses beherrscht und die Kommunikation mit der Staatsanwaltschaft übernimmt.
Es gibt eine Reihe von speziellen Straftatbeständen im Arztstrafrecht, die speziell auf das Fehlverhalten von Ärzten und medizinischem Personal zugeschnitten sind. Einige dieser Straftatbestände umfassen die fahrlässige Tötung oder Körperverletzung eines Patienten, den Einsatz von nicht zugelassenen Medikamenten oder Behandlungen, den Missbrauch von verschreibungspflichtigen Medikamenten und das Verletzen der ärztlichen Schweigepflicht.
Eine der wichtigsten Bestimmungen mit potenziellen Sanktionen für Ärzte ist neben dem Strafrecht das Berufsrecht. Ärzte müssen sich an eine Vielzahl von berufsethischen Standards und Verhaltensregeln halten, die von ihren Fachverbänden und medizinischen Organisationen aufgestellt werden. Verstöße gegen das Berufsrecht können schwerwiegende Konsequenzen haben, einschließlich des Verlustes der Berufszulassung.

Ich berate und verteidige Ärzte speziell im Bereich des Vorwurfs (versuchter) Tötungsdelikte und Körperverletzungsdelikte – zu meinen Mandanten gehören Pfleger, Chefärzte, Oberärzte und Radiologen in einer Vielzahl von Mandaten. Dabei konnte bisher in sämtlichen Mandaten das laufende Verfahren noch im Status des Ermittlungsverfahrens beendet werden!
Als Strafverteidiger ergänze ich bestehende Teams aus dem zivilrechtlichen Arzthaftungsrecht und bin in solch interprofessioneller Zusammenarbeit erfahren. Dabei profitieren Sie von meiner Erfahrung als praktischer Verteidiger in echten Strafverteidigungen im Arztstrafrecht – speziell im Umgang mit Staatsanwälten, die von medizinischen Faktoren und dem Alltag eines Arztes so wenig verstehen, wie andere Bürger.
Ein weiterer wichtiger Straftatbestand im Arztstrafrecht ist der Betrug. Ärzte und medizinisches Personal, die betrügerische oder unethische Praktiken ausüben, um medizinische Leistungen abzurechnen oder finanziellen Vorteil zu erlangen, können sich strafbar machen. Dazu gehören insbesondere Fälle von Abrechnungsbetrug, bei denen medizinische Leistungen, die nie erbracht wurden, in Rechnung gestellt werden.
Verteidigung im Medizinstrafrecht: Strafrechtliche Vorwürfe gegenüber Ärzten und Pflegern
Ärztinnen, Ärzte und Pflegekräfte erklären sich reflexartig medizinisch – strafrechtlich wird die Lage dadurch aber oft komplizierter. Sinnvoll ist eine mehrschichtige Verteidigungsstrategie: medizinische Einordnung, rechtliche Bewertung und taktischer Umgang mit Staatsanwaltschaft und Sachverständigen.
Die Tätigkeit von Ärzten und Pflegern ist von Natur aus gefahrgeneigt in Bezug auf strafrechtliche Vorwürfe, da medizinische Eingriffe und Behandlungen immer ein gewisses Risiko für den Patienten darstellen. Selbst bei größter Sorgfalt können unvorhergesehene Komplikationen auftreten, die zu strafrechtlichen Ermittlungen führen können.
Besonders problematisch wird es, wenn ein medizinischer Sachverständiger von der Staatsanwaltschaft hinzugezogen wird. Diese Sachverständigen verfügen nicht immer über dieselbe klinische Erfahrung wie die behandelnden Ärzte und können zu anderen Einschätzungen gelangen, was die Situation für den Arzt verschärfen kann. In solchen Fällen ist es entscheidend, frühzeitig einen ruhig und besonnen arbeitenden Strafverteidiger hinzuzuziehen. Ein erfahrener Verteidiger kann nicht nur die medizinischen Aspekte der Anklage angemessen darstellen, sondern auch die Ermittlungsverfahren kritisch begleiten und sicherstellen, dass die Rechte des Arztes gewahrt bleiben.
Abrechnungsbetrug
Im Medizinstrafrecht spielt der Vorwurf des Abrechnungsbetrugs eine herausragende Rolle – insbesondere bei Vertragsärzten, MVZ und Kliniken. Es geht um Abrechnung nicht erbrachter Leistungen, bewusste Falschcodierung, Upcoding oder das Erschleichen von Vergütungen durch Scheingestaltungen.“
„In Ermittlungsverfahren wegen Abrechnungsbetrugs ist die Schnittstelle zwischen Strafrecht und Sozial- bzw. Vertragsarztrecht entscheidend.
Wir prüfen Aktenlage, Abrechnungsstrukturen und die Rolle von Abrechnungsstellen und beraten zur Schadensbegrenzung, Selbstanzeigeoptionen und Einziehungsrisiken.

Rechtsanwalt für Medizinstrafrecht und Arztstrafrecht
Ihr Rechtsanwalt für Arztstrafrecht in Aachen, Heinsberg & Düren: Strafverteidigung für Ärzte!
Strafverteidiger im Arztstrafrecht: Vertreten und Beraten durch unsre Fachanwälte für Strafrecht als echte Strafverteidiger erhalten Ärzte in unserer Kanzlei eine Rundum-Betreuung im Arztstrafrecht. Wir konzentrieren uns auf die Vorwürfe (versuchter) Tötungsdelikte, Körperverletzungen, Abrechnungsbetrug, Bestechlichkeit sowie im BtMG & AMG.
