Schlagwort: Gebrauchte Software

Rechtsanwalt für Gebrauchte Software: Gebrauchte Software ist Software, die bereits von einem Nutzer erworben und genutzt wurde und anschließend weiterverkauft wird. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, gebrauchte Software zu verkaufen, z.B. über Auktionsplattformen im Internet oder durch Direktverkauf an einen Käufer. Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner ist im IT-Recht auf das Softwarerecht spezialisiert und befasst sich seit Jahren mit den rechtlichen Fragen beim Handel mit gebrauchter Software.

Der Verkauf gebrauchter Software wirft verschiedene rechtliche Fragen auf, insbesondere im Hinblick auf das Lizenz- und Vertragsrecht. Im Lizenzrecht stellt sich die Frage, ob eine Softwarelizenz überhaupt übertragbar ist und unter welchen Voraussetzungen eine Übertragung möglich ist. Dabei kommt es darauf an, ob es sich um eine befristete oder unbefristete Lizenz handelt und welche Einschränkungen die Lizenzbedingungen vorsehen.

Im Vertragsrecht geht es vor allem um die Gestaltung von Kaufverträgen und Nutzungsbedingungen. Hier ist zu klären, ob der Verkäufer überhaupt berechtigt ist, die Software weiterzuverkaufen und ob er dem Käufer eine uneingeschränkte Nutzung der Software zusichern kann. Auch mögliche Gewährleistungs- und Haftungsfragen sind zu klären.

Rechtlich umstritten ist auch, ob Softwarehersteller den Verkauf gebrauchter Software verbieten können. Der Europäische Gerichtshof hat in einem Urteil festgestellt, dass der Weiterverkauf von Softwarelizenzen unter bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich zulässig ist.

Insgesamt ist beim Verkauf gebrauchter Software eine sorgfältige Prüfung der rechtlichen Rahmenbedingungen sowohl durch den Verkäufer als auch durch den Käufer erforderlich. Eine Rechtsanwaltskanzlei kann hierbei unterstützen und rechtliche Fragen klären.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Spielerecht – Cheats, Bots & Co.: Rechtsfragen rund um Online-Computerspiele

    Spielerecht – Cheats, Bots & Co.: Rechtsfragen rund um Online-Computerspiele

    Das Spielverhalten bzgl Computerspiele am Computer hat sich in den letzten Jahren erheblich verändert: Wo früher noch Disketten und CDs üblich waren, teilweise in Kombination mit obskur wirkenden Kopierschutzmaßnahmen (ich erinnere mich gerne an die Mix’n’Mojo Drehscheibe bei Monkey Island, die es heute übrigens auch online gibt), herrschen heute nicht nur Downloads vor, sondern auch vollkommen neue Spielkulturen, die sich teilweise vollständig in den Online-Bereich verlagert haben.

    Nicht zuletzt die „Massively Multiplayer Online Role-Playing Game“ (MMORPG) wie „World of Warcraft“ haben insofern einen wahren Kulturwechsel eingeläutet – und auch vollkommen neue Rechtsfragen: Während man sich früher die größten Sorgen darum machte, wie man Spiele am besten kopiert, herrschen heute andere Begehrlichkeiten. In einer Zeit, in der Accounts Geld kosten und erspielte virtuelle Güter einen echten Marktwert haben, wird Cheating in Spielen ganz anders bewertet. Das zeigt sich auch an aktuellen gerichtlichen Entscheidungen. Rechtsanwalt Jens Ferner, tätig im Bereich des Softwarerechts inklusive der Rechtsfragen von Online-Spielen, gibt einen Überblick.

    (mehr …)
  • Gebrauchte Software: Beweislast bei wettbewerbswidriger Bewerbung von Produktschlüsseln

    Gebrauchte Software: Beweislast bei wettbewerbswidriger Bewerbung von Produktschlüsseln

    Die Unrichtigkeit einer beanstandeten Werbeaussage ist eine anspruchsbegründende Tatsache, die grundsätzlich vom Anspruchsteller zu beweisen ist. Vor dem Hintergrund des Art. 7 der Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung können dem Kläger jedoch Darlegungs- und Beweiserleichterungen zugute kommen, soweit es sich um Tatsachen handelt, die in den Verantwortungsbereich des Werbenden fallen.

    (mehr …)
  • Neues Kaufrecht und Softwarerecht 2022

    Sind Ihre Verträge bereit für das nächste Jahrzehnt? Es ist ohnehin schon erschreckend, wie wenig Mühe sich Unternehmen mit Ihren Verträgen machen: Dabei beruhen hierauf doch sämtliche erzielten Umsätze.

