Schlagwort: Digitale Produkte

Rechtsanwalt für Digitale Produkte – Digitale Produkte sind eine neue Erfindung im BGB. Die Definition findet sich in §327 BGB: Die Regelungen der §§327-327s BGB sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, welche die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen (digitale Produkte) durch den Unternehmer gegen Zahlung eines Preises zum Gegenstand haben

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Sicherheitsdrosselung statt Sachmangel: Der gedrosselte Speicher und das leere Gewährleistungsrecht

    Sicherheitsdrosselung statt Sachmangel: Der gedrosselte Speicher und das leere Gewährleistungsrecht

    Wer eine Photovoltaikanlage mit einem 10-kWh-Speicher kauft und sich auf eine beworbene Vollkapazität verlässt, erlebt eine unangenehme Überraschung, wenn der Hersteller aus der Ferne die nutzbare Leistung auf 70 Prozent zusammenstreicht – einseitig, ohne Zutun des Käufers und auf unbestimmte Zeit. Genau diese Konstellation, die bundesweit zehntausende Anlagenbetreiber betrifft, hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 26. Februar 2026 (Az. I-10 W 71/25) beurteilt – und sich dabei bemerkenswert deutlich auf die Seite des Herstellers gestellt.

    Hinweis: Es gibt inzwischen umfangreiche Rechtsprechung zum Thema, die ich in Ferner, jurisPR-ITR 2/2026 Anm. 6 zusammenfassend analysiert habe. Ich habe zudem die rechtlichen Grundlagen von Softwareupdates & -upgrades ausführlich dargestellt in Ferner, AnwZert ITR 16/2025 Anm. 3.

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  • Privacy by Design und Mangelhaftung: Wenn nicht-datenschutzkonforme Software den Käufer trifft

    Privacy by Design und Mangelhaftung: Wenn nicht-datenschutzkonforme Software den Käufer trifft

    Stellen Sie sich vor, ein mittelständisches Unternehmen kauft für teures Geld eine Personalverwaltungssoftware – modern, funktional, vom etablierten Anbieter. Zwei Jahre später steht die Aufsichtsbehörde im Haus, weil sich Bewerberdaten nicht löschen lassen, jeder Sachbearbeiter sämtliche Personalakten einsehen kann und im Hintergrund Datenbestände schlummern, von denen niemand wusste. Das Bußgeld trifft nicht den Hersteller, sondern den Käufer. Genau hier liegt der wunde Punkt, an dem datenschutzfreundliche Technikgestaltung von einer abstrakten Programmieridee zum handfesten wirtschaftlichen Risiko wird – und an dem sich entscheidet, wer am Ende für die Versäumnisse haftet.

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  • BGH: Streaming ist Dienstvertrag

    BGH: Streaming ist Dienstvertrag

    Mit Urteil vom 16. April 2026 (III ZR 152/25) hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs eine seit Inkrafttreten des § 548a BGB schwelende Streitfrage des digitalen Vertragsrechts entschieden: Verträge über die Bereitstellung von Streamingdiensten sind nicht als Mietvertrag, sondern als Dienstvertrag zu qualifizieren. Konkret hatte der Senat über eine Klausel in den Geschenkkartenbedingungen eines marktbeherrschenden Streaminganbieters zu befinden, wonach eine Kündigung der Mitgliedschaft erst mit dem vollständigen Verbrauch eines aufgeladenen Prepaid-Guthabens wirksam werden sollte – unter Umständen also erst rund 39 Monate nach Kündigungserklärung.

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  • Werktitelverletzung bei Computerspielen

    Werktitelverletzung bei Computerspielen

    Anforderungen an Unterscheidungskraft und Verwechslungsgefahr bei Titel für Computerspielen: Die wirtschaftliche Bedeutung von Computerspielen als Kulturgüter und Handelsobjekte stellt das Kennzeichenrecht regelmäßig vor neue Herausforderungen. Der rechtliche Schutz von Spieltiteln, insbesondere gegen Nachahmung oder marktschädliche Anlehnung, wirft dabei komplexe und spannende Abgrenzungsfragen auf.

