Schlagwort: Grundpreisangabe

Rechtsanwalt für Grundpreisangabe: Die Grundpreisangabe ist eine der Themen im Rahmen der Preisangabenverordnung und im Wettbewerbsrecht ein Dauerbrenner

  • Werbung mit Preisermäßigung muss niedrigsten Gesamtpreis des beworbenen Produkt der letzten 30 Tage angeben

    Werbung mit Preisermäßigung muss niedrigsten Gesamtpreis des beworbenen Produkt der letzten 30 Tage angeben

    Werbung mit Preisermäßigungen ist ein zentrales Instrument des Handels, um Kunden zu gewinnen und den Absatz zu steigern … doch wo Rabatte locken, lauern auch rechtliche Fallstricke: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 9. Oktober 2025 (I ZR 183/24) klare Maßstäbe für die Transparenz von Preisangaben gesetzt. Im Mittelpunkt stand die Frage, wie Händler den „niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage“ bei der Bewerbung von Sonderangeboten darstellen müssen, um Verbraucher nicht zu täuschen.

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  • Grundpreisangabe bei loser Ware

    Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder unter Angabe von Preisen wirbt, hat gemäß § 4 Abs. 1 PAngV neben dem Gesamtpreis auch den Grundpreis anzugeben, es sei denn, der Grundpreis ist mit dem Gesamtpreis identisch. Gemäß § 5 Abs. 1 PAngV ist die Mengeneinheit für den Grundpreis jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter der Ware.

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  • Werberecht: Pizzadienst muss Grundpreisangaben machen

    Das OLG Köln (6 U 220/10) hatte bereits 2011 entschieden, dass ein Pizzalieferdienst mitunter Grundpreisangaben entsprechend der Preisangabenverordnung machen muss. Diese Entscheidung wurde durch den Bundesgerichtshof (I ZR 110/11) bestätigt, inzwischen gilt mit dem Bundesgerichtshof als gefestigte Rechtsprechung:

    Ein Lieferdienst, der neben der Lieferung von Speisen, die noch zubereitet werden müssen (hier: Pizza), auch die Lieferung anderer, in Fertigpackungen ver- packter Waren (hier: Bier, Wein oder Eiscreme) zu einem bestimmten Preis anbietet, muss in seinen Preislisten und in der Werbung für diese Angebote neben dem Endpreis auch den Grundpreis dieser Waren angeben.

    Konkret ging es um einen Lieferdienst in Köln, der in einem Faltblatt neben dem üblichen Sortiment die Produkte „5 l Fass Bitburger Premium Pils solo“, „Chianti, Lambrusco, Soave 0,75 l“ und „Cookie Caramel Brownie Cup 500 ml“ nebst Preisen anbot, ohne jedoch Angaben über die Grundreise (also etwa Preis pro 100ml) zu machen. Mit der Rechtsprechung ist dies ein abmahnfähiger Verstoß gegen die Preisangabenverordnung.

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  • Vertragliches zur Suchmaschinenoptimierung – Worauf ist zu achten bei einem Vertrag über Suchmaschinenoptimierung?

    Vertragliches zur Suchmaschinenoptimierung – Worauf ist zu achten bei einem Vertrag über Suchmaschinenoptimierung?

    Regelmäßig erhalte ich Anfragen zum Thema „Suchmaschinenoptimierung“, darunter in erster Linie Anfragen von Kunden, die sich übervorteilt fühlten – in den Sachverhalten ist festzustellen, dass eine bunte Mischung an Sachverhalten inzwischen zu bemerken ist. An erster Stelle natürlich der ordentlich geschlossene Vertrag, aber auch ein „Vertrag“, der durch einen Cold-Call zu Stande kam und bei dem nur 3 Minuten gesprochen wurde.

    Im Folgenden einige allgemeine (rechtliche) Hinweise, für (potentielle) Kunden einer „Suchmaschinenoptimierung“ mit Blick auf die Gestaltung eines entsprechenden Vertrages – die Hinweise sind sehr grob gehalten. Durch Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner werden Anbieter und Kunden im Bereich Suchmaschinenoptimierung beraten und vertreten.

    Beachten Sie zur Suchmaschinenoptimierung den Beitrag zu Rechtsfragen!

