Schlagwort: Schranke im Urheberrecht

Rechtsanwalt für Schranke im Urheberrecht: Eine „Schranke“ im Urheberrecht ist eine gesetzliche Ausnahme, die es Dritten unter bestimmten Umständen erlaubt, urheberrechtlich geschützte Werke ohne vorherige Zustimmung des Urhebers zu nutzen. Diese Ausnahmen sind in den jeweiligen nationalen Gesetzen definiert und können von Land zu Land unterschiedlich sein. Viele Rechtsstreitigkeiten im Urheberrecht drehen sich um die Frage, ob es eine Schranke gibt und ob ein ansonsten urheberrechtlich geschütztes Werk ohne Zustimmung genutzt werden darf.

In Deutschland enthält das Urheberrechtsgesetz (UrhG) eine Reihe von Schranken, von denen einige besonders relevant sind:

  • Zitatrecht (§ 51 UrhG): Erlaubt das Zitieren von Teilen eines Werkes in einem Zusammenhang, in dem das Zitat eine kritische, wissenschaftliche oder unterrichtende Funktion erfüllt.
  • Unterricht und Forschung (§§ 60a-60f UrhG): Erlaubt die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke für Unterricht und Forschung.
  • Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch (§ 53 UrhG): Erlaubt die Vervielfältigung von Werken zum privaten Gebrauch, z.B. zur Anfertigung einer Privatkopie.
  • Öffentliche Zugänglichmachung für Behinderte (§ 45a UrhG): Erlaubt die Anpassung von Werken, um sie für Menschen mit Behinderungen nutzbar zu machen.
  • Presse und Rundfunk (§§ 50, 51, 55 UrhG): Erlaubt die Nutzung von Werken für die Berichterstattung über Tagesereignisse, für Kritiken und Rezensionen und in begrenztem Umfang für die Berichterstattung in Rundfunk und Presse.
  • Text- und Data-Mining (§§ 44b, 60d UrhG): Ermöglicht die automatisierte Analyse einzelner oder mehrerer digitaler oder digitalisierter Werke zur Gewinnung von Informationen, insbesondere über Muster, Trends und Zusammenhänge, die insbesondere für das KI-Training von großem Interesse sind.

Jede Schranke hat spezifische Bedingungen und Grenzen, und ihre genaue Anwendung kann oft recht komplex sein. Es ist wichtig, einen Rechtsberater zu konsultieren, um festzustellen, ob eine bestimmte Nutzung eines Werks unter eine dieser Schranken fällt.

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  • Urheberrecht: Das Zitatrecht nach §51 UrhG

    Urheberrecht: Das Zitatrecht nach §51 UrhG

    Zitatrecht: Durch § 51 UrhG wird das Zitieren urheberrechtlich geschützter Werke erlaubt. Diese Norm, die eine Schranke des Urheberrechts darstellt, ist besonders wichtig, denn ohne diese Norm wäre es unmöglich, sich mit urheberrechtlich geschützten Werken konkret auseinanderzusetzen, sei es in Form einer wissenschaftlichen Begutachtung, Satire oder schlicht plumper Polemik.

    Seit der Urheberrechtsreform 2021 steht das klassische Zitatrecht in § 51 UrhG zudem neben der neuen Schranke des § 51a UrhG für Karikatur, Parodie und Pastiche. Während § 51 UrhG weiterhin die Nutzung fremder Werke als Beleg oder Erörterungsgrundlage in eigenen Werken regelt, adressiert § 51a UrhG künstlerische und transformative Nutzungen, die sich an bestehende Werke anlehnen, ohne dass ein Zitatzweck im engen Sinn vorliegen muss. Für die Praxis ist daher eine saubere Abgrenzung zwischen Zitatzweck und pasticheartiger Nutzung unerlässlich.

    Gleichwohl ist diese Schranke wohl diejenige, die mit am häufigsten missverstanden wird. Denn: Verbreitet ist bis heute der Irrglaube, dass man die Kopie eines urheberrechtlich geschützten Werkes schlicht mit einer Quelle belegen muss, damit daraus ein urheberrechtlich erlaubtes Zitat wird. Dem ist – man möchte manchmal sagen: leider – nicht so. Ein kurzer Überblick zum Zitatrecht.

    Hinweis, Update Januar 2026: Dieser Beitrag wurde ursprünglich im Jahr 2012 verfasst und wird seitdem laufend aktualisiert, um alle Entwicklungen möglichst zu beachten. Beachten Sie auch, dass dieser Beitrag bei Wikipedia referenziert wird.

