Schlagwort: Blickfangwerbung

Unter Blickfangwerbung versteht man im wettbewerbsrechtlichen Sinne eine Werbemaßnahme, die das Interesse des Verbrauchers weckt und ihn veranlasst, sich näher mit der beworbenen Ware oder Dienstleistung zu befassen. Aufmerksamkeitswerbung kann dabei sowohl durch auffällige Bilder, Farben oder Texte als auch durch besonders günstige Preise oder Sonderangebote erzeugt werden.

Allerdings gibt es im deutschen Wettbewerbsrecht Regeln, die den Einsatz von Blickfangwerbung einschränken. So darf die Werbung nicht irreführend sein und keine falschen oder übertriebenen Aussagen enthalten. Wird also mit einem Preis oder einer Eigenschaft geworben, muss dies auch der Wahrheit entsprechen. Andernfalls kann es sich um unlautere Werbung handeln.

Außerdem muss eine Werbung klar und eindeutig sein, damit der Verbraucher sie richtig verstehen kann. Wenn also eine Werbung durch unklare oder missverständliche Formulierungen den Eindruck erweckt, dass ein bestimmter Vorteil oder eine bestimmte Eigenschaft vorhanden ist, obwohl dies nicht der Fall ist, kann auch dies als unlautere Werbung angesehen werden.

Insgesamt gilt: Blickfangwerbung ist grundsätzlich erlaubt, solange sie nicht irreführend oder unlauter ist und keine falschen oder übertriebenen Aussagen enthält.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Abgrenzung zwischen Irreführung und zulässiger Werbung bei Umweltangaben

    Abgrenzung zwischen Irreführung und zulässiger Werbung bei Umweltangaben

    „Recycelt sich selbst“ – eine Formulierung, die dem ökologisch sensibilisierten Verbraucher ein Höchstmaß an Nachhaltigkeit suggeriert. Doch handelt es sich dabei um eine zulässige werbliche Vereinfachung oder um eine unzulässige Irreführung über Umwelteigenschaften eines Produkts?

    Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte sich in einer aktuellen Entscheidung mit der rechtlichen Bewertung einer solchen Werbeaussage auseinanderzusetzen und dabei nicht nur die Grenzen zulässiger Umweltwerbung präzisiert, sondern auch grundsätzliche Maßstäbe für die Anwendung der UGP-Richtlinie und der Verordnung (EU) 1169/2011 gezogen.

    (mehr …)
  • OLG Köln zur Bezeichnung „Dubai Chocolate“

    OLG Köln zur Bezeichnung „Dubai Chocolate“

    Herkunftsangaben zwischen Werbewirkung und Irreführung: Die Anziehungskraft geografischer Herkunftsangaben auf Verbraucher ist ein altbekanntes Phänomen im Marketing – sie schaffen Assoziationen mit Qualität, Exotik oder Exklusivität. Doch wo endet legitime werbliche Gestaltung und wo beginnt eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung?

    Mit dieser Frage hatte sich das Oberlandesgericht Köln (6 U 52/25) in einem Urteil auseinanderzusetzen, das die Bezeichnung „Dubai Chocolate“ zum Gegenstand hatte. Die Entscheidung beleuchtet die dogmatischen Voraussetzungen geographischer Herkunftsangaben im Kontext von Irreführung (§ 5 UWG) und verdeutlicht, unter welchen Umständen Hersteller bei der Produktvermarktung auf sprachliche Grenzüberschreitungen verzichten sollten.

    (mehr …)
  • Werbung mit Garantie-Piktogrammen

    Werbung mit Garantie-Piktogrammen

    Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Juli 2024 (4 U 28/24) beschäftigt sich mit der irreführenden Werbung für eine beschichtete Bratpfanne. Im Fokus standen die Nutzung eines Garantie-Piktogramms und die unzureichende Aufklärung über die Einschränkungen der beworbenen Garantie. Der Fall verdeutlicht, wie wichtig es für Unternehmen ist, transparente und verständliche Informationen zu bieten, insbesondere bei blickfangmäßiger Werbung.

    (mehr …)
  • Werbung mit „Made in Germany“

    Werbung mit „Made in Germany“

    Made in Germany: Wann darf ein Produkt als „Made in Germany“ beworben werden, wie sieht es bei „made in germany“ mit der rechtlichen Grundlage aus?

    Diese Frage ist durchaus berechtigt, denn in der heutigen Zeit werden Produkte mitunter an verschiedenen Orten gefertigt – und zugleich ist das Qualitätsmerkmal „Made in germany“ beliebt. Schnell kommt dann die Diskussion auf, welche Fertigungsschritte in Deutschland notwendig sind, damit das Produkt auch als „Made in Germany“ beworben werden darf. Denn wer sich hier unlauter verhält kann vollkommen zu Recht von Wettbewerbern auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

    (mehr …)
  • OLG Düsseldorf: Werbung mit Klimaneutralität

    OLG Düsseldorf: Werbung mit Klimaneutralität

    Beim Oberlandesgericht Düsseldorf, 20 U 152/22 und 20 U 72/22, ging es um die Zulässigkeit der Bewerbung von Produkten mit dem Schlagwort „Klimaneutral“ – wobei die Klimaneutralität hier bilanziell mit Kompensationsmaßnahmen erreicht wurde, das Produkt an sich aber nicht klimaneutral hergestellt wurde. Das OLG bestätigt, insoweit, als solche Produkte zwar als klimaneutral beworben werden dürfen, allerdings Aufklärungspflichten hinsichtlich der erlangten Klimaneutralität bestehen.

    Hinweis: Die in einem Verfahren vorhergehende und bestätigte Entscheidung des Landgerichts Mönchengladbach (8 O 17/21) bespreche ich in einer der nächsten Ausgaben des JurisPR-IT-Recht!

    (mehr …)
  • Blickfangwerbung

    „Blickfangwerbung ist eine Form der Werbung, bei der besonders auffällige oder anregende Gestaltungselemente eingesetzt werden, um die Aufmerksamkeit des Verbrauchers zu erregen. Solche Elemente können z. