Die Bekämpfung gefälschter Waren ist seit Jahren ein zentrales Anliegen der europäischen Strafverfolgungsbehörden. Besonders brisant wird es, wenn es um Produkte geht, die direkt Kinder betreffen: Spielzeug. Zwischen 2020 und 2025 führte Europol die Operation LUDUS durch, eine groß angelegte, internationale Aktion gegen den Handel mit gefälschtem Spielzeug. Ein kürzlich veröffentlichtes Papier fasst die Ergebnisse dieser fünfjährigen Initiative zusammen und gibt Einblicke in die Strukturen, Risiken und Entwicklungen dieses illegalen Marktes.
(mehr …)Kategorie: Gewerblicher Rechtsschutz (Strafrecht)
Gewerblicher Rechtsschutz im Strafrecht: News und Urteile zum strafrechtlich relevanten Teil im gewerblichen Rechtsschutz von Rechtsanwalt Ferner. Wir unterstützen Sie als Strafverteidiger im gesamten gewerblichen Rechtsschutz: Urheberstrafrecht, Lebensmittelstrafrecht, Wettbewerbsstrafrecht, Geheimnisschutz und Markenstrafrecht.
Wir sind als Strafverteidiger tätig im gesamten Bereich des strafbaren gewerblichen Rechtsschutzes, also wenn eine strafrechtlich relevante Verletzung eines Schutzrechts vorgeworfen wird. Dabei bieten wir mit einem Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner einen erfahrenen Strafverteidiger, der die Schnittstelle zum Technologierecht und dem gewerblichen Rechtsschutz im digitalen Bereich abdeckt.
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen
- Spezialisierung auf Straf- & IT-Recht sowie Cybercrime
- Wir übernehmen von Privatpersonen ausschließlich Strafverteidigungen in ausgewählten Bereichen – und sind für Unternehmen im (Wirtschafts‑)Strafrecht, Softwarerecht inkl. IT-Vertragsrecht, Cyberstrafrecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.
- Fachlich hochqualifiziert: Alle unsere Strafverteidiger sind Fachanwälte für Strafrecht; RA JF ist zudem Fachanwalt für IT-Recht mit fortlaufenden Publikationen und Lehrbeauftragter für IT-Compliance und Wirtschaftsstrafrecht (FH Aachen)
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Strafbare Markenfälschung: Was Betroffene wissen müssen
Wer mit dem Vorwurf strafbarer Markenfälschung konfrontiert wird, Marken gefälscht oder gefälschte Produkte gehandelt zu haben, sieht sich schnell in einem undurchsichtigen Dickicht aus zivilrechtlichen, wirtschaftsrechtlichen und strafrechtlichen Risiken wieder. Dabei ist das Markenstrafrecht heute kein exotisches Nebengebiet mehr – sondern ein zentraler Bestandteil der Strafverfolgung bei Produktpiraterie. Die Realität zeigt: Solche Vorwürfe treffen nicht nur organisierte Kriminalität, sondern auch Selbstständige, Online-Händler und Importeure, die sich mit komplexen Regeln und hohen Risiken konfrontiert sehen.
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Markenstrafrecht: LG Frankfurt zur Vernichtung von Replikafahrzeugen mit geschützten Kennzeichen
Mit Urteil vom 19. Dezember 2024 (Az. 2-03 O 578/23) hat das Landgericht Frankfurt am Main eine bemerkenswerte Entscheidung zur zivilrechtlichen Sanktionierung von Markenverletzungen getroffen, die sich zugleich tief in das markenstrafrechtliche Koordinatensystem einfügt. Im Mittelpunkt standen importierte Nachbauten historischer Porsche-Modelle, die mit geschützten Kennzeichen („Porsche“, „Spyder“, „Porsche-Wappen“) versehen waren. Neben umfassenden Auskunfts-, Unterlassungs- und Zahlungsansprüchen erkannte das Gericht auch auf die Pflicht zur Vernichtung – trotz des hohen Werts der Fahrzeuge.
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EuGH-Entscheidung zu strafbaren Markenverletzungen
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Urteil vom 19. Oktober 2023 (Rechtssache C‑655/21) wichtige Aspekte des geistigen Eigentums und der Strafverfolgung beleuchtet. Der Fall drehte sich um Markenverletzungen und deren strafrechtliche Konsequenzen, speziell die Auslegung von Artikel 49 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.
(mehr …)Ordnungsgeldes wegen mangelnder Löschung irreführender Aussagen aus Cache eines Internet-Auftritts
Ein Unterlassungstitel verpflichtet den Schuldner, etwaige titelwidrige Cache-Inhalte zu löschen bzw. auf Dritte entsprechend einzuwirken, um sicherzustellen, dass die zu unterlassenden Äußerungen auch über gängige Internetsuchmaschinen – auch im Wege der Cache-Speicherung – nicht mehr erreichbar bzw. abrufbar sind (so OLG München, 29 W 1697/21).
Diese im Bereich von Unterlassungstiteln zu bestimmten Internetinhalten bestehende Verpflichtung, auch Cache-Inhalte zu überprüfen und gegebenenfalls zu löschen oder durch Dritte löschen zu lassen, entspricht, wie das Gericht zutreffend ausführt, ständiger Rechtsprechung. Ein Titelschuldner hat insoweit auch dafür Sorge zu tragen, dass er seinen Verpflichtungen aus dem Titel vollständig nachkommt. Er hat für Vorsatz und Fahrlässigkeit einzustehen. Auf einen vermeidbaren Verbotsirrtum kann sich der Schuldner nicht berufen.
Rückzahlung von Lizenzgebühren
In Lizenzabrechnungen kann ein kausales Schuldanerkenntnis gesehen werden, so das LG München I (7 O 23064/16). Hier wurde in der handschriftlich unterzeichneten Bestätigung der Wahrheit und Richtigkeit der geleisteten Zahlungen in den Lizenzabrechnungen ein kausales Anerkenntnis der entsprechenden Lizenzschuld für die verkauften Produkte gesehen. Hintergrund war ein Verfahren, in dem die Klägerin die Rückzahlung von nach ihrer Auffassung zu Unrecht an die Beklagte gezahlten Patentlizenzgebühren verlangte.
(mehr …)Darlegungs- und Beweislast bei FRAND-Einwand
Da es sich bei der FRAND-Einrede um eine Einrede des Beklagten handelt, trägt grundsätzlich der beklagte Patentnutzer nach den üblichen zivilprozessualen Maßstäben die Darlegungs- und Beweislast für die Berechtigung seiner Einrede. Dies gilt auch für den Einwand des Patentnutzers, die ihm angebotenen Vertragsbedingungen diskriminierten ihn gegenüber anderen Lizenznehmern. Zur Darlegung gehört zumindest, dass er plausible Anhaltspunkte dafür vorträgt. Je nach den Umständen des Einzelfalls kann dies dazu führen, dass der Lizenzgeber im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast seinerseits hierzu näher vortragen muss, so LG München I (21 O 4140/21).
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Greenwashing
Greenwashing ist ein Begriff, der sich auf Marketing- und PR-Praktiken bezieht, bei denen ein Unternehmen, ein Produkt oder eine Dienstleistung als umweltfreundlicher dargestellt wird, als es tatsächlich ist. Es handelt sich dabei um irreführende Werbung, die darauf abzielt, ein „grünes“ oder ökologisch verantwortungsbewusstes Image zu schaffen, um den Verbrauchern das Gefühl zu geben, eine nachhaltige Wahl zu treffen.
(mehr …)COVID-Pandemie befeuert gefälschte und raubkopierte Waren
EUROPOL hat sich mit der Frage beschäftigt, wie sich die COVID-Pandemie auf IP-Crime ausgewirkt hat. Der aktuelle Bericht bestätigt aus Sicht von EUROPOL, dass gefälschte und raubkopierte Waren durch die Pandemie Auftrieb erhalten haben. So kommt man zu den Ergebnissen:
- Kriminelle Netzwerke haben sich schnell auf die neuen Möglichkeiten und die durch die Pandemie entstandene Nachfrage nach Produkten eingestellt.
- Gefälschte Kosmetika, Lebensmittel, pharmazeutische Produkte, Pestizide und Spielzeug stellen eine ernsthafte Bedrohung für die Gesundheit der Verbraucher dar.
- Bei der Beschaffung von Komponenten und dem Vertrieb ihrer (materiellen und immateriellen) Produkte an die Verbraucher über Online-Plattformen, soziale Medien und Instant-Messaging-Dienste stützen sich die Fälscher inzwischen stark auf den digitalen Bereich.
- Die meisten gefälschten Waren, die in der EU vertrieben werden, werden außerhalb der EU hergestellt.
Persönliche Anmerkung: das Unwort „Raubkopie“ verwende ich in diesen Zusammenhängen allenfalls beschreibend, weil es verbreitet ist und – wie hier – in amtlichen Publikationen verwendet wird. Der Vorteil mag sein, dass jeder sofort weiß worum es geht. Etymologisch ist es für mich Unsinn, da es gerade nicht um die Anwendung von Gewalt oder Drohungen geht, somit kein räuberisches Verhalten im Vordergrund steht. Vielmehr dürfte es um eine Wortschöpfung der Rechteindustrie gehen, die damit den wirtschaftlich durchaus bedeutenden Vorgang sprachlich dramatisieren wollte.
(mehr …)Filesharing: Strafbefehl nach Abmahnung
Bis zur Einführung des zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs in §101 UrhG gab es (zum Schluss) massenhaft Strafverfahren gegen Filesharer, da nur über ein Ermittlungsverfahren die Daten der Anschlussinhaber für die Rechteinhaber zu erreichen waren. In diesem Zuge kam es auch zu vereinzelten Strafbefehlen gegen „normale Filesharer“, die bis heute auch als Drohkulisse noch dienen. Allgemein kann man heute aber wohl sagen, dass die strafrechtliche Relevanz für „normale
Zufällig werde ich gerade auf die Kanzlei Urmann+Collegen aufmerksam, die einen relativ „aktuellen“ Strafbefehl vom September 2011 ins Netz gestellt haben, zu finden hier als PDF, in dem PDF dann am Ende. Auch hier gibt es aber Besonderheiten: Zum einen geht es um pornographische Filme, so dass neben einer urheberrechtlichen Relevanz noch die Strafbarkeit wegen des Verbreitens pornographischer Werke nach §184 StGB in Betracht kommt (hier konkret §184 I Nr.2 StGB). Zudem ging es nicht um die üblichen ein oder zwei Werke, sondern um ganze 24 Fälle, wobei wahrscheinlich auf Grund der vorherigen Einlassung im zivilrechtlichen Verfahren die Täterschaft klar war – sonst müsste der Vorsatz nachgewiesen werden.
Daher sollte dieser Strafbefehl nicht überbewertet werden: Eine strafrechtliche Relevanz des Filesharings lässt sich angesichts §106 UrhG („Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke“) nicht leugnen. Allerdings zeigt die Praxis, dass es bei „normalen Filesharing-Vorfällen“ keine Rolle spielt. Das „Tauschen“ eines Musik-Albums sollte regelmäßig von den Staatsanwaltschaften auch eher zu einer Einstellung als zu einem Strafbefehl geführt werden, hier spielt es sicher eine Rolle, dass gerade nicht ein oder zwei „Tauschobjekte“ in der Diskussion stehen sondern erheblich mehr. Und zudem wird natürlisch schon regelmäßig die Frage sein wird, wie man den Täter ermittelt. Die Verteidigung bzw. das Vorgehen im Rahmen der Abmahnung ist insofern mit eine Weichenstellung. Ergebnis also: Einschüchternde Wirkung hin oder her, Panikanfälle bei Filesharern sind fehl am Platze.
Urheberrecht: Strafrechtlich relevantes Verbreiten bereits durch Verkaufsangebote
Der Bundesgerichtshof (1 StR 213/10) hat sich zur Frage geäußert, wann ein strafrechtlich relevantes Verbreiten i.S.d. §106 UrhG vorliegt. Dabei ging es um den grenzüberschreitenden Verkauf von, nach deutschem Recht unerlaubt nachgeahmten urheberrechtlich geschützten Möbeln, die allerdings aus einem Land importiert wurden, in denen nicht gegen (dortiges) Urheberrecht verstoßen wurde. Zwischenzeitlich lag die Sache dem Gerichtshof der Europäischen Union (EUGH, C-5/11) vor, der entschied, dass die Warenverkehrsfreiheit in einem solchen Fall einer möglichen Strafbarkeit jedenfalls nicht im Wege steht.
Urheberstrafrecht: Zur Strafbarkeit des Angestellten eines Sharehosting-Betreibers
Das Landgericht Frankfurt (5/28 Qs 15/12) hatte sich am Rande mit der Strafbarkeit eines Mitarbeiters einer Sharehosting-Plattform zu befassen. Zu Recht erkannte das Gericht dabei, dass eine täterschaftliche Handlung nicht in Betracht kommt, wobei das Gericht dies damit begründet hat, dass der Anbieter selbst keine Veröffentlichung vornimmt, wenn die Dateien nur hochgeladen werden und die Hochlader selbst über die Verbreitung der Links entscheiden bzw. dies in der Hand haben.
Die Strafbarkeit der Beihilfe allerdings orientiert sich im Weiteren dann an den §§7, 10 TMG – wobei im Ergebnis mit dem Gericht ein reines „für möglich halten“ strafbarer Inhalte nicht ausreichend ist. Vielmehr muss der Verantwortliche positive Kenntnis erhalten:
Aus § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. TMG folgt, dass ein Diensteanbieter, der fremde Informationen für seine Nutzer speichert, für diese nicht verantwortlich ist, wenn er keine Kenntnis „von der rechtswidrigen Handlung oder der Information“ hat. Der Begriff der Kenntnis ist auf positive Kenntnis beschränkt. Dass der Diensteanbieter es nur für möglich oder überwiegend wahrscheinlich hält, dass eine bestimmte Information auf seinem Server gespeichert ist, genügt nicht, um ihm das Haftungsprivileg des § 10 TMG abzusprechen. Mit Kenntnis ist das Wissen von einer bestimmten Information oder Handlung gemeint (Altenhain, a. a. O., vor § 10 TMG, Rn. 7; „des einzelnen konkreten Inhalts“, Hoffmann in Spindler/Schuster, a. a. O., § 10, Rn. 18), wobei an die Person des Kenntnisgebers keine Anforderungen gestellt werden, die Mitteilung aber so genau sein muss, dass der Diensteanbieter durch sie nicht nur eine Möglichkeitsvorstellung gewinnt, sondern Kenntnis erlangt, so dass er in der Lage ist, die Information ohne weitere eigene Nachforschungen zu finden (Altenhain, a. a. O., § 10 TMG, Rn. 13; vgl. Hoffmann in Spindler/Schuster, a. a. O, Rn. 26).
Dabei kommt dem Diensteanbieter zu Gute, dass der EUGH (C-360/10, hier bei uns besprochen) festgestellt hat, dass es keine proaktive Filterflicht hinsichtlich möglicherweise illegaler Inhalte gibt!
Im Ergebnis ist zu sehen, dass eine vorschnelle Annahme einer Strafbarkeit bei Sharehosting-Anbietern (und deren Mitarbeitern) nicht angenommen werden darf: Abhängig ist dies aber nicht zuletzt vom jeweils im Einzelfall gestalten Upload- und Verbreitungsmodell.
Hinweis: Rechtsanwalt Jens Ferner ist als Strafverteidiger und IT-Rechtler im Bereich des Urheberstrafrechts aktiv, dabei auch im Bereich der gewerbsmäßigen Verletzung von Urheberrechten auch im Rahmen von durch die GVU angestrengten Strafverfahren speziell bei Sharehosting-Anbeitern und Portalbetreibern.
Filesharing: Strafbarkeit des Anschlussinhabers nur wenn Täterschaft zweifelsfrei nachgewiesen
Durch Zufall bin ich nochmals über die ältere Entscheidung des AG Mainz (2050 Js 16878/07) gestolpert, die in der Quintessenz nichts überraschendes feststellt, aber gleichwohl einigen gut tun wird: Eine Strafbarkeit des Anschlussinhabers ist nicht zwingend. Vielmehr ist der Anschlussinhaber freizusprechen, wenn nicht zweifelsfrei feststeht, dass er Täter der Urheberrechtsverletzung ist.
Hintergrund ist der Zweifelsgrundsatz im Strafrecht, der im Zweifelsfall für den Angeklagten spricht, während im Zivilrecht das Gericht sehr frei ist in seiner Beweiswürdigung. Da zudem das Bereithalten eines Internetanschlusses für sich noch keine Straftat begründet, stellt sich die Situation im Gerichtssaal recht schwierig dar aus Sicht der Anklage: Für eine unmittelbare Rechtsverletzung muss man nachweisen, dass der Anschlussinhaber der Täter war, was recht schwierig werden wird, da heute neben der Familie auch häufig Freunden der Zugriff auf das Netzwerk gewährt wird. Für alle anderen „aktiven“ Tatmodelle hinsichtlich des Anschlussinhabers, wie etwa Beihilfe oder Anstiftung müsste man gleichwohl des Haupttäters habhaft geworden sein (dies schon aus Beweisgründen), der ja gerade fehlt. Und eine Unterlassungsstrafbarkeit? Die würde eine Garantenpflicht gegenüber dem Geschädigten voraussetzen, die weiter geht als der einfache Vorwurf im Zivilrecht, seinen Prüf- und Belehrungspflichten nicht genügt zu haben. Da es eine fahrlässige Strafbarkeit in dem Bereich nicht gibt, verbleibt nur eines: Freispruch. Oder schlicht das Absehen von der Anklage.
Hinweis: Rechtsanwalt Jens Ferner ist als Strafverteidiger und IT-Rechtler im Bereich des Urheberstrafrechts aktiv, dabei auch im Bereich der gewerbsmäßigen Verletzung von Urheberrechten auch im Rahmen von durch die GVU angestrengten Strafverfahren.
Wettbewerbsstrafrecht: Zum Anvertraut sein im Sinne des §18 UWG und Offenkundigkeit von Vorlagen
Das Wettbewerbsstrafrecht, speziell die §§17, 18 UWG, fristet immer noch ein gewisses Schattendasein – umso interessanter sind die Entscheidungen zum Thema. So hat sich das LG Frankfurt (2-03 O 269/12) mit dem Begriff des „Anvertraut“ im Sinne des §18 UWG beschäftigt und festgestellt, dass dies bei Daten die regelmäßig Kunden in unbestimmter Zahl überlassen werden nicht vorliegen kann:
Jedenfalls ist die Vorlage aber nicht anvertraut. Anvertraut setzt fehlende Offenkundigkeit voraus (Köhler/Bornkamm, a. a. O., § 18 Rn. 11). Offenkundigkeit liegt vor, wenn es jedermann bekannt wird oder ohne weiteres zugänglich ist (Köhler/Bornkamm, a. a. O., § 18 Rn. 11 i. V. m. § 17 Rn. 6). Mitwisser dürfen zwar auch Kunden sein, allerdings darf nicht mit der Weitergabe an Dritte gerechnet werden (Köhler/Bornkamm, § 18 Rn. 11 i. V. m. § 17 Rn. 6). Im Parallelverfahren 2-03 O 310/12 hat die Klägerin vorgetragen, ihr Business Pack in der Vergangenheit an Kunden geliefert zu haben. Wenn eine unbestimmte Anzahl an Kunden bereits Zugriff auf die Datei hat, so ist sie offenkundig und damit nicht anvertraut.


