Die Werbung mit bequemen Zahlungsmodalitäten wie dem „Kauf auf Rechnung“ ist ein beliebtes Mittel im Online-Handel, um Kunden zu gewinnen. Doch was passiert, wenn die Bedingungen für diese Zahlungsart nicht klar kommuniziert werden? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 11. September 2025 (I ZR 14/23) klargestellt, dass die Bewerbung eines „bequemen Kaufs auf Rechnung“ ohne ausreichende Information über mögliche Vorbehalte – wie eine Kreditwürdigkeitsprüfung – eine irreführende geschäftliche Handlung darstellen kann.
Werbung mit Preisermäßigungen ist ein zentrales Instrument des Handels, um Kunden zu gewinnen und den Absatz zu steigern … doch wo Rabatte locken, lauern auch rechtliche Fallstricke: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 9. Oktober 2025 (I ZR 183/24) klare Maßstäbe für die Transparenz von Preisangaben gesetzt. Im Mittelpunkt stand die Frage, wie Händler den „niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage“ bei der Bewerbung von Sonderangeboten darstellen müssen, um Verbraucher nicht zu täuschen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 20. Februar 2025 (Az. I ZB 26/24) eine wegweisende Entscheidung zur Zulässigkeit umweltbezogener Werbeaussagen im grenzüberschreitenden Kontext getroffen. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob Begriffe wie „klimafreundlich“ und „umweltfreundlich“ ohne konkrete Nachweise verwendet werden dürfen oder ob dies eine unzulässige Irreführung darstellt. Die Entscheidung verdeutlicht, dass an die Verwendung sogenannter „Green Claims“ strenge Anforderungen zu stellen sind, um Verbraucher vor Täuschung zu schützen – und wie man damit umgeht, wenn die Problematik grenzüberschreitend aufgegriffen wird.
Der Bundesgerichtshof (I ZR 27/22) hat entschieden: Der Betreiber eines Affiliate-Programms, also eines Partnerprogramms, das eine Schnittstelle zwischen Verkäufer- und Websitebetreiber herstellt, haftet nicht für die irreführende Werbung eines Affiliate-Partners, wenn dieser im Rahmen eines eigenen Produkt- oder Dienstleistungsangebots tätig geworden ist und es deshalb an einer Erweiterung des Geschäftsbetriebs des Betreibers des Affiliate-Programms fehlt.
Beschreibende Verwendung einer Marke: Die Werbung mit fremden Marken ist ebenso notwendig, alltäglich wie problembehaftet. Das Markengesetz (§23 MarkenG) erlaubt eine solche beschreibende Verwendung von Marken – etwa wenn man eine Dienstleistung erbringt, darf man die entsprechende Marke verwenden, um darauf hinzuweisen.
Doch wo sind die Grenzen bei der Verwendung fremder Marken in der eigenen Werbung? In diesem Beitrag erhalten Sie einen Überblick über die werberechtliche Zulässigkeit – auch für Werbeagenturen.
Beim Oberlandesgericht Düsseldorf, 20 U 152/22 und 20 U 72/22, ging es um die Zulässigkeit der Bewerbung von Produkten mit dem Schlagwort „Klimaneutral“ – wobei die Klimaneutralität hier bilanziell mit Kompensationsmaßnahmen erreicht wurde, das Produkt an sich aber nicht klimaneutral hergestellt wurde. Das OLG bestätigt, insoweit, als solche Produkte zwar als klimaneutral beworben werden dürfen, allerdings Aufklärungspflichten hinsichtlich der erlangten Klimaneutralität bestehen.
Hinweis: Die in einem Verfahren vorhergehende und bestätigte Entscheidung des Landgerichts Mönchengladbach (8 O 17/21) bespreche ich in einer der nächsten Ausgaben des JurisPR-IT-Recht!
Die Unrichtigkeit einer beanstandeten Werbeaussage ist eine anspruchsbegründende Tatsache, die grundsätzlich vom Anspruchsteller zu beweisen ist. Vor dem Hintergrund des Art. 7 der Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung können dem Kläger jedoch Darlegungs- und Beweiserleichterungen zugute kommen, soweit es sich um Tatsachen handelt, die in den Verantwortungsbereich des Werbenden fallen.
Das Amtsgericht Augsburg (12 C 11/23) hat klargestellt, dass der bloße Verweis auf die Internetpräsenz eines Unternehmens im Anschluss an die Kontaktdaten des Mitarbeiters in einer E-Mail ohne Verknüpfung mit einem Produkt oder anderen werbenden Angaben keine Werbung darstellt.
Denn ein solcher Verweis ist aus Sicht des Gerichts gerade nicht unmittelbar auf die Förderung des Absatzes seiner Produkte oder Dienstleistungen gerichtet. Er dient vielmehr Informationszwecken, ebenso wie die Angabe der weiteren Kontaktdaten, in deren Zusammenhang die Nennung der Internetadressen als Teil der Unterschrift des Mitarbeiters zu sehen ist. Auch eine mittelbare Absatzförderung durch Imagewerbung vermag das Gericht hierin gerade nicht zu erkennen.
Vor dem Kammergericht Berlin (5 U 50/21) ging es um den Klassiker der irreführenden Werbung mit unzutreffenden Lieferzeitangaben. Die Besonderheit war hier der technische Hintergrund, denn die Angabe erfolgte durch Snippets, die bei Google angezeigt wurden.
Greenwashing ist ein Begriff, der sich auf Marketing- und PR-Praktiken bezieht, bei denen ein Unternehmen, ein Produkt oder eine Dienstleistung als umweltfreundlicher dargestellt wird, als es tatsächlich ist. Es handelt sich dabei um irreführende Werbung, die darauf abzielt, ein „grünes“ oder ökologisch verantwortungsbewusstes Image zu schaffen, um den Verbrauchern das Gefühl zu geben, eine nachhaltige Wahl zu treffen.
EU stellt mit Green Claims Richtlinie grüne Anforderungen an die Werbung: Neue Kriterien sollen verhindern, dass Unternehmen irreführende Behauptungen über die Umweltvorteile ihrer Produkte und Dienstleistungen aufstellen.
Die EU-Kommission hat gemeinsame Kriterien gegen Grünfärberei und irreführende Umweltaussagen vorgelegt. Mit diesem Vorschlag sollen die Verbrauchergrößere Klarheit und mehr Sicherheit dahin gehend erhalten, dass etwas, das als umweltfreundlich verkauft wird, auch tatsächlich umweltfreundlich ist, und sie werden besser informiert, sodass sie fundiertere Entscheidungen für umweltfreundliche Produkte und Dienstleistungen treffen können.
Auch für die Unternehmen wird dies Vorteile mit sich bringen, da klarer erkennbar sein wird, welche Unternehmen echte Anstrengungen zur Verbesserung der Umweltverträglichkeit ihrer Produkte unternehmen, sodass sie die Verbraucher für sich gewinnen und ihre Absätze steigern können und nicht mehr unlauterem Wettbewerb ausgesetzt sind. Auf diese Weise wird der Vorschlag dazu beitragen, gleiche Ausgangsbedingungen in Bezug auf Aussagen zur Umweltleistung von Produkten zu schaffen.
Die Blickfangwerbung ist ein legitimes Mittel der Werbegestaltung – das aber „Spielregeln“ unterliegt, die von der Rechtsprechung geprägt sind: Der Bundesgerichtshof (I ZR 149/07) hat schon 2009 entschieden, dass ein klar und eindeutig zugeordneter „Sternchenhinweis“, der lesbar ist, grundsätzlich zulässig ist.
Mit den etablierten Grundsätzen der Blickfangwerbung kann im Grundsatz nämlich immer dann, wenn der Blickfang für sich genommen eine Fehlvorstellung auslöst, eine irrtumsausschließende Aufklärung durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis erfolgen, wenn dieser am Blickfang teilhat und dadurch eine Zuordnung zu den herausgestellten Angaben gewahrt bleibt.
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (6 U 46/21) konnte sich anlässlich der auf einem Haushaltsartikel neben einem Warenlogo aufgedruckten Werbeaussage „klimaneutral“ zu der Frage äußern, ob dies darauf schließen lasse, dass das herstellende Unternehmen ausschließlich klimaneutrale Ware produziere. Im Gegensatz zum unscharfen Begriff der „Umweltfreundlichkeit“ enthalte der Begriff der „Klimaneutralität“ eine klare Aussage: Nämlich die Aussage, dass die damit beworbene Ware eine ausgeglichene CO2-Bilanz aufweist.
Die Angabe „klimaneutral“ enthält dagegen nicht die weitere Aussage, dass die ausgeglichene Bilanz durch die vollständige Vermeidung von Emissionen bei der Herstellung erreicht wird. Dies gilt mit dem Gericht erst recht, wenn die Angabe mit dem deutlich sichtbaren Hinweis verbunden wird, dass zur Erreichung der Klimaneutralität Klimaschutzprojekte unterstützt werden, wobei erläuternde Angaben zu Art und Umfang der Kompensationsmaßnahmen nicht erforderlich sind.
Dass man bei der Bewerbung einer Testversion schon darauf achten muss, wie man den Testzeitraum bewirbt, hat ein Software-Anbieter beim OLG Frankfurt (6 U 150/19) erfahren. Das OLG hat entschieden, dass zu unterlassen ist für eine Software wie folgt zu werben: „
„Alle Anwender können alle Funktionen kostenlos verwenden“
Hintergrund war, dass hier der irreführende Eindruck entstand, dass die Nutzung für den Privatanwender komplett kostenlos sei. Tatsächlich aber hieß es in der Werbung bereits im Folgesatz: „Bei professioneller Nutzung erscheinen nach 30 Tagen Lizenzierungshinweise und es muss bei weiterer Nutzung eine Lizenz erworben werden“.
Abmahnungen sind ein Alltags-Phänomen und auch Autohäuser können hier gut mithalten: Wir erinnern uns, dass so manches Autohaus eine Zeit lang keine Werbeanzeige schalten konnte, ohne kurz danach eine Abmahnung erhalten zu haben. Über die konkrete Gestaltung, missverständliche Angaben beim Sonntagsverkaufsverbot bis hin zu Pflichtangaben (etwa nach der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung) lauern bei geschalteten Anzeigen in Print-Medien nicht minder viele Hürden wie für Online-Shop-Betreiber.
Beim OLG Hamm (I-4 U 58/10) erfuhr nun ein Autohaus eine regelrechte Bruchlandung.