Wer mit dem Vorwurf strafbarer Markenfälschung konfrontiert wird, Marken gefälscht oder gefälschte Produkte gehandelt zu haben, sieht sich schnell in einem undurchsichtigen Dickicht aus zivilrechtlichen, wirtschaftsrechtlichen und strafrechtlichen Risiken wieder. Dabei ist das Markenstrafrecht heute kein exotisches Nebengebiet mehr – sondern ein zentraler Bestandteil der Strafverfolgung bei Produktpiraterie. Die Realität zeigt: Solche Vorwürfe treffen nicht nur organisierte Kriminalität, sondern auch Selbstständige, Online-Händler und Importeure, die sich mit komplexen Regeln und hohen Risiken konfrontiert sehen.
(mehr …)Schlagwort: Markenstrafrecht
Rechtsanwalt für Markenstrafrecht: In unserer Kanzlei finden Sie Unterstützung im Markenstrafrecht. Rechtsanwalt und Strafverteidiger Ferner ist Fachanwalt für IT-Recht & Strafrecht – und hat sich auf das Strafrecht und die Strafverteidigung fokussiert.
Ein besonderer Schwerpunkt sind Straftaten im IT-Strafrecht und gewerblichen Rechtsschutz, wozu auch das Markenstrafrecht gehört. Bei uns finden Sie Ihren Rechtsanwalt für Markenstrafrecht.
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen
Urlaub: Wir sind bis zum 02.09.26 geschlossen, keine Mails/Anfragen/Anrufe.
- Spezialisierung auf Straf- & IT-Recht sowie Cybercrime
- Wir übernehmen von Privatpersonen ausschließlich Strafverteidigungen in ausgewählten Bereichen – und sind für Unternehmen im (Wirtschafts‑)Strafrecht, Softwarerecht inkl. IT-Vertragsrecht, Cyberstrafrecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.
- Fachlich hochqualifiziert: Alle unsere Strafverteidiger sind Fachanwälte für Strafrecht; RA JF ist zudem Fachanwalt für IT-Recht mit fortlaufenden Publikationen und Lehrbeauftragter für IT-Compliance und Wirtschaftsstrafrecht (FH Aachen)
- Kontakt per Telefon indem Sie einen Rückruf buchen oder per Mail an kontakt@ferner-alsdorf.de – Termine nur nach Vereinbarung und kein Kontakt per SMS!


Markenstrafrecht: LG Frankfurt zur Vernichtung von Replikafahrzeugen mit geschützten Kennzeichen
Mit Urteil vom 19. Dezember 2024 (Az. 2-03 O 578/23) hat das Landgericht Frankfurt am Main eine bemerkenswerte Entscheidung zur zivilrechtlichen Sanktionierung von Markenverletzungen getroffen, die sich zugleich tief in das markenstrafrechtliche Koordinatensystem einfügt. Im Mittelpunkt standen importierte Nachbauten historischer Porsche-Modelle, die mit geschützten Kennzeichen („Porsche“, „Spyder“, „Porsche-Wappen“) versehen waren. Neben umfassenden Auskunfts-, Unterlassungs- und Zahlungsansprüchen erkannte das Gericht auch auf die Pflicht zur Vernichtung – trotz des hohen Werts der Fahrzeuge.
(mehr …)
EUGH zu Markenstrafrecht und Ordnungswidrigkeit
In einer aktuellen Entscheidung hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine bedeutende Klarstellung im Bereich des Markenstrafrechts vorgenommen. Die Entscheidung betrifft die Möglichkeit, dass ein Verhalten sowohl als administrative (Ordnungswidrigkeit) als auch als strafrechtliche Verletzung derselben Markenvorschrift behandelt werden kann.
(mehr …)
EuGH-Entscheidung zu strafbaren Markenverletzungen
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Urteil vom 19. Oktober 2023 (Rechtssache C‑655/21) wichtige Aspekte des geistigen Eigentums und der Strafverfolgung beleuchtet. Der Fall drehte sich um Markenverletzungen und deren strafrechtliche Konsequenzen, speziell die Auslegung von Artikel 49 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.
(mehr …)COVID-Pandemie befeuert gefälschte und raubkopierte Waren
EUROPOL hat sich mit der Frage beschäftigt, wie sich die COVID-Pandemie auf IP-Crime ausgewirkt hat. Der aktuelle Bericht bestätigt aus Sicht von EUROPOL, dass gefälschte und raubkopierte Waren durch die Pandemie Auftrieb erhalten haben. So kommt man zu den Ergebnissen:
- Kriminelle Netzwerke haben sich schnell auf die neuen Möglichkeiten und die durch die Pandemie entstandene Nachfrage nach Produkten eingestellt.