    In einer aktuellen Entscheidung (LG Hamburg, Urt. v. 03.07.2025 – 327 O 298/24) befasst sich nun das Landgericht Hamburg mit dem Umfang und der Priorität eines Werktitelrechts an einem Computerspiel. Im Zentrum steht die Frage, ob der Titel „RAFT“, unter dem die Klägerin seit Ende 2016 ein Open-World-Survival-Spiel vertreibt, gegenüber später erschienenen Handyspielen mit ähnlichen Bezeichnungen schutzfähig ist. Die Entscheidung bietet eine instruktive dogmatische Klärung zu Voraussetzungen und Reichweite des Titelschutzes bei Softwareprodukten.

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  • EuGH zur Zulässigkeit der Dekompilierung von Software

    EuGH zur Zulässigkeit der Dekompilierung von Software

    Mit Urteil vom 6. Oktober 2021 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in der Rechtssache Top System SA gegen État belge (C-13/20) eine grundlegende Entscheidung über die Zulässigkeit der Dekompilierung von Software gefällt. Obwohl sich das Urteil auf die alte Computerprogramm-Richtlinie 91/250/EWG bezieht, entfaltet es auch unter der seit 2009 geltenden Richtlinie 2009/24/EG seine Strahlkraft und wirft neue Fragen auf – nicht nur für das Urheberrecht, sondern auch für das Vertrags- und IT-Recht insgesamt.

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  • Sicherheit für kritische Infrastrukturen: Die neue OT-Sicherheitsrichtlinie der CISA

    Sicherheit für kritische Infrastrukturen: Die neue OT-Sicherheitsrichtlinie der CISA

    Im Januar 2025 veröffentlichte die U.S. Cybersecurity and Infrastructure Security Agency (CISA) zusammen mit internationalen Partnern eine wegweisende Anleitung mit dem Titel „Secure by Demand: Priority Considerations for Operational Technology Owners and Operators when Selecting Digital Products“. Ziel dieser Richtlinie ist es, Betreibern kritischer Infrastrukturen eine Grundlage für die Auswahl sicherer Operational-Technology-(OT-)Produkte zu bieten und gleichzeitig die Hersteller in die Verantwortung zu nehmen, Sicherheit als integralen Bestandteil ihrer Entwicklung zu verankern.

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  • Data-Sharing und Datenlizenzvertrag: Rechtliche Aspekte der Datennutzung

    Data-Sharing und Datenlizenzvertrag: Rechtliche Aspekte der Datennutzung

    Data-Sharing und Datenlizenzvertrag: Im digitalen Zeitalter sind Daten – so das geflügelte Wort – das „neue Gold“. Sie treiben Innovationen voran, ermöglichen fortschrittliche KI-Technologien und sind zentraler Bestandteil vieler Geschäftsmodelle. Doch mit der zunehmenden Bedeutung von Daten wachsen auch die rechtlichen Herausforderungen. In diesem Beitrag werfen wir einen Blick auf einige der wichtigsten rechtlichen Fragen im Kontext der Nutzung von Daten.

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  • Digitale Produkte

    Digitale Produkte werden in Deutschland nun rechtlich eigenständig geregelt. Hintergrund ist, dass das deutsche Recht auf Basis zweier EU-Richtlinien aus seiner überwiegend analogen Zeit in eine moderne, digitale Form gezwungen wurde.

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  • Haftung der Geschäftsführung für IT-Sicherheitslücken

    Haftung der Geschäftsführung für IT-Sicherheitslücken

    Wie stellt sich die Haftungssituation im Themenkomplex der IT-Sicherheit, insbesondere für Geschäftsleitung (Geschäftsführer und Vorstand), dar? In meinem Vortrag zur Haftung bei IT-Sicherheitslücken, zugeschnitten auf Geschäftsführung und Vorstände, gehe ich auf die relevanten Umstände ein: Nach einer Darstellung allgemeiner Haftungsfragen werden, hierauf aufbauend, konkrete Haftungsfragen für Arbeitnehmer & Vorstand aufgezeigt sowie abschließend, in aller Kürze, Wege der Haftungsbegrenzung dargestellt – bis hin zur Frage, ob es nicht ein Haftungsgrund ist, wenn man als Unternehmen nicht vorsorglich Bitcoin kauft. Im Folgenden stelle ich wesentliche Teile des Vortrags zur Haftung des Vorstands bei IT-Sicherheitslücken vor.