Strafverteidiger im Arztstrafrecht im Raum Aachen, Heinsberg & Düren
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Beratung im Medizinstrafrecht für Klinikvorstände und -manager
In unserer hochspezialisierten Kanzlei sind wir stark in der Beratung zur Vorstandshaftung aufgestellt – davon profitieren auch Klinikmanager. Denn als Verantwortliche für die Organisation und Leitung medizinischer Einrichtungen stehen Klinikmanager und Klinikvorstände häufig im Zentrum komplexer Entscheidungsprozesse und sind somit einem erhöhten Risiko strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt.
Zu den zentralen strafrechtlichen Gefahren zählen insbesondere Vorwürfe des Abrechnungsbetrugs (§ 263 StGB) und des Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) sowie Verstöße gegen das Medizinproduktegesetz und das Infektionsschutzgesetz, wenn Hygiene- oder Meldepflichten missachtet werden. Besonders kritisch sind Verstöße gegen das Antikorruptionsgesetz im Gesundheitswesen (§§ 299a, 299b StGB).
Zudem kann bei Aufsichtspflichtverletzungen eine persönliche Haftung nach § 130 OWiG oder sogar nach § 13 StGB (Unterlassen) drohen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn fehlerhafte Organisationsstrukturen oder mangelnde Kontrolle zu einem medizinischen Zwischenfall führen. Hier sind insbesondere auch Cybersicherheitsvorfälle zu nennen, ebenso wie spätere Ermittlungen, wenn ein Mitarbeiter Patienten getötet hat. Auch die Nichtbeachtung datenschutzrechtlicher Vorgaben (z. B. nach DSGVO bzw. § 42 BDSG) kann für Klinikmanager strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, etwa bei unerlaubter Weitergabe von Patientendaten. Insgesamt ist das Risikoprofil von Klinikvorständen und -managern aufgrund der vielschichtigen gesetzlichen Vorgaben hoch. Wir begleiten Klinikleitungen sowohl präventiv beim Aufbau von Compliance‑Strukturen als auch in laufenden Ermittlungsverfahren.
News zum Medizinstrafrecht
- Medizinstrafrecht: Fahrlässige Tötung im Arztstrafrecht
Eine Verurteilung zweier Ärzte wegen fahrlässiger Tötung stellt grundsätzliche Fragen zur strafrechtlichen Haftung medizinischer Fachkräfte in den Fokus: Das Urteil vom 4. Dezember 2025 (Az: 16 Ds 326 Js 130982/23) zeigt, wie eng der Spielraum zwischen leitliniengerechtem Handeln und strafrechtlicher Verantwortung sein kann – insbesondere in akuten Notfallsituationen, in denen Zeitdruck und komplexe Entscheidungsprozesse zusammenfallen.… - Strafverteidigungen 2025
Ich möchte auf das Jahr 2025 zurückblicken, konkret auf ausgewählte Erfahrungen im letzten Jahr. Nach über einem Jahrzehnt als Strafverteidiger ist es dann doch immer wieder überraschend, was man alles erlebt – und was sich alles wiederholt –, trotz oder gerade angesichts der mitgebrachten Erfahrung. - Serienmordverdacht gegen Krankenhauspfleger: Strafrechtliche Haftung des Krankenhaus-Managements?
Ein ehemaliger Krankenpfleger steht im Verdacht, über Jahre hinweg auf zwei Palliativ- und Intensivstationen in Nordrhein-Westfalen gezielt Patienten durch Überdosen an Beruhigungs- und Schmerzmitteln getötet zu haben. Die Ermittler gehen aktuell von weit über 20 weiteren Mordverdachtsfällen aus, zusätzlich zu den bereits vorgeworfenen und gerichtlich bereits verhandelten zehn Morden und zahlreichen Mordversuchen (das Urteil des… - Medizinstrafrecht: Compliance und Strafbarkeitsrisiken in Kliniken
Vorstandshaftung und Strafbarkeitsrisiken in Krankenhäusern: Die laut Presse nun laufenden Ermittlungen gegen mehrere Beschäftigte eines lokalen Klinikums sind mehr als ein lokaler Skandal. Sie offenbaren die Frage danach, ob ein strukturelles Problem vorliegt, das weit über den Einzelfall hinausgeht: Wird Compliance in deutschen Kliniken sträflich vernachlässigt? Der Fall eines Pflegers, dem inzwischen neun Morde und… - Keine Schweigepflicht im Maßregelvollzug
BGH zur Zeugenaussage eines behandelnden Arztes im Unterbringungsverfahren: In seinem Beschluss vom 10. März 2025 (5 StR 682/24) hat der Bundesgerichtshof eine dogmatisch bedeutsame Klarstellung zum Zeugnisverweigerungsrecht von Ärzten im Zusammenhang mit der einstweiligen Unterbringung eines Beschuldigten nach § 126a StPO getroffen. Die Entscheidung befasst sich mit der Frage, ob ein behandelnder Arzt im Maßregelvollzug… - Abrechnungsbetrug vor dem BGH
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 23. Oktober 2024 (Az. 5 StR 382/23) eine Entscheidung getroffen, die sich mit einem großangelegten Fall des Abrechnungsbetrugs befasst. Die Revisionsinstanz betraf zwei Angeklagte, die sich in Hunderten von Fällen der betrügerischen Abrechnung schuldig gemacht hatten. Neben den Strafurteilen der Vorinstanz spielte insbesondere die Einziehung von Taterträgen eine…