- Gefälschte Kosmetika, Lebensmittel, pharmazeutische Produkte, Pestizide und Spielzeug stellen eine ernsthafte Bedrohung für die Gesundheit der Verbraucher dar.
- Bei der Beschaffung von Komponenten und dem Vertrieb ihrer (materiellen und immateriellen) Produkte an die Verbraucher über Online-Plattformen, soziale Medien und Instant-Messaging-Dienste stützen sich die Fälscher inzwischen stark auf den digitalen Bereich.
- Die meisten gefälschten Waren, die in der EU vertrieben werden, werden außerhalb der EU hergestellt.
Persönliche Anmerkung: das Unwort „Raubkopie“ verwende ich in diesen Zusammenhängen allenfalls beschreibend, weil es verbreitet ist und – wie hier – in amtlichen Publikationen verwendet wird. Der Vorteil mag sein, dass jeder sofort weiß worum es geht. Etymologisch ist es für mich Unsinn, da es gerade nicht um die Anwendung von Gewalt oder Drohungen geht, somit kein räuberisches Verhalten im Vordergrund steht. Vielmehr dürfte es um eine Wortschöpfung der Rechteindustrie gehen, die damit den wirtschaftlich durchaus bedeutenden Vorgang sprachlich dramatisieren wollte.
(mehr …)Markenrechtsverletzung: Bank muss Auskunft über Kontoinhaber erteilen
Der Streit ist alt und nun geklärt: Hat ein Rechteinhaber, der in seinen Markenrechten verletzt wurde, einen Auskunftsanspruch hinsichtlich des Kontoinhabers an den Geld geflossen ist gegenüber der Bank? Diese Frage hatte der BGH dem EUGH vorgelegt, der schon im Juli 2015 feststellte (EUGH, C-580/13):
Art. 8 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie (…) zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Rechtsvorschrift wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, die es einem Bankinstitut unbegrenzt und bedingungslos gestattet, eine Auskunft (…) über Namen und Anschrift eines Kontoinhabers unter Berufung auf das Bankgeheimnis zu verweigern.
Nunmehr liegt die Entscheidung des BGH (I ZR 51/12) hierzu im Volltext vor, der erwartungsgemäß feststellt:
§ 19 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 MarkenG ist unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass ein Bankinstitut nicht gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO die Auskunft über Namen und Anschrift eines Kontoinhabers unter Berufung auf das Bankgeheimnis verweigern darf, wenn das Konto für den Zahlungsverkehr im Zusammenhang mit einer offensichtlichen Markenverletzung genutzt wurde.
Markenrecht und IT-Strafrecht: Strafbare Kennzeichenverletzung durch Parallelimport und Rebundling
Vorsicht ist geboten bei einem zu leichtfertigen Umgang mit fremder Markenware. Wer etwa im geschäftlichen Verkehr zwar originale Markenware zum Weiterverkauf erwirbt, diese aber ohne Zustimmung des Markeninhabers einführt (etwa von ausserhalb des europäischen Wirtschaftsraums nach Deutschland) macht sich strafbar. Die klassische Verteidigungspositionen an dieser Stelle hilft selten weiter; so wird typischerweise vorgebracht, dass auf Grund eingetretener Erschöpfung gar kein Markenverstoss vorliegt, jedenfalls dass man an eine Zustimmung und im Übrigen Berechtigung geglaubt hat. Dies wird letztlich dann als Verbotsirrtum einzustufen sein, bei dem entsprechend §17 StGB zu fragen ist, ob er vermeidbar ist (dazu Bomba, GRUR 2013, S.1007). Die Anforderungen sind hier sehr hoch, insbesondere wird hierbei die „Konsultation eines erfahrenen Anwalts“ verlangt.
Schwierig wird es auch beim „Rebundling“ von Software, wenn also z.B. originale Echtheitszertifikate mit originalen Datenträgern (etwa OEM-Datenträger) auf eine neue Art miteinander verknüpft werden. Der BGH hatte hierzu bereits festgestellt, dass dies zivilrechtlich nicht zulässig ist – strafrechtlich droht hier neben einer Strafbarkeit nach dem Markengesetz auch eine solche nach §267 StGB wegen einer Urkundenfälschung (so Bomba, GRUR 2013, S.1010).
Beim Parallelimport, aber auch beim Verkauf gebrauchter Software, gilt es daher aufzupassen, um Strafbarkeitsrisiken zu vermeiden.
Markenstrafrecht und die Einfuhr von Waren „unter dem Zeichen“
Feststellung täterschaftlich begangener Einfuhr im Markenstrafrecht: Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass unter die Tathandlung des Benutzens auch die Einfuhr von Waren „unter dem Zeichen“ fällt. Der Tatbestand der Einfuhr verlangt schliesslich kein eigenhändiges Verbringen der Ware in den Geltungsbereich des Markengesetzes. Mittäter kann daher auch derjenige sein, der diese von anderen Personen über die Grenze transportieren lässt:
(mehr …)Voraussetzung dafür ist ein die Tatbegehung fördernder Beitrag, der sich als ein Teil der Tätigkeit aller darstellt und der die Handlungen der anderen als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheinen lässt. Im Rahmen der anzustellenden Gesamtbetrachtung sind von besonderer Bedeutung der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Einfluss bei der Vorbereitung der Tat und der Tatplanung, der Umfang der Tatbeteiligung und die Teilhabe an der Tatherrschaft oder jedenfalls der Wille dazu, sodass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch von dem Willen des Betreffenden abhängen. Entscheidender Bezugspunkt bei allen diesen Merkmalen ist der Einfuhrvorgang selbst
BGH, 3 StR 225/20
Strafbare Markenverletzung
Strafbare Markenverletzung im Markenstrafrecht: Grundvoraussetzung einer strafbaren Verletzung einer Marke oder Gemeinschaftsmarke ist, dass im geschäftlichen Verkehr gehandelt wurde – was immer der Fall ist, wenn die konkrete Benutzungshandlung i.S.v. § 143a MarkenG im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit steht und nicht dem privaten Bereich zuzuordnen ist. Dies ist etwa der Fall, wenn die rechtsverletzenden Handlungen im (ausschliesslichen) Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen.
(mehr …)
Ermittlungsverfahren gegen Kunden von Darknet Plattform „Dream Market“
Lange wurde spekuliert, warum beim Darknet-Marktplatz „Dream Market“ plötzlich die Lichter ausgingen – nunmehr aber scheint sich zu verdichten, dass die Strafverfolgungs-Behörden eine erhebliche Rolle spielen dürften: Bei mir kommen Ermittlungsverfahren gegen jedenfalls angebliche Kunden der Plattform Dream Market an. Viel scheint man bisher noch nicht in der Hand zu haben, ich habe Anhaltspunkte, dass man schlicht nur Kundendaten vorliegen hat. Ob Daten zu Bestellungen, sowohl was Umfang und Häufigkeit angeht, vorliegen, ist mir derzeit noch unklar.
Wer Post erhält oder eine Hausdurchsuchung erlebt sollte ruhig bleiben, wie immer nicht vorschnell reden und sich anwaltlichen Rat suchen. Auf Grund der Größe der Plattform dürfte es zahlreiche Betroffene geben. Für allgemeine Ratschläge ist es im Übrigen derzeit aus meiner Sicht zu ungewiss.
Dazu von mir:

Darknet-Ökosystem: Drogenabsätze von Darknet-Marktplätzen
Die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht hat zusammen mit EUROPOL eine kaum beachtete und hoch interessante Untersuchung des Darknet-Ökosystems erstellt, die erhebliche Einblicke in die Situation der Marktplätze im Darknet gibt.
Insbesondere durch die Schliessung grösserer Darknet-Markplätze (Silk Road, Alphabay, Hansa, Pandora, Silk Road 2.0, Black Market, Blue Sky, Tor Bazaar, Topix, Hydra, Cloud 9 and Alpaca) hat man diverse Daten gewonnen, die zu einer Umfangreichen Analyse führten. Dabei kann durchaus eines überraschen, nämlich das nach Umsätzen Top-Verkaufsland: Deutschland.
(mehr …)Produktpiraterie: Strafverfahren bei Produktpiraterie
Produktpiraterie und Strafrecht: Bei Produktpiraterie geht es um die gezielte Verletzung von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten in Form des gewerbsmäßigen Aneignens fremden geistigen Eigentums. Dabei stellt die Produktpiraterie regelmäßig ein strafrechtlich relevantes Verhalten dar. Und Betroffene stellen schnell fest, dass Strafverfahren hier zielgerichtet durch Rechteinhaber genutzt werden.
Unsere auf die Strafverteidigung spezialisierte Kanzlei verteidigt effektiv und zielführend in Strafverfahren beim Vorwurf der Produktpiraterie!
(mehr …)
Gebrauchte Product-Keys: Urheberrechtsverletzung durch Zugänglichmachung von Testversion und Verkauf von Product-Keys
Verkauf von Product Keys: Beim OLG München (29 U 2554/16) ging es um die Urheberrechtsverletzung durch öffentliche Zugänglichmachung einer Testversion und Verkauf von Product-Keys für ein Computerprogrammpaket. Dabei konnte das OLG nochmals hervorheben, dass man einen möglichen Wettbewerbsverstoss darin erkennt, schlichte Productkeys als Nutzungs-Lizenzen zu bewerben
Mit dem Anbieten, Feilhalten und Inverkehrbringen von Product Keys für die streitgegenständlichen Computerprogramme als Lizenz hierfür beschreibt die Klägerin eine möglicherweise irreführende und daher wettbe werbswidrige Verhaltensweise der Beklagten, nicht aber den behaupteten Urheberrechtsverstoß (vgl. BGH GRUR 2015, 1108 Tz. 21 – Green-IT).
Wichtig ist auch, nochmals daran zu erinnern, dass eine Erschöpfung bei einem Inverkehrbringen innerhalb des EU-WIrtschaftsraums vorliegen kann, nicht aber bei ungenehmigten Importen aus Drittstaaten:
Erschöpfung tritt daher nicht ein, wenn das Vervielfältigungsstück durch den Rechteinhaber oder mit dessen Zustimmung außerhalb der Gemeinschaft verkauft wird. Eine internationale Erschöpfung gibt es nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur nicht (…) Daher können die Berechtigten auch Reimporte aus Drittstaaten wirksam unterbinden; dies selbst dann, wenn der Drittstaat eine weltweite Erschöpfung anerkennt (…)
Gerade von Microsoft sind mir hier Abmahnungen bekannt geworden, auch strafrechtliche Ermittlungsverfahren gibt es in diesem Bereich.
Beachten Sie dazu auch: Die strafrechtliche Seite des Verkaufs von Product-Keys
(mehr …)Ermittlungsverfahren wegen des Kaufs von gebrauchter Software oder Productkeys
Da kauft man sich eine gebrauchte Software im Internet bei einem Händler – und bekommt plötzlich Post von der Polizei oder Staatsanwaltschaft. So kann es leider geschehen, denn es gibt durchaus Fälle, in denen arglose Käufer mit strafrechtlichen Ermittlungsverfahren konfrontiert sind. Die Erfahrung zeigt allerdings, dass hier eher schnell als langsam eine Einstellung mangels Tatverdacht zu erreichen ist, wobei je nach Staatsanwaltschaft aber diverse befremdliche Diskussionen geführt werden müssen – etwa wenn ein Staatsanwalt meint, der isolierte Erwerb eines Productkeys sei per se verdächtig. Weiterhin überfordern die zugehörigen Marken- und urheberrechtlichen Fragen mitunter die Ermittlungsbehörden, was allerdings als Risiko einer Fehlerquelle zu sehen ist und nicht als Potential dass sich zu Gunsten des Beschuldigten auswirkt!
Betroffene sollten ruhig bleiben, Panik ist fehl am Platz, jedenfalls in den typischen Sachverhalten besteht zudem erhebliches Verteidigungspotential. Es kommt aber wie immer stark auf den jeweiligen Einzelfall an, durch einen erfahrenen Strafverteidiger sollte die Ermittlungsakte angefordert werden um sodann die Sach- und Rechtslage zu bewerten.
Im Übrigen werden zum Thema diverse Informationen auf unserer Webseite angeboten:

Fake-Shop & Betrug auf eBay – Was tun bei Internetbetrug?
Fake-Shop mit Warenbetrug und Betrug auf eBay: Leider ist es keine Seltenheit – und nicht nur bei ebay vorzufinden: Betrug mit privaten Angeboten im Internet. Da wird auf Online-Auktionsplattformen oder in Kleinanzeigen etwas angeboten, was der gutgläubiger Käufer vorab bezahlt – und dann wird nichts geliefert. Die Frage ist: Was tut man jetzt?
(mehr …)
Das Problem nach einem Warenbetrug: Die Rechtsverfolgung kostet auch wieder Geld. Wer sich einen Rechtsanwalt für diesen Internetbetrug etwa in einem Fake-Shop nimmt, der muss den Rechtsanwalt bezahlen. Weitere Schritte sind regelmäßig auch ohne Rechtsanwalt mit weiteren Kosten verbunden. Man investiert also Geld in der Hoffnung (und mehr ist es auch nicht) irgendwann etwas wieder zu bekommen. Hinweis: Wir übernehmen keine Mandate geprellter Käufer!