    Und nun kommt auch noch etwas ganz Neues: Von der „größten Reform des Schuldrechts seit zwei Jahrzehnten“ spricht der Beck-Verlag zu Recht zur Neuauflage des Grüneberg-BGB-Kommentars (vormals Palandt). Die Umsetzung von Digitale-Inhalte-RL, Warenkauf-Richtlinie und des Gesetzes für faire Verbraucherverträge bringen weitreichende Änderungen, die man im kaufmännischen und vertragsrechtlichen Alltag ab dem 1.1.22 kennen muss. Weitreichende Änderungen im Kaufrecht und AGB-Recht werden die Arbeit der nächsten Jahre prägen, besonders für jeden, der mit der Überlassung digitaler Produkte zu tun hat oder der mit dem An- oder Verkauf sein Geld verdient.

    Zum Jahreswechsel 2022 trat ein neues, auf Digitalisierung ausgerichtetes Kaufrecht in Kraft, das erhebliche Neuerungen mit sich bringt. Zu diesem neuen Kaufrecht 2022 bieten wir eine Beitrags-Serie in unserem Blog, die zum Jahresende 2021 von Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner verfasst wurde:

    Teil 1: Überblick und neues Kaufrecht
    Teil 2: Sicherheit
    Teil 3: Digitale Produkte + Waren mit digitalen Elementen
    Teil 4: die Aktualisierungspflicht

    (mehr …)
  • Markenrecht und IT-Strafrecht: Strafbare Kennzeichenverletzung durch Parallelimport und Rebundling

    Vorsicht ist geboten bei einem zu leichtfertigen Umgang mit fremder Markenware. Wer etwa im geschäftlichen Verkehr zwar originale Markenware zum Weiterverkauf erwirbt, diese aber ohne Zustimmung des Markeninhabers einführt (etwa von ausserhalb des europäischen Wirtschaftsraums nach Deutschland) macht sich strafbar. Die klassische Verteidigungspositionen an dieser Stelle hilft selten weiter; so wird typischerweise vorgebracht, dass auf Grund eingetretener Erschöpfung gar kein Markenverstoss vorliegt, jedenfalls dass man an eine Zustimmung und im Übrigen Berechtigung geglaubt hat. Dies wird letztlich dann als Verbotsirrtum einzustufen sein, bei dem entsprechend §17 StGB zu fragen ist, ob er vermeidbar ist (dazu Bomba, GRUR 2013, S.1007). Die Anforderungen sind hier sehr hoch, insbesondere wird hierbei die „Konsultation eines erfahrenen Anwalts“ verlangt.

    Schwierig wird es auch beim „Rebundling“ von Software, wenn also z.B. originale Echtheitszertifikate mit originalen Datenträgern (etwa OEM-Datenträger) auf eine neue Art miteinander verknüpft werden. Der BGH hatte hierzu bereits festgestellt, dass dies zivilrechtlich nicht zulässig ist – strafrechtlich droht hier neben einer Strafbarkeit nach dem Markengesetz auch eine solche nach §267 StGB wegen einer Urkundenfälschung (so Bomba, GRUR 2013, S.1010).

    Beim Parallelimport, aber auch beim Verkauf gebrauchter Software, gilt es daher aufzupassen, um Strafbarkeitsrisiken zu vermeiden.

  • Kauf gebrauchter Software: Nutzungsrechte müssen nachweisbar sein

    Auch wenn nunmehr der Handel mit gebrauchter Software möglich sein wird mit dem EUGH (dazu die Besprechung hier bei uns), gibt es weiterhin Fallstricke, speziell auch für die Käufer solcher Software. Hintergrund ist der Grundsatz, dass im Urheberrecht der Nutzer fremder Werke seine Berechtigung nachweisen muss, notfalls die gesamte Rechtekette bis zum eigentlichen Urheber. Und wenn der Verkäufer nur die Rechte „versichern“ kann, ohne diese nachzuweisen, steht der Käufer am Ende im Streitfall ganz schön dumm da.

    So war es auch beim Landgericht Frankfurt a.M. (2-06 O 576/09), wo es um den Kauf gebrauchter Software ging, wobei es keinerlei Beweis für deren Authentizität gab – keine Lizenz-Unterlagen oder originale CDs etwa (letzteres ist bei Download-Software ohnehin eher schwierig). Der Käufer der seine Nutzungsberechtigung gegenüber dem Softwarehersteller nachweisen sollte, konnte nur auf selbsterstelle Zertifikate des Verkäufers verweisen – was aber gerade nicht reicht. Denn diese selbst erstellten Zertifikate müssen ja gerade Zweifel am Vorhandensein originaler Urkunden wecken. Das Ergebnis: Schadensersatz-, Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche.

