Schlagwort: Rabattwerbung

Rechtsanwalt für Rabattwerbung: Die Werbung mit Rabatten ist ein Unterfall der Preiswerbung, bei der sich zahlreiche rechtliche Fragen stellen können.

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  • Werbung mit Preisermäßigung muss niedrigsten Gesamtpreis des beworbenen Produkt der letzten 30 Tage angeben

    Werbung mit Preisermäßigung muss niedrigsten Gesamtpreis des beworbenen Produkt der letzten 30 Tage angeben

    Werbung mit Preisermäßigungen ist ein zentrales Instrument des Handels, um Kunden zu gewinnen und den Absatz zu steigern … doch wo Rabatte locken, lauern auch rechtliche Fallstricke: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 9. Oktober 2025 (I ZR 183/24) klare Maßstäbe für die Transparenz von Preisangaben gesetzt. Im Mittelpunkt stand die Frage, wie Händler den „niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage“ bei der Bewerbung von Sonderangeboten darstellen müssen, um Verbraucher nicht zu täuschen.

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  • Kennzeichnungspflichten für bezahlte Werbung auf Vergleichsportalen

    Kennzeichnungspflichten für bezahlte Werbung auf Vergleichsportalen

    Das Oberlandesgericht Karlsruhe (6 U 12/25) hat in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, wie Vergleichsportale bezahlte Werbung kennzeichnen müssen, um Verbraucher nicht zu täuschen. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob die Platzierung von Stromtarifen in hervorgehobenen Positionen („0-Positionen“) auf einer Vergleichsplattform als unzulässige Werbung einzustufen ist, wenn die Kennzeichnung als „Anzeige“ zu unauffällig erfolgt. Das Urteil zeigt, wie streng Gerichte die Transparenzpflichten im digitalen Wettbewerb auslegen – und wo die Grenzen liegen.

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  • EUGH zur zur Werbung mit Preisermäßigungen

    EUGH zur zur Werbung mit Preisermäßigungen

    Der Europäische Gerichtshof (EuGH, C-330/23) hat in einer Entscheidung vom 26. September 2024 wichtige und dringend benötigte Klarstellungen zur Werbung mit Preisermäßigungen getroffen, die den Verbraucherschutz in der Europäischen Union deutlich stärken. Das Urteil betrifft insbesondere die Preisangaben bei Rabattaktionen und stellt klare Anforderungen an die Transparenz dieser Angaben gemäß Artikel 6a der Richtlinie 98/6/EG.

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  • Erkennbarkeit von Angeboten zur Verkaufsförderung nach TMG

    Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG müssen Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe klar als solche erkennbar sein und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme leicht zugänglich, klar und eindeutig angegeben werden:

    Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen, die Telemedien oder Bestandteile von Telemedien sind, mindestens die folgenden Voraussetzungen zu beachten … Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen klar als solche erkennbar sein, und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.

    §6 Abs.1 Nr. 3 TMG

    Bei einem zeitlich befristeten Angebot wie einer Rabattaktion muss der Unternehmer grundsätzlich Beginn und Ende angeben. Das OLG Hamburg (3 U 105/20) hatte sich nun mit der Frage zu befassen, wann solche Angaben zum Zeitraum einer Rabattaktion in den AGB eines Anbieters hinreichend leicht zugänglich bzw. klar und eindeutig sind.

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  • Werbung mit „Black Week“-Rabattaktion

    Das OLG Hamburg (3 U 105/20) hat – wenig überraschend – ausgeführt, dass maßgebliche Teile der angesprochenen Verkehrskreise die Angabe „Black Week“ wörtlich, d.h. als eine eine Woche dauernde Werbeaktion – und nicht etwa als eine zweiwöchige Werbeaktion – verstünden.

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  • Werberecht: Nachträgliche Verlängerung von befristeten „Rabattaktionen“ wettbewerbswidrig

    Wer kennt es nicht: Man geht durch die Stadt und an jeder Ecke prangt in Schaufenstern das unvermeidliche „Sale“-Schild. Gemeint ist, dass es für einen bestimmten Zeitraum (ausgesuchte) Waren günstiger gibt. Sei es, um Kunden in das Geschäft zu locken, oder einfach Ausschuss-Ware loszuwerden – jedenfalls eine Werbemaßnahme, von der Unternehmer und Verbraucher profitieren können. Aber: Es gibt Regeln.