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  • Abmahnung: Gründe für Abmahnungen von Online-Shops beim Verkauf im Internet

    Abmahnung: Gründe für Abmahnungen von Online-Shops beim Verkauf im Internet

    Beim Verkaufen im Internet gibt es eine Vielzahl von Fallstricken, die am Ende zu einer Abmahnung führen können. In diesem Beitrag stelle ich eine Auswahl typischer Problemfälle dar, um einen Überblick über „Abmahnfallen“ zu geben.

    Der Beitrag soll nicht vollständig oder abschließend sein, es geht wirklich nur um einen Überblick der Themen, die aus meiner Sicht wichtig sind. Bei vielen Punkten gibt es Verweisungen auf weitere vorhandene Inhalte zu Abmahnungen beim Verkauf im Internet.

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  • Gesonderte Ausweisung von „Pfand“

    Entspricht die Preisauszeichnung für Waren in Pfandbehältnissen einer gültigen nationalen Vorschrift, so kann die Werbung mit einer solchen Preisauszeichnung auch dann nicht verboten werden, wenn die nationale Vorschrift europarechtswidrig ist und deshalb nicht mehr angewendet werden darf. Das hat der 6. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in der letzten Woche entschieden.

    Update: Der BGH hat die Entscheidung bestätigt!

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  • Preisangabenverordnung: Wann liegen verschiedenartige Erzeugnisse vor?

    Der Anwendungsbereich der Preisangabenverordnung wird eingeschränkt bei Produkten, die verschiedenartige Erzeugnisse enthalten, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind – doch wann sind diese anzunehmen? Der Bundesgerichtshof (I ZR 85/18) meint hierzu, dass von verschiedenartigen Erzeugnissen im Sinne von § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV auszugehen ist, wenn der Preisvergleich durch die Verbindung der Produkte in einer Packung ohnehin erschwert ist und die Angabe des Grundpreises daran nichts ändern, sondern umgekehrt die Angabe eines Grundpreises den Verbraucher zu falschen Schlüssen bei der Beurteilung der Preiswürdigkeit des Angebots veranlassen könnte. Es kommt also auf den Einzelfall und eine Gesamtwürdigung der Umstände an.

  • Preisangabenverordnung und Pflichtangaben nach Lebensmittelinformationsverordnung

    Der Bundesgerichtshof (I ZR 85/18) hat klargestellt, dass wenn eine spezialgesetzliche Pflicht zur Angabe der Füllmenge nach Gewicht einer im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV angebotenen Fertigpackung besteht, diese Ware im Sinne der Preisangabenverordnung nach Gewicht angeboten wird. Der BGH begründet dies mit dem Zweck der PAngV. Die Angabe des Grundpreises, also eines auf eine leicht vergleichbare Größe der Verkaufseinheit umgerechneten Preises, soll den Verbraucher im Interesse der Preisklarheit bekanntlich in die Lage versetzen, einen Preisvergleich ohne Schwierigkeiten anzustellen, indem er das in der Grundpreisangabe verpackungsneutral ausgedrückte Preis-Mengen-Verhältnis einfach erfassen kann:

    Dementsprechend ist der Grundpreis immer dann anzugeben, wenn eine Angabe zur Füllmenge der in einer Verkaufseinheit angebotenen Ware gemacht werden muss. Insbesondere kann die Pflicht zur Grundpreisangabe nicht dadurch vermieden werden, dass Waren nicht nach der Füllmenge, sondern beispielsweise nach der Stückzahl der Verpackungen angeboten werden, obwohl nach spezialgesetzlichen Vorschriften die Füllmenge der Verpackungen angegeben werden muss (…)

    Bundesgerichtshof, I ZR 85/18
  • Grundpreis bei Nahrungsergänzungsmitteln in Kapselform

    Das OLG Celle (13 U 31/19) konnte sich zur verpflichtenden Angabe des Grundpreises bei Nahrungsergänzungsmitteln in Kapselform äußern und feststellen, dass ein Nahrungsergänzungsmittel, welches sich aus verschiedenen Komponenten – insbesondere verschiedenen Wirk- und Füllstoffen – zusammensetzt und das in dieser konkreten Zusammensetzung in einer Art und Weise vorportioniert vertrieben wird, dass diese Einteilung in Portionen üblicherweise nicht aufgehoben wird, nach der Verkehrsanschauung stückweise abgegeben wird.

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    Das bedeutet, in einem solchen Fall besteht keine Pflicht, einen Grundpreis anzugeben. Hier liegt auch ein Unterschied zu Kaffeekapseln: Denn es kann hier nicht zwischen dem Kapselinhalt als Lebensmittel und der Kapsel selbst als bloßer Verpackung unterschieden werden, wenn bei einem solchen Präparat auch die Kapsel selbst mit verzehrt wird.