    Die IT-Sicherheit ist das Kernthema moderner Informationstechnologie und zunehmend im Fokus auch politischer Entwicklungen – gleichwohl fehlt es bis heute an einem differenzierten verbindlichen Regelwerk; zwar gibt es auf EU-Ebene Vorgaben und erste gesetzliche Regelungen auf nationaler Ebene. Doch gerade im Bereich originärer Probleme, speziell bei der Entwicklung und dem Einsatz von Software oder der Haftung eines Unternehmensvorstands, ergeben sich sofort unklare Haftungssituationen. In der rechtlichen Praxis scheint die IT-Sicherheit als solche zu verkümmern und auf die praktische Anwendung von Teilbereichen der DSGVO hinauszulaufen – tatsächlich aber gibt es unmittelbare Haftungs-Szenarien.

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  • Aktualisierungspflicht für Software

    Aktualisierungspflicht für Software

    Pflicht zur Bereitstellung von Aktualisierungen („Updatepflicht“) bei Software: Seit dem 1.1.22 haben wir ein EU-weit normiertes Verbraucher-Softwarerecht. Mit diesem Softwarerecht kommt ein besonderes Novum: die gesetzliche Vorgabe einer Updatepflicht für Software. Hinzu treten diverse Updatepflichten aus öffentlich-rechtlichen Normen, die ich in einem eigenen Beitrag kurz darstelle.

    Zum Jahreswechsel 2022 trat ein neues, auf Digitalisierung ausgerichtetes Kaufrecht in Kraft, das erhebliche Neuerungen mit sich bringt. Zu diesem neuen Kaufrecht 2022 bieten wir eine Beitrags-Serie in unserem Blog, die zum Jahresende 2021 von Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner verfasst wurde:

    Teil 1: Überblick und neues Kaufrecht
    Teil 2: Sicherheit
    Teil 3: Digitale Produkte + Waren mit digitalen Elementen
    Teil 4: die Aktualisierungspflicht

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  • Neues Kaufrecht 2022: Digitales

    Das neue Kaufrecht kommt am 1.1.2022 und damit die „digitale Revolution“ im BGB. Ich habe in den bisherigen Teilen schon versucht aufzuzeigen, was sich Neues tut und dass man vorsichtig sein muss, wenn man mit alten Verträgen und hergebrachtem juristischen Wissen versucht Käufe zu regeln.

    In diesem dritten Teil meiner vierteiligen Serie geht es nun um ein weiteres Novum, die echte digitale Revolution: Der Gesetzgeber versucht den Spagat aus der bisherigen vertraglichen Systematik und dem Integrieren digitaler Verträge zu schaffen. Ob dies geglückt ist, mag man kritisch sehen.

    Zum Jahreswechsel 2022 trat ein neues, auf Digitalisierung ausgerichtetes Kaufrecht in Kraft, das erhebliche Neuerungen mit sich bringt. Zu diesem neuen Kaufrecht 2022 bieten wir eine Beitrags-Serie in unserem Blog, die zum Jahresende 2021 von Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner verfasst wurde:

    Teil 1: Überblick und neues Kaufrecht
    Teil 2: Sicherheit
    Teil 3: Digitale Produkte + Waren mit digitalen Elementen
    Teil 4: die Aktualisierungspflicht

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  • Neues Kaufrecht: Sicherheit als Mangel

    Neues Kaufrecht: Sicherheit als Mangel

    Es tut sich etwas im Vertragsrecht in Sachen Sicherheit – zukünftig wird die Sicherheit ein zentrales Element sein bei der Frage, ob ein Mangel vorliegt, gleich ob Software (jedenfalls gegenüber Verbrauchern) oder Kaufgegenstand.

