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Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Verteidigung bei Tötungsdelikten

    Verteidigung bei Tötungsdelikten

    Wenn ein Tötungsdelikt vorgeworfen wird, steht die gesamte soziale und wirtschaftliche Existenz auf dem Spiel – dabei gibt es eine Vielzahl von Szenarien, in denen auch normale Menschen in Ihrem Alltag plötzlich mit der Verantwortlichkeit für den Tod eines Menschen konfrontiert sein können.

    Unser Strafverteidiger-Notruf unter 0175 1075646 steht bei den akuten strafrechtlichen Notfällen Hausdurchsuchung, Haftbefehl oder Anklageschrift kurzfristig zur Verfügung.

    Mehr dazu: Haft | Haftbefehl | Hausdurchsuchung | Bewährungswiderruf | Beschuldigtenvernehmung | Vermögensarrest | Internationaler Haftbefehl | Anklageschrift erhalten | Strafbefehl | digitale Beweismittel

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  • Raubtatbestand und Drohungsbegriff

    Raubtatbestand und Drohungsbegriff

    BGH zur konkludenten Gewaltandrohung bei einem Raub im Sinne des § 249 StGB: Mit Beschluss vom 27. August 2024 (Az. 5 StR 403/24) hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs die Anforderungen an eine „Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben“ im Sinne des Raubtatbestands (§ 249 Abs. 1 StGB) geschärft. Im Zentrum steht die Frage, ob und unter welchen Umständen die psychische Fortwirkung zuvor ausgeübter Gewalt als (konkludente) Drohung im Sinne des Tatbestands gewertet werden kann. Der BGH verneint dies für den konkret entschiedenen Fall und hebt die Verurteilung wegen Raubes auf.

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  • Haftung für Brand durch unbeaufsichtigtes Laden von E-Bike-Batterie

    Haftung für Brand durch unbeaufsichtigtes Laden von E-Bike-Batterie

    Das Landgericht Lübeck hat sich mit der Haftung für einen Brand durch unbeaufsichtigtes Laden einer E-Bike-Batterie beschäftigt: Dieses Urteil hat erhebliche Implikationen für die Risikobewertung im Bereich der E-Mobilität und für mietrechtliche sowie deliktsrechtliche Haftungskonstellationen.

    Das LG Lübeck (5 O 26/23) entschied in dem Fall, bei dem der Brand einer Halle auf das unbeaufsichtigte Laden einer E-Bike-Batterie zurückzuführen war, zu Gunsten der Eigentümer des Gebäudes: Die Klage zielte auf Schadensersatz gegen den Mieter der Halle ab, der die Batterie des E-Bikes geladen hatte. Kernfragen betrafen die Sorgfaltspflichten beim Betrieb von Elektrogeräten, insbesondere im gewerblichen Umfeld, und die Zurechnung solcher Gefahren. Hierbei wurde – unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – festgestellt, dass der Ladevorgang von Akkumulatoren bei Fahrzeugen zum Betrieb gehört, was eine weite Haftung eröffnet; wobei das LG sich auch postieren konnte, wann ein e-Bike als Fahrzeug im Sinne des StVG einzustufen ist.

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  • Beschränkung der Berufung und falscher Strafrahmen

    Beschränkung der Berufung und falscher Strafrahmen

    Eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (Beschluss vom 16.04.2024, Aktenzeichen: 1 ORs 62/24) behandelt wiedermals die Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung. In diesem Blogbeitrag wird der Sachverhalt der Entscheidung dargestellt, die rechtlichen Kernpunkte analysiert und die Auswirkungen für die Praxis erläutert.

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  • Urheberrecht: Design eines Kompaktfahrrads

    Urheberrecht: Design eines Kompaktfahrrads

    Das Landgericht Köln (14 O 49/22) verhandelte eine interessante Frage des Urheberrechts: Ist das Design eines Kompaktfahrrads urheberrechtlich schützbar? Diese Frage betrifft nicht nur Fahrradhersteller, sondern auch Designliebhaber und die kreative Branche im Allgemeinen. Die Entscheidung bietet aufschlussreiche Einblicke in die urheberrechtliche Beurteilung von Gebrauchsgegenständen.

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  • Haftung bei Unfall ohne Berührung

    Das Oberlandesgericht Hamm, 7 U 17/23, konnte sich zum kontaktlosen Unfall äußern: Wenn also jemand – hier auf einem Fahrrad – im Straßenverkehr stürzt und sich darauf beruft, dies sei allein durch das Fahrverhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers verursacht worden, so ist der Zurechnungszusammenhang zu verneinen.

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  • Sondernutzungsgebühren für E-Scooter rechtmäßig

    Die von der Stadt Köln festgesetzten Sondernutzungsgebühren für den Betrieb von gewerblichen Verleihsystemen für E-Scooter sind rechtmäßig. Das hat das Verwaltungsgericht Köln heute entschieden und die Klagen von vier E-Scooter-Betreibern abgewiesen. Einen in diesem Zusammenhang gestellten Eilantrag hat das Gericht heute ebenfalls abgelehnt.

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  • Trunkenheitsfahrt auf eScooter: Entzug der Fahrerlaubnis

    Um eine Trunkenheitsfahrt auf einem eScooter ging es beim Landgericht Wuppertal, 25 Qs 63/21 (922 Js 3738/21), das im Ergebnis dem Nutzer des eScooter die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen hat. Anders noch das Amtsgericht vorher.

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  • KFZ-Sachverständiger auch bei Fahrradschäden

    Der Schädiger kann die Erstattung der Gutachtenkosten, die wegen einer Schadenbeurteilung an einem unfallbeschädigten Fahrrad entstanden sind, nicht pauschal mit dem Argument zurückweisen, der Gutachter sei Kfz-Sachverständiger. So entschied jetzt das Amtsgericht Ansbach (1 C 571/21).

    Bei nachgewiesenen Weiterbildungslehrgängen für die zusätzliche Qualifikation für Fahrräder sei die notwendige Sachkunde gegeben. Eine Ausbildung zum Fahrradgutachter gebe es derzeit nämlich nicht.

  • Betrunkenes Schieben eines Fahrrades keine Trunkenheitsfahrt

    „Wer sein Fahrrad liebt, der schiebt.“ Das gilt auch im juristischen Sinne, denn das bloße Schieben eines Fahrrads ist kein Führen eines Fahrzeugs i. S. d. Strafgesetzbuchs (StGB). So sieht es das Landgericht Freiburg (11/21 10 Ns 530 Js 30832/20) vollkommen zu Recht.

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  • Neues Kaufrecht und Softwarerecht 2022

    Sind Ihre Verträge bereit für das nächste Jahrzehnt? Es ist ohnehin schon erschreckend, wie wenig Mühe sich Unternehmen mit Ihren Verträgen machen: Dabei beruhen hierauf doch sämtliche erzielten Umsätze.

    Und nun kommt auch noch etwas ganz Neues: Von der „größten Reform des Schuldrechts seit zwei Jahrzehnten“ spricht der Beck-Verlag zu Recht zur Neuauflage des Grüneberg-BGB-Kommentars (vormals Palandt). Die Umsetzung von Digitale-Inhalte-RL, Warenkauf-Richtlinie und des Gesetzes für faire Verbraucherverträge bringen weitreichende Änderungen, die man im kaufmännischen und vertragsrechtlichen Alltag ab dem 1.1.22 kennen muss. Weitreichende Änderungen im Kaufrecht und AGB-Recht werden die Arbeit der nächsten Jahre prägen, besonders für jeden, der mit der Überlassung digitaler Produkte zu tun hat oder der mit dem An- oder Verkauf sein Geld verdient.

    Zum Jahreswechsel 2022 trat ein neues, auf Digitalisierung ausgerichtetes Kaufrecht in Kraft, das erhebliche Neuerungen mit sich bringt. Zu diesem neuen Kaufrecht 2022 bieten wir eine Beitrags-Serie in unserem Blog, die zum Jahresende 2021 von Fachanwalt für IT-Recht Jens Ferner verfasst wurde:

    Teil 1: Überblick und neues Kaufrecht
    Teil 2: Sicherheit
    Teil 3: Digitale Produkte + Waren mit digitalen Elementen
    Teil 4: die Aktualisierungspflicht

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  • Arbeitgeber muss Fahrradlieferanten Fahrrad und Mobiltelefon als notwendige Arbeitsmittel zur Verfügung stellen

    Fahrradlieferanten (sogenannte „Rider“), die Speisen und Getränke ausliefern und ihre Aufträge über eine Smartphone-App erhalten, haben Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber ihnen die für die Ausübung ihrer Tätigkeit essentiellen Arbeitsmittel zur Verfügung stellt.