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  • Karikatur, Parodie, Pastiche: § 51a UrhG im Überblick

    Karikatur, Parodie, Pastiche: § 51a UrhG im Überblick

    Urheberrechtliche Zulässigkeit von Karikatur, Parodie und Pastiche: Mit der Einführung des § 51a UrhG im Jahr 2021 hat der Gesetzgeber eine grundlegende Neuausrichtung im deutschen Urheberrecht vorgenommen. Was vormals über den § 24 a.F. als freie Benutzung geregelt und richterrechtlich zurechtgebogen wurde, ist nun in ein unionsrechtlich harmonisiertes Korsett gegossen: Die explizite Zulässigkeit von Karikatur, Parodie und Pastiche. Diese neue Schrankenregelung führt nicht nur zu einer größeren Rechtssicherheit für Kulturschaffende, sondern wirft zugleich neue Fragen im Spannungsfeld zwischen Kunstfreiheit, Urheberschutz und digitalen Nutzungspraxen auf.

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  • Fotorecht: Die Panoramafreiheit im Urheberrecht, §59 UrhG

    Fotorecht: Die Panoramafreiheit im Urheberrecht, §59 UrhG

    Übersicht zur Panopramafreiheit (§59 UrhG): Im Urheberrecht gibt es die sogenannte „Panoramafreiheit“, festgelegt in §59 I UrhG:

    Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben.

    Was dort zur Panoramafreiheit steht (dazu auch bei Wikipedia), ist letztlich eine Selbstverständlichkeit für die meisten von uns, gleichwohl muss es offenkundig gesetzlich geregelt sein: Das, was man an öffentlichen Plätzen sieht, darf man fotografisch festhalten – somit ist es möglich, dass auch urheberrechtlich geschützte Werke, wie etwa besondere Hausansichten oder Kunstwerke, frei fotografiert werden und die Fotografien frei verwendet („verwertet“) werden. Andernfalls wären Fotos vom Reichstag vielleicht plötzlich problematisch – oder eben auch von Häusern. Insbesondere wäre es ohne diese „Panoramafreiheit“ auch kaum möglich, derartige Fotos „frei“ zu nutzen, etwa in sozialen Netzwerken.

    Aber was so einfach klingt, ist es leider – nicht zuletzt dank des BGH – nicht. Ein kleiner Überblick.

    Der Gesetzestext ist einfach: Was sich an öffentlichen Plätzen befindet, darf scheinbar problemlos fotografiert und als Fotografie verbreitet werden:

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  • Copyright-Vermerk: Bedeutung des ©-Vermerks im deutschen Urheberrecht

    Das LG München I (21 O 14450/17) konnte sich umfangreich zur Auswirkung des (c)-Vermerks äussern. Speziell ging es um die Frage, wann und in welchem Umfang ein ©-Vermerk die Vermutungswirkung des § 10 Abs. 3 UrhG begründen kann, wozu in Literatur und Rechtsprechung unterschiedliche Ansichten vertreten werden:

    • Teilweise wird vertreten, der Copyright-Vermerk deute üblicherweise darauf hin, dass die dort bezeichnete Person Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte sei bzw. begründe die Vermutung für die Rechtsinhaberschaft;
    • Nach anderer Auffassung soll nicht jeder Copyright-Vermerk die Vermutungswirkung nach § 10 Abs. 3 UrhG auslösen, sondern nur solche ©-Vermerke, die gerade auf die Ausschließlichkeit der Rechtseinräumung hinweisen;

    Nach Auffassung des LG München I nun soll den Erfordernissen der Rechtspraxis und dem Zweck des ©-Vermerks folgend mit diesem eine ausschließliche Nutzungsberechtigung zumindest im Kontext seiner Verwendung zum Ausdruck gebracht werden:

    Findet sich ein ©-Vermerk etwa auf einem physischen Tonträger, soll sich dieser erkennbar zumindest auf das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht hinsichtlich der auf dem Tonträger enthaltenen Werke beziehen; findet sich der ©-Vermerk hingegen im Rahmen einer Internetpräsenz, besteht angesichts der Nutzungsgewohnheiten im Internet kein Anlass, diesen Vermerk auf Vervielfältigungsrechte zu beschränken und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nicht mitzulesen.

    Die am reinen Wortlaut (© = Copyright = Vervielfältigungsrecht) haftende Ansicht, es werde grundsätzlich nur auf eine Rechteinhaberschaft an den Vervielfältigungsrechten hingewiesen, nicht aber ohne weiteres auf eine exklusive Rechtseinräumung bzw. die Erstreckung auf weitere Nutzungsrechte wie etwa das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, wird den Usancen der Rechtspraxis schon deshalb nicht gerecht, weil das Copyrightzeichen aus einer Zeit stammt (erwähnt etwa im Welturheberrechtsabkommen von 1952), in der es noch gar kein Internet gab.

    Der ©-Vermerk ist daher entsprechend dem sachlichen und zeitlichen Kontext zu lesen, in dem er verwendet wird.

    LG München I, 21 O 14450/17
  • Der Erschöpfungsgrundsatz

    Der Erschöpfungsgrundsatz

    Erschöpfungsgrundsatz: Der Erschöpfungsgrundsatz hat eine besondere Bedeutung, da er nicht unerheblich in die Möglichkeiten der Kontrolle von Rechteinhabern eingreift. Speziell im Bereich des Handelns mit gebrauchter Software hat er eine spezielle Wirkung entfaltet.

    Im Folgenden kurz einige Zeilen zur Erörterung und Erläuterung, worum es sich beim Erschöpfungsgrundsatz handelt.

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  • Veröffentlichen von Abmahnungen, Mails oder Nachrichten erlaubt?

    Darf man fremde Mails oder Briefe veröffentlichen: In Deutschland wird wohl täglich abgemahnt, immer noch beliebt ist dabei die Abmahnung eines Konkurrenten wegen eines (vermeintlichen) Wettbewerbsverstosses. Abgesehen davon, dass man die unliebsame Konkurrenz empfindlich ärgern kann – kostet die Abmahnung in jedem Fall doch nicht unerheblich Zeit und auch Geld – steht auch schnell die Frage im Raum, ob die Abmahnung überhaupt sein musste. Bei Bagetellen reicht meistens die kurze Rücksprache, zu oft hat man aber den Eindruck, es geht nur um das „schnelle Geld“.

    Schnell kommt dann die Überlegung für die Revanche: Die Gegenabmahnung wird ersonnen (Fehler macht heute fast jeder unbemerkt auf seiner Webseite), eine negative Feststellungsklage bietet sich an wenn man sich ganz sicher ist, im Recht zu sein und natürlich der „schnelle Rückschlag“: Die Veröffentlichung der Abmahnung. Man scannt das Schreiben ein und stellt auf die Webseite. Der Imageverlust kann, je nach Vorgang, sowohl für den jeweiligen Rechtsanwalt als auch für das Unternehmen dahinter beträchtlich sein. Doch es bleibt die Frage: Darf man das überhaupt?

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  • Privilegierung der Berichterstattung über Tagesereignis

    Zur Privilegierung der Berichterstattung über Tagesereignisse im Urheberrecht stellte der Bundesgerichtshof (I ZR 228/15) klar, dass das Eingreifen der Schutzschranke der Berichterstattung über Tagesereignisse gemäß § 50 UrhG nicht voraussetzt, dass es dem Berichterstatter unmöglich oder unzumutbar war, vor der Berichterstattung die Zustimmung des Rechtsinhabers einzuholen.

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  • Urheberrecht und Staatsgeheimnisse

    Der BGH (I ZR 139/15) hat entschieden, dass bei der Prüfung der Schutzschranke der Berichterstattung über Tagesereignisse gemäß § 50 UrhG die vorzunehmende Grundrechtsabwägung im Falle der Veröffentlichung eines bislang unveröffentlichten Werks auch das vom Urheberpersönlichkeitsrecht geschützte Interesse an einer Geheimhaltung des Werks zu berücksichtigen ist.

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  • Geoblocking-Verordnung

    Geoblocking-Verordnung

    Die Geoblocking-Verordnung (Verordnung (EU) 2018/302) wurde am 28. Februar 2018 verabschiedet und ist am 3. Dezember 2018 in Kraft getreten. Sie soll sicherstellen, dass alle Bürgerinnen und Bürger der EU unabhängig von ihrem Wohnort Zugang zu Waren und Dienstleistungen haben.

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  • Urheberrecht: Zum Begriff des Beiwerks im Sinne des §57 UrhG

    Urheberrecht: Zum Begriff des Beiwerks im Sinne des §57 UrhG

    Immer wieder im Streit steht die Frage, ob ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne Zustimmung des Rechteinhabers als „Beiwerk“ genutzt werden kann oder ob hier eine Urheberrechtsverletzung vorliegt. Bei einem Beiwerk ist entsprechend § 57 UrhG ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken zulässig, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind. Hierzu hat sich nun auch der Bundesgerichtshof (I ZR 177/13) in einer Entscheidung geäußert, in der ein urheberrechtlich geschütztes Bild in einem Möbelkatalog Verwendung fand, um als Dekoration bei der Präsentation eines „Zimmers“ zu dienen.
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  • Hausrecht & Fotorecht: Fotografieverbot durch Hausrecht rechtmäßig

    Hausrecht & Fotorecht: Fotografieverbot durch Hausrecht rechtmäßig

    Fotoverbot wegen Hausrecht: Das Hausrecht ist beim Fotografieren grundsätzlich zu beachten. Wer entgegen den Vorgaben des Hausrechtsinhabers Fotografien anfertigt, verhält sich rechtswidrig und verletzt bei natürlichen Personen das allgemeine Persönlichkeitsrecht, bei juristischen Personen das so genannte Unternehmenspersönlichkeitsrecht. Es winken Unterlassungs-, Beseitigungs- und ggfs. Schadensersatzansprüche.

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