Medizinstrafrecht und Arztstrafrecht
- Beratung und Strafverteidigung im Medizin- und Arztstrafrecht
- Verteidigung in sämtlichen Delikten im Kontext des Medizinstrafrechts: Körperverletzung, Totschlag, Abrechnungsbetrug, AMG
- Starke Beratung von ärztlichem Fachpersonal und Klinikleitungen
- Keine Fantasiegebühren
- Pauschale Gebühren zur Planbarkeit in Projekten
- Hochqualifiziert: Fachanwälte für Strafrecht

Medizinstrafrecht: Fachanwalt für Strafrecht Ferner
Rechtsanwalt für Medizinstrafrecht (oft auch Arztstrafrecht genannt): Im Medizinstrafrecht verteidigen wir seit Jahren Ärztinnen und Ärzte, Pflegekräfte und Klinikvorstände in Ermittlungs- und Strafverfahren. Unsere Fachanwälte für Strafrecht arbeiten ruhig, strukturiert und mit einem klaren Verständnis für medizinische Abläufe. Wir kennen die typischen Konstellationen – vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung im OP über das AMG bis zu großangelegten Abrechnungsbetrugsverfahren. Verfahren gegen Ärzte oder Krankenhäuser übernehmen wir dabei nicht, auch keine Zivilverfahren – sondern konzentrieren uns auf die Strafverteidigung von Ärzten und Klinikvorständen.
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner
- Spezialisierung: Wir übernehmen ausschließlich Strafverteidigungen und sind für Unternehmen im (Wirtschafts‑)Strafrecht, Softwarerecht, in Strafverfahren und Cybersicherheitsrecht beratend tätig. Wir übernehmen keine Zivilprozesse.
- Fachlich hochqualifiziert: Alle unsere Strafverteidiger sind Fachanwälte für Strafrecht; RA JF ist zudem Fachanwalt für IT-Recht mit fortlaufenden Publikationen und Lehrbeauftrater für IT-Compliance und Wirtschaftsstrafrecht (FH Aachen)
- Kontakt per Telefon indem Sie einen Rückruf buchen oder Mail an kontakt@ferner-alsdorf.de – Termine nur nach Vereinbarung und kein Kontakt per SMS!
- Im Notfall, bei Hausdurchsuchung oder Haft: 0175 1075646 oder Threema: FVNW2K7T
- Flexible Erreichbarkeiten statt starrer „Öffnungszeiten“: Damit wir für Sie schnell erreichbar bleiben, läuft der erste Kontakt am besten digital – so reagieren wir oft schon innerhalb weniger Stunden.

Strafverteidigung im Medizinstrafrecht: Ärzte und Pflegekräfte
Wer heilt, trägt Verantwortung – und gerät gerade deshalb schneller ins Visier der Strafverfolgung, als es der eigenen Sorgfalt entspricht. Ein unerwarteter Behandlungsverlauf, fehlerhaft verschriebenes Medikament, ein verstorbener Patient, eine Anzeige von Angehörigen oder eine Plausibilitätsprüfung der Kassen genügen, und schon ermittelt die Staatsanwaltschaft gegen Ärztinnen, Ärzte oder Pflegekräfte, die nichts anderes getan haben, als ihren Beruf auszuüben. Das Medizinstrafrecht ist das Strafrecht dieses Spannungsfeldes: Es entscheidet darüber, ob aus einer medizinischen Komplikation ein strafbarer Vorwurf wird – etwa der fahrlässigen Körperverletzung oder Tötung, des Abrechnungsbetrugs oder eines Verstoßes gegen die Schweigepflicht und das Betäubungsmittelrecht.
Das Tückische daran ist, dass der ärztliche Reflex – sich medizinisch zu erklären, lückenlos und gutgläubig – im Strafverfahren regelmäßig gegen den Beschuldigten verwendet wird. Wer hier überzeugen will, braucht keinen weiteren medizinischen Sachverständigen, sondern eine Verteidigung, die die Sprache der Medizin und die Logik des Strafprozesses zugleich beherrscht. Genau an diesem Punkt setze ich an: Ich ordne den Sachverhalt medizinisch und rechtlich ein, hinterfrage die Gutachten der Staatsanwaltschaft kritisch – die selten aus derselben klinischen Erfahrung schöpfen wie die behandelnden Kollegen – und übernehme die gesamte Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden, damit Sie sich auf Ihren Beruf konzentrieren können statt auf das Verfahren.