  • Preisklauseln für Basiskonto können unangemessen sein

    Ein monatlicher Grundpreis von 8,99 € sowie Kosten von 1,50 € für eine beleghafte Überweisung im Rahmen eines Basiskontos sind unangemessen hoch und damit unwirksam. Basiskonten müssen zwar nicht als günstigstes Kontomodell eines Kreditinstituts angeboten werden, die Preise sollen aber das durchschnittliche Nutzerverhalten dieser Kontoinhaber angemessen widerspiegeln, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit heute verkündetem Urteil. 

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  • Lebensmittelinformationsverordnung: Allergenkennzeichnung und Informationspflichten zu Zusatzstoffen

    Bereits am 13. Dezember 2014 trat die Lebensmittelinformationsverordnung in Kraft, die zuerst heiß diskutiert war, im Folgenden dann aber wieder schnell in der Versenkung verschwunden ist. Allerdings kamen hiermit Informationspflichten auch für Restaurants und Lieferdienste, die man zu beachten hat und die bei einem Verstoß wettbewerbsrechtliche Abmahnungen nach sich ziehen können. Im Folgenden möchte ich einen ersten kurzen Überblick über wichtige Aspekte dieses Themas geben.

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  • Informationspflichten: Angabe durch mouseover-Effekt (hier: Preisangabenverordnung)

    Informationspflichten: Angabe durch mouseover-Effekt (hier: Preisangabenverordnung)

    Das Landgericht Bochum (13 O 69/13) hat sich am 19.06.2013 zur Erfüllung von Informationspflichten (hier: Preisangabenverordnung) mittels „mouseover-Effekt“ geäußert:

    Die Verfügungsbeklagte habe gegen § 2 Abs. 1 Preisangabenverordnung verstoßen und damit gleichzeitig wettbewerbswidrig i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG gehandelt. In der Angebotsübersicht fehle in unmittelbarer Nähe des Endpreises die Angabe zum vollständigen Grundpreis. Bereits bei der Präsentation von Warenangeboten im Rahmen der Angebotsübersicht müsse der Grundpreis genannt werden. Im vorliegenden Fall sei der vollständige Grundpreis jedoch lediglich über den sogenannten Mouse-Over-Effekt erkennbar, wenn der Verbraucher den Mouse-Cursor über den betreffenden Bestandteil des Angebots unterhalb der Galerieansicht bewege.

    Dies ist inhaltlich durchaus nachvollziehbar, entsprechende Entscheidungen werden grundsätzlich zu erwarten sein: Der mouseover-Effekt ist etwa auf mobilen Endgeräten faktisch nicht zu sehen, damit kann man bestehende Informationspflichten hiermit nur zweifelhaft erfüllen.

    Hinweis: Ich habe diese ältere Entscheidung wegen der „mouseover-Problematik“ aufgenommen. Bezüglich der Preisangabenverordnung beachten Sie bitte, dass hier die Anwendbarkeit insgesamt erst einmal zu diskutieren wäre, dazu hier bei uns.

  • Preisangabenverordnung: Zur Angabe des Preises bei Kosmetika

    Das Landgericht Braunschweig (21 O 2759/13 (102), verkündet am 22. August 2014) hat sich mit der Preisangabenverordnung im Zusammenhang mit Kosmetika beschäftigt. Die Entscheidung ist ein mustergültiges Beispiel für die Probleme, mit denen man vor Landgerichten in Wettbewerbsfragen rechnen muss.

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  • Telekommunikationsrecht: Zur Preisangabe bei Service- oder Premiumrufnummern

    Im §66a TKG liest man u.a. folgendes:

    Wer gegenüber Endnutzern Premium-Dienste, Auskunftsdienste, Massenverkehrsdienste, Service-Dienste, Neuartige Dienste oder Kurzwahldienste anbietet oder dafür wirbt, hat dabei den (…) zu zahlenden Preis (…) anzugeben. Bei Angabe des Preises ist der Preis gut lesbar, deutlich sichtbar und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer anzugeben.

    Das OLG Düsseldorf (I-15 U 54/14) durfte sich zu dem letzten Satz äussern, die Frage, wie ein solcher Preis anzugeben ist. Dabei hat das OLG einige allgemeine Kriterien herausgearbeitet, die zu beachten sind.
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