Wer auf einer Baustelle Quartiere organisiert, Transporter beschafft und an Besprechungen teilnimmt, hält sich womöglich für einen bloßen Dienstleister – bis ihm die Strafkammer erklärt, dass er Teil eines Systems der Schwarzarbeit war und für mehr als 600.000 Euro vorenthaltener Sozialversicherungsbeiträge mithaftet. Genau dieser Konflikt zwischen dem äußerlich Unverdächtigen und dem strafrechtlich Vorwerfbaren steht im Zentrum eines Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 19. März 2026 (1 StR 618/25), mit dem der 1. Strafsenat die Revision eines Gehilfen im Wesentlichen verworfen und zugleich eine bemerkenswerte Distanzierung von der Rechtsprechung des 4. Strafsenats vorgenommen hat.
(mehr …)Schlagwort: Einkommensteuer
Die Einkommensteuer ist eine Steuer, die auf das Einkommen einer natürlichen oder juristischen Person erhoben wird. Sie ist in den meisten Ländern eine wichtige Einnahmequelle des Staates und wird auf der Grundlage des erzielten Einkommens berechnet. Typische Szenarien strafrechtlicher Relevanz im Zusammenhang mit der Einkommensteuer können sein
Steuerhinterziehung: Wenn Steuerpflichtige Einkommen absichtlich nicht angeben, um weniger oder gar keine Einkommensteuer zu zahlen, kann dies als Steuerhinterziehung betrachtet werden.
Falsche Angaben: Wenn Steuerpflichtige vorsätzlich falsche Angaben machen, um eine geringere Einkommensteuer zu zahlen oder staatliche Leistungen zu erhalten, können sie wegen falscher Angaben angeklagt werden.
Scheingeschäfte: Wenn Scheingeschäfte oder -transaktionen getätigt werden, um Einkommen zu verschleiern oder den Wert des Einkommens zu manipulieren, um eine niedrigere Einkommensteuer zu zahlen, kann dies als Betrug angesehen werden.
Steuerbetrug: Wenn gefälschte oder manipulierte Dokumente verwendet werden, um das Einkommen zu verringern und somit eine niedrigere Einkommensteuer zu zahlen, kann dies als Steuerbetrug angesehen werden.
In vielen Ländern können Verstöße gegen die Einkommensteuergesetze mit hohen Geld- oder sogar Freiheitsstrafen geahndet werden. Es ist daher wichtig, sich bei Fragen zur Einkommensteuer an einen spezialisierten Rechtsanwalt oder Steuerberater zu wenden und sich genau an die geltenden Gesetze zu halten. Wir sind im Steuerstrafrecht tätig, beachten Sie auch unseren Beitrag zur Steuerhinterziehung!

Strafbarkeit von Kindergeldbetrug
Bezug von Kindergeld kann zu einer Straftat führen. Zu Betrug mit Kindergeld findet sich ein Artikel bei der Aachener Zeitung: In Düren sind im Rahmen des LKA-Projekts „Missimo“ 32 Kinder aus 13 Familien identifiziert worden, für die zu Unrecht Kindergeld bezogen wurde; rund 16.000 Euro wurden zurückgefordert, weitere Auszahlungen im sechsstelligen Bereich verhindert und Strafverfahren eingeleitet.
Der Befund passt ins bundesweite Bild: Kommunale Taskforces, Familienkassen und Polizei werden zunehmend auf „Sozialleistungsmissbrauch“ getrimmt, Kindergeldbezug rückt dabei in den Fokus. Wer die Schlagworte „Kindergeldbetrug“ und „Schlepperbanden“ liest, übersieht leicht, wie komplex die Rechtslage tatsächlich ist und wie schmal der Grat zwischen strafloser Fehlvorstellung, leichtfertiger Steuerverkürzung und Steuerhinterziehung sein kann.
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Steuerhinterziehung und Einziehung von Taterträgen
Die Einziehung von Taterträgen bei Steuerhinterziehung wirft komplexe Fragen auf, insbesondere wenn es um die Berechnung ersparter Aufwendungen geht. Ein aktueller Beschluss des Bundesgerichtshofs (1 StR 258/25) vom 17. September 2025 zeigt, wie sorgfältig Gerichte hier vorgehen müssen – und wo die Grenzen der Einziehung liegen. Der Fall betrifft einen Angeklagten, der wegen Steuerhinterziehung verurteilt wurde und gegen die Einziehung von über 13.000 Euro vorging. Der BGH korrigierte die Vorinstanz in einem zentralen Punkt: Nicht jeder rechnerische Vorteil rechtfertigt eine Einziehung bei einer Steuerhinterziehung, sondern nur der tatsächlich eingetretene Vermögensvorteil.