    Und eine solche hat das OLG Köln (6 U 174/10) aktuell – m.E. wenig überraschend – untermauert: Wer eine „befristete Rabattaktion“ ausschreibt, also ein „Zuschlagen, nur bis zum ….“, der kann das nicht hinterher verlängern. Dabei ist es gleichgültig, ob man die Verlängerung von Anfang an vor hatte, oder sich das spontan überlegt hat, weil die Aktion so gut lief. Letztlich handelt es sich um eine Irreführung die auch von wettbewerblicher Relevanz ist: Der Verbraucher, der irrtümlich meint, nur die erste kurze Frist für eine Kaufentscheidung zur Verfügung zu haben, wird sich eher zum Kauf veranlasst sehen, als derjenige, der mehr Zeit hat, das Angebot mit anderen auf dem Markt verfügbaren Angeboten zu vergleichen.

    Hinweis: Anders sieht es das OLG Hamm (I-4 U 52/10 sowie 4 U 95/09). Dabei liegt die Sache bereits dem BGH vor.

  • Werbung mit der Ankündigung „20% auf alles“

    Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Zulässigkeit einer mit dem Slogan „20% auf alles“ angekündigten Rabattaktion entschieden.

    Die Beklagte betreibt an vielen Standorten in Deutschland Bau- und Heimwerkermärkte. Sie führte im Januar 2005 eine Rabattaktion durch, für die sie mit dem Slogan „20% auf alles, ausgenommen Tiernahrung“ warb. Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, nahm die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. Sie hat die Auffassung vertreten, die Aktion sei wegen Irreführung der Verbraucher wettbewerbswidrig. Sie hatte aufgrund von Testkäufen festgestellt, dass für vier Artikel – das Sortiment der Beklagten umfasst etwa 70.000 Artikel – unmittelbar vor der Aktion ein niedrigerer Preis gegolten hatte, der zum Aktionsbeginn erhöht worden war. Im Verfahren war unstreitig, dass die Beklagte für die vier Artikel die höheren Preise auch schon über einen längeren Zeitraum in der Vergangenheit verlangt hatte, dass aber in der Woche unmittelbar vor der Aktion ein Sonderpreis gegolten hatte, der allerdings nicht als solcher gekennzeichnet war.

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  • Werberecht: „Olympische Preise“ und „Olympiarabatt“ zulässig? – Werbung mit Olympia

    Durch das „Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen“ (kurz: „OlympSchG“) wird der Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen sichergestellt, betroffen sind hierbei neben dem bekannten 5-Ringe-Symbol die olympischen Bezeichnungen: „Olympiade“, „Olympia“, „olympisch“. Hiernach ist es Dritten untersagt, die olympischen Bezeichnungen

    1. zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen,
    2. in der Werbung für Waren oder Dienstleistungen oder
    3. als Firma, Geschäftsbezeichnung oder zur Bezeichnung einer gewerbsmäßigen Veranstaltung

    zu verwenden, wenn die Gefahr von Verwechslungen besteht, oder wenn die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird.

    Wenn alle 4 Jahre die olympischen Spiele stattfinden, sind Unternehmer gerne dabei, sich dem allgemeinen „Olympia-Fieber“ anzuschliessen und hier Bezug auf diese Spiele zu nehmen. Da stellt sich dann die Frage, wie man damit umgeht, wenn mit entsprechenden Bezeichnungen Waren bzw. Dienstleistungen oder Preise benannt werden sollen?

    Hinweis und Update: Dieser Artikel widmete sich ursprünglich der ersten Rechtsprechung zum Thema – inzwischen liegt eine klarstellende Entscheidung des BGH vor, die Sie hier bei uns besprochen finden. Diese Entscheidung wurde in dem vorliegenden Artikel berücksichtigt, ebenso wurde kurz etwas zur Thematik der Hashtags aufgenommen.

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  • Werberecht: Werbung mit „Olympische Preise“ und „Olympia-Rabatt“ nicht direkt unzulässig

    Der Bundesgerichtshof (I ZR 131/13) hat sich mit der Werbung unter Verwendung olympischer Begrifflichkeiten beschäftigt und – längst überfällig – klargestellt, dass es eben nicht ausreichend ist, wenn schlicht irgendein gedanklicher Bezug zu den Olympischen Spielen in der Werbung hergestellt wird. Die reine Verwendung von Begrifflichkeiten, die irgendwie gedanklich an die olympischen Spiele angelehnt sind, soll mit dem BGH daher regelmäßig nicht ausreichen, um einen Unterlassungsanspruch zu begründen. Die Werbemöglichkeiten sind damit im Vergleich zur bisherigen Rechtsprechung durchaus erweitert.

    Hinweis: Zur Werbung mit olympischen Begrifflichkeiten finden Sie hier unsere Übersicht und Einleitung

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  • Wettbewerbsrecht: „Glücksbon-Tage“ von Karstadt nicht wettbewerbswidrig

    Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs in Frankfurt hat auch in zweiter Instanz vergeblich versucht, eine einstweilige Verfügung gegen die Karstadt Warenhaus AG zu erwirken. Die Wettbewerbsschützer wollten dem Warenhauskonzern untersagen, für ihre „Glücksbon-Tage“ zu werben. Karstadt hatte damit geworben, dass während der „Glücksbon-Tage“ jeder 1.000. Kassenbon storniert würde.
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  • Preiswerbung: Auch für Kleinbeträge gelten Regeln

    Die Werbeaussage „50 Cent Sofort-Rabatt auf den gesamten Einkauf bei Rückgabe von Leergut“ ist irreführend, wenn der Nachlass nur gewährt wird, falls der Kunde auch neue Getränke im Laden erwirbt. So sieht es das Oberlandesgericht Nürnberg (3 U 86/20).

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  • Keine Geschenkzugaben bei Rezepteinlösung in der Apotheke

    Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 9.7.2020, 3 C 20.18.) hat entschieden, dass inländische Apotheken ihren Kunden beim Erwerb verschreibungspflichtiger Arzneimittel keine Vorteile in der Form von Sachleistungen versprechen und gewähren dürfen.

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  • UVP-Werbung: BGH zur Werbung mit unverbindlicher Preisempfehlung

    Bis heute ist die Werbung mit einer unverbindlichen Preisempfehlung („UVP“) beliebt, begegnet aber sehr schnell rechtlichen Bedenken. Der Bundesgerichtshof (I ZR 110/15) konnte die aktuelle Rechtslage hierbei recht gut zusammenfassen:

    Bei der Beurteilung von unverbindlichen Preisempfehlungen ist im Ausgangspunkt zu beachten, dass kartellrechtlich erlaubte Preisempfehlungen grundsätzlich auch lauterkeitsrechtlich zulässig sind (…) Die Bezugnahme auf eine unverbindliche Preisempfehlung ist allerdings irreführend, wenn nicht klargestellt wird, dass es sich bei der Herstellerempfehlung um eine unverbindliche Preisempfehlung handelt, wenn die Empfehlung nicht auf der Grundlage einer ernsthaften Kalkulation als angemessener Verbraucherpreis ermittelt worden ist oder wenn sie im Zeitpunkt der Bezugnahme nicht mehr gültig ist (…)

    Die irreführende Werbung mit einer entfallenen Herstellerpreisempfehlung ist geeignet, die Interessen der Verbraucher im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG aF spürbar zu beeinträchtigen und den Verbraucher im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er ansonsten nicht getroffen hätte. Die Preisempfehlung des Herstellers stellt für den Verbraucher eine wesentliche Orientierungshilfe bei der Einschätzung der Vorteilhaf- tigkeit von Marktangeboten dar. Wird nicht kenntlich gemacht, dass eine angegebene Herstellerpreisempfehlung tatsächlich nicht mehr besteht, so besteht daher die Gefahr, dass der Verbraucher seine Kaufentscheidung auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage trifft.

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  • Personenbeförderungsrecht: Rabattaktion von Taxifahrten-Vermittler ist zulässig

    Das OLG Stuttgart (2 U 88/15) hat entschieden, dass eine eigentlich unzulässige Rabattaktion, die ein Taxifahrer nicht anbieten dürfte, für einen Vermittler von Taxifahrten (hier: Über eine Taxi-App) keinen Wettbewerbsverstoß darstellt. Die Entscheidung dürfte kontrovers zu sehen sein, ist aber zumindest dogmatisch korrekt. Die Argumente der Kläger, dass hier eine zumindest faktische Umgehung vorliegt die zum Missbrauch geradezu einlädt sind nicht von der Hand zu weisen:
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