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Schlagwort: Lieferzeitangabe

Die Lieferzeitangabe kann rechtlich erhebliche Probleme bereiten, in unserem Blog finden Sie zu typischen Streitigkeiten rund um die Angabe von Lieferzeiten in Online-Shops Hinweise und Urteile.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

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Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Wettbewerbsverstoß durch (wirren) Snippet

    Vor dem Kammergericht Berlin (5 U 50/21) ging es um den Klassiker der irreführenden Werbung mit unzutreffenden Lieferzeitangaben. Die Besonderheit war hier der technische Hintergrund, denn die Angabe erfolgte durch Snippets, die bei Google angezeigt wurden.

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  • „Der Artikel ist bald verfügbar“ ist kein hinreichend bestimmbarer Lieferzeitraum

    Die Verwendung der Angabe „Der Artikel ist in Kürze lieferbar“ genügt der gesetzlichen Informationspflicht nicht. Diese Informationspflicht findet sich in § 312 d Abs. 1 BGB, wonach der Unternehmer bei Fernabsatzverträgen den Verbraucher nach Maßgabe des Art. 246 a EGBGB zu informieren hat.

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  • OLG Hamm: Finger weg vom Zusatz „Lieferzeit auf Anfrage“?

    Bereits im März 2010 hat das OLG Hamm (4 U 167/08) festgestellt, dass die weit verbreitete Praxis, nicht bevorratete Waren in einem Shop mit dem Zusatz „Lieferzeit auf Anfrage“ anzubieten und bei Bedarf über einen Zwischenhändler zu beziehen, wettbewerbswidrig sein kann. Durch den Zusatz „Lieferzeit auf Anfrage“ findet laut OLG Hamm eine irreführung des Verbrauchers statt:

    Denn der Verkehr geht grundsätzlich davon aus, dass der Händler auch im Internetversandhandel unverzüglich liefern kann (BGH GRUR 2005, 690 – Internet-Versandhandel). Kann er das nicht, muss der Händler genau angeben, wann und wie er liefern kann. Die entsprechenden aufklärenden Hinweise müssen den Kunden genau darüber informieren, ob und wann er mit der beworbenen Ware rechnen kann.

    Nun wird man – zu Recht – einwenden können, das mit dem Hinweis „auf Anfrage“ klar gestellt wird, dass es vollkommen offen ist, wann denn überhaupt geliefert wird. Im vorliegenden Fall war aber laut OLG Hamm das Problem, dass auch schon fraglich ist, ob überhaupt geliefert werden kann:

    Dass nur diese mehr oder weniger ungewisse Lieferquelle besteht, geht aus der angegriffenen Werbung aber nicht hervor. Dort steht als aufklärender Hinweis nur „Lieferzeit auf Nachfrage“. Das kann der Kunde aber nur so verstehen, dass es Lieferfristen gibt. Der Hinweis schränkt das Angebot aber nicht derart ein, dass eine Lieferung überhaupt fraglich ist, dass die Beklagte also bei Schaltung der Anzeige noch keine gesicherte Lieferbeziehung hat. Die Beklagte kann eben nicht sicher auf Vorräte bei sich oder anderen Firmen zugreifen. Die Lieferbarkeit durch die Beklagte ist eben nicht nur eine Frage der Zeit, sondern auch eine Frage, ob die Beklagte sich die beworbenen Matratzen überhaupt beschaffen kann. Das mag in der Regel der Beklagten durchaus möglich sein. Die von der Werbung verheißene sichere Liefermöglichkeit besteht aber damit nicht.

    Nun wird teilweise schon, unter Berufung auf dieses Urteil, eine neue „Abmahnwelle“ befürchtet – sicherlich nicht zu Unrecht. Allerdings muss man das Urteil des OLG Hamm genau lesen, dort wird nämlich auf die konkreten Vereinbarungen geblickt und u.a. festgestellt:

    Auch im Senatstermin hat die Beklagte keine Lieferbeziehungen mit Zwischenhändlern dartun können, die diese ausreichend sicher zu einer Belieferung der Klägerin bzw. ihrer Schwesterfirmen mit den beworbenen Matratzen verpflichten.

    Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass gerade nicht der Zusatz „Lieferzeit auf Anfrage“ pauschal abmahnfähig ist, sondern es im konkreten Einzelfall darauf ankommt, ob eine sichere und vertraglich abgesicherte (!) Bezugsquelle vorhanden ist. Abmahner die auf Nummer Sicher gehen wollen, müssen daher vorher mit einem „Lockvogel“ testen, ob eine derart beschriebene Ware überhaupt geliefert werden kann. Letztlich verbleibt aber wohl der alte Rat: Gehen Sie auf Nummer sicher, kennzeichnen Sie z.Zt. nicht lieferbare Ware als ebensolche.

    Professionelles IT-Vertragsrecht

    Unser Fachanwalt für IT-Recht berät und vertritt Unternehmen in IT-Vertragsangelegenheiten, insbesondere in Bezug auf Künstliche Intelligenz und Cloud-Dienste, um rechtliche Risiken zu minimieren und die Einhaltung relevanter Vorschriften zu gewährleisten.

    Hinweis: In der jüngeren Vergangenheit mehren sich „Abmahner“, die auf wettbewerbsrechtliche Probleme und Unwissenheit bei Betroffenen setzen. Da schreibt dann z.B. ein Unternehmen anderen Unternehmen an, weist auf einen (vermeintlichen) Wettbewerbsrechtlichen Verstoß hin und verspricht gegen Zahlung eines Entgelts das Problem zu lösen. Wie immer gilt: Finger weg. Suchen Sie als Unternehmer rechtliche Beratung nur beim Profi: Ihr Rechtsanwalt kann es nicht nur, er darf es auch. Trotz aller Lockerungen: Rechtsberatung ist in Deutschland limitiert – und gerade wenn es um Haftungsfragen geht ist für Sie ein professioneller (und versicherter) Dienstleister bares Geld wert.

  • Abmahnung: Gründe für Abmahnungen von Online-Shops beim Verkauf im Internet

    Abmahnung: Gründe für Abmahnungen von Online-Shops beim Verkauf im Internet

    Beim Verkaufen im Internet gibt es eine Vielzahl von Fallstricken, die am Ende zu einer Abmahnung führen können. In diesem Beitrag stelle ich eine Auswahl typischer Problemfälle dar, um einen Überblick über „Abmahnfallen“ zu geben.

    Der Beitrag soll nicht vollständig oder abschließend sein, es geht wirklich nur um einen Überblick der Themen, die aus meiner Sicht wichtig sind. Bei vielen Punkten gibt es Verweisungen auf weitere vorhandene Inhalte zu Abmahnungen beim Verkauf im Internet.

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  • Irreführende Werbung im Internet

    Zur Beurteilung der Frage, ob eine Werbung im Internet irreführende Angaben enthält
    Urteil BGH vom 16.12.2004, I ZR 222/02

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  • Beispiele für unwirksame AGB-Klauseln

    Unwirksame AGB-Klauseln: Es gibt inzwischen eine sehr umfangreiche Rechtsprechung zum Thema „AGB-Recht“, die zu immer neuen unwirksamen Formulierungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen führt. Hierbei ergibt sich auch noch eine Schere: Auf der einen Seite droht die schlichte Unwirksamkeit einer AGB, auf der anderen Seite – jedenfalls im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern – auch noch eine Abmahnung.

    Im Folgenden finden Sie beispielhaft einige Klassiker, die laufend zu Problemen führen. Die Auflistung ist ausdrücklich nicht abschliessend!

    Unwirksame AGB: Die Problematik

    In aller Kürze: Wer jedenfalls im Verkehr mit Verbrauchern unwirksame AGB verwendet, kann durch Mitbewerber und Verbraucherschutzverbände abgemahnt werden, das hat der BGH inzwischen klar gestellt. Jede einzelne unwirksame AGB birgt damit das Risiko einer Abmahnung. Interessanterweise gibt es zugleich eine Vielzahl von unwirksamen AGB, die in Masse und extrem verbreitet verwendet werden. Die Gefahr kostenträchtiger Abmahnungen ist damit durchaus erheblich.

    Beispiele für unwirksame AGB - Rechtsanwalt FErner Alsdorf

    Die hier zu findenden Beispiele für unwirksame AGB sind nur ein grober Überblick, das Thema füllt ganze Handbücher!

    AGB: Klausel mit Aufrechnungsverbot

    Der Bundesgerichtshof (VII ZR 209/07) hat festgestellt, dass eine Klausel mit dem typischen Aufrechnungsverbot

    „Eine Aufrechnung … ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig“

    unwirksam ist. Hintergrund: Die Klausel benachteiligt den Vertragspartner unangemessen – nicht zuletzt, weil man ja jederzeit durch ein unangebrachtes Bestreiten einer an sich berechtigten Forderung die Aufrechnung torpedieren kann. Beim BGH ging es zwar um einen Architektenvertrag, aber letztlich wird die Klausel in jedem Vertragstyp unwirksam sein. Die Thematik des Aufrechnungsverbots in AGB habe ich nochmals gesondert dargestellt.

    AGB: Doppelte Schriftformklausel

    Die doppelte Schriftformklausel sieht im Regelfall so aus:

    Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für ein Absehen von der Schriftform.