Wichtig ist die saubere Abgrenzung der Zuständigkeiten: Für zivilrechtliche Haftung und Schmerzensgeldansprüche ist der Fachanwalt für Medizinrecht zuständig, mit dem ich bei Bedarf eng zusammenarbeite. Im Strafverfahren aber brauchen Sie einen Strafverteidiger – jemanden, der die Regeln des Strafprozesses sicher anwendet, das parallel drohende Berufsrecht mitdenkt und früh genug eingreift, um aus einem Ermittlungsverfahren erst gar keine Anklage werden zu lassen. Je eher Sie sich melden, desto größer ist dieser Gestaltungsspielraum.
Strafverteidiger im Medizin- und Arztstrafrecht
Ich berate und verteidige Ärzte, speziell im Bereich des Vorwurfs (versuchter) Tötungs- und Körperverletzungsdelikte. Zu meinen Mandanten gehören seit Jahren Pfleger, Chefärzte, Oberärzte und Radiologen. Bisher konnte in sämtlichen Mandaten das laufende Verfahren noch im Status des Ermittlungsverfahrens beendet werden. Zuletzt habe ich Klinikvorstände im Umgang mit strafrechtlich relevanten Sachverhalten im eigenen Haus beraten.
Als Strafverteidiger ergänze ich bestehende Teams aus dem zivilrechtlichen Arzthaftungsrecht und bin in dieser interprofessionellen Zusammenarbeit erfahren. Dabei profitieren Sie von meiner Erfahrung als praktischer Verteidiger in echten Strafverteidigungen im Arztstrafrecht ebenso wie von meiner äußerst ruhigen, sachlichen und strategisch ausgerichteten Arbeitsweise. Ich verzichte bewusst auf Showeffekte und Nebelkerzen und setze stattdessen auf eine sachliche Arbeitsweise, die mit klarer Kommunikation in alle Richtungen punktet.
Dabei beginnt wirksame Verteidigung idealerweise, bevor überhaupt ermittelt wird. Wir begleiten Klinikleitungen ebenso präventiv beim Aufbau belastbarer Compliance-Strukturen wie in der akuten Krise des laufenden Ermittlungsverfahrens – und behalten dabei stets im Blick, dass beim Klinikvorstand persönliche Freiheit, berufliche Stellung und die Reputation des Hauses zugleich auf dem Spiel stehen.
Vorwurf: Abrechnungsbetrug
Kaum ein Vorwurf trifft Heilberufler so empfindlich wie der des Abrechnungsbetrugs, denn er stellt nicht nur eine einzelne Behandlung, sondern gleich die wirtschaftliche und berufliche Existenz in Frage. Die Ermittlungsbehörden, Krankenkassen und Kassenärztlichen Vereinigungen prüfen Abrechnungen heute datengetrieben und systematisch – und schon eine auffällige Ziffer, eine delegierte Leistung oder eine vermeintlich erbrachte „Luftleistung“ kann den Verdacht des Betrugs nach § 263 StGB begründen. Betroffen sind längst nicht nur niedergelassene Ärztinnen und Ärzte, sondern ebenso ambulante Pflegedienste, deren Einsatz von Personal ohne die nötige Qualifikation regelmäßig ins Visier gerät, sowie die ärztlichen Verrechnungs- und Abrechnungsstellen, die zwischen Leistungserbringer und Kostenträger stehen.
Gerade weil hier abgerechnete Datensätze, Patientenakten und ganze IT-Systeme beschlagnahmt werden, verlange ich der Verteidigung von Anfang an mehr ab als eine bloße juristische Stellungnahme. Ich kenne die strafprozessualen Grenzen der Beschlagnahme digitaler Beweismittel in der Arztpraxis, hinterfrage die statistischen Hochrechnungen der Ermittler kritisch und ordne den Vorwurf entlang der tatsächlichen Abrechnungspraxis ein, bevor aus einem Anfangsverdacht eine Anklage wird. Wer früh handelt und nicht vorschnell selbst erklärt, behält in diesen Verfahren den größten Gestaltungsspielraum – und genau dort setze ich für Sie an.
Beratung im Medizinstrafrecht für Klinikvorstände und -manager
Wer eine Klinik leitet, verantwortet ein Geflecht aus medizinischen, wirtschaftlichen und organisatorischen Entscheidungen – und haftet strafrechtlich oft für Vorgänge, die er nie selbst ausgeführt, sondern nur unzureichend organisiert oder kontrolliert hat. Genau diese Eigenart macht das Risikoprofil von Klinikvorständen so anspruchsvoll: Nicht die eigene Handlung, sondern das Unterlassen der gebotenen Aufsicht steht im Raum. Aus einem Hygienemangel, einem unerkannten Abrechnungssystem oder einem Cybersicherheitsvorfall wird schnell der persönliche Vorwurf, als Verantwortlicher die richtigen Strukturen nicht geschaffen zu haben.
Unsere Kanzlei verbindet hier zwei Kompetenzen, die bei kaum einem anderen Verteidiger zusammenfallen: die fundierte Erfahrung in der Managerhaftung und Vorstandsverteidigung einerseits und die strafrechtliche Begleitung digitaler und IT-getriebener Sachverhalte andererseits. Das wird gerade dort entscheidend, wo ein Datenschutzverstoß, ein Ransomware-Angriff auf die Klinik-IT oder die Beschlagnahme ganzer Patientendatenbanken den Ausgangspunkt der Ermittlungen bildet. Wir ordnen den Vorwurf entlang der tatsächlichen Organisations- und Verantwortungsstrukturen ein, schützen Sie im Verfahren gegenüber Staatsanwaltschaft und Aufsichtsbehörden und sorgen dafür, dass aus einer Organisationsfrage kein persönliches Strafverfahren wird.

News zum Medizinstrafrecht
- Medizinstrafrecht 2025
Das Medizinstrafrecht stand im Jahr 2025 unter dem Eindruck weiterer Verdichtung der Haftungsrisiken für Ärztinnen und Ärzte – bei klassischem Arztstrafrecht ebenso wie im Medizinwirtschaftsstrafrecht. Zugleich schärfen Rechtsprechung und Gesetzgebung den Blick für Patientenautonomie, Sterbehilfe und die Folgewirkungen strafrechtlicher Verurteilungen in Zivil- und Berufsverfahren. - Medizinstrafrecht: Fahrlässige Tötung im Arztstrafrecht
Eine Verurteilung zweier Ärzte wegen fahrlässiger Tötung stellt grundsätzliche Fragen zur strafrechtlichen Haftung medizinischer Fachkräfte in den Fokus: Das Urteil vom 4. Dezember 2025 (Az: 16 Ds 326 Js 130982/23) zeigt, wie eng der Spielraum zwischen leitliniengerechtem Handeln und strafrechtlicher Verantwortung sein kann – insbesondere in akuten Notfallsituationen, in denen Zeitdruck und komplexe Entscheidungsprozesse zusammenfallen.… Medizinstrafrecht: Fahrlässige Tötung im Arztstrafrecht weiterlesen - Strafverteidigungen 2025
Ich möchte auf das Jahr 2025 zurückblicken, konkret auf ausgewählte Erfahrungen im letzten Jahr. Nach über einem Jahrzehnt als Strafverteidiger ist es dann doch immer wieder überraschend, was man alles erlebt – und was sich alles wiederholt –, trotz oder gerade angesichts der mitgebrachten Erfahrung. - Serienmordverdacht gegen Krankenhauspfleger: Strafrechtliche Haftung des Krankenhaus-Managements?
Ein ehemaliger Krankenpfleger steht im Verdacht, über Jahre hinweg auf zwei Palliativ- und Intensivstationen in Nordrhein-Westfalen gezielt Patienten durch Überdosen an Beruhigungs- und Schmerzmitteln getötet zu haben. Die Ermittler gehen aktuell von weit über 20 weiteren Mordverdachtsfällen aus, zusätzlich zu den bereits vorgeworfenen und gerichtlich bereits verhandelten zehn Morden und zahlreichen Mordversuchen (das Urteil des… Serienmordverdacht gegen Krankenhauspfleger: Strafrechtliche Haftung des Krankenhaus-Managements? weiterlesen - Medizinstrafrecht: Compliance und Strafbarkeitsrisiken in Kliniken
Vorstandshaftung und Strafbarkeitsrisiken in Krankenhäusern: Die laut Presse nun laufenden Ermittlungen gegen mehrere Beschäftigte eines lokalen Klinikums sind mehr als ein lokaler Skandal. Sie offenbaren die Frage danach, ob ein strukturelles Problem vorliegt, das weit über den Einzelfall hinausgeht: Wird Compliance in deutschen Kliniken sträflich vernachlässigt? Der Fall eines Pflegers, dem inzwischen neun Morde und… Medizinstrafrecht: Compliance und Strafbarkeitsrisiken in Kliniken weiterlesen - Keine Schweigepflicht im Maßregelvollzug
BGH zur Zeugenaussage eines behandelnden Arztes im Unterbringungsverfahren: In seinem Beschluss vom 10. März 2025 (5 StR 682/24) hat der Bundesgerichtshof eine dogmatisch bedeutsame Klarstellung zum Zeugnisverweigerungsrecht von Ärzten im Zusammenhang mit der einstweiligen Unterbringung eines Beschuldigten nach § 126a StPO getroffen. Die Entscheidung befasst sich mit der Frage, ob ein behandelnder Arzt im Maßregelvollzug… Keine Schweigepflicht im Maßregelvollzug weiterlesen