    Im Fazit mag der Handel mit gebrauchter Software zukünftig grundsätzlich möglich sein, allerdings werden die Verkäufer Ihre Angebote entsprechend anpassen müssen – und Käufer können nicht „einfach kaufen“ sondern müssen von sich aus auf die Nutzungsrechte und deren Nachweis achten. Insofern ist auch zu erwarten, dass Softwarehersteller hier „hinterher“ sind um den Vorzügen originaler neuer Software etwas mehr Nachdruck zu verleihen…

  • EUGH zum Softwarerecht: Gebrauchte Software darf weiterverkauft werden

    EUGH zum Softwarerecht: Gebrauchte Software darf weiterverkauft werden

    Gebrauchte Software darf mit der Rechtsprechung des EUGH weiterverkauft werden: Es war seinerzeit ein Paukenschlag als der Gerichtshof der Europäischen Union (C-128/11) zum Verkauf gebrauchter Software entschieden hat:

    Ein Softwarehersteller kann sich dem Weiterverkauf seiner „gebrauchten“ Lizenzen, die die Nutzung seiner aus dem Internet heruntergeladenen Programme ermöglichen, nicht widersetzen.

    Hintergrund war ein endlos langer Streit zwischen dem Hersteller Oracle und dem Verkäufer Usedsoft. Im Kern geht es um die Frage, ob der gewerbliche Ankauf und Wiederverkauf gebrauchter Software durch ein Dritt-Unternehmen möglich ist.

    Im Folgenden eine Zusammenfassung der wesentlichen Rechtsfragen zum Verkauf gebrauchter Software aus Sicht des EUGH, am Ende des Beitrages finden sich Verlinkungen weiterer Beiträge, etwa zur BGH-Rechtsprechung.

    (mehr …)
  • Abmahnung von Microsoft – Verkauf von Product Keys oder CoA

    Der Verkauf von Software und Lizenzen geht mit vielen Tücken einher, alleine deswegen sind Abmahnungen bei Softwarehäusern und Softwareverkäufern ein dauerndes Thema. Gerade wer zwar geschäftlich aber nicht professionell agiert, begeht schnell Fehler, weil er mit laienhaften Verständnis Dinge falsch interpretiert. So möchte ich einleitend zusammenfassen, was aus meiner Sicht am Ende möglicherweise zu einer Abmahnung von Microsoft führen kann, wie ich derzeit etwa eine – aus Sicht eines Abgemahnten – bearbeiten darf. Hintergrund ist der Verkauf von Produktschlüsseln, doch es gibt häufig auch andere Angriffspunkte, die wohl auch im Zuge von Abmahnungen geltend gemacht werden. Ein Überblick.
    (mehr …)

  • Der Erschöpfungsgrundsatz

    Der Erschöpfungsgrundsatz

    Erschöpfungsgrundsatz: Der Erschöpfungsgrundsatz hat eine besondere Bedeutung, da er nicht unerheblich in die Möglichkeiten der Kontrolle von Rechteinhabern eingreift. Speziell im Bereich des Handelns mit gebrauchter Software hat er eine spezielle Wirkung entfaltet.

    Im Folgenden kurz einige Zeilen zur Erörterung und Erläuterung, worum es sich beim Erschöpfungsgrundsatz handelt.

    (mehr …)
  • Gebrauchte Software: Rechtsprechung des Bundesgerichtshof zum Verkauf von Gebrauchtsoftware

    Ist das kaufen gebrauchter Software legal? Inzwischen ist geklärt, dass ein Verkauf gebrauchter Software grundsätzlich möglich und auch kaum zu unterbinden ist. Doch der Verkauf von Gebrauchtsoftware bleibt eine komplizierte Sache, auch nachdem der EUGH die grundsätzliche Zulässigkeit des Handels mit gebrauchter Software erkannt hat. Der Bundesgerichtshof hat sich mit dieser Frage mehrmals beschäftigt und auch nach der EUGH-Entscheidung finden sich hier wichtige Wegweiser für den Bereich des Handelns mit gebrauchter Software.

    Dieser Beitrag gibt einen grundsätzlichen Überblick zur Thematik „Kauf und Verkauf gebrauchter Software“ und wurde zuletzt im Dezember 2016 aktualisiert, Berücksichtigung ist auch die Entscheidung „Green IT“ des BGH.

    (mehr …)
  • Abmahnung: Gründe für Abmahnungen von Online-Shops beim Verkauf im Internet

    Abmahnung: Gründe für Abmahnungen von Online-Shops beim Verkauf im Internet

    Beim Verkaufen im Internet gibt es eine Vielzahl von Fallstricken, die am Ende zu einer Abmahnung führen können. In diesem Beitrag stelle ich eine Auswahl typischer Problemfälle dar, um einen Überblick über „Abmahnfallen“ zu geben.

    Der Beitrag soll nicht vollständig oder abschließend sein, es geht wirklich nur um einen Überblick der Themen, die aus meiner Sicht wichtig sind. Bei vielen Punkten gibt es Verweisungen auf weitere vorhandene Inhalte zu Abmahnungen beim Verkauf im Internet.

    (mehr …)
  • Abgasskandal: OLG Köln sieht auch eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung des Kunden

    Die Volkswagen AG muss dem Käufer eines gebrauchten Audi A4 mit Dieselmotor EA 189 Eu5 aus dem Gesichtspunkt der sittenwidrigen vor- sätzlichen Schädigung den Kaufpreis abzüglich Nutzungsentschädigung erstatten. Mit Beschluss vom 03.01.2019 hat der 18. Zivilsenat des Ober- landesgerichts Köln die Berufung der Volkswagen AG gegen ein dahin- gehendes Urteil des Landgerichts Köln als offensichtlich unbegründet zu- rückgewiesen.

    (mehr …)
  • Gebrauchte Product-Keys: Urheberrechtsverletzung durch Zugänglichmachung von Testversion und Verkauf von Product-Keys

    Gebrauchte Product-Keys: Urheberrechtsverletzung durch Zugänglichmachung von Testversion und Verkauf von Product-Keys

    Verkauf von Product Keys: Beim OLG München (29 U 2554/16) ging es um die Urheberrechtsverletzung durch öffentliche Zugänglichmachung einer Testversion und Verkauf von Product-Keys für ein Computerprogrammpaket. Dabei konnte das OLG nochmals hervorheben, dass man einen möglichen Wettbewerbsverstoss darin erkennt, schlichte Productkeys als Nutzungs-Lizenzen zu bewerben

    Mit dem Anbieten, Feilhalten und Inverkehrbringen von Product Keys für die streitgegenständlichen Computerprogramme als Lizenz hierfür beschreibt die Klägerin eine möglicherweise irreführende und daher wettbe werbswidrige Verhaltensweise der Beklagten, nicht aber den behaupteten Urheberrechtsverstoß (vgl. BGH GRUR 2015, 1108 Tz. 21 – Green-IT).

    Wichtig ist auch, nochmals daran zu erinnern, dass eine Erschöpfung bei einem Inverkehrbringen innerhalb des EU-WIrtschaftsraums vorliegen kann, nicht aber bei ungenehmigten Importen aus Drittstaaten:

    Erschöpfung tritt daher nicht ein, wenn das Vervielfältigungsstück durch den Rechteinhaber oder mit dessen Zustimmung außerhalb der Gemeinschaft verkauft wird. Eine internationale Erschöpfung gibt es nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur nicht (…) Daher können die Berechtigten auch Reimporte aus Drittstaaten wirksam unterbinden; dies selbst dann, wenn der Drittstaat eine weltweite Erschöpfung anerkennt (…)

    Gerade von Microsoft sind mir hier Abmahnungen bekannt geworden, auch strafrechtliche Ermittlungsverfahren gibt es in diesem Bereich.

    Beachten Sie dazu auch: Die strafrechtliche Seite des Verkaufs von Product-Keys

    (mehr …)
  • Kaufrecht: Rücktritt vom Autokauf wegen Schummelsoftware – hier zum Gebrauchtwagen

    Auch das Landgericht Hagen (3 O 66/16) konnte sich zum Rücktritt vom Kauf eines gebrauchten PKW mit „Schummelsoftware“ hinsichtlich der Manipulation der Schadstoffwerte äußern und entschied, dass ein Rücktritt möglich ist. Die Entscheidung zeigt, dass auch beim Kauf von Gebrauchtwagen die Käufer nicht rechtlos sind und sich zur Wehr setzen können.
    (mehr …)

  • Ermittlungsverfahren wegen des Kaufs von gebrauchter Software oder Productkeys

    Da kauft man sich eine gebrauchte Software im Internet bei einem Händler – und bekommt plötzlich Post von der Polizei oder Staatsanwaltschaft. So kann es leider geschehen, denn es gibt durchaus Fälle, in denen arglose Käufer mit strafrechtlichen Ermittlungsverfahren konfrontiert sind. Die Erfahrung zeigt allerdings, dass hier eher schnell als langsam eine Einstellung mangels Tatverdacht zu erreichen ist, wobei je nach Staatsanwaltschaft aber diverse befremdliche Diskussionen geführt werden müssen – etwa wenn ein Staatsanwalt meint, der isolierte Erwerb eines Productkeys sei per se verdächtig. Weiterhin überfordern die zugehörigen Marken- und urheberrechtlichen Fragen mitunter die Ermittlungsbehörden, was allerdings als Risiko einer Fehlerquelle zu sehen ist und nicht als Potential dass sich zu Gunsten des Beschuldigten auswirkt!

    Betroffene sollten ruhig bleiben, Panik ist fehl am Platz, jedenfalls in den typischen Sachverhalten besteht zudem erhebliches Verteidigungspotential. Es kommt aber wie immer stark auf den jeweiligen Einzelfall an, durch einen erfahrenen Strafverteidiger sollte die Ermittlungsakte angefordert werden um sodann die Sach- und Rechtslage zu bewerten.

    Im Übrigen werden zum Thema diverse Informationen auf unserer Webseite angeboten:

  • BGH zur Erschöpfung bei gebrauchter Software (Volumenlizenzen – Usedsoft III)

    Wieder einmal hat sich der BGH (I ZR 8/13, Usedsoft III) zum Handel mit gebrauchter Software geäußert und wieder einmal wurden die Marktbedingungen liberalisiert. Mit dem BGH ist nunmehr auch geklärt, dass eine Erschöpfung auch hinsichtlich der zur Weitergabe notwendig anzufertigenden Programmkopie eintritt. Die Begründung des BGH ist aus meiner Sicht recht deutlich und führt klar dahin, dass Volumenlizenzen aufzuspalten sind.

    1. Die Erschöpfung des Verbreitungsrechts an den Kopien eines Computerprogramms tritt unabhängig davon ein, ob der Rechtsinhaber der Veräußerung einer bestimmten Anzahl körperlicher Datenträger zustimmt oder ob er dem Anfertigen einer entsprechenden Anzahl von Kopien durch Herunterladen einer Kopie des Computerprogramms und dem Anfertigen weiterer Kopien von dieser Kopie zustimmt (Fortführung von BGH, Urteil vom 17. Juli 2013 – I ZR 129/08, GRUR 2014, 264 = WRP 2014, 308 – UsedSoft II).
    2. Ist ein körperliches oder ein unkörperliches Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, ist die Weiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts ungeachtet einer inhaltlichen Beschränkung des eingeräumten Nutzungs- rechts frei (Fortführung von BGH, Urteil vom 6. Juli 2000 – I ZR 244/97, BGHZ 145, 7 – OEM-Version).
    3. Hat der Ersterwerber eine Lizenz erworben, die die Nutzung der auf einem Server installierten Kopie des Computerprogramms durch mehrere Nutzer gestattet, kann sich der Nacherwerber der Kopie dieses Programms nur dann mit Erfolg auf die Erschöpfung des Verbreitungsrechts an dieser Kopie berufen, wenn der Ersterwerber diese Kopie unbrauchbar gemacht hat. Hat der Ersterwerber dagegen eine Lizenz erworben, die die Nutzung mehrerer eigenständiger Kopien des Computerprogramms erlaubt, kann sich der Nacherwerber von Kopien dieses Programms bereits dann mit Erfolg auf die Erschöpfung des Verbreitungsrechts an diesen Kopien berufen, wenn der Ersterwerber eine entsprechende Anzahl von Kopien unbrauchbar gemacht hat.
    4. Das dem Nacherwerber einer „erschöpften“ Kopie eines Computerprogramms durch §69d Abs.1 UrhG vermittelte Recht zu dessen bestimmungsgemäßer Nutzung kann nicht durch vertragliche Bestimmungen ein- gegrenzt werden, die die Verkehrsfähigkeit des Computerprogramms beein- trächtigen. Bestimmungen eines Lizenzvertrages, die den Einsatz der Soft- ware auf einen bestimmten Nutzerkreis oder einen bestimmten Verwendungszweck einschränken, regeln daher nicht die bestimmungsgemäße Nutzung des Computerprogramms im Sinne von § 69d Abs. 1 UrhG.

    Hinweis: Eine Zusammenfassung der Rechtsfragen rund um gebrauchte Software finden Sie in diesem Artikel bei uns.
    (mehr …)