    Sowohl das Bundesarbeitsgericht (9 AZR 383/07) als auch der BGH (VIII ZR 155/99) betrachten eine solche Klausel aber als unwirksam, wenn dadurch die Gefahr besteht, dass Individualvereinbarungen (die gerade Vorrang vor AGB haben sollen) unterlaufen werden. Jedenfalls bei Verträgen mit Verbrauchern sollte man daher von dieser Klausel absehen. Im Verkehr mit Kaufleuten dagegen kann diese Klausel bestand haben (BGH, VIII ZR 97/74; I ZR 43/07). Wie immer kommt es aber auf die genaue Formulierung an.

    AGB: Erfüllungsort und Gerichtsstandsvereinbarung

    Die Vereinbarung des Erfüllungsorts verstößt gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Sie ist unangemessen, weil aus ihr mittelbar der Gerichtsstand (§ 29 ZPO) folgt. Wie sich aus der Wertung von § 38 ZPO ergibt, sind Gerichtsstandvereinbarungen nur im kaufmännischen Verkehr zulässig. Sie können in AGB bei einem Vertragsschluss mit einem Verbraucher also nicht entgegen der gesetzlichen Vorgabe regeln, wo Erfüllungsort und Gerichtsstand liegen sollen. Wenn Sie es doch versuchen, setzen Sie sich dem Risiko einer Abmahnung aus.

    Genauso sollten Sie übrigens gegenüber Verbrauchern die Finger vom Gefahrübergang lassen: Beim Versendungskauf macht das Gesetz klare Vorgaben und jeder Versuch, zu früh die Preisgefahr übergehen zu lassen, wird im Sande verlaufen. Klauseln wie „Versand auf Risiko des Käufers“ sollten Sie daher weg lassen.

    AGB: Gewährleistung

    Die Gewährleistung ist ein „heisses Eisen“: Ohne professionellen Rat sollte man als Laie zwingend die Finger davon lassen. Jeder Versuch der Einschränkung gegenüber Verbrauchern ist sinnlos und gefährlich. Weder kann man den Verbraucher zwingen, sofort Mängel zu rügen, noch kann man ihm gegenüber inhaltliche Einschränkungen, etwa zur Gewährleistungsfrist, machen.

    Selbst scheinbar einfache Ansätze, wie die im BGB ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit, die Gewährleistung bei gebrauchten Artikeln auf 1 Jahr zu beschränken, sind schwieriger als gedacht: Der Satz „Bei gebrauchten Artikeln gilt eine Gewährleistung von einem Jahr“ etwa ist im Regelfall, ohne ergänzende Zusätze, als AGB unwirksam und abmahnfähig, da diese Klausel weitgreifend ist und auch hinsichtlich von Bereichen gilt, wo eine Beschränkung nicht erfolgen darf. Der BGH (II ZR 340/14) fasst dies so zusammen:

    Es entspricht (…) ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass auch die generelle Verkürzung der Verjährungsfrist eine gem. § 309 Nr. 7b BGB unzulässige Haftungsbeschränkung darstellt, indem sie die Haftung auch für grob fahrlässig begangene Pflichtverletzungen mittelbar erleichtert

    Dies gilt beim BGH insgesamt, die zitierte Entscheidung bezog sich auf die Prospekthaftung, ebenso wurde es im Reiserecht entschieden und natürlich beim Autokauf. Dabei gilt dieses Verbot sowohl gegenüber Verbrauchern als auch Unternehmen!

    Darüber hinaus ist zu sehen, dass auch sonstige Änderungen im AGB-Recht mit Vorsicht zu sehen sind. So sind Abtretungsverbote von Gewährleistungsansprüchen kritisch zu sehen und auch eine Rügepflicht samt Frist von Mängeln ist gegenüber Verbrauchern nicht möglich.

    AGB: Haftungsbeschränkungen

    Es ist durchaus möglich, in AGB die Haftung zumindest für einfache Fahrlässigkeit auszuschliessen oder beim Verkauf gebrauchter Sachen auf 1 Jahr zu beschränken. Wer es macht, muss aber die Ausnahmen beachten, die Gesetz und Rechtsprechung vorgeben – und da gibt es gleich mehrere. Wer nur schreibt „Keine Haftung für einfache Fahrlässigkeit“ hat im Regelfall eine ungültige AGB-Klausel. Die richtige Formulierung dieses Haftungsausschlusses ist alleine etwas für den Fachmann, da solche Klauseln differenziert sein müssen: Verbrennen Sie sich nicht die Finger daran. Allerdings sind etwa Haftungsbeschränkungen auf nur vertragstypische Schäden möglich, wobei Haftungsbeschränkungen der Höhe nach Abhängig vom Auftragspreis grundsätzlich kritisch zu sehen sind.

