Schlagwort: Testergebnis

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Compliance-Versagen durch KI-Agenten: Wer haftet wenn Chatbots Grenzen überschreiten?

    Compliance-Versagen durch KI-Agenten: Wer haftet wenn Chatbots Grenzen überschreiten?

    Vorgestellt: Ein Kundenberater würde einer offensichtlich verwirrten älteren Dame am Telefon zuerst Verständnis signalisieren, fürsorglich fragen, ob sie Hilfe holen möchte – um ihr dann trotzdem einen Vertrag aufzuschwatzen. Kein seriöser Verkäufer würde das tun, so wenig wie ein Mensch mit Gewissen und Berufserfahrung. Ein KI-Agent hingegen macht es, in jedem getesteten Fall, ohne Ausnahme.

    Das ist kein Gedankenexperiment, sondern der Befund einer Studie, die Ende Mai 2026 für einiges Aufsehen gesorgt hat. Die Amsterdamer Aithos Research Foundation, eine gemeinnützige Non-Profit-Stiftung, hat mit ihrem Framework LARA (Legal Assessment for Real-world Agents) zwölf der führenden KI-Sprachmodelle unter realistischen Bedingungen auf EU-Rechtskonformität getestet. Das Ergebnis ist unmissverständlich: Kein einziges besteht den Test.

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  • Recht auf Urheberbenennung

    Recht auf Urheberbenennung

    Am 9. September 2025 entschied das Landgericht Köln (14 O 294/25) in einem Verfahren, das grundsätzliche Fragen zum Recht auf Urheberbenennung (§ 13 UrhG) aufwarf: Ein Regisseur, der an der zweiten Staffel einer erfolgreichen Entertainment-Serie mitgewirkt hatte, sah sich in seinen Rechten verletzt, als bei der Nominierung für den Deutschen Fernsehpreis 2025 nur zwei seiner Co-Regisseure namentlich und mit Porträtfotos genannt wurden.

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  • Kerngleichheit von Verstößen im Wettbewerbsrecht

    Kerngleichheit von Verstößen im Wettbewerbsrecht

    Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat sich in einem aktuellen Beschluss (Az. 6 W 84/22) mit der Frage der Kerngleichheit von Verstößen im Wettbewerbsrecht befasst. Diese Entscheidung bietet wertvolle Einblicke in die rechtlichen Kriterien und die Auslegung des Begriffs der Kerngleichheit im Kontext von wettbewerbsrechtlichen Verstößen.

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  • Unternehmen kann Warentest nicht unterbinden

    Unternehmen kann Warentest nicht unterbinden

    Warentest ist hinzunehmen: Der Fall, der vor dem OLG Hamburg verhandelt wurde, dreht sich um die Veröffentlichung von Testergebnissen eines Warentests, den der Anspruchsteller als fehlerhaft ansah (OLG Hamburg, Urteil vom 19.12.2023, Az. 7 U 13/19).

    Die Kernfrage war, ob ein Unternehmen verlangen kann, dass seine Produkte nicht in einem als mangelhaft betrachteten Warentest erscheinen, insbesondere wenn der Test nicht den rechtlichen Anforderungen an einen zulässigen Warentest entspricht.

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  • Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf zum Rechtsmissbrauch durch Ordnungsmittelantrag

    Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf zum Rechtsmissbrauch durch Ordnungsmittelantrag

    Im Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. Januar 2022 (20 W 4/22) wurde die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen einen Ordnungsgeldbeschluss abgewiesen. Das Gericht bestätigte die Verhängung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 10.000 Euro für einen Verstoß gegen ein Unterlassungsgebot im Zusammenhang mit einer irreführenden Werbung.

    Hinweis: Diese Entscheidung wurde von mir besprochen in jurisPR-ITR 20/2023 Anm. 5

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  • Kaufvertrag und Mangelhaftigkeit bei einem Geschwindigkeitsmessgerät

    Einen besonderen Fall hatte das OLG Celle (5 U 114/22) vorliegen, hier ging es um den Kauf eines Geschwindigkeitsmessgerätes und die Frage, ob diese mangelhaft sei. Hintergrund waren seltsame Testergebnisse mit präparierten Pkw, was zu der Annahme eines Mangels führte:

    Amtliche und gerichtsverwertbare Geschwindigkeitsmessungen setzen zur Entlastung der Gerichte ein standardisiertes Messverfahren voraus. Denn der Tatrichter ist nur dann gehalten, die Zuverlässigkeit von Messungen, die mit einem anerkannten und weitgehend standardisierten Messverfahren gewonnen worden sind, zu überprüfen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler bestehen.

    Ob solche Anhaltspunkte im Einzelfall gegeben sind, kann unter anderem auch von den technischen Besonderheiten des angewandten Messverfahrens abhängen und daraus resultieren, dass unter bestimmten Bedingungen – etwa schlechte Sichtverhältnisse und/oder hohe Verkehrsdichte – die Zuordnung des Messergebnisses zu einem bestimmten Fahrzeug besonderer Überprüfung bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 1997, Az: 4 StR 24/97, Rn. 26, zit. nach juris). Standardisiert ist ein durch Regelungen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (OLG Koblenz, Beschluss vom 16. Oktober 2009, Az: 1 SsRs 71/09, Rn. 2, zit. nach juris).

    Die P. hat auf ihrer Homepage in einem Zwischenbericht veröffentlicht, dass es im Rahmen einer umfangreichen Versuchsreihe mit präparierten Testfahrzeugen zu unzulässigen Messwertabweichungen kam (Anlage K3, Bl. 18 d.A.). Nach den Untersuchungen der P. liegt demnach jedenfalls derzeit bei sämtlichen Geschwindigkeitsmessungen mit dem Messgerät L. kein vereinheitlichtes (technisches) Verfahren mehr vor, bei dem Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 18. Juni 2021, Az: 2 Ss (Owi) 69/21, Rn. 24, zit. nach juris). Dies führt dazu, dass dieser Gerätetyp mangels Zuverlässigkeit nicht mehr den Anforderungen eines standardisierten Messverfahrens entspricht (Helle in: Freymann/Wellner, juris PK-Straßenverkehrsrecht, 2. Auflage, § 3 StVO (Stand: 21. März 2022), Rn. 88, zit. nach juris).

    Das Gericht führte weiter aus, dass der Annahme eines Mangels nicht entgegenstehe, dass die Messungenauigkeiten vermutlich nur bei manipulierten Fahrzeugen außerhalb des Straßenverkehrs aufgetreten seien. Denn zum einen sei nicht dargelegt, dass es ausgeschlossen sei, dass entsprechend manipulierte Fahrzeuge auch am realen Straßenverkehr teilnehmen.

    Darüber hinaus verweist das OLG auf die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 19. Juni 2021 (Az: 2Ss (OWi) 67/21), des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 12. August 2021 (Az: 202 ObOWi 880/21), des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10. Juni 2021 (Az: 6 Rb 26 Ss 133/21) und des Oberlandesgerichts Celle (Az: 2 Ss (OWi) 69/21; jeweils zitiert nach beck-online), in denen festgestellt wurde, dass bei dem Messverfahren des streitgegenständlichen Messgeräts jedenfalls derzeit nicht mehr von einem standardisierten Messverfahren ausgegangen werden kann.

  • Abmahnung: Gründe für Abmahnungen von Online-Shops beim Verkauf im Internet

    Abmahnung: Gründe für Abmahnungen von Online-Shops beim Verkauf im Internet

    Beim Verkaufen im Internet gibt es eine Vielzahl von Fallstricken, die am Ende zu einer Abmahnung führen können. In diesem Beitrag stelle ich eine Auswahl typischer Problemfälle dar, um einen Überblick über „Abmahnfallen“ zu geben.

    Der Beitrag soll nicht vollständig oder abschließend sein, es geht wirklich nur um einen Überblick der Themen, die aus meiner Sicht wichtig sind. Bei vielen Punkten gibt es Verweisungen auf weitere vorhandene Inhalte zu Abmahnungen beim Verkauf im Internet.

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  • Kein Schaden bei rechtswidriger Nutzung von Schutzrecht ohne Lizenzgebühr

    Das Oberlandesgericht Düsseldorf, 20 U 152/16, hat entschieden, dass
    wenn der Inhaber eines Schutzrechts auf dessen monetäre Verwertung verzichtet, diesem durch die rechtswidrige Nutzung des Schutzrechtes kein Schaden entsteht.

    Denn gleich welche der unterschiedlichen Berechnungsmöglichkeiten man anwendet (konkreter Schaden, Lizenzanalogie, Herausgabe des Verletzergewinns), so setzt ein Schadensersatzanspruch immer eine Vermögenseinbuße beim Verletzten voraus. Die lässt sich aber nicht feststellen, wenn es die Möglichkeit unentgeltlicher Lizenzierung gibt.

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  • Werbung mit Testergebnis: „Tester“ ist in der Werbung anzugeben

    Das Oberlandesgericht Düsseldorf, 20 U 101/18, hat klargestellt, dass es einen Wettbewerbsverstoss darstellt, wenn mit einem Testergebnis geworben wird, wenn nicht leicht erkennbar Tester und Fundstelle des Tests angegeben werden. Besondere Beachtung sollte dabei erhalten, dass auch der Tester selber in der Werbung bereits anzugeben ist:

    Die Angabe der Testorganisation ist für den Verbraucher wesentlich, § 5a UWG. Daraus kann der Verbraucher erkennen, ob es sich um einen unparteiischen Test einer als seriös anerkannten neutralen Organisation oder lediglich um einen „Auftragstest“ des Herstellers durch eine nahestehende Organisation handelt. Auch kann der Verbraucher aus der Testorganisation im Groben erkennen, unter welchen Gesichtspunkten der Test stattgefunden hat. Allerdings lässt es der Bundesgerichtshof (GRUR 2016, 1076 – LGA tested Rn. 35) unter Hinweis auf § 5a Abs. 5 UWG zu, dass gewisse, als wesentliche Information für den Verbraucher eingestufte Informationen im Hinblick auf den Platzbedarf der Informationen (dort: Kriterien des Tests) nur in der Fundstelle (dort: verlinkte Website) angegeben werden. Dafür besteht bei der Angabe der Testorganisation jedoch kein Anlass, da die Bezeichnung im Allgemeinen sehr kurz ist.

    Oberlandesgericht Düsseldorf, 20 U 101/18
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  • Werberecht: Werbung mit Designpreis bedarf keiner Angabe einer Fundstelle

    Einen wichtigen Punkt konnte nochmals das Oberlandesgericht Köln (6 U 203/16) klarstellen: Anders als bei der Werbung mit Testergebnissen ist die Angabe einer Fundstelle bei einem reinen Designpreis nicht erforderlich, jedenfalls wenn das Produkt – wie üblich – abgebildet ist. Denn während sich ein Testergebnis oder sonstige qualitative Bewertung auf das Produkt in seiner Eigenschaft und seiner Qualität bezieht, geht es beim Designpreis alleine um die Bewertung des ästhetischen Eindrucks – den wiederum kann der Verbraucher gleich selber vornehmen, wenn er das Produkt sieht:

    Bei der Werbung mit einem Designpreis stellt sich der Erwartungs- und Verständnishorizont dagegen grundlegend anders dar, jedenfalls dann, wenn das prämierte Produkt – wie im vorliegenden Fall – so abgebildet wird, dass sich der Verbraucher über das Design eine eigene Meinung bilden kann. Es geht vorliegend nicht um eine Bewertung der Qualität das Produkts als solches oder im Vergleich zur Qualität anderer Produkten anhand bestimmter objektiver technischer Kriterien, sondern um eine rein an der Gestaltung des Produkts ausgerichteten und mithin zwangsläufig auf subjektiven Ansichten beruhenden Auszeichnung. Der Verbraucher kann anhand der Abbildungen des Wagens nachvollziehen und für sich frei entscheiden, ob er das Design ebenfalls für preiswürdig hält oder nicht. Dies ist letztlich eine reine Geschmackssache und keine Tatsachenfrage. Selbst für die Werbung mit Testergebnissen wird eine Fundstellenangabe dann nicht für erforderlich gehalten, wenn es sich um einen Test handelt, der einen eindeutig subjektiven Einschlag hat oder erkennbar auf eine Befragung des Werbenden selbst zurückgeht (…)

    Dazu bei uns:

    Werbung mit Testergebnissen – Was ist zulässig?

  • Zur Annahme der Irreführung im Wettbewerbsrecht

    Das Oberlandesgericht Köln (6 U 134/16) konnte sich zusammenfassend zur Annahme der Irreführung durch eine geschäftliche Handlung im Wettbewerbsrecht äußern:

    Eine geschäftliche Handlung ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG irreführend, wenn sie zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale der Ware enthält. Dazu gehören auch die Ergebnisse von Warentests. Für die Beurteilung, ob eine geschäftliche Handlung irreführend ist, kommt es darauf an, welchen Gesamteindruck sie bei den maßgeblichen Verkehrskreisen hervorruft. Sie ist irreführend, wenn das Verständnis, das sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen erweckt, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt (vgl. BGH, Urteil vom 05.02.2015 – I ZR 136/13, GRUR 2015, 906 – TIP der Woche, mwN).
    Die Frage, ob eine Angabe irreführend ist, richtet sich nach dem Verständnis des situationsadäquat aufmerksamen, durchschnittlich informierten und verständigen Mitglied des angesprochenen Verkehrskreises (BGH, Urteil vom 02.10.2003 – I ZR 150/01, BGHZ 156, 250 – Marktführerschaft; Urteil vom 07.07.2005 – I ZR 253/02, GRUR 2005, 877 – Werbung mit Testergebnis). Dabei muss sich die Irreführungsgefahr nicht bei der Gesamtheit des Verkehrs realisieren. Ausreichende, aber zugleich notwendige Voraussetzung ist vielmehr der Eintritt der Gefahr der Irreführung bei einem erheblichen Teil des von der Werbeaussage angesprochenen Verkehrskreises. Das ist im Wege einer Prognoseentscheidung anhand der normativ zu bewertenden Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 08.03.2012 – I ZR 202/10, GRUR 2012, 1053 – Marktführer Sport, mwN).

  • Überblick: unzulässige Werbeaussagen – irreführende Werbung

    Überblick: unzulässige Werbeaussagen – irreführende Werbung

    Unzulässige Werbung: Auf unserer Seite habe ich inzwischen eine Mehrzahl von Beiträgen zu unzulässigen Werbeaussagen eingestellt. Um einen Einstieg in das Thema zu ermöglichen, erstelle und pflege ich hier einen reinen Referenzartikel, also einen Beitrag, der auf wichtige Aspekte kurz hinweist und dann verlinkt.

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  • Rechtsprechung des BGH zu Bewertungsportalen

    Weiterhin beliebt sind „Bewertungsportale“ auf denen Dienstleister bewertet werden können, dabei ist es der Regelfall, dass unfaire oder gar erlogene Bewertungen platziert werden, während die Diensteanbieter sich gerne aus der Verantwortung stehlen und den Betroffenen alleine stehen lassen. Der Bundesgerichtshof konnte sich bereits einige Male zur Thematik äußern, hier soll ein ganz kurzer Überblick über wichtige BGH-Entscheidungen geboten werden.
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