Übersicht zur Panopramafreiheit (§59 UrhG): Im Urheberrecht gibt es die sogenannte „Panoramafreiheit„, festgelegt in §59 I UrhG: Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Was dort zur Panoramafreiheit steht (dazu auch…WeiterlesenFotorecht: Die Panoramafreiheit im Urheberrecht, §59 UrhG
Schlagwort: Schranke im Urheberrecht
Rechtsanwalt für Schranke im Urheberrecht: Eine „Schranke“ im Urheberrecht ist eine gesetzliche Ausnahme, die es Dritten unter bestimmten Umständen erlaubt, urheberrechtlich geschützte Werke ohne vorherige Zustimmung des Urhebers zu nutzen. Diese Ausnahmen sind in den jeweiligen nationalen Gesetzen definiert und können von Land zu Land unterschiedlich sein. Viele Rechtsstreitigkeiten im Urheberrecht drehen sich um die Frage, ob es eine Schranke gibt und ob ein ansonsten urheberrechtlich geschütztes Werk ohne Zustimmung genutzt werden darf.
In Deutschland enthält das Urheberrechtsgesetz (UrhG) eine Reihe von Schranken, von denen einige besonders relevant sind:
- Zitatrecht (§ 51 UrhG): Erlaubt das Zitieren von Teilen eines Werkes in einem Zusammenhang, in dem das Zitat eine kritische, wissenschaftliche oder unterrichtende Funktion erfüllt.
- Unterricht und Forschung (§§ 60a-60f UrhG): Erlaubt die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke für Unterricht und Forschung.
- Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch (§ 53 UrhG): Erlaubt die Vervielfältigung von Werken zum privaten Gebrauch, z.B. zur Anfertigung einer Privatkopie.
- Öffentliche Zugänglichmachung für Behinderte (§ 45a UrhG): Erlaubt die Anpassung von Werken, um sie für Menschen mit Behinderungen nutzbar zu machen.
- Presse und Rundfunk (§§ 50, 51, 55 UrhG): Erlaubt die Nutzung von Werken für die Berichterstattung über Tagesereignisse, für Kritiken und Rezensionen und in begrenztem Umfang für die Berichterstattung in Rundfunk und Presse.
- Text- und Data-Mining (§§ 44b, 60d UrhG): Ermöglicht die automatisierte Analyse einzelner oder mehrerer digitaler oder digitalisierter Werke zur Gewinnung von Informationen, insbesondere über Muster, Trends und Zusammenhänge, die insbesondere für das KI-Training von großem Interesse sind.
Jede Schranke hat spezifische Bedingungen und Grenzen, und ihre genaue Anwendung kann oft recht komplex sein. Es ist wichtig, einen Rechtsberater zu konsultieren, um festzustellen, ob eine bestimmte Nutzung eines Werks unter eine dieser Schranken fällt.
Das LG München I (21 O 14450/17) konnte sich umfangreich zur Auswirkung des (c)-Vermerks äussern. Speziell ging es um die Frage, wann und in welchem Umfang ein ©-Vermerk die Vermutungswirkung des § 10 Abs. 3 UrhG begründen kann, wozu in Literatur und Rechtsprechung unterschiedliche Ansichten vertreten werden: Teilweise wird vertreten, der Copyright-Vermerk deute üblicherweise darauf hin, dass die dort bezeichnete Person…WeiterlesenCopyright-Vermerk: Bedeutung des ©-Vermerks im deutschen Urheberrecht
Erschöpfungsgrundsatz: Der Erschöpfungsgrundsatz hat eine besondere Bedeutung, da er nicht unerheblich in die Möglichkeiten der Kontrolle von Rechteinhabern eingreift. Speziell im Bereich des Handelns mit gebrauchter Software hat er eine spezielle Wirkung entfaltet. Im Folgenden kurz einige Zeilen zur Erörterung und Erläuterung, worum es sich beim Erschöpfungsgrundsatz handelt.WeiterlesenDer Erschöpfungsgrundsatz
Darf man Abmahnungen oder fremde Briefe und Emails veröffentlichen?WeiterlesenVeröffentlichen von Abmahnungen, Mails oder Nachrichten erlaubt?
Zur Privilegierung der Berichterstattung über Tagesereignisse im Urheberrecht stellte der Bundesgerichtshof (I ZR 228/15) klar, dass das Eingreifen der Schutzschranke der Berichterstattung über Tagesereignisse gemäß § 50 UrhG nicht voraussetzt, dass es dem Berichterstatter unmöglich oder unzumutbar war, vor der Berichterstattung die Zustimmung des Rechtsinhabers einzuholen.WeiterlesenPrivilegierung der Berichterstattung über Tagesereignis
Urheberrecht und Staatsgeheimnisse
Der BGH (I ZR 139/15) hat entschieden, dass bei der Prüfung der Schutzschranke der Berichterstattung über Tagesereignisse gemäß § 50 UrhG die vorzunehmende Grundrechtsabwägung im Falle der Veröffentlichung eines bislang unveröffentlichten Werks auch das vom Urheberpersönlichkeitsrecht geschützte Interesse an einer Geheimhaltung des Werks zu berücksichtigen ist.WeiterlesenUrheberrecht und Staatsgeheimnisse
Die Geoblocking-Verordnung (Verordnung (EU) 2018/302) wurde am 28. Februar 2018 verabschiedet und ist am 3. Dezember 2018 in Kraft getreten. Sie soll sicherstellen, dass alle Bürgerinnen und Bürger der EU unabhängig von ihrem Wohnort Zugang zu Waren und Dienstleistungen haben.WeiterlesenGeoblocking-Verordnung
Immer wieder im Streit steht die Frage, ob ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne Zustimmung des Rechteinhabers als „Beiwerk“ genutzt werden kann oder ob hier eine Urheberrechtsverletzung vorliegt. Bei einem Beiwerk ist entsprechend § 57 UrhG ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken zulässig, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der…WeiterlesenUrheberrecht: Zum Begriff des Beiwerks im Sinne des §57 UrhG
Fotoverbot wegen Hausrecht: Das Hausrecht ist beim Fotografieren grundsätzlich zu beachten. Wer entgegen den Vorgaben des Hausrechtsinhabers Fotografien anfertigt, verhält sich rechtswidrig und verletzt bei natürlichen Personen das allgemeine Persönlichkeitsrecht, bei juristischen Personen das so genannte Unternehmenspersönlichkeitsrecht. Es winken Unterlassungs-, Beseitigungs- und ggfs. Schadensersatzansprüche.WeiterlesenHausrecht & Fotorecht: Fotografieverbot durch Hausrecht rechtmäßig
Zitatrecht: Durch §51 UrhG wird das Zitieren urheberrechtlich geschützter Werke erlaubt. Diese Norm, die eine Schranke des Urheberrechts darstellt, ist besonders wichtig, denn ohne diese Norm wäre es unmöglich, sich mit urheberrechtlich geschützten Werken konkret auseinander zu setzen: Sei es in Form einer wissenschaftlichen Begutachtung, Satire oder schlicht plumpen Polemik. Aber gleichwohl ist diese Schranke…WeiterlesenUrheberrecht: Das Zitatrecht nach §51 UrhG