    AGB: Lieferzeiten und Lieferbedingungen

    Die Angabe unbestimmter Lieferzeiten ist in AGB eine verbreitete Falle: Sie können weder angegebene Lieferzeiten als unverbindlich erklären (OLG Frankfurt a.M., 1 U 127/05) noch zu unkonkret halten (dazu nur KG, 5 W 73/07). Andererseits berechtigt eine zu lange Lieferzeit zum Rücktritt (AG München, 275 C 34636/05), ebenso wie nicht eingehaltene Lieferzeiten (Landgericht Hamburg, 312 O 74/09). Überhaupt sind angegebene Lieferzeiten einzuhalten (BGH, I ZR 314/02). Selbst die Zusage „Lieferzeit auf Anfrage“ kann mitunter irreführend sein (OLG Hamm, 4 U 167/08).

    Das Ergebnis ist klar: Die Angabe von Lieferzeiten muss genau abgewägt werden, ein falsches Wort an der falschen Stelle führt schnell zu Problemen. Beachten Sie dazu auch unseren umfassenden Artikel rund um „Lieferzeiten“.

    Genauso läuft es bei Lieferungsvorbehalten: Ein Selbstbelieferungsvorbehalt etwa ist, bei der richtigen Wortwahl, zumindest im kaufmännischen Verkehr möglich. Aber gegenüber Verbrauchern, insbesondere wenn man sich auch noch die Möglichkeit offenhält, ein aliud („gleichwertiger Artikel“) zu liefern, hält die Klausel einer Prüfung nicht statt. (Zu Letzterem BGH, VIII ZR 284/04).

    Professionelles IT-Vertragsrecht

    Unser Fachanwalt für IT-Recht berät und vertritt Unternehmen in IT-Vertragsangelegenheiten, insbesondere in Bezug auf Künstliche Intelligenz und Cloud-Dienste, um rechtliche Risiken zu minimieren und die Einhaltung relevanter Vorschriften zu gewährleisten.

    AGB: Pauschalierter Schadensersatz

    Natürlich kann Schadensersatz pauschaliert werden – aber nur unter Bedingungen, insbesondere wenn dem Vertragspartner der Nachweis eines höheren/niedrigeren Schadensersatzes ermöglicht wird. Dabei geht es nicht nur um den „üblichen Schadensersatz“, sondern z.B. auch „Mahnkosten“ (dazu nur das LG Kiel, 18 O 243/10, hier besprochen). Losgelöst davon müssen Sie Haftungsbeschränkungen der Höhe nach die sich am Auftragspreis orientieren immer kritisch sehen.

    AGB: Rücksendung und Widerrufsrecht

    Ein Verbraucher, der etwas im Fernabsatz kauft, hat ein gesetzliches Widerrufsrecht – und Sie müssen tunlichst jede Formulierung vermeiden, die einem Verbraucher den Eindruck vermitteln könnte, er wäre in seinem Widerrufsrecht eingeschränkt. Dazu gehört z.B., dass eine Rücksendung in Originalverpackung nicht vorgeschrieben werden kann, ebenso wie unfreie Rücksendungen nicht verboten werden können. Genauso ist es untersagt, die Rückerstattung des Betrages durch „Gutschriften“ zu unterlaufen.

    Gleiches gilt, wenn wesentliche Elemente des Widerrufs unterlaufen werden: So muss Wertersatz dann nicht geleistet werden, wenn die Ware nur geprüft wird – ebenso müssen die Hinsendekosten erstattet werden. Versuche, das zu umgehen, funktionieren nicht.

    AGB: Salvatorische Klausel

    Die so genannte „Salvatorische Klausel“ möchte in einer speziellen Ausprägung in AGB normieren, dass bei einer ungültigen AGB eine „ähnliche Regelung“ Anwendung finden soll, die dem wirtschaftlichen Interesse der Beteiligten am ehesten entspricht. Auch die Salvatorische Klausel ist gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Denn sie schränkt das nach § 306 Abs. 1 und 2 BGB grundsätzlich den Verwender treffende Risiko der Unwirksamkeit vorformulierter Vertragsbedingungen zum Nachteil der Verbraucher unangemessen ein.

    Je nach Formulierung kann das bei AGB unter Unternehmern durchaus Bestand haben, ist aber bei Verwendung gegenüber Verbrauchern eine zu unbestimmte Klausel, die als unwirksame AGB keinen Bestand hat (ständige Rechtsprechung des BGH, dazu auch LG Hamburg, 327 O 441/06 sowie OLG Hamburg, 5 U 81/07 und LG Dortmund, 25 O 82/17)

    AGB: Keine geltungserhaltende Reduktion

    Unwirksame AGB sind auch nicht durch eine geltungserhaltende Reduktion zu retten, also durch den Versuch, dass man sie bei der Auslegung bereits auf das noch zulässige Minimum reduziert – unwirksame AGB sind und bleiben unwirksam. Dazu finden Sie hier weitere Ausführungen und Beispiele.


    Landgericht Bochum zu typischen Fehlern in AGB

    Steinalt, aber dennoch ist die Entscheidung des Landgerichts Bochum (13 O 128/05) ein Klassiker, der hier nicht fehlen darf.

