Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 3. Juli 2025 (I ZR 226/24) entschieden, dass das Inverkehrbringen von Waren in der Türkei unter einer nach der Unionsmarkenverordnung geschützten Bezeichnung keine Erschöpfung der Markenrechte im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) bewirkt. Damit kann der Markeninhaber gegen die Einfuhr dieser Waren in den EWR vorgehen. Die Entscheidung klärt das Spannungsverhältnis zwischen dem unionsrechtlichen Erschöpfungsgrundsatz und den Vorschriften des Assoziierungsabkommens EWG–Türkei nebst Zusatzprotokoll und Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrats.
(mehr …)Schlagwort: Parallelimport
Rechtsanwalt für Parallelimport: Unter Parallelimport im rechtlichen Sinne versteht man den Import von Originalprodukten aus einem Land in ein anderes Land, in dem diese Produkte vom Hersteller zu einem höheren Preis angeboten werden. Der Parallelimporteur erwirbt die Produkte legal im Ausland und bringt sie in das Land, in dem sie teurer angeboten werden.
Dieses Vorgehen ist grundsätzlich rechtlich zulässig und durch den Grundsatz des freien Warenverkehrs innerhalb der Europäischen Union (EU) gedeckt. Die Produkte sind mit denen im teureren Land identisch, da sie vom selben Hersteller stammen und denselben Standards entsprechen. Der Hersteller kann jedoch durch Marken- oder Urheberrechte geschützt sein und daher die Vermarktung seiner Produkte kontrollieren wollen. In diesem Fall kann der Hersteller den Parallelimporteur unter bestimmten Voraussetzungen verklagen und versuchen, den Vertrieb der Produkte zu unterbinden.
Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Parallelimporten kann ein auf Marken- oder Wettbewerbsrecht spezialisierter Rechtsanwalt beraten und unterstützen. Er kann prüfen, ob der Parallelimport zulässig ist und gegebenenfalls die Rechte des Importeurs gegenüber dem Hersteller durchsetzen.
Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner beschäftigt sich mit dem Parallelimport digitaler Produkte wie Software

Strafbare Markenfälschung: Was Betroffene wissen müssen
Wer mit dem Vorwurf strafbarer Markenfälschung konfrontiert wird, Marken gefälscht oder gefälschte Produkte gehandelt zu haben, sieht sich schnell in einem undurchsichtigen Dickicht aus zivilrechtlichen, wirtschaftsrechtlichen und strafrechtlichen Risiken wieder. Dabei ist das Markenstrafrecht heute kein exotisches Nebengebiet mehr – sondern ein zentraler Bestandteil der Strafverfolgung bei Produktpiraterie. Die Realität zeigt: Solche Vorwürfe treffen nicht nur organisierte Kriminalität, sondern auch Selbstständige, Online-Händler und Importeure, die sich mit komplexen Regeln und hohen Risiken konfrontiert sehen.
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BGH zur Verjährungsfrist bei Schadensersatz aus unrechtmässig ergangener einstweiliger Verfügung
Die Klägerin, ein Parallelimporteur von Arzneimitteln, wurde durch eine einstweilige Verfügung daran gehindert, bestimmte Teststreifen in Deutschland zu vertreiben. Die Verfügung stützte sich auf die Rechtsprechung des BGH, wonach In-vitro-Diagnostika zur Eigenanwendung im Inland nur in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie eine deutsche Gebrauchsanweisung enthalten, die vorab in einem erneuten Konformitätsbewertungsverfahren überprüft worden ist.
Nach einem Urteil des EuGH im Jahr 2016, das dieser Auffassung widersprach, erhob die Klägerin Widerspruch gegen die Verfügung. Die Klägerin verlangt nun Schadensersatz für den entgangenen Gewinn aufgrund der Vollziehung der Verfügung, womit sich nun der BGH auseinanderzusetzen hatte (Urteil vom 21. März 2024, Aktenzeichen IX ZR 138/22).
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CE-Kennzeichnung: Was ist das CE-Kennzeichen?

CE-Kennzeichnung: Immer wieder sorgt das „CE-Kennzeichen“, die CE-Kennzeichnung, für einige Verwirrung, weil gerade Verbraucher glauben, es handelt sich hier um ein Qualitätsmerkmal.
Dabei handelt es sich bei dem CE-Kennzeichen gerade um kein Qualitätsmerkmal, sondern alleine um eine „Konformitätsbescheinigung“. Grundlage ist die VERORDNUNG (EG) Nr. 765/2008, der man im Artikel 30 auch den Sinn des CE-Kennzeichens entnehmen kann:
(mehr …)Die CE-Kennzeichnung darf nur durch den Hersteller oder seinen Bevollmächtigen angebracht werden. […] Indem er die CE-Kennzeichnung anbringt oder anbringen lässt, gibt der Hersteller an, dass er die Verantwortung für die Konformität des Produkts mit allen in den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft enthaltenen für deren Anbringung geltenden Anforderungen übernimmt.
EU-Verordnung zur CE-KennzeichnungMarkenrecht und IT-Strafrecht: Strafbare Kennzeichenverletzung durch Parallelimport und Rebundling
Vorsicht ist geboten bei einem zu leichtfertigen Umgang mit fremder Markenware. Wer etwa im geschäftlichen Verkehr zwar originale Markenware zum Weiterverkauf erwirbt, diese aber ohne Zustimmung des Markeninhabers einführt (etwa von ausserhalb des europäischen Wirtschaftsraums nach Deutschland) macht sich strafbar. Die klassische Verteidigungspositionen an dieser Stelle hilft selten weiter; so wird typischerweise vorgebracht, dass auf Grund eingetretener Erschöpfung gar kein Markenverstoss vorliegt, jedenfalls dass man an eine Zustimmung und im Übrigen Berechtigung geglaubt hat. Dies wird letztlich dann als Verbotsirrtum einzustufen sein, bei dem entsprechend §17 StGB zu fragen ist, ob er vermeidbar ist (dazu Bomba, GRUR 2013, S.1007). Die Anforderungen sind hier sehr hoch, insbesondere wird hierbei die „Konsultation eines erfahrenen Anwalts“ verlangt.
Schwierig wird es auch beim „Rebundling“ von Software, wenn also z.B. originale Echtheitszertifikate mit originalen Datenträgern (etwa OEM-Datenträger) auf eine neue Art miteinander verknüpft werden. Der BGH hatte hierzu bereits festgestellt, dass dies zivilrechtlich nicht zulässig ist – strafrechtlich droht hier neben einer Strafbarkeit nach dem Markengesetz auch eine solche nach §267 StGB wegen einer Urkundenfälschung (so Bomba, GRUR 2013, S.1010).
Beim Parallelimport, aber auch beim Verkauf gebrauchter Software, gilt es daher aufzupassen, um Strafbarkeitsrisiken zu vermeiden.
Grenzbeschlagnahme – Die Grenzbeschlagnahme bei Produktpiraterie
Die Grenzbeschlagnahme ist ein wichtiges Mittel gegen Produktpiraterie, denn Plagiate oder Produktfälschungen finden nicht selten ihren Weg über eine Einfuhr. Würde das Rechtssystem Schutz erst ab dem Vertrieb gewähren, würde man den Rechtsbruch damit „sehenden Auges“ zulassen – eine Hilfe hiergegen bietet die Grenzbeschlagnahme, die bereits bei der Einfuhr ansetzt, in Deutschland über den Zoll. Bei einer Grenzbeschlagnahme kann bereits bei der Einfuhr angesetzt werden, der Vernichtungsanspruch durchgesetzt werden noch bevor die Ware in den Markt gelangt und zugleich der Rechtsverletzer aufgedeckt werden. Insbesondere ist auch zu sehen, dass die Möglichkeit des Vorgehens gegen Parallelimporte hier effektiv möglich ist.
Hinweis: Das deutsche Recht – insbesondere das Markenrecht und Wettbewerbsrecht – bietet insgesamt einen effektiven Weg für Rechteinhaber, um sich gegen Produktpiraterie zur Wehr zu setzen. Unsere Kanzlei hilft Ihnen im gesamten Markenrecht und bei der Rechtsdurchsetzung gegen Nachahmer und „Piraten“ – dazu unser Angebot „Produktanwalt“.
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