Es ist der letzte Akt einer Trennung, die ohnehin schon weh tut: Ein Betrieb steht vor der Stilllegung, die Löhne fließen wegen Masseunzulänglichkeit nicht mehr, und eine langjährige Mitarbeiterin löscht beim „Aufräumen“ ihres Arbeitsplatzes rund 19.000 E-Mails – darunter das gesamte gemeinsame Vertriebspostfach. Für den Insolvenzverwalter sieht das nach einem klaren Schadensfall aus, für die Arbeitnehmerin nach Gedankenlosigkeit. Das Landesarbeitsgericht Hamm hat mit Urteil vom 19. Februar 2026 (Aktenzeichen 15 SLa 800/25) entschieden, dass beides am Ende nicht genügt, um eine Schadensersatzpflicht zu begründen – und damit gezeigt, wie hoch die Hürden für den Arbeitgeber wirklich liegen.
(mehr …)Schlagwort: Insolvenz
Insolvenz bezeichnet das Verfahren, in dem ein Unternehmen oder eine Privatperson zahlungsunfähig wird und eine Schuldenregulierung durchführt. Im Rahmen des Insolvenzverfahrens werden die Gläubiger befriedigt und das Vermögen des Schuldners verwertet.
In Deutschland stellen sich im Zusammenhang mit einer Insolvenz besonders viele strafrechtliche Fragen. So kann der Vorwurf der Insolvenzverschleppung, der Untreue oder des Bankrotts im Raum stehen. Insbesondere Unternehmer sollten sich daher frühzeitig mit den rechtlichen Rahmenbedingungen einer Insolvenz vertraut machen und im Zweifel einen Fachanwalt für Strafrecht konsultieren.
Beachten Sie unseren Eintrag zum Insolvenzstrafrecht; wir sind nur als Strafverteidiger im Insolvenzstrafrecht tätig; bei allgemeinen Fragen zur Insolvenz suchen Sie nach einem Rechtsanwalt im Insolvenzrecht

Besonders schwerer Fall des Bankrotts
In einer Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. Januar 2026 (12 NBs 1521 Js 1736/24) bietet sich eine aufschlussreiche Perspektive auf die Abgrenzung zwischen einfachem und besonders schwerem Bankrott nach § 283a StGB. Der Fall zeigt, wie Gerichte mit wirtschaftlich prekären Situationen umgehen, die nicht auf systematische Bereicherung, sondern auf spontane Reaktionen in existenziellen Krisen zurückgehen. Besonders relevant ist die Frage, wann ein Bankrott als „besonders schwerer Fall“ zu qualifizieren ist – und wann nicht.
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Reichweite eines Verjährungseinredeverzichts bei Haftung von Geschäftsführern nach § 64 GmbHG a.F.
Die Frage, ob und in welchem Umfang ein Geschäftsführer auf die Einrede der Verjährung verzichten kann, wenn er von einem Insolvenzverwalter in Anspruch genommen wird, ist von erheblicher praktischer Bedeutung. Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 10. Dezember 2025 (Az: II ZR 128/24) klargestellt, dass ein solcher Verzicht nicht zwingend auf den Insolvenzverwalter als ursprünglichen Gläubiger beschränkt ist, sondern auch gegenüber einem Rechtsnachfolger wirken kann.
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Ransomware: Lösegeld an die Erpresser bezahlen?
Lösegeld bei Ransomware bezahlen – oder nicht? Wenn ein Unternehmen von Ransomware betroffen ist, dreht sich schnell alles um die Frage, ob man der Lösegeldforderung nachkommt. Die Einstellung der Behörden zu dieser Frage ist sehr einfach: Auf keinen Fall. Das ist vom kriminalistischen und generalpräventiven Standpunkt aus auf jeden Fall berechtigt und nachvollziehbar.
Jedenfalls so lange ist dieser Ansatz berechtigt, wie man nicht selber betroffen ist: Die Verschlüsselten Daten können den Ruin, also die Insolvenz, für das gesamte Unternehmen bedeuten. Und selbst wenn man die straf- und Zivilrechtliche Verantwortung (aka Haftung) als Geschäftsführung ausser Acht lässt, so besteht dennoch die Verantwortung nicht nur für den Bestand des Unternehmens sondern eben auch für die Existenz der Arbeitnehmer, deren Jobs akut bedroht sind. Also: Zahlen?
Gerade für die Unternehmensleitung ist die Lösegeldfrage dabei keine abstrakte IT‑ oder Strafverfolgungsfrage, sondern eine hochkonkrete Krisenentscheidung unter Unsicherheit: Es geht um die Fortführung des Geschäftsbetriebs, die Sicherung von Arbeitsplätzen, die eigene Organhaftung und zugleich um die Frage, ob man durch eine Zahlung eine kriminelle Angriffsökonomie stützt, von der auch andere – oder später wieder das eigene Unternehmen – getroffen werden. Die Entscheidung wird unter massivem Zeitdruck getroffen, typischerweise auf der Basis unvollständiger Informationen und in einer Situation, in der die technischen und organisatorischen Versäumnisse der Vergangenheit mit voller Wucht sichtbar werden.
Eine Studie gibt zwar keine pauschale Antwort, aber der Blick auf andere schärft den Fokus, zumal die Zahlung von Ransomware-Lösezahlungen ebenso wieder Haftungsbegründend sein kann für die Geschäftsführung – selbst wenn der Betrieb dann doch fortbesteht. Der Beitrag wurde zuletzt im Februar 2026 aktualisiert.
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Stuttgart: GandCrab-Ransomware-Erpresser verurteilt
Was in Stuttgart rund um den Angriff auf die dortigen Staatstheater vor dem Landgericht verhandelt wird, ist mehr als eine typische Cybercrime-Geschichte. Der Fall erzählt, wie schwierig Ransomware-Fälle vor Gericht sind … für Staat, Wirtschaft und Verteidiger zugleich. Dabei sieht man hier durchaus aus Sicht der Strafverfolger eine Erfolgsgeschichte, denn es ist einer der ganz wenigen Fälle in denen ein im Ausland lebender Ransomware-Erpresser von der deutschen Justiz verurteilt wurde, zu immerhin sieben Jahren Haft.
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Vorstandshaftung für Verbandsgeldbußen
Die Frage, ob ein Vorstandsmitglied für Geldbußen haften muss, die der Gesellschaft wegen eigener Pflichtverstöße auferlegt wurden, ist seit langem umstritten. Mit seinem Urteil vom 21. Oktober 2025 (Aktenzeichen 31 U 3/25) hat das Oberlandesgericht Frankfurt eine klare Position bezogen: Ein Vorstand, der durch pflichtwidriges Handeln eine Geldbuße gegen die Gesellschaft verursacht, kann von dieser in Regress genommen werden.
Die Entscheidung betrifft einen Fall, in dem ein ehemaliger Vorstandsvorsitzender den sogenannten Bilanzeid im Halbjahresfinanzbericht unterlassen hatte, woraufhin die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gegen die Gesellschaft ein Bußgeld verhängte. Das Gericht bestätigte, dass die Gesellschaft den entstandenen Schaden beim verantwortlichen Vorstandsmitglied liquidieren darf – und widerlegte damit zentrale Einwände der Verteidigung, die auf den Sanktionscharakter der Geldbuße und die angebliche Systemwidrigkeit eines solchen Regresses verwiesen.
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Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit
Wenn wirklich alles schiefgelaufen ist, insbesondere in finanzieller Hinsicht, kann die Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit im Raum stehen. Selbst wenn noch Potenzial zur Verhinderung einer Gewerbeuntersagung im Raum stünde, machen viele Betroffene frühzeitig (weitere) Fehler, mit denen die Unzuverlässigkeit und in Konsequenz dann die Gewerbeuntersagung, geradezu untermauert werden. Ein besonders kritischer Punkt ist dabei die Unzuverlässigkeit auf Grund von begangener Steuerhinterziehung(en).
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Wann ist man faktischer Geschäftsführer?
Wann ist man ein faktischer Geschäftsführer? Allgemein lässt sich sagen, dass man dann als faktischer Geschäftsführer gesehen wird, wenn man wie ein Geschäftsführer einer Gesellschaft, speziell einer GmbH, tätig wird, ohne dabei zugleich förmlich als Geschäftsführer bestellt und im Handelsregister eingetragen und damit gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft zu sein.
Voraussetzung für die Annahme einer faktischen Geschäftsführung ist typischerweise das nach außen hervortretende, üblich der Geschäftsführung zuzurechnendes Handeln. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist als Geschäftsführer zudem derjenige anzuerkennen, der die Geschäftsführung mit Einverständnis der Gesellschafter ohne förmliche Bestellung faktisch übernommen hat, tatsächlich ausübt und gegenüber dem formellen Geschäftsführer eine überragende Stellung einnimmt oder zumindest das deutliche Übergewicht hat.
Update 2025: Die Rechtsprechung hat die strafrechtliche Rolle des faktischen Geschäftsführers weiter geschärft: Entscheidend ist nicht mehr nur ein „Mehr an Einfluss“, sondern ob der Betreffende im Ergebnis die organschaftlichen Leitungsaufgaben tatsächlich übernimmt und nach außen in Erscheinung tritt.
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Haftung des Geschäftsführers für betrügerische Anlagesysteme
Wenn das Ausscheiden aus dem Amt nicht vor der Verantwortung schützt: Eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 2. Dezember 2025 (II ZR 114/24) präzisiert die Grenzen der persönlichen Haftung von Geschäftsführern, die an betrügerischen Anlagesystemen mitwirken.
Der II. Zivilsenat stellt klar, dass die Haftung nach § 826 BGB nicht automatisch mit der Abberufung endet, sondern auch spätere Schäden umfassen kann, wenn der Vertragsschluss bereits während der Amtszeit vorbereitet wurde oder der ehemalige Geschäftsführer weiterhin eine tragende Rolle im System spielt.
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Wissentliche Pflichtverletzung in der D&O-Versicherung
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19. November 2025 (IV ZR 66/25) markiert einen wichtigen Präzedenzfall für die Auslegung von Ausschlussklauseln in der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Unternehmensleiter und leitende Angestellte (D&O-Versicherung). Im Mittelpunkt steht die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine wissentliche Pflichtverletzung den Versicherungsschutz entfallen lässt. Der Fall zeigt, wie eng die Gerichte solche Klauseln auslegen und welche Konsequenzen dies für die Praxis der Managerhaftung hat.
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SaaS-Vertrag
SaaS in der Praxis: Cloud-Services sind IT-Ressourcen und Anwendungen, die über das Internet bereitgestellt werden. Unternehmen müssen somit keine eigene Hardware und Software mehr vor Ort betreiben.
Eine spezielle Form davon ist „Software as a Service“ (SaaS). Dabei wird die Software zentral auf den Servern des Anbieters gehostet und den Kunden über das Internet zur Verfügung gestellt. Das bedeutet, dass Kunden die Software direkt über einen Webbrowser nutzen können, ohne sie selbst installieren oder warten zu müssen. Doch welche rechtlichen Besonderheiten gelten bei SaaS-Verträgen?
(mehr …)Mehr zu konkreten IT-Verträgen finden Sie auf unserer Webseite, wir sind im IT-Vertragsrecht beratend tätig:

Untreue und Einziehung von Taterträgen
Eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2025 (6 StR 668/24) wirft grundlegende Fragen zur strafrechtlichen Behandlung von Untreuefällen auf, in denen Täter versuchen, durch nachträgliche Zahlungsanweisungen die Einziehung von Taterträgen abzuwenden. Im Mittelpunkt steht die Abgrenzung zwischen tatsächlicher Schadenskompensation und bloßer formaler Erfüllungshandlung.
Der BGH stellt klar: Eine Überweisungsanweisung allein reicht nicht aus, um den staatlichen Einziehungsanspruch entfallen zu lassen. Vielmehr bedarf es des tatsächlichen Leistungserfolgs – also der Gutschrift auf dem Konto des Geschädigten. Gleichzeitig zeigt das Urteil, wie komplex die Anwendung des § 46a StGB (Täter-Opfer-Ausgleich) in Wirtschaftsstrafsachen sein kann, insbesondere wenn es um die Frage geht, ob eine Wiedergutmachung tatsächlich auf persönlichem Verzicht oder erheblichen Leistungen des Täters beruht.
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Angemessenheit von Abfindung und Ausgleich bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen
Wenn ein Unternehmen durch einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag in einen Konzern eingebunden wird, stehen außenstehende Aktionäre vor einer grundlegenden Frage: Wie wird ihr Anteilseigentum fair entschädigt? Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit seinem Beschluss vom 5. Juni 2025 (Aktenzeichen 26 W 7/22 [AktE]) klare Maßstäbe für die Bewertung von Abfindungs- und Ausgleichszahlungen gesetzt.
Im Mittelpunkt stand der Konflikt zwischen der FG AG, einem weltweit führenden Anbieter von IT-Lösungen für Banken und Handel, und ihren Minderheitsaktionären, die die angebotenen Kompensationsleistungen als unangemessen ansahen. Die Entscheidung berührt zentrale Fragen der Unternehmensbewertung, der Berücksichtigung von Synergieeffekten, der Ableitung des Betafaktors und der Methodik zur Bestimmung des Verrentungszinssatzes. Sie ist nicht nur für Aktionäre und Investoren von Bedeutung, sondern auch für die rechtliche Praxis bei Strukturmaßnahmen nach dem Aktiengesetz.
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Bankrott, Buchführungspflichten und die Fallstricke der Insolvenz
Die Abgrenzung zwischen nachlässigem Wirtschaften und strafbarem Bankrott ist oft eine Frage der Details. Das zeigt ein aktueller Beschluss des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 15. Juli 2025 (4 StR 541/24), in dem das Gericht die Verurteilung eines faktischen Geschäftsführers wegen Bankrotts in mehreren Fällen aufhob und gleichzeitig grundsätzliche Klarstellungen zu den Voraussetzungen der Strafbarkeit traf. Der Fall illustriert, wie schnell unternehmerisches Fehlverhalten in der Krise zu strafrechtlichen Konsequenzen führen kann – aber auch, wo die Grenzen der Strafbarkeit liegen.
Dabei ging es um einen Angeklagten, der als faktischer Geschäftsführer zweier GmbHs fungierte und wegen Bankrotts, Insolvenzverschleppung sowie Vorenthaltens von Arbeitsentgelt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden war. Der BGH hob Teile des Urteils auf und verwies die Sache zurück, weil das Landgericht Hagen in zentralen Punkten die rechtlichen Anforderungen an die Tatbestände des Bankrotts verkannt hatte. Besonders aufschlussreich sind die Ausführungen des Gerichts zu den Voraussetzungen der Buchführungspflichten, der Feststellung von Zahlungsunfähigkeit und den Grenzen der Täuschungshandlungen im Insolvenzkontext.
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Alleinverantwortung statt Solidarhaftung: LG Stuttgart zur internen Haftungsverteilung unter GmbH-Geschäftsführern
Wer haftet, wenn die GmbH in die Insolvenz rutscht: Wenn eine GmbH in finanzielle Schieflage gerät und Sozialversicherungsbeiträge oder Steuern nicht abgeführt werden, haften die Geschäftsführer gesamtschuldnerisch – das ist bekannt. Doch wie verteilen sich diese Haftungsrisiken im Innenverhältnis zwischen den Geschäftsführern? Muss jeder gleichermaßen einstehen, oder trägt derjenige die volle Verantwortung, der für die Finanzen zuständig war?
Das Landgericht Stuttgart hat in einem aktuellen Urteil vom 19. Februar 2025 (Az.: 49 O 13/23) klargestellt: Wer die finanzielle Verantwortung trägt, haftet im Regelfall auch allein. Die Entscheidung zeigt, wie Gerichte die interne Zuständigkeitsverteilung bewerten und wann Ausnahmen von diesem Grundsatz in Betracht kommen.
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