    Die unwirksamen Klauseln

    • 3.4 Nimmt der Käufer die verkaufte Ware nicht ab, so sind wir berechtigt, wahlweise auf Abnahme zu bestehen oder 10 % des Kaufpreises als pauschalisierten Schaden- und Aufwendungsersatz zu verlangen.“
    • 6.1 Sämtliche von der Fa. E gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung und Ausgleich sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindung Eigentum der Fa. E.“
    • „In der Zurücknahme, sowie in der Pfändung der Vorbehaltssache, liegt kein Rücktritt vom Vertrag.“
    • 7.1 …Gebrauchte Ware wird unter Ausschluss jedweder Gewährleistung verkauft.“
    • „7.2 Wenn Sie uns Mängel an gelieferter Ware belegen, werden wir in angemessener Zeit entweder für Ersatzlieferung oder Beseitigung der Mängel sorgen. Gelingt uns dies nicht, haben Sie nach Ihrer Wahl das Recht auf Rückgängigmachung des Kaufs oder Herabsetzung des Kaufpreises.“
    • „7.6 Offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Empfang der Lieferung schriftlich anzuzeigen,“
    • „7.7 Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, sind weitergehende Ansprüche des Käufers – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen.“

    Begründung des Gerichts

    Kurz und knackig, deswegen war dies alles unwirksam:

    Ziff. 3.4 der AGB des Beklagten verstößt gegen § 309 Ziff. 5 b BGB, weil er dem Vertragspartner nicht ausdrücklich das Recht eingeräumt wird, den Nachweis eines geringeren Schadens zu erbringen. Ziff. 6.1 der AGB verstößt gegen §§ 307 ff. Abs. 2 Nr. 2 BGB und § 449 Abs. 2 BGB, weil der Kontokorrentvorbehalt gegenüber Verbrauchern unzulässig ist (vgl. Palandt, BGB, 65. Aufl., § 307 Rdn. 99) und weil die Voraussetzungen der §§ 323 f. für das Herausverlangen der Ware vorliegen müssen (vgl. Palandt, § 449 Rdn. 26). Ziff. 7.1 der AGB des Beklagten verstößt gegen § 475 Abs. 2 BGB, weil die Verjährung ausgeschlossen sind. Ziff. 7.2 der AGB verstößt gegen § 439 Abs. 1 BGB und ist daher gem. § 475 Abs. 1 BGB bei Verträgen mit Verbrauchern unwirksam. Ziff. 7.6 der AGB verstößt gegen § 307 BGB. Zwar ist für offensichtliche Mängel eine Ausschlussfrist für Mängelanzeigen möglich, doch darf dies nicht unter 14 Tage bzw. keinesfalls unter 1 Woche liegen (vgl. Palandt, 309 Rdn. 71 f.). Ziff. 7.7 der AGB verstößt gegen § 309 Nr. 7 a HGB, weil bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit die Haftung auch für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen werden kann.

  • Vertragsschluss & Preisirrtum auf Amazon bei Bestellbestätigung von Marketplace-Anbieter

    Spätestens wenn bei einem Preisirrtum (versehentlich) auf einer Online-Plattform ein falscher Preis ausgewiesen war, wird darum gestritten, one ein Kaufvertrag zu Stande gekommen ist und ob die günstiger erworbene Ware geliefert werden muss. Es kommt dann oft auf die Frage an, ob man in dem Mailverkehr irgendwo nur eine Bestellbestätigung oder einen konkret geschlossenen Kaufvertrag erkennt.

    Dabei gilt: Ein Vertrag kommt mittels zweier inhaltlich übereinstimmender und mit Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen (Angebot und Annahme) zu Stande. Hierbei folgt der Abschluss eines Kaufvertrags auch in den Fällen, in denen über eine Internetplattform Gegenstände zum Verkauf angeboten werden, mit dem BGH regelmäßig den Bestimmungen des BGB AT und somit auch den hierauf anwendbaren Vertretungsregelungen. Hiervon ausgehend Hatz das Amtsgericht Plettenberg (1 C 219/17) klargestellt, dass die von Amazon für einen Marketplace-Anbieter versendete Bestellbestätigung keine Annahme darstellt, sondern eine bloße Wissenserklärung ist, mit der der Anbieter schlicht seiner aus § 312i Abs. 1 Nr. 1 BGB folgenden Pflicht genügt.

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  • Lieferzeit-Angabe mit „ca.“ ist kein Wettbewerbsverstoss

    Das OLG München (29 W 1935/14) stellt zum Dauerbrenner Lieferzeit in Online-Shops fest:

    Die Angabe der Lieferzeit mit „ca. 2 – 4 Werktage“ ist ausreichend bestimmt im Sinne des § 308 Nr. 1 BGB (so auch Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Auflage 2014, § 308 Rn. 8 a.E.; Wurmnest in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 308 Rn. 23; OLG Bremen MMR 2010, 26; OLG Frankfurt MMR 2011, 800; ausdrücklich offengelassen von OLG Hamm MMR 2013, 100).