    Denn: Mit dem neuen Kaufrecht zum 1.1.2022 ändert sich auch die Frage, wann ein Sachmangel vorliegt. Zum einen versucht der Gesetzgeber zwar am einheitlichen Sachmangel-Begriff festzuhalten – zum anderen aber gibt es ab dem 1.1.22 dann an drei verschiedenen Stellen einen unterschiedlichen Begriff des Sachmangels. Hinzu treten diverse Updatepflichten aus öffentlich-rechtlichen Normen, die ich in einem eigenen Beitrag kurz darstelle.

    Zum Jahreswechsel 2022 trat ein neues, auf Digitalisierung ausgerichtetes Kaufrecht in Kraft, das erhebliche Neuerungen mit sich bringt. Zu diesem neuen Kaufrecht 2022 bieten wir eine Beitrags-Serie in unserem Blog, die zum Jahresende 2021 von Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner verfasst wurde:

    Teil 1: Überblick und neues Kaufrecht
    Teil 2: Sicherheit
    Teil 3: Digitale Produkte + Waren mit digitalen Elementen
    Teil 4: die Aktualisierungspflicht

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  • Neues Kaufrecht und Softwarerecht 2022

    Sind Ihre Verträge bereit für das nächste Jahrzehnt? Es ist ohnehin schon erschreckend, wie wenig Mühe sich Unternehmen mit Ihren Verträgen machen: Dabei beruhen hierauf doch sämtliche erzielten Umsätze.

    Und nun kommt auch noch etwas ganz Neues: Von der „größten Reform des Schuldrechts seit zwei Jahrzehnten“ spricht der Beck-Verlag zu Recht zur Neuauflage des Grüneberg-BGB-Kommentars (vormals Palandt). Die Umsetzung von Digitale-Inhalte-RL, Warenkauf-Richtlinie und des Gesetzes für faire Verbraucherverträge bringen weitreichende Änderungen, die man im kaufmännischen und vertragsrechtlichen Alltag ab dem 1.1.22 kennen muss. Weitreichende Änderungen im Kaufrecht und AGB-Recht werden die Arbeit der nächsten Jahre prägen, besonders für jeden, der mit der Überlassung digitaler Produkte zu tun hat oder der mit dem An- oder Verkauf sein Geld verdient.

    Zum Jahreswechsel 2022 trat ein neues, auf Digitalisierung ausgerichtetes Kaufrecht in Kraft, das erhebliche Neuerungen mit sich bringt. Zu diesem neuen Kaufrecht 2022 bieten wir eine Beitrags-Serie in unserem Blog, die zum Jahresende 2021 von Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner verfasst wurde:

    Teil 1: Überblick und neues Kaufrecht
    Teil 2: Sicherheit
    Teil 3: Digitale Produkte + Waren mit digitalen Elementen
    Teil 4: die Aktualisierungspflicht

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  • Gebrauchte Software: Rechtsprechung des Bundesgerichtshof zum Verkauf von Gebrauchtsoftware

    Ist das kaufen gebrauchter Software legal? Inzwischen ist geklärt, dass ein Verkauf gebrauchter Software grundsätzlich möglich und auch kaum zu unterbinden ist. Doch der Verkauf von Gebrauchtsoftware bleibt eine komplizierte Sache, auch nachdem der EUGH die grundsätzliche Zulässigkeit des Handels mit gebrauchter Software erkannt hat. Der Bundesgerichtshof hat sich mit dieser Frage mehrmals beschäftigt und auch nach der EUGH-Entscheidung finden sich hier wichtige Wegweiser für den Bereich des Handelns mit gebrauchter Software.

    Dieser Beitrag gibt einen grundsätzlichen Überblick zur Thematik „Kauf und Verkauf gebrauchter Software“ und wurde zuletzt im Dezember 2016 aktualisiert, Berücksichtigung ist auch die Entscheidung „Green IT“ des BGH.

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