Schlagwort: rechtsmissbräuchliche Abmahnung

rechtsmissbräuchliche Abmahnung: Eine Abmahnung kann formal korrekt sein, aber unter besonderen Umständen, gleichwohl rechtsmissbräuchlich sein. Hier informieren wir über die rechtsmissbräuchliche Abmahnung.

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  • Kennzeichnungspflichten für bezahlte Werbung auf Vergleichsportalen

    Kennzeichnungspflichten für bezahlte Werbung auf Vergleichsportalen

    Das Oberlandesgericht Karlsruhe (6 U 12/25) hat in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, wie Vergleichsportale bezahlte Werbung kennzeichnen müssen, um Verbraucher nicht zu täuschen. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob die Platzierung von Stromtarifen in hervorgehobenen Positionen („0-Positionen“) auf einer Vergleichsplattform als unzulässige Werbung einzustufen ist, wenn die Kennzeichnung als „Anzeige“ zu unauffällig erfolgt. Das Urteil zeigt, wie streng Gerichte die Transparenzpflichten im digitalen Wettbewerb auslegen – und wo die Grenzen liegen.

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  • Spitzenstellungsbehauptung bei Software

    Spitzenstellungsbehauptung bei Software

    Superlative in der Werbung: Wenn „einfachste und effizienteste“ zu weit geht – Werbeaussagen mit Superlativen wie „das einfachste und effizienteste Lernmanagementsystem“ sind ein klassisches Mittel, um Kunden zu überzeugen. Doch was aus Marketingsicht verlockend klingt, kann wettbewerbsrechtlich problematisch sein.

    Das Oberlandesgericht Koblenz hat in einem aktuellen Urteil vom 8. Juli 2025 (Az. 9 U 443/25) klargestellt, dass solche Spitzenstellungsbehauptungen nur unter strengen Voraussetzungen zulässig sind. Die Entscheidung betrifft einen Streit zwischen zwei Anbietern von Lernmanagement-Systemen (LMS) und wirft grundsätzliche Fragen zur Zulässigkeit von Alleinstellungswerbung, zur Dringlichkeit im einstweiligen Rechtsschutz und zur Abgrenzung zwischen legitimer Werbung und irreführender Geschäftspraxis auf.

    Beachten Sie auch, dass die Entscheidung – unter Bezug auf meine Besprechung – bei „heise online“ aufgegriffen wurde.

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  • Wegfall der Sachbefugnis und Vollstreckungsabwehr bei Unterlassungstiteln nach Reform des UWG

    Wegfall der Sachbefugnis und Vollstreckungsabwehr bei Unterlassungstiteln nach Reform des UWG

    Mit Urteil vom 17. Juli 2025 (I ZR 243/24) hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass die Vollstreckung aus einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungstitel im Wege der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO für unzulässig erklärt werden kann, wenn der Gläubiger infolge einer Gesetzesänderung seine Sachbefugnis verliert. Der Senat wendet damit die Grundsätze aus den „Altunterwerfung“-Entscheidungen auf die Neuregelung des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG an, die seit 1. Dezember 2021 die Anspruchsberechtigung von Wirtschaftsverbänden an die Eintragung in eine Liste qualifizierter Verbände knüpft.

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  • OLG Hamm zur rechtsmissbräuchlichen Abmahntätigkeit im Wettbewerbsrecht

    OLG Hamm zur rechtsmissbräuchlichen Abmahntätigkeit im Wettbewerbsrecht

    Wenn Vertragsstrafen zu Geschäftsmodellen werden: Die zivilprozessuale Durchsetzung lauterkeitsrechtlicher Ansprüche ist in besonderem Maße anfällig für strategischen Missbrauch. Insbesondere die Möglichkeit, durch Abmahnungen mit strafbewehrten Unterlassungserklärungen systematisch Vertragsstrafen zu generieren, lädt dazu ein, das Wettbewerbsrecht in ein lukratives Geschäftsmodell zu überführen.

    Das Oberlandesgericht Hamm hat sich in seinem Urteil vom 4. Juni 2024 (Az. 4 U 247/22) in bemerkenswerter Klarheit mit den Grenzen solcher Praktiken auseinandergesetzt. Die Entscheidung konkretisiert, unter welchen Umständen die Geltendmachung einer Vertragsstrafe trotz eines objektiven Wettbewerbsverstoßes als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist – und rückt dabei speziell die wirtschaftlichen Hintergründe der Abmahntätigkeit in den Fokus.

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  • Rechtsmissbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen im Wettbewerbsrecht?

    Rechtsmissbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen im Wettbewerbsrecht?

    Im vorliegenden Fall stritten ein Kläger und eine Beklagte, beide Anbieter von Lebensmitteln auf Online-Marktplätzen, über vermeintliche Wettbewerbsverstöße. Die Beklagte hatte zunächst den Kläger wegen fehlender lebensmittelrechtlicher Pflichtangaben abgemahnt. Daraufhin überprüfte der Kläger den Auftritt der Beklagten und stellte Verstöße gegen ähnliche Vorschriften fest. Er mahnte die Beklagte ab und machte Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend.

    Die Beklagte argumentierte, das Vorgehen des Klägers sei rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8c UWG. Insbesondere sei der Kläger nicht an einem fairen Wettbewerb interessiert gewesen, sondern habe sachfremde Ziele verfolgt, wie etwa das Generieren von Rechtsverfolgungskosten. Das Landgericht wies diesen Einwand zurück, ebenso wie das OLG Köln (6 U 25/24).

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  • Wann ist eine Abmahnung als rechtsmissbräuchlich anzusehen

    Wann ist eine Abmahnung als rechtsmissbräuchlich anzusehen

    Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt beschäftigte sich in der Entscheidung vom 10. Mai 2024 (Az. 6 W 41/24) mit der Frage, wann eine Abmahnung als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist. Im Mittelpunkt stand ein Wettbewerbsstreit zwischen zwei Fachärzten für ästhetische und plastische Chirurgie.

    Die Antragsteller hatten den Antragsgegner abgemahnt und im Anschluss eine einstweilige Verfügung gegen ihn beantragt, weil er angeblich Wettbewerbsverstöße begangen habe. Das Gericht wies den Antrag jedoch als rechtsmissbräuchlich zurück.

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  • Rechtsmissbräuchliche Abmahnungen und deren Folgen für Unterlassungsvereinbarungen

    Rechtsmissbräuchliche Abmahnungen und deren Folgen für Unterlassungsvereinbarungen

    In der jüngsten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 7. März 2024, Aktenzeichen I ZR 83/23, stand die Frage im Mittelpunkt, ob die Durchsetzung einer Vertragsstrafe aus einer Unterlassungsvereinbarung, die aufgrund einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung zustande kam, selbst als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist. Dieser Fall bietet eine signifikante Erörterung darüber, wie mit Unterlassungsvereinbarungen umzugehen ist, die unter zweifelhaften Umständen erzielt wurden.

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  • Abmahnungen wegen übersehener Kennzeichnungspflichten (EnVKV, KosmetikV etc.)

    Abmahnungen wegen übersehener Kennzeichnungspflichten (EnVKV, KosmetikV etc.)

    Kennzeichnungspflichten und Abmahnungen: Weiterhin sind wettbewerbsrechtliche Abmahnungen wegen übersehener Kennzeichnungspflichten akut, dabei ist es für mich überraschend, dass sich das Problem in den entsprechenden Branchen so begrenzt herumgesprochen hat. Um es überspitzt auszudrücken:

    Für nahezu jede Ware, die man verkaufen kann, existiert irgendwo irgendeine Kennzeichnungsverordnung oder eine ähnliche Pflicht, besondere Angaben zu leisten. So ketzerisch es klingt: Es ist schon fast unmöglich, etwas zu verkaufen, zu dem man nicht irgendwelche besonderen Hinweise geben muss.

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  • Rechtsmissbräuchliche Abmahnung infiziert Unterlassungserklärung

    Ist die Befugnis eines Verbandes zur Geltendmachung gesetzlicher Unterlassungsansprüche aus § 8 Abs. 1 UWG mangels Eintragung in die Liste der qualifizierten Verbände nach § 8b UWG entfallen, steht dem Schuldner einer zuvor vertraglich übernommenen Unterlassungs- und Zahlungsverpflichtung ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, das allerdings nur ex nunc wirkt – so das OLG Hamm, 4 U 78/22.

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  • Neues Kaufrecht und Softwarerecht 2022

    Sind Ihre Verträge bereit für das nächste Jahrzehnt? Es ist ohnehin schon erschreckend, wie wenig Mühe sich Unternehmen mit Ihren Verträgen machen: Dabei beruhen hierauf doch sämtliche erzielten Umsätze.

    Und nun kommt auch noch etwas ganz Neues: Von der „größten Reform des Schuldrechts seit zwei Jahrzehnten“ spricht der Beck-Verlag zu Recht zur Neuauflage des Grüneberg-BGB-Kommentars (vormals Palandt). Die Umsetzung von Digitale-Inhalte-RL, Warenkauf-Richtlinie und des Gesetzes für faire Verbraucherverträge bringen weitreichende Änderungen, die man im kaufmännischen und vertragsrechtlichen Alltag ab dem 1.1.22 kennen muss. Weitreichende Änderungen im Kaufrecht und AGB-Recht werden die Arbeit der nächsten Jahre prägen, besonders für jeden, der mit der Überlassung digitaler Produkte zu tun hat oder der mit dem An- oder Verkauf sein Geld verdient.

    Zum Jahreswechsel 2022 trat ein neues, auf Digitalisierung ausgerichtetes Kaufrecht in Kraft, das erhebliche Neuerungen mit sich bringt. Zu diesem neuen Kaufrecht 2022 bieten wir eine Beitrags-Serie in unserem Blog, die zum Jahresende 2021 von Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner verfasst wurde:

    Teil 1: Überblick und neues Kaufrecht
    Teil 2: Sicherheit
    Teil 3: Digitale Produkte + Waren mit digitalen Elementen
    Teil 4: die Aktualisierungspflicht

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  • Rechtsmissbräuchliche Abmahnung und Forum Shopping

    Das Oberlandesgericht Hamm, 4 U 72/20, konnte sich mit der Frage beschäftigen, ob ein „Forum Shopping“ zu einem Rechtsmissbrauch bei einer Abmahnung führt. Dabei setzt sich das OLG ein wenig von der gefestigten Rechtsprechung ab, indem es verdeutlicht, dass es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ankommt:

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  • Abmahnung: Aktuelle Rechtsprechung

    Im Folgenden in aller Kürze einige aktuelle Entscheidungen rund um die Abmahnung:

    1. Das OLG München (6 W 931/10 546) hält eine Selbstverständlichkeit fest, die offensichtlich immer noch nicht allen klar ist: Wenn der Abgemahnte eine modifizierte Unterlassungserklärung abgibt, die nicht geeignet ist, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen, muss der Abmahner keineswegs beim Abgemahnten nochmals nachfragen sondern kann direkt gerichtlichen Schutz suchen. Das ist gleichwohl kein Argument gegen modifizierte Unterlassungserklärungen, wohl aber ein Argument gegen die unsachgemäße modifizierung von Unterlassungserklärungen durch Laien.
    2. Ebenfalls eine Selbstverständlichkeit lag beim LG Berlin (52 O 187/10) vor: Eine Abmahnung (Einschreiben) hat den Empfänger nicht erreicht, der die Abmahnung auch bei der Post trotz Benachrichtigung nicht abholte. Das geht zu seinen Lasten – und ist nichts neues, ich hatte das hier schon zum Thema „Abmahnung per Email“ erklärt. Das gleiche findet man in meiner allgemeinen Darstellung zum Thema Einschreiben (hier).
    3. Die rechtsmißbräuchliche Abmahnung bleibt ein Evergreen, aktuell beim OLG Braunschweig (2 U 36/10): Zwar vermochte man dort in einer durch den Abmahner beigefügten vorformulierten, zu weit gefassten Unterlassungserklärung, ein Indiz für einen Rechtsmissbrauch zu erkennen – aber eben nicht mehr. Wichtig ist am Ende das Gesamtbild, zu dem einzelne Indizien beitragen. Solche Indizien sind z.B. der Versuch in der Unterlassungserklärung einen Gerichtsstand aufzudrängen, systematisches Vorgehen wobei die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zur wirtschaftlichen Tätigkeit steht (LG Berlin, 16 O 263/08) oder auch die Kombination aus überhöhtem Streitwert bei systematischem Vorgehen (LG Bielefeld, 18 O 34/08).
    4. Für Aufsehen sorgte auch ein Vorfall beim LG Hamburg (308 O 171/10), wo eine Familie mit eidesstattlichen Versicherungen eine einstweilige Verfügung „zu Fall“ brachte. Dazu nur kurz: Nicht überbewerten und auf keinen Fall als „Verteidigungsmöglichkeit“ einstufen. Selbst wenn ein anderes Gericht das auch so handhaben sollte: Es geht hier alleine um die einstweilige Verfügung. Im normalen Hauptsacheverfahren wird mit diesen eidesstattlichen Versicherungen kaum mehr etwas zu gewinnen sein.
  • Landgericht Paderborn zur Missbräuchlichkeit von Abmahnungen

    Das Landgericht Paderborn hat sich in zwei Sachen mit der Missbräuchlichkeit von Abmahnungen beschäftigt. Die Ausführungen aus den Urteil sprechen teilweise für sich.

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  • Abmahnung nur mit Rechtsanwalt (?)

    Grundsätzlich bedarf es zur Aussprache einer Abmahnung keines Rechtsanwalts. Es gibt aber gute Gründe, einen hinzu zu ziehen.
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  • Werbung mit Garantie beim Verbrauchsgüterkauf (Alte Rechtslage vor 2022)

    Werbung mit Garantie: Vorsicht bei der Werbung mit Garantien: Der Bundesgerichtshof hat sich inzwischen mehrmals und umfassend mit Garantieerklärungen im Fernabsatz und in der Werbung beschäftigt.

    Update: Inzwischen sollte die aktuelle EUGH und BGH-Rechtsprechung berücksichtigt werden, zusammengefasst hier,

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