    Es ist hier daran zu Erinnern, dass in Online-Shops die Pflicht besteht „den Termin, bis zu dem der Unternehmer die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen muss“ zu nennen.

  • Werbeanzeigen: Abmahnungen wegen Google-Adwords Anzeigen

    Ich bin aktuell zunehmend mit Abmahnungen wegen Google-Adwords-Anzeigen beschäftigt, die – zumindest vermeintlich – rechtswidrig sind. Insgesamt zeigt sich bei mir, dass gerade Konkurrenten durchaus gezielt hinschauen, wenn Wettbewerber Werbeanzeigen bei Google schalten. Ich kann nur zur Vorsicht raten.

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  • Abmahnung wegen Lieferzeit im Online-Shop: Wettbewerbsverstoss bei fehlerhafter oder fehlender Angaben Lieferzeiten

    Abmahnung wegen Lieferzeit im Online-Shop: Wettbewerbsverstoss bei fehlerhafter oder fehlender Angaben Lieferzeiten

    Abmahnung wegen Lieferzeit-Angabe: Eine fehlerhafte Angabe von Lieferzeiten in einem Online-Shop kann zu einer Abmahnung führen. Der Bundesgerichtshof (I ZR 314/02) hat bereits frühzeitig entschieden, dass der Verbraucher in der Regel davon ausgehen darf,

    daß die beworbene Ware unverzüglich versandt werden kann, unabhängig davon, ob der Werbende die Ware selbst vorrätig hält oder sie bei einem Dritten abrufen kann. Der Verkehr erwartet bei Angeboten im Internet, die anders als Angebote in einem Versandhauskatalog ständig aktualisiert werden können, mangels anderslautender Angaben die sofortige Verfügbarkeit der beworbenen Ware.

    Das heisst, mit dem BGH ist davon auszugehen, dass eine angebotene Ware sofort verschickt werden kann. Dass die Erwartungshaltung sofortiger Verschickbarkeit unrealistisch ist, weiss der BGH selber und ergänzt insofern

    Die Rücksichtnahme auf diese Erwartung des Verkehrs belastet den Unternehmer, der einen Versandhandel betreibt und sein Warenangebot im Internet bewirbt, nicht in unzumutbarer Weise. Es bleibt ihm unbenommen, durch geeignete Zusätze auf einen bestimmten Angebotszeitraum oder Lieferfristen hinzuweisen, wenn er nicht in der Lage ist, eine Nachfrage tagesaktuell zu erfüllen.

    Das heisst: Mein darf zwar einerseits davon ausgehen, dass beworbene Ware sofort verfügbar ist. Andererseits aber darf der Händler darauf hinweisen, wenn der Versand länger dauert. Doch damit fängt der Ärger erst an, denn die Frage ist: Wie darf der Händler auf dieses Abweichen hinweisen bzw. wie konkret muss dieser Hinweis sein?

    Angaben zu Lieferzeiten als AGB

    Wichtig ist, zu erkennen, dass es sich bei Lieferzeitangaben um allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. §§ 305 ff. BGB und nicht um einen bloßen Hinweis oder eine Werbeaussage handelt. Instruktiv haben sich damit das OLG Bremen, 2 U 49/12 und LG Hamburg, 312 O 74/09 beschäftigt, wobei die Erkenntnis letztlich auf obiger BGH-Rechtsprechung fußt. Beim OLG Bremen liest man dazu zum konkreten Fall:

    Der Vertragspartner des Verwenders kann diese Angabe nach den insoweit maßgeblichen §§ 133, 157 BGB nicht anders als eine Regelung, die den Vertragsinhalt gestalten soll, verstehen. Das ergibt sich bereits aus dem räumlichen Zusammenhang, in welchem die Angabe zu finden ist. So stehen im unmittelbaren Kontext z.B. auch Hinweise zu Garantie, Rücknahme- und Erstattungsrichtlinien und Versandkosten. Eine ausdrückliche Bezeichnung als „allgemeine Geschäftsbedingung“ ist ebenso wenig erforderlich wie eine Eingliederung in eine derartige Rubrik, um der Angabe die Qualifikation als Vertragsbedingung beizumessen.

    Eine ungenaue Versanddauerbestimmung ist als AGB damit am AGB-Recht zu messen, wobei regelmäßig § 308 Nr. 1 BGB zum Problem wird, demzufolge eine Bestimmung unwirksam ist, „durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält“. Da unwirksame AGB abgemahnt werden können (so der BGH, dazu hier bei uns), droht letztlich die Abmahnung durch Mitbewerber und Verbraucherschutzverbände. Shops sind daher gut beraten, ihre Lieferzeiten konkret zu benennen.

