Schlagwort: Urkunde

Im juristischen Sinne ist eine Urkunde eine verkörperte Gedankenerklärung, die geeignet ist, im Rechtsverkehr als Beweismittel zu dienen. Eine Urkunde kann etwa ein Schriftstück, ein Foto, eine Zeichnung oder auch eine Tonaufnahme sein. Entscheidend ist, dass die Urkunde einen bestimmten Inhalt verkörpert, der geeignet ist, als Beweismittel zu dienen. Urkunden spielen als Beweismittel im Zivil-, Straf- und Verwaltungsrecht eine wichtige Rolle.

Beachten Sie unsere Beiträge zur Urkundenfälschung

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Provision kassiert, Provision zurück: Widerrufsrecht beim Maklervertrag

    Provision kassiert, Provision zurück: Widerrufsrecht beim Maklervertrag

    Es ist der Albtraum jedes Immobilienmaklers: Das Haus ist verkauft, die Courtage ist überwiesen, die Akte gilt als geschlossen – und Monate später flattert ein anwaltliches Schreiben ins Haus, das die gesamte Vergütung zurückfordert. Genau das ist der Maklerin widerfahren, über deren Fall der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 11. März 2026 (I ZR 202/26) entschieden hat. Am Ende musste sie eine bereits vereinnahmte Provision von rund 8.800 Euro vollständig zurückzahlen – nicht etwa, weil sie schlecht gearbeitet hätte, sondern weil eine missglückte Stelle in ihrer E-Mail-Signatur den ganzen Vertrag zu Fall brachte.

    Die Entscheidung verdient Aufmerksamkeit, weil sie zwei scheinbar gegenläufige Botschaften sendet: Der BGH macht die Formanforderungen des § 656a BGB einerseits handhabbarer, als manche Instanzgerichte angenommen hatten – und lässt die konkrete Maklerin andererseits trotzdem leer ausgehen. Beides zusammen ergibt eine Linie, die für die maklerrechtliche Praxis weitreichender ist als der bescheidene Streitwert vermuten lässt.

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  • Tatort: Kunst!

    Tatort: Kunst!

    Es gibt einen Moment in jedem großen Kunstskandal, in dem die Bewunderung in Misstrauen kippt: Ein Sammler steht vor einem Gemälde, das er für ein Vermögen erworben hat, und etwas stimmt nicht. Die Signatur sitzt einen Hauch zu sicher. Die Geschichte hinter dem Werk klingt eine Spur zu rund. Genau in diesem Moment beginnt das Kunststrafrecht – jenes eigentümliche Grenzgebiet, in dem Ästhetik und Strafgesetzbuch aufeinandertreffen.

    Es ist ein Rechtsgebiet, das es offiziell gar nicht gibt, schliesslich hat niemand je ein „Kunststrafgesetzbuch“ verfasst. Und doch beschäftigt kaum ein anderes Feld die Justiz mit derart spektakulären, fast romanhaften Fällen. Wer verstehen will, warum Kunst ein so verlockendes Tatobjekt ist, muss zunächst begreifen, dass sie alles zugleich verkörpert: enormen Vermögenswert, kulturelle Identität und einen Markt, der von Vertrauen lebt – und gerade deshalb anfällig ist für jene, die dieses Vertrauen missbrauchen.

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  • UN-Übereinkommen zur Bekämpfung von Cyberkriminalität verabschiedet (Update 2026)

    UN-Übereinkommen zur Bekämpfung von Cyberkriminalität verabschiedet (Update 2026)

    Am 8. August 2024 haben die Vereinten Nationen nach intensiven Verhandlungen den Text für ein neues, globales Übereinkommen zur Bekämpfung von Cyberkriminalität verabschiedet. Dieses Abkommen markiert einen bedeutenden und damit auch durchaus kritischen Schritt in der internationalen Zusammenarbeit gegen kriminelle Aktivitäten im digitalen Raum.

    Was nun im Jahr 2024 noch ein Verhandlungstext war, ist seit Herbst 2025 ein unterschriebener völkerrechtlicher Vertrag – und damit für Strafverteidigung und IT-Recht keine ferne Brüsseler oder New Yorker Angelegenheit mehr, sondern eine konkrete Perspektive grenzüberschreitender Datenherausgabe. Die UN-Generalversammlung verabschiedete das Übereinkommen zur Bekämpfung von Cyberkriminalität am 24. Dezember 2024 mit der Resolution 79/243. Seither hat sich entscheidend etwas bewegt: Der Vertrag wurde am 25. und 26. Oktober 2025 in Hanoi zur Unterzeichnung aufgelegt, weshalb er heute meist schlicht „Hanoi-Konvention“ heißt. In Kraft ist er allerdings noch nicht – und genau in dieser Schwebephase entscheidet sich, wie scharf das Instrument am Ende wird.

    Das Abkommen zielt darauf ab, Straftaten wie illegale Zugriffe auf IT-Systeme, Dateninterferenzen, die Verbreitung von schädlicher Software, Identitätsdiebstahl, Kinderpornografie, und andere Formen von Cyberkriminalität zu verhindern und zu bestrafen. Weiterhin – und hier liegen ganz besondere Gefahren – fördert es den Austausch von elektronischen Beweismitteln und stärkt die internationale Zusammenarbeit bei Ermittlungen, einschließlich der gegenseitigen Rechtshilfe und Auslieferung. Das Übereinkommen legt großen Wert auf den Schutz von Opfern und auf Maßnahmen zur Beschlagnahme und Einziehung von Vermögenswerten, die durch Cyberkriminalität erlangt wurden.

    Hinweis: Beachten Sie dazu meinen Kommentar bei Beck-Aktuell. Ich habe den Beitrag im Juni 2026 zuletzt aktualisiert.

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  • Wo das Beschlagnahmeverbot beim Notar endet

    Wo das Beschlagnahmeverbot beim Notar endet

    Ein Notar verweigert unter Berufung auf seine Amtsverschwiegenheit die Herausgabe einer Urkunde – und steht dennoch unter Durchsuchungsdruck, weil ausgerechnet das, was er beglaubigt hat, dem Verdacht einer fremden Steuerhinterziehung dienen soll. Für den Berufsgeheimnisträger ist das ein heikler Moment: Er soll den Schutzwall um seine Mandanten verteidigen und merkt doch, dass dieser Wall nicht jeden Gegenstand in seiner Akte umfasst. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat mit Beschluss vom 22. April 2026 (Az. 12 Qs 14/26) die feine Trennlinie zwischen geschütztem und „deliktisch verstricktem“ Material nachgezeichnet.

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  • Digitale Beweismittel

    Digitale Beweismittel

    Digitale Beweismittel sind im modernen Strafprozess der Regelfall. Dazu zählen unter anderem Chatverläufe, Smartphone-Daten, Cloud-Logs und Fahrzeugdaten aus der „Blackbox“ von Pkws. Digitale Beweise entscheiden heute über den Ausgang von Strafverfahren im allgemeinen Strafrecht ebenso wie im Wirtschafts- und Cybercrime-Bereich. Im Folgenden zeige ich, was darunter zu verstehen ist, wie ihr Beweiswert im Strafprozess zu beurteilen ist und welche forensischen Mindeststandards aus Sicht der Strafverteidigung gelten müssen. Der Schwerpunkt liegt auf der praktischen Arbeit mit digitalen Beweismitteln – von der IT-Forensik über Screenshots und E-Mails bis hin zur Car-Forensik und der seit 2026 anwendbaren E-Evidence-Verordnung der EU.

    Ich widme einen wesentlichen Teil meines Alltags technischen und rechtlichen Fragen von IT-Forensik und digitalen Beweismitteln: Ich halte seit Jahren Fortbildungen und publiziere zum Thema digitale Beweismittel, so in:

    • Kommentierung zur Car-Forensik – Ferner, in: BeckOK StPO, § 2 TTDSG Rn. 18.1 ff.
    • Transparenz als rechtsstaatlicher Grundsatz digitaler Beweismittel“ in: „Überzeugung und Zweifel“, Festschrift für Ralf Neuhaus, 2025
    • Digitale Beweismittel in der Ermittler-Praxis – Die Polizei, 5/2025, S. 159-164
    • Strafprozessuale Verwertung biometrischer Daten zur Beweiserhebung – jurisPR-StrafR 15/2025
    • Verwertbarkeit von ANOM-Messengerdaten in Strafverfahren – jurisPR-ITR 16/2024
    • DNA im Strafprozess – jurisPR-StrafR 20/2023 Anm. 1
    • IT-Forensik, rechtliche Grundlagen – AnwZert ITR 13/2023 Anm. 3
    • IT-Sachverständige im Strafverfahren – AnwZert ITR 16/2023 Anm. 2

    Den Beitrag aktualisiere ich fortlaufend, zuletzt im Juni 2026.

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  • Angebot und Annahme bei WhatsApp

    Angebot und Annahme bei WhatsApp

    Das OLG Frankfurt (9. Zivilsenat, Urteil vom 05.05.2026 – 9 U 27/25) hatte zu klären, ob eine via WhatsApp geführte Kommunikation über einen Rückkauf von Aktien zu einem bindenden Wiederverkaufsrecht führt – und dabei zentrale Fragen zu Vertragsschlüssen per Messenger geklärt. Im Kern verneint der Senat das Zustandekommen eines Wiederverkaufsvertrags und betont: WhatsApp-Nachrichten sind im Regelfall Erklärungen unter Abwesenden, sodass die Annahmefristen des § 147 Abs. 2 BGB den Ausschlag geben.

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  • BGH zum kontaktlosen Bezahlen mit fremder Karte (4. Senat)

    BGH zum kontaktlosen Bezahlen mit fremder Karte (4. Senat)

    Wer eine fremde Giro-, Debit- oder Kreditkarte findet oder raubt und mit ihr anschließend kontaktlos an der Supermarktkasse zahlt, begeht nach landläufigem Verständnis Betrug am Computer. Genau diese intuitive Zuordnung hat der Bundesgerichtshof nun binnen weniger Wochen zweimal kassiert – zuletzt mit Beschluss des 4. Strafsenats vom 28. Januar 2026 (4 StR 672/25), nachdem der 5. Strafsenat bereits am 3. Dezember 2025 die Linie vorgegeben hatte. Damit hat sich endgültig durchgesetzt, was das OLG Hamm 2020 als Außenseiterposition begonnen und das BayObLG im Jahr 2024 bestätigt hatte.

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  • Kein Millionen‑Bußgeld für Telegram

    Kein Millionen‑Bußgeld für Telegram

    Das Bundesamt für Justiz wollte Telegram mit mehr als fünf Millionen Euro belegen – und scheiterte am Amtsgericht Bonn letztlich an der scheinbar einfachen Frage, welche Gesellschaft den Dienst tatsächlich betreibt. Im Kern geht es nicht um Sympathie oder Antipathie gegenüber einem Messengerdienst, sondern um präzise Anbieterdefinitionen, belastbare Beweise und die Grenzen behördlicher Kreativität beim Ausdehnen von Verantwortlichkeit, wie auch Heise berichtet.

    Für Geschäftsleitungen international tätiger Digitalunternehmen ist das bemerkenswert, aus zwei Gründen: Zum einen verdeutlichen die Entscheidungen, dass sich Bußgeldrisiken nicht allein über Compliance‑Programme auf Prozessebene steuern lassen, sondern ganz oben bei der Frage beginnen, welche Einheit im Konzern welche Rolle übernimmt und wie dies nach außen kommuniziert wird. Weiterhin macht das Gericht klar, dass sich regulatorische Strategien an rechtsstaatlichen Leitplanken wie dem Bestimmtheitsgrundsatz messen lassen müssen – auch dann, wenn es um politisch hoch aufgeladene Themen wie Hassrede und Plattformregulierung geht.

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  • Urkundenfälschung und mittelbare Falschbeurkundung

    Urkundenfälschung und mittelbare Falschbeurkundung

    Die – überraschend verbreitete – Herstellung samt Verkauf gefälschter Teilnahmebescheinigungen für Fahrerschulungen können komplexe strafrechtliche Fragen aufwerfen. Das Oberlandesgericht Celle (Aktenzeichen 1 ORs 24/25) hat hierzu die Abgrenzung zwischen Urkundenfälschung, mittelbarer Falschbeurkundung und Betrug präzisieren können.

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  • Manipuliertes Beweismaterial: Keine Verfolgung Unschuldiger (?)

    Manipuliertes Beweismaterial: Keine Verfolgung Unschuldiger (?)

    Das wird für Diskussionen sorgen: Ein Polizeibeamter, der einem Beschuldigten mutmaßlich Marihuana unterschieben wollte, um eine Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Drogenhandels zu erreichen, wurde freigesprochen. Wie das möglich ist, zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 10. Dezember 2025 (5 Ls 2090 Js 19522/24), das grundsätzliche Fragen über die Grenzen polizeilicher Ermittlungspraxis aufwirft. Der Fall illustriert dabei, wie komplex die Abgrenzung zwischen legitimer Ermittlungsarbeit und strafbarer Beweismanipulation sein kann. Und wie wenig gerichtliche Ergebnisse mit dem Gerechtigkeitsempfinden von Normalbürgern zu tun haben müssen.

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  • Keine Urkundeneigenschaft von E-Mail-Anhängen

    Keine Urkundeneigenschaft von E-Mail-Anhängen

    Die Frage, ob eine als E-Mail-Anhang versendete Bilddatei eine Urkunde im strafrechtlichen Sinne darstellt, hat das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG, 206 StRR 368/25) in einer aktuellen Entscheidung präzise beantwortet. Überraschend deutlich werden hier klare Maßstäbe für die Abgrenzung zwischen bloßen Kopien und strafrechtlich relevanten Urkunden gesetzt. Besonders relevant ist die Entscheidung für den Rechtsverkehr, in dem digitale Dokumente zunehmend an Bedeutung gewinnen, zumal die Verwaltung bundesweit schon bald E-Mails als normales Kommunikationsmittel zulassen möchte. Doch nicht jede digitale Reproduktion erfüllt die strengen Anforderungen des Urkundenbegriffs, was sich auch weiter auswirkt.

    Beachten Sie auch, dass die Entscheidung – unter Bezug auf meine Besprechung – bei „heise online“ aufgegriffen wurde.

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  • Steuergestaltung und Scheingeschäfte

    Steuergestaltung und Scheingeschäfte

    Steuerliche Optimierung ist ein legitimes Anliegen unternehmerischen Handelns – doch wo endet die zulässige Gestaltung, und wo beginnt das Scheingeschäft? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 19. November 2025 (XII ZR 106/23) eine Konstellation entschieden, die diese Frage auf den Punkt bringt: Kann eine Spendenzusage an einen gemeinnützigen Mieter als verdeckte Mietminderung gewertet werden, und geht eine solche Verpflichtung automatisch auf den Grundstückserwerber über?

    Die Entscheidung klärt nicht nur die Grenzen zwischen zivilrechtlicher Wirksamkeit und steuerlicher Motivation, sondern unterstreicht auch die strengen Maßstäbe für den Eintritt in mietvertragliche Pflichten nach § 566 BGB. Besonders relevant ist der Fall für Investoren, die gewerblich vermietete Immobilien erwerben, und für gemeinnützige Organisationen, die auf Spenden angewiesen sind.

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  • Erneute Beweisaufnahme  im Zivilprozess trotz rechtskräftigen Strafurteils

    Erneute Beweisaufnahme im Zivilprozess trotz rechtskräftigen Strafurteils

    Freie Beweiswürdigung im Zivilprozess: Ein rechtskräftiges Strafurteil entfaltet im Zivilprozess keine Bindungswirkung. Das hat das Oberlandesgericht Brandenburg in einem aktuellen Urteil vom 20. Oktober 2025 (2 U 23/24) klargestellt. Im Mittelpunkt stand die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Zivilgericht eine erneute Beweisaufnahme durchführen muss, wenn die Feststellungen des Strafgerichts bereits vorliegen. Besonders relevant war dabei die Glaubhaftigkeitsbeurteilung von Zeugenaussagen und die Anwendung aussagepsychologischer Maßstäbe. Man sieht hier exemplatisch, wie hoch die Hürden für die Überzeugungskraft einer Aussage sind – und wie leicht Zweifel an ihrer Erlebnisbasiertheit die Beweisführung entkräften können.

    Hinweis: Die Thematik der Bindungswirkung im Zivilprozess an strafprozessuale Feststellungen habe ich in jurisPR-StrafR 13/2025 Anm. 4 (unter „Auswirkungen für die Praxis“) im Detail anhand der Rechtsprechung dargestellt!

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  • Fälschung von Kontoverbindung: Risikolast bei unwahrscheinlichen Kausalverläufen

    Fälschung von Kontoverbindung: Risikolast bei unwahrscheinlichen Kausalverläufen

    Was passiert, wenn eine Kontoverbindung durch einen unbekannten Dritten manipuliert wird und das Geld auf ein falsches Konto fließt? Wer haftet, wenn die Fälschung auf einem unwahrscheinlichen Kausalverlauf beruht – der Gläubiger, der die Daten übermittelt hat, oder der Schuldner, der die Überweisung veranlasst? Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 8. Oktober 2025 (IV ZR 161/24) klargestellt: Bei einer Fälschung, die nicht der Sphäre des Gläubigers zuzurechnen ist, bleibt das Verlustrisiko beim Schuldner. Es wird hier deutlich, wie eng die Grenzen der Gefahrtragung nach § 270 BGB gezogen sind – und wann Ausnahmen greifen. Die Ausführungen sind auch im Cybercrime von Interesse, wo fehlgeleitete Überweisungen ein Standard-Angriffsszenario sind.

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  • Verteidigererklärung als Einlassung des Angeklagten?

    Verteidigererklärung als Einlassung des Angeklagten?

    Wann Äußerungen des Verteidigers dem Mandanten zugerechnet werden dürfen: Ein Angeklagter schweigt – doch sein Verteidiger legt eine schriftliche Erklärung vor oder stellt einen Beweisantrag. Darf das Gericht diese Äußerungen als Einlassung des Angeklagten werten? Das Oberlandesgericht Hamm hat in einer aktuellen Entscheidung (Az. 3 ORs 29/25) klargestellt, unter welchen Voraussetzungen Verteidigererklärungen als eigene Aussage des Mandanten gelten. Die Entscheidung zeigt, wie sorgfältig Gerichte zwischen prozessualen Erklärungen des Verteidigers und tatsächlichen Einlassungen des Angeklagten unterscheiden müssen – und wo die Grenzen einer Umdeutung liegen.

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