    Dazu gehören ein verkehrstüchtiges Fahrrad und ein geeignetes internetfähiges Mobiltelefon. Von diesem Grundsatz können vertraglich Abweichungen vereinbart werden. Geschieht dies in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Arbeitgebers, sind diese nur dann wirksam, wenn dem Arbeitnehmer für die Nutzung des eigenen Fahrrads und Mobiltelefons eine angemessene finanzielle Kompensationsleistung zusagt wird.

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  • Lieferdienst: Fahrradkurier hat Anspruch auf Fahrrad und Smartphone vom Arbeitgeber

    Lieferdienst: Fahrradkurier hat Anspruch auf Fahrrad und Smartphone vom Arbeitgeber

    Das Hessische Landesarbeitsgericht (14 Sa 306/20) hat über die Klage eines Fahrradkuriers eines Lieferdienstes entschieden. Der Auslieferer, der Bestellungen von Essen und Getränken bei Restaurants abholt und zu den Kunden bringt, hat gefordert, dass ihm für seine Tätigkeit ein Fahrrad und ein Smartphone zur Verfügung gestellt wird.

    Er sei nicht verpflichtet, sein eigenes Fahrrad und sein eigenes Smartphone einschließlich des erforderlichen Datenvolumens für die Internetnutzung zu verwenden, wenn er arbeite. Der Kläger hatte mit seiner Klage Erfolg, ebenso ein Kollege, der vom Lieferdienst nur verlangte, ihm für die Auslieferungen ein Smartphone zu stellen.

    Dazu schon vorher bei uns: Crowdworker als Arbeitnehmer

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  • BGHSt 11, 1 – Radfahrerfall

    Der Radfahrerfall dreht sich um die Frage der Ursächlichkeit im Strassenverkehr. Das Problem: Jemand verhält sich nicht pflichtgemäß, aber selbst wenn man davon ausgeht, dass er es getan hätte, ist mit hoher Wahrscheinlichkeit vom Eintritt des Erfolges auszugehen. In diesem Fall ist die Ursaächlichkeit tatsächlich zu verneinen. Mit den Worten des BGH:

    Als ursächlich für einen schädlichen Erfolg darf ein verkehrswidriges Verhalten nur dann angenommen werden, wenn sicher ist, daß es bei verkehrsgerechtem Verhalten nicht zu dem Erfolg gekommen wäre. Allerdings steht der Bejahung der Ursächlichkeit die bloße gedankliche Möglichkeit eines gleichen Erfolgs nicht entgegen; vielmehr muß sich eine solche Möglichkeit auf Grund bestimmter Tatsachen, die im Urteil mitzuteilen und zu würdigen sind, so verdichten, daß sie die Überzeugung von der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit des Gegenteils vernünftigerweise ausschließt.

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  • VG Berlin: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Blutentnahme ohne richterliche Anordnung

    Bei der Entziehung einer Fahrerlaubnis darf die Fahrerlaubnisbehörde auch auf das Ergebnis einer möglicherweise rechtswidrig erfolgten Blutentnahme zurückgreifen. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Berlin zwei vorläufige Rechtsschutzanträge gegen die Entziehung von Fahrerlaubnissen zurückgewiesen.

    Im von der 11. Kammer des Gerichts entschiedenen Fall hatte die Polizei am Morgen des 3. Februar 2008 eine 29-jährige Fahrradfahrerin mit geröteten, glasigen Augen, undeutlicher Aussprache, Stimmungsschwankungen und starkem Alkoholgeruch angetroffen. Darauf veranlasste die Polizei ohne richterliche Anordnung eine Blutentnahme, bei der eine Blutalkoholkonzentration von 1,45 0/00 sowie Spuren von Amphetamin (Speed) festgestellt wurden. Gegen die von der Fahrerlaubnisbehörde sofort vollziehbar verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis machte die Antragstellerin geltend, das Ergebnis der Blutuntersuchung dürfe nicht gegen sie verwertet werden, weil es einem Beweisverwertungsverbot unterliege. Zudem rechtfertige die einmalige Teilnahme am Straßenverkehr mit dem Fahrrad unter Einfluss von Betäubungsmitteln nicht die Annahme der Nichteigung zum Führen von Kraftfahrzeugen.

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