    Zweck der Angabe von Lieferzeiten: Verbraucherschutz

    Neben der Problematik unwirksamer AGB ist zu sehen, dass die Angabe von Lieferzeiten auch ausdrücklich im Gesetz vorgesehen ist: Entsprechend § 312d Abs. 1 S. 1 BGB ist ein Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher Informationen u.a. über die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen und den Termin, bis zu dem der Unternehmer die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen muss, zur Verfügung zu stellen. Durch diese Informationen soll der Verbraucher in die Lage versetzt werden, eine informierte Entscheidung im Hinblick auf den Vertragsschluss zu treffen. Die Daten zu den Liefer- und Leistungsbedingungen müssen alle diesbezüglichen Informationen enthalten, die die Entscheidung eines durchschnittlichen und vernünftigen Verbrauchers über den Vertragsschluss beeinflussen können. Hierzu zählt dann insbesondere der (späteste) Liefertermin. Da es sich bei den vertragsbezogenen Informationspflichten der § 312d Abs. 1 S. 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EGBGB um Marktverhaltensregelungen handelt stellen Verstöße hiergegen abmahnfähige Wettbewerbsverstöße dar.

    All dies konnte das Landgericht München I (33 O 20488/16) insoweit bestätigen und klarstellen, dass man hier rigoros gegen falsche Lieferzeiten vorgeht – dabei ist auch das weglassen eines Lieferzeitpunkts (also etwa „Lieferzeitpunkt unbestimmt“) ein Wettbewerbsverstoss:

    Dass § 312d Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EGBGB nur auf im Zeitpunkt der Bestellung verfügbare Artikel anzuwenden sein soll, lässt sich dem klaren und einschränkungslosen Wortlaut der genannten Vorschriften nicht entnehmen und ergibt sich auch nicht aus dem Zusammenspiel von § 312j Abs. 1 BGB einerseits und § 312d BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EGBGB andererseits. Denn selbst wenn § 312j Abs. 1 BGB nicht nur Fälle geographischer Einschränkungen, Mindest- oder Höchstbestellmengen oder begrenzter Warenvorräte, sondern auch der gänzlich fehlenden Verfügbarkeit umfassen sollte (vgl. dazu BeckOK/Maume, BGB, 43. Edition, Stand: 15.06.2017, § 312j Rdnr. 5 sowie MüKo/Wendehorst, BGB, 7. Auflage, § 312j Rdnr. 7, jeweils m.w.N.), entbindet dies den Unternehmer nicht, in Fällen vorübergehend fehlender Verfügbarkeit seinen weiteren Informationspflichten nach § 312d Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EGBGB nachzukommen und einen gegebenenfalls großzügig hinausgeschobenen (spätesten) Liefertermin anzugeben. Anderenfalls würde man das Risiko der Lieferverzögerung in Fällen (nur vorübergehend) fehlender Warenverfügbarkeit alleine dem (u.U. sogar vorleistungspflichtigen, jedenfalls aber bereits vertraglich gebundenen) Verbraucher aufbürden, ohne diesem die Möglichkeit der Geltendmachung etwaiger Verzugsfolgen zu belassen, was mit dem von der Verbraucherrechte-RL intendierten Ziel der Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus (siehe etwa Erwägungsgründe Nr. 3, 4, 5, und 65) unvereinbar sein würde.

    Beachten Sie aber: Abweichend vom Wortlaut im Gesetz kann ein Unternehmer auch einen Lieferzeitraum angeben, wenn er sich nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt festlegen will bzw. kann! Es muss aber etwas angegeben werden, wenn man also einen zu unbestimmten oder direkt gar keinen Lieferzeitpunkt aufnimmt bewegt man sich im Bereich eines Wettbewerbsverstosses.

    Diverse Entscheidungen zur Angabe von Lieferzeiten

    Es gibt inzwischen eine Vielzahl von Entscheidungen:

    • Das OLG Bremen (2 U 49/12) stellte fest, dass „Voraussichtliche Versanddauer: 1- 3 Werktage“ zu unbestimmt ist. Ebenso das OLG Hamburg (2 U 49/12).
    • Ebenso soll mit dem OLG Bremen (2 W 55/09), OLG Frankfurt (6 W 55/11) sowie Kammergericht (16 O 1008/06 & 5 W 73/07) die Verwendung einer „in der Regel 1-2 Tage“ Lieferzeit unzulässig sein.
    • Anders aber mit dem OLG Bremen (2 U 42/09) wenn eine „ca.“-Angabe mit einem klaren Zeitpunkt kombiniert wird, etwa „ca. 1 Woche“. Dies soll kein Widerspruch zu der Entscheidung sein, dass eine vorraussichtliche Versanddauer unzulässig ist. Das OLG Bremen begründet dies wie folgt:

      „Die „ungefähre“ Festlegung, die die Abkürzung „ca.“ bedeutet, ermöglicht dem Verbraucher ein Verständnis, wonach die Frist – wenn auch unter dem Vorbehalt gewisser Schwankungen – im Wesentlichen festgelegt ist und die tatsächliche Lieferzeit von dem mitgeteilten Zeitrahmen (z.B. 3 Tage) nur in einem geringfügigen Maße (vielleicht 1 – 2 Tage) abweichen darf. Schränkt der Verwender aber seine Lieferzeitangabe durch den Zusatz „voraussichtlich“ ein, so zieht er sich damit auf eine zeitliche Prognose zurück, die – das bedeutet das Wort „voraussichtlich“ – letztlich von einer subjektiven Einschätzung abhängt, die nicht unbedingt zutreffen muss und auf deren – auch nur ungefähres – Eintreffen er sich nicht festlegen will.“.

    • Beim OLG Hamm (4 U 167/08, hier bei uns besprochen) hat man mit „Lieferzeit auf Anfrage“ jedenfalls dann kein Problem, wenn die Lieferung an sich sichergestellt ist, etwa durch entsprechende Vertraglich gesicherte Lieferketten.
    • Wohl aber ist die Verwendung der AGB „Angegebene Lieferfristen stellen nur einen Richtwert dar und gelten daher nur als annähernd vereinbart (Zirka-Fristen)“ ein Problem. (OLG Hamm, I-4 U 105/12)
    • Das Landgericht Bochum (14 O 189/11, hier bei uns besprochen) unterscheidet deutlich dazwischen, ob von „Verfügbarkeit“ und „Lieferzeit“ gesprochen wird: Eine sofortige Verfügbarkeit kann dennoch eine abweichende Lieferzeit zulassen.
    • Schwierig ist auch Schlagwortwerbung: Wer etwa mit einem „Blitzversand“ wirbt, muss sich entgegenhalten lassen, dass der Verbraucher davon ausgehen darf, in jedem Fall am tag der Bestellung mit einem Versand rechnen zu dürfen (LG Frankfurt a.M., 3-8 O 120/10).

    Und Vorsicht: Wenn sich Angaben widersprechen ist dies auch Wettbewerbswidrig – etwa weil auf einem Marktplatz allgemein von einer gewöhnlichen Lieferzeit gesprochen wird, während der Händler dann eine andere Angabe macht (LG Bochum, 13 O 55/13).

  • Landgericht Bochum zur Lieferzeitangabe beim PKW-Verkauf

    Immer wieder wird rund um die Angabe von Lieferzeiten gestritten und abgemahnt. Auch beim Landgericht Bochum (14 O 189/11) ging es darum, dass ein PKW beworben wurde mit „Verfügbarkeit sofort“ aber „Lieferzeit kann abweichen“. Die ausgesprochene Abmahnung deswegen war unbegründet, so das LG Bochum:

    Darüber hinaus ist die Abmahnung unbegründet, denn eine Irreführung des Verkehrs ist nicht gegeben. Soweit die Klägerin in ihrer Werbung unter Verfügbarkeit „sofort“ aufführt und später auf eine mögliche Abweichung der Lieferfrist hinweist, scheidet eine Irreführung der Kunden aus. Der Einwand der Beklagten, dass die von der Klägerin prozessual vorgenommene Unterscheidung sich aus der Werbung nicht ergebe, ist unzutreffend. Allein die Begriffe „Verfügbarkeit“ einerseits und „Lieferzeit“ andererseits haben unterschiedliche Bedeutung, das ist für den Kunden auch ohne Weiteres verständlich. Zu Recht weist die Klägerin darauf hin, dass der Kunde, der unter Verfügbarkeit „sofort“ sieht, davon ausgeht, dass ein Fahrzeug vorrätig ist, so dass ein Kauf schnell von Statten gehen kann. Denn ein Kunde weiß auch um die Problematik, dass im Neuwagenkauf bei nicht verfügbaren Fahrzeugen über Bestellungen eine erheblich längere Wartezeit einzukalkulieren ist. Darüber hinaus weiß der Neuwagenkunde, dass Fahrzeuge, auch wenn sie verfügbar sind, nicht wie andere Waren unmittelbar mitgenommen werden können, da sie zumindest zugelassen werden müssen und darüber hinaus auch andere Umstände wie Sonderwünsche des Kunden oder schlicht das Entwachsen eines Neufahrzeugs eine gewisse Zeit beansprucht. Von daher ist für den Neuwagenkunden nicht irreführend, wenn er erfährt, dass ein sofort verfügbares Fahrzeug gleichwohl eine gewisse Lieferzeit hat, die er nachfragen kann.