Vorsicht ist geboten bei einem zu leichtfertigen Umgang mit fremder Markenware. Wer etwa im geschäftlichen Verkehr zwar originale Markenware zum Weiterverkauf erwirbt, diese aber ohne Zustimmung des Markeninhabers einführt (etwa von ausserhalb des europäischen Wirtschaftsraums nach Deutschland) macht sich strafbar. Die klassische Verteidigungspositionen an dieser Stelle hilft selten weiter; so wird typischerweise vorgebracht, dass auf Grund…WeiterlesenMarkenrecht und IT-Strafrecht: Strafbare Kennzeichenverletzung durch Parallelimport und Rebundling
Schlagwort: Parallelimport
Rechtsanwalt für Parallelimport: Unter Parallelimport im rechtlichen Sinne versteht man den Import von Originalprodukten aus einem Land in ein anderes Land, in dem diese Produkte vom Hersteller zu einem höheren Preis angeboten werden. Der Parallelimporteur erwirbt die Produkte legal im Ausland und bringt sie in das Land, in dem sie teurer angeboten werden.
Dieses Vorgehen ist grundsätzlich rechtlich zulässig und durch den Grundsatz des freien Warenverkehrs innerhalb der Europäischen Union (EU) gedeckt. Die Produkte sind mit denen im teureren Land identisch, da sie vom selben Hersteller stammen und denselben Standards entsprechen. Der Hersteller kann jedoch durch Marken- oder Urheberrechte geschützt sein und daher die Vermarktung seiner Produkte kontrollieren wollen. In diesem Fall kann der Hersteller den Parallelimporteur unter bestimmten Voraussetzungen verklagen und versuchen, den Vertrieb der Produkte zu unterbinden.
Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Parallelimporten kann ein auf Marken- oder Wettbewerbsrecht spezialisierter Rechtsanwalt beraten und unterstützen. Er kann prüfen, ob der Parallelimport zulässig ist und gegebenenfalls die Rechte des Importeurs gegenüber dem Hersteller durchsetzen.
Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner beschäftigt sich mit dem Parallelimport digitaler Produkte wie Software
Rechtsanwalt Ferner: Kontakt im Strafrecht & IT-/Technologierecht
- Spezialisierte Tätigkeit: Wir übernehmen allein Strafverteidigungen und sind daneben beratend für Unternehmen im Wirtschaftsstrafrecht & IT-Recht tätig.
- Erreichbarkeit: Mo-Do von 6.30h bis 10h und 16h bis 19h unter 02404-92100 oder kontakt@ferner-alsdorf.de
- Räumliche Tätigkeit: In sinnvollen Fällen sind wir bundesweit tätig und beraten vorab, ob ein Auftrag sinnvoll ist
- Im Notfall: 0175 1075646 oder notfall@ferner-alsdorf.de
- Transparente Preise mit Ratenzahlungen aber keine kostenlose Erstberatung und keine Prozesskostenhilfe
Die Grenzbeschlagnahme ist ein wichtiges Mittel gegen Produktpiraterie, denn Plagiate oder Produktfälschungen finden nicht selten ihren Weg über eine Einfuhr. Würde das Rechtssystem Schutz erst ab dem Vertrieb gewähren, würde man den Rechtsbruch damit „sehenden Auges“ zulassen – eine Hilfe hiergegen bietet die Grenzbeschlagnahme, die bereits bei der Einfuhr ansetzt, in Deutschland über den Zoll.…WeiterlesenGrenzbeschlagnahme – Die Grenzbeschlagnahme bei Produktpiraterie
CE-Kennzeichnung: Immer wieder sorgt das „CE-Kennzeichen“, die CE-Kennzeichnung, für einige Verwirrung, weil gerade Verbraucher glauben, es handelt sich hier um ein Qualitätsmerkmal. Dabei handelt es sich bei dem CE-Kennzeichen gerade um kein Qualitätsmerkmal, sondern alleine um eine „Konformitätsbescheinigung“. Grundlage ist die VERORDNUNG (EG) Nr. 765/2008, der man im Artikel 30 auch den Sinn des CE-Kennzeichens…WeiterlesenCE-Kennzeichnung: Was ist das CE-Kennzeichen?