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Großes Ausmaß einer Steuerhinterziehung
Die Abgrenzung zwischen einfacher Steuerhinterziehung und besonders schweren Fällen ist für die Praxis von zentraler Bedeutung – nicht nur wegen des erhöhten Strafrahmens, sondern auch wegen der längeren Verjährungsfristen. Mit seinem Urteil vom 14. Oktober 2025 (Aktenzeichen 1 StR 445/24) hat der Bundesgerichtshof eine wichtige Klärung vorgenommen: Wann liegt ein Steuervorteil großen Ausmaßes vor, wenn die Täter unrichtige Angaben in Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften machen?
Der BGH setzte die Wertgrenze auf 140.000 Euro fest und stellte klar, dass es für die Anwendung des Regelbeispiels nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 AO nicht auf die tatsächliche Steuerverkürzung ankommt, sondern auf die Höhe der unrichtig festgestellten Einkünfte.
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Offshore-Datenankauf in NRW: Verwertbar trotz heikler Herkunft
Nordrhein-Westfalen nutzt den aktuellen Ankauf eines mehr als ein Terabyte großen Datenträgers mit Offshore-Strukturen als nächsten großen Schlag gegen grenzüberschreitende Steuerhinterziehung. Die bisherige Rechtsprechung legt dabei nahe, dass die so erlangten Informationen sowohl steuerlich als auch strafprozessual grundsätzlich verwertbar sein werden. Zugleich bleibt die Diskussion um die Grenzen fairer Verfahrensgestaltung, die Zurechnung privaten Datendiebstahls zum Staat und mögliche „mosaikartige“ Entwicklungen in Richtung eines zukünftigen Verwertungsverbots hochaktuell.
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Verjährung von Steuerstraftaten (BGH 2025)
Eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. Oktober 2025 (1 StR 445/24) klärt zentrale Fragen zur Verjährung von Steuerstraftaten, insbesondere bei unrichtigen Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften. Der 1. Strafsenat setzt dabei neue Maßstäbe für die Bestimmung des „großen Ausmaßes“ eines Steuervorteils und präzisiert den Beginn der Verjährungsfrist. Die Entscheidung zeigt, wie komplex die Abgrenzung zwischen Steueroptimierung und Steuerhinterziehung sein kann – und welche Konsequenzen sich daraus für die strafrechtliche Verfolgung ergeben.
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Journalismus oder Spendensammlung: Steuerlichen Einordnung von Blog-Einnahmen
Die Digitalisierung hat nicht nur die Art und Weise verändert, wie wir Informationen konsumieren, sondern auch die Grenzen zwischen traditionellem Journalismus, Meinungsäußerung und wirtschaftlichen Aktivitäten verwischt. Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Juni 2025 (Az.: 14 K 14067/24) wirft die Frage auf, wann freiwillige Zahlungen von Lesern an Blogbetreiber als steuerpflichtige Betriebseinnahmen zu qualifizieren sind – und wann nicht. Der Fall betrifft einen Blogger, der auf seiner Plattform tagesaktuelle, oft politisch kritische Beiträge veröffentlichte und von seinen Lesern freiwillige Zahlungen erhielt, die er als Schenkungen behandelte. Das Finanzamt sah dies anders und qualifizierte die Einnahmen als Betriebseinnahmen aus freiberuflicher journalistischer Tätigkeit. Das Gericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage des Bloggers ab.
Die Entscheidung ist nicht nur für Blogbetreiber, sondern auch für die steuerliche Behandlung moderner Medienformen von Bedeutung. Sie zeigt, wie schwierig es ist, die Grenzen zwischen privater Meinungsäußerung, journalistischer Tätigkeit und wirtschaftlichem Handeln zu ziehen – und welche Konsequenzen dies für die Besteuerung hat.
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Steuerstrafrecht: Einziehung ersparter Steuern bei Ehegatten
Steuerhinterziehung ist ein klassisches Delikt des Wirtschaftsstrafrechts, das nicht nur strafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht, sondern auch erhebliche vermögensrechtliche Folgen haben kann. Eine dieser Folgen ist die Einziehung von Taterträgen, die das Gesetz als Abschöpfungsinstrument versteht. Doch wer genau haftet für die ersparten Steuern, wenn Ehegatten gemeinsam handeln, aber nur einer von ihnen formal als Steuerschuldner auftritt?
Mit dieser Frage setzte sich der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 26. Juni 2025 (1 StR 493/24) auseinander. Die Entscheidung klärt nicht nur die konkurrenzrechtliche Bewertung bei mittelbarer Täterschaft, sondern vor allem die Voraussetzungen der Einziehung ersparter Steuern bei Ehegatten, die gemeinsam ein Unternehmen führen. Besonders relevant ist die Abgrenzung zwischen formeller Steuerschuldnerschaft und tatsächlicher Vermögensbereicherung – ein Thema, das in der Praxis oft zu Unsicherheiten führt.
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Trickbetrug als absetzbare steuerliche Belastung?
Das Finanzgericht Münster befasst sich mit der Abzugsfähigkeit von Betrugsverlusten: Die Frage, ob Verluste aus Straftaten als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden können, beschäftigt Finanzgerichte immer wieder mal. Besonders brisant wird es, wenn Opfer von Trickbetrug – wie im Fall der sogenannten „Schockanrufe“ beim „Enkeltrick“ – hohe Summen verlieren und diese als steuerlich abzugsfähig anerkannt bekommen möchten.
In einem aktuellen Urteil vom 2. September 2025 (Aktenzeichen 1 K 360/25 E) hat das Finanzgericht Münster klargestellt, dass solche Verluste nicht ohne Weiteres als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) anerkannt werden. Die Entscheidung wirft grundsätzliche Fragen auf: Wann ist ein Vermögensverlust durch eine Straftat so außergewöhnlich, dass der Staat ihn steuerlich entlastet? Und wo endet die individuelle Verantwortung des Opfers, sich vor Betrug zu schützen?
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Steuerrecht: Kein Verspätungszuschlag ohne Verschulden
Die Festsetzung von Verspätungszuschlägen ist in der Praxis der Finanzverwaltung ein weitgehend standardisierter Vorgang – sie soll Steuerpflichtige zur fristgerechten Abgabe ihrer Erklärungen anhalten und zugleich die Funktionsfähigkeit der Veranlagung sichern. Doch nicht jede Nichtabgabe ist gleichbedeutend mit steuerlichem Ungehorsam. In einer interessanten Entscheidung vom 22. Februar 2024 (Az. 2 K 628/22) hat das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt die Festsetzung eines Verspätungszuschlags auf null Euro reduziert, obwohl eine objektive Abgabepflicht bestand. Entscheidend war nicht die formale Rechtslage, sondern die fehlende subjektive Vorwerfbarkeit – insbesondere mit Blick auf die Verständlichkeit der maßgeblichen Normen und das Verhalten der Finanzverwaltung.
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Bundesfinanzhof zur steuerlichen Qualifikation professioneller Pokerspieler
Online-Poker als Gewerbebetrieb: In einem ebenso ausführlichen wie vielschichtigen Urteil vom 2. April 2025 (Az. X R 26/21) konkretisiert der Bundesfinanzhof (BFH) seine Rechtsprechung zur steuerlichen Behandlung professioneller Pokerspieler. Nach der bereits 2023 ergangenen Entscheidung zum „Texas Hold’em“ bestätigt der BFH nunmehr auch für die Spielvariante „Pot Limit Omaha“, dass diese unter bestimmten Voraussetzungen als gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG zu qualifizieren ist.
Das Urteil fokussiert die zunehmende wirtschaftliche Bedeutung des Online-Glücksspielmarkts und verdeutlicht die dogmatischen Herausforderungen bei der Abgrenzung von privater Spielleidenschaft und einkommensteuerpflichtiger Erwerbstätigkeit.
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BGH zur missbräuchlichen Gestaltung mit Scheinsitz und Rückwirkungsfiktion
Steuerhinterziehung in der Pandemie: Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29. April 2025 (1 StR 238/24) nimmt sich auf den ersten Blick wie ein typischer Steuerstrafrechtsfall aus: gewerblicher Erfolg, kreative Gestaltungsmodelle und ein ambitioniertes Maß an Steuervermeidung.
Doch bei näherer Betrachtung zeigt sich, dass es dem BGH hier um mehr ging als um die bloße Sanktionierung eines wirtschaftlich lukrativen, aber steuerlich fragwürdigen Geschäftsmodells. Der Beschluss wirft grundlegende Fragen auf – insbesondere zur Rückwirkungsfiktion bei Umwandlungen, zur steuerrechtlichen Einordnung von Betriebsstätten und zur dogmatischen Einhegung steuerlicher Gestaltungsspielräume im Lichte des § 370 AO.
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BGH zur Gewerbesteuerverkürzung in der Maskenaffäre
Steuertricks, Strippenzieher und Steuerstrafrecht: Die COVID-19-Pandemie war nicht nur eine medizinische und gesellschaftliche Herausforderung, sondern auch ein Katalysator für wirtschaftliche Schattenwirtschaft. Inmitten dieser Umbruchszeit entstand ein besonders lukratives Geschäftsmodell: die Vermittlung von Schutzausrüstung an staatliche Stellen. Dass dabei nicht nur medizinische, sondern auch steuerliche Interessen bedient wurden, zeigt ein Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29. April 2025 (1 StR 238/24), der sich mit einem besonders kreativen wie rechtswidrigen Steuersparmodell befasste – und dabei einige klärende Worte zur gewerbesteuerlichen Betriebsstättenfiktion fand.
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Steuerstrafrecht: Influencer im Visier der Steuerfahndung
In Nordrhein-Westfalen nimmt die Steuerfahndung zunehmend eine Berufsgruppe ins Visier, die bislang eher mit Produktplatzierungen als mit Paragrafen in Verbindung gebracht wurde: Influencerinnen und Influencer. Was sich zunächst nach vereinzelten Nachlässigkeiten in der Steuererklärung anhören mag, nimmt längst Züge organisierter Steuervermeidung an. Laut übereinstimmenden Medienberichten – etwa von Der Spiegel und Heise online – geht das Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität (LBF NRW) mittlerweile von einem Steuerschaden von rund 300 Millionen Euro allein in NRW aus.
Das LBF hat eigens ein »Influencer-Team« mit spezialisierten Steuerfahndern gegründet. Dessen Fokus liegt wohl nicht auf gelegentlichen Produktempfehlungen kleinerer Accounts, sondern auf professionellen Akteuren mit erheblichen monatlichen Einnahmen, die nicht selten ohne Steuernummer agieren und teilweise ihren steuerlichen Verpflichtungen „mit hoher krimineller Energie“ ausweichen. Besonders schwierig: Die Beweisführung bei flüchtigen Formaten wie Storys sowie der häufige Wegzug ins Ausland, etwa nach Dubai, erschweren die Verfolgung. Dennoch laufen derzeit bereits rund 200 Ermittlungsverfahren gegen in NRW ansässige Influencer.
Update: Es gibt inzwischen Zweifel an den von den Finanzbehörden gemeldeten Zahlen. Möglicherweise wurde durch eine Gleichsetzung von Steuerschaden und Gesamtumsatz ein verzerrtes Bild erzeugt, berichtet das Manager-Magazin!
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BGH zur gewerbesteuerlichen Betriebsstätte bei Vermittlungsgeschäften – Strafbarkeit bei Scheinadresse bejaht
Mit Beschluss vom 29. April 2025 (1 StR 238/24) hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs zentrale Fragen des Steuerstrafrechts im Zusammenhang mit der Nutzung sogenannter „Gewerbesteueroasen“ entschieden.
Im Fokus stand die Frage, ob die bewusste Angabe eines tatsächlichen Geschäftssitzes in einer Gemeinde mit niedrigem Hebesatz bei tatsächlich in einer anderen Gemeinde ausgeübter Geschäftstätigkeit eine strafbare Steuerhinterziehung darstellt. Die Entscheidung betrifft ein besonders aufsehenerregendes Maskengeschäft aus der Frühphase der COVID-19-Pandemie und beleuchtet neben materiellrechtlichen Fragen auch die Anwendung des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO bei Vorauszahlungsbescheiden.
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