Schlagwort: Unterbringung

Unterbringung im Strafrecht: Rechtsanwalt Ferner mit Beiträgen zur Unterbringung im Strafrecht nach §63 StGB und §64 StGB. Beachten Sie, dass wir in diesem Bereich nicht mehr tätig sind.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Keine Geldstrafe bei mehrfachem Bewährungsversagen

    Keine Geldstrafe bei mehrfachem Bewährungsversagen

    Wer 16 Eintragungen im Register hat, fünf Tage nach der Entlassung aus der Entziehungsanstalt erneut zuschlägt und dafür Tagessätze bekommt, hat entweder einen hervorragenden Verteidiger … oder ein Urteil erwischt, das die Revision nicht überlebt. Das Bayerische Oberste Landesgericht entschied den zweiten Fall mit Urteil vom 22. Mai 2026 (202 StRR 15/26).

    Das Amtsgericht hatte wegen vorsätzlicher Körperverletzung und fahrlässigen Gebrauchs eines Fahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung 160 Tagessätze verhängt. Auf die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Berufungen kam das Landgericht bei einer Gesamtgeldstrafe von 230 Tagessätzen zu je 45 Euro unter Einbeziehung einer Vorstrafe sowie weiteren 30 Tagessätzen an. Die Staatsanwaltschaft rügte die Strafart und die Zumessungserwägungen, der Senat gab ihr recht und verwies an eine andere Strafkammer zurück.

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  • Alkoholrausch als Stolperstein für den Mordvorwurf

    Alkoholrausch als Stolperstein für den Mordvorwurf

    Wer sich betrunken und aufgebracht zu einer Kurzschlusshandlung hinreißen lässt, dem darf ein Gericht nicht ohne Weiteres unterstellen, er habe den Tod anderer Menschen billigend hingenommen. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 29. Mai 2026 (Az. 6 StR 527/25) ein Urteil des Landgerichts Halle aufgehoben, weil die Feststellungen zum bedingten Tötungsvorsatz einer erheblich alkoholisierten und affektiv erregten Angeklagten nicht tragfähig belegt waren.

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  • Einziehung im Strafverfahren (2026)

    Einziehung im Strafverfahren (2026)

    Die Einziehung im Strafverfahren ist inzwischen eine ganz erhebliche existenzielle Bedrohung für Angeklagte geworden – die auch bis heute unterschätzt wird! In manchen Strafverfahren kann die Vermögensabschöpfung in Form der Einziehung durch die Angeklagten belastender als die eigentliche Strafe wahrgenommen werden.

    Die Fachanwälte für Strafrecht in unserer, auf die Strafverteidigung spezialisierten, Kanzlei verteidigen Sie umfassend bei Einziehung im Strafverfahren. Auf unserer Webseite wird eine Vielzahl von Informationen zur Einziehung bzw. Vermögensabschöpfung im Strafverfahren angeboten. Wir beraten Unternehmen im Wirtschaftsstrafrecht und Verbraucher im Rahmen einer Strafverteidigung.

    Was Einziehung in der Praxis bedeutet – in Zahlen: Allein im Rahmen der Encrochat-Ermittlungen stellte das BKA im Jahr 2021 Vermögensarreste in Höhe von 168 Millionen Euro sowie weitere 28 Millionen Euro an gesicherten Vermögenswerten sicher – in einem einzigen, wenn auch außergewöhnlich großen Ermittlungskomplex. Das verdeutlicht: Wenn der Staat die Einziehungsmaschinerie in Gang setzt, denkt er in Dimensionen, die das Leben der Betroffenen vollständig verändern. Im Jahr 2023 wurden in Deutschland rund 526.000 Personen gerichtlich verurteilt – und in jedem dieser Verfahren war die Einziehung von Amts wegen zu prüfen, unabhängig davon, ob die Staatsanwaltschaft einen Antrag gestellt hat oder nicht. Die meisten Angeklagten ahnen davon nichts, bis es zu spät ist. Gerade bei Taten mit Bezug zu Geld, geldwerten Mitteln oder Vermögenswerten offenbart sich seit der Reform der Einziehung vor einigen Jahren ein regelrechter Abgrund.

    Einziehung

    Rechtsanwalt für Vermögensabschöpfung, die sogenannte Einziehung

    Die Vermögensabschöpfung, die sogenannte Einziehung, ist in einem Strafverfahren immer unterschätzt und oft existenzbedrohend – auf unserer Webseite finden Sie dazu aus gutem Grund viele Informationen:

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  • Keine Zustellungsvollmacht durch bloße Postweiterleitung

    Keine Zustellungsvollmacht durch bloße Postweiterleitung

    OLG Hamm zu den Grenzen der Ersatzzustellung bei einer Suchtberatungsstelle: Die Wirksamkeit einer Zustellung entscheidet im Strafvollstreckungsverfahren häufig über die Rechtmäßigkeit weitreichender Maßnahmen. Besonders sensibel ist dies, wenn es – wie hier – um den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung geht. Das Oberlandesgericht Hamm (3 Ws 141-142/25) hatte zu klären, ob die Angabe einer Suchtberatungsstelle als postalische Kontaktadresse durch den Verurteilten zugleich eine Zustellungsvollmacht begründet. Das Ergebnis ist eindeutig: Eine bloße Weiterleitungsvereinbarung reicht nicht aus, um den strengen Anforderungen an eine förmliche Zustellung zu genügen.

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  • OLG Bremen zur Unzulässigkeit der Auslieferung eines Verfolgten nach Ungarn

    OLG Bremen zur Unzulässigkeit der Auslieferung eines Verfolgten nach Ungarn

    Die Kooperation der Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei der Strafverfolgung ist auf Effizienz angelegt – der Europäische Haftbefehl bildet hierfür ein zentrales Instrument. Zugleich ist die Auslieferung einer Person ein Eingriff von erheblichem Gewicht, der sich an rechtsstaatlichen und menschenrechtlichen Maßstäben messen lassen muss. In diesem Spannungsverhältnis bewegt sich ein aktueller Beschluss des OLG Bremen (1 OAus 20/24).

    Das Gericht erklärt darin die Auslieferung eines in Deutschland festgenommenen Verfolgten an Ungarn für zulässig – und dies trotz fortbestehender Anhaltspunkte für systemische Mängel in ungarischen Haftanstalten. Die Entscheidung fügt sich in die fortlaufende rechtliche Auseinandersetzung um die Frage ein, wie weit Vertrauen in die Justizsysteme anderer EU-Staaten reichen darf, wenn zugleich menschenrechtliche Risiken im Raum stehen.

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  • Zurechnung eines tödlichen Exzesses bei gemeinschaftlicher Körperverletzung

    Zurechnung eines tödlichen Exzesses bei gemeinschaftlicher Körperverletzung

    BGH zur Auslegung des § 227 StGB: In Fällen gemeinschaftlicher Gewalttaten, bei denen das Opfer stirbt, ist die dogmatische Zurechnung des Todeserfolgs an die Beteiligten regelmäßig von zentraler Bedeutung – insbesondere dann, wenn der tödliche Angriff nur durch einen von mehreren Tätern verübt wurde.

    Der Beschluss des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 29. Januar 2025 (2 StR 314/24) beschäftigt sich mit dieser anspruchsvollen Zurechnungsproblematik im Rahmen des § 227 StGB („Körperverletzung mit Todesfolge“), der Abgrenzung zu einem eigenverantwortlichen Exzess und der Behandlung von konkurrierenden Delikten. Die Entscheidung wirft ein Schlaglicht auf die Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung, die Zurechnung des Todeserfolgs, das Verhältnis von § 224 zu § 227 StGB sowie auf verfahrensrechtliche Mindeststandards bei der Anwendung von § 64 StGB.

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  • Gesamtstrafenbildung: BGH zur Zulässigkeit der Gegenstandslosigkeitserklärung bei § 64 StGB

    Gesamtstrafenbildung: BGH zur Zulässigkeit der Gegenstandslosigkeitserklärung bei § 64 StGB

    Mit Beschluss vom 21. August 2024 (Az. 3 StR 119/24) hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs eine praxisrelevante und dogmatisch anspruchsvolle Entscheidung zum Verhältnis von Maßregeln nach §§ 63 und 64 StGB sowie zur Reichweite des § 55 StGB getroffen.

    Im Mittelpunkt steht die Frage, ob eine frühere Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt durch ein späteres Urteil, das lediglich die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anordnet, nachträglich für gegenstandslos erklärt werden kann – obwohl keine neue Verurteilung vorliegt. Der BGH verneint dies aus rechtsstaatlichen und systematischen Gründen und klärt damit zentrale Fragen zum Verhältnis von Erkenntnisverfahren, Rechtskraft und Maßregelvollzug.

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  • Keine Schweigepflicht im Maßregelvollzug

    Keine Schweigepflicht im Maßregelvollzug

    BGH zur Zeugenaussage eines behandelnden Arztes im Unterbringungsverfahren: In seinem Beschluss vom 10. März 2025 (5 StR 682/24) hat der Bundesgerichtshof eine dogmatisch bedeutsame Klarstellung zum Zeugnisverweigerungsrecht von Ärzten im Zusammenhang mit der einstweiligen Unterbringung eines Beschuldigten nach § 126a StPO getroffen.

    Die Entscheidung befasst sich mit der Frage, ob ein behandelnder Arzt im Maßregelvollzug als Zeuge zur psychischen Verfassung des Angeklagten aussagen darf, obwohl dieser seine Einwilligung zur Entbindung von der Schweigepflicht widerrufen hatte. Die Antwort des BGH ist eindeutig – und stützt sich auf eine konsequent strafprozessuale Auslegung des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO.

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  • Abschöpfung von Vermögensvorteilen bei § 266a StGB

    Abschöpfung von Vermögensvorteilen bei § 266a StGB

    Die strafrechtliche Vermögensabschöpfung ist seit ihrer Reform im Jahr 2017 ein zentrales Instrument im Kampf gegen wirtschaftskriminelles Verhalten. Ihre dogmatische Strenge zeigt sich jedoch immer wieder an der Kausalitätsfrage: Wann ist ein Vermögensvorteil tatsächlich „durch“ eine Straftat erlangt? Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. Januar 2025 (Az. 1 StR 512/24) gibt auf diese Frage eine präzise Antwort – und grenzt die Einziehung im Kontext des § 266a StGB deutlich ein.

    In dem entschiedenen Fall war der Angeklagte wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt sowie Steuerhinterziehung in 61 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt worden. Zugleich hatte das Landgericht Dortmund die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 255.000 Euro angeordnet. Der Bundesgerichtshof hob diesen Einziehungsbeschluss nun auf – mit bemerkenswert klarer Argumentation zur Vermögenssphärentheorie, zur Reichweite der Tatkausalität und zur Grenzen der Einziehungsdogmatik.

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  • Vergessen ist nicht gleich gelöscht: Verwertbarkeit getilgter Vorstrafen in der Gefährlichkeitsprognose

    Vergessen ist nicht gleich gelöscht: Verwertbarkeit getilgter Vorstrafen in der Gefährlichkeitsprognose

    Mit Beschluss vom 3. Dezember 2024 (Az. 5 StR 443/24) hat der Bundesgerichtshof eine bedeutsame Entscheidung zur strafrechtlichen Gefährlichkeitsprognose gefällt, die sich mit dem Spannungsfeld zwischen Persönlichkeitsrecht und öffentlichem Schutzauftrag befasst.

    Der Fall wirft die Frage auf, ob ein früherer, formal getilgter Gewaltdelikt-Vorfall in einem Gutachten zur Schuldfähigkeit und zukünftigen Gefährlichkeit eines Angeklagten verwertet werden darf. Der Senat bejaht dies – unter Rückgriff auf gesetzliche Ausnahmen im Bundeszentralregistergesetz – und positioniert sich damit klar zugunsten einer umfassenden Anamnese bei forensischen Begutachtungen.

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  • Bundesgerichtshof zu den Grenzen der Notwehr im emotional aufgeladenen Wohnkonflikt

    Bundesgerichtshof zu den Grenzen der Notwehr im emotional aufgeladenen Wohnkonflikt

    In seinem Beschluss vom 7. Januar 2025 (Az. 2 StR 530/24) hebt der Bundesgerichtshof ein Urteil des Landgerichts Köln auf, das einen Mann wegen Totschlags zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und zugleich seine Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung angeordnet hatte.

    Der Vorfall, der sich in einer Wohneinrichtung für beeinträchtigte Menschen zutrug, war geprägt von eskalierenden Spannungen, körperlicher Gewalt und letztlich tödlicher Gegenwehr. Der BGH sieht in der rechtlichen Bewertung des Notwehrrechts durch das Landgericht gravierende Mängel – insbesondere im Hinblick auf die Voraussetzungen einer gegenwärtigen Bedrohungslage.

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  • Grenzen richterlicher Bewertung: BGH zur Rolle zulässiger Verteidigung in der Gefährlichkeitsprognose

    Grenzen richterlicher Bewertung: BGH zur Rolle zulässiger Verteidigung in der Gefährlichkeitsprognose

    In seinem Beschluss vom 14. Januar 2025 (Az. 2 StR 508/24) setzte sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit einem ebenso sensiblen wie juristisch anspruchsvollen Thema auseinander: der strafprozessualen Bewertung zulässigen Verteidigungsverhaltens im Rahmen der Entscheidung über eine Sicherungsverwahrung. Die Entscheidung betrifft damit einen Kernbereich der rechtsstaatlichen Verfahrensgarantien, denn sie berührt die Frage, inwieweit sich ein Angeklagter verteidigen darf, ohne dass ihm dies im weiteren Verlauf – etwa bei der Gefährlichkeitsprognose – negativ ausgelegt wird.

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  • Pflicht zur mündlichen Anhörung des Sachverständigen im Verfahren über die Sicherungsverwahrung

    Pflicht zur mündlichen Anhörung des Sachverständigen im Verfahren über die Sicherungsverwahrung

    Das Oberlandesgericht Hamm (Beschluss vom 24.09.2024, Az. 3 Ws 168/24) befasste sich mit der Frage, inwieweit Sachverständige in Verfahren über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung mündlich angehört werden müssen. Es ging dabei insbesondere um die Regelungen in §§ 463 Abs. 3 Satz 3, 454 Abs. 2 Satz 3 StPO, die die mündliche Anhörung bei Prognosegutachten zur fortbestehenden Gefährlichkeit eines Verurteilten betreffen.

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  • Offene Haftbefehle in NRW 2024

    Offene Haftbefehle in NRW 2024

    Die Landesregierung NRW teilt zum Stichtag 28.08.2024 mit, dass es 27613 offene Haftbefehle in NRW gegeben hat. Diese verteilen sich wie folgt:

    • Strafvollstreckung: 7572
    • Untersuchungshaft: 4553
    • Ersatzfreiheitsstrafe: 14576
    • Erzwingungshaft: 469
    • Unterbringung: 73
    • Sicherungshaft: 274
    • Vorführung Jugendarrest: 96

    Die Statistik sollte zum Nachdenken anregen – und gibt Anlass für hilfreiche Hinweise.

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  • Wurf von Gegenständen auf Autobahn

    Wurf von Gegenständen auf Autobahn

    In seinem Beschluss vom 7. Mai 2024 (Az. 4 StR 82/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) die rechtlichen Anforderungen an die Anwendung des § 315b Strafgesetzbuch (StGB) bei einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr präzisiert.

    Der Fall betraf einen Mann, der in einem Zustand paranoider Schizophrenie eine Gehwegplatte auf die Fahrbahn warf. Die Entscheidung des BGH klärt die Anforderungen an den Tatbestand des gefährlichen Eingriffs sowie die Voraussetzungen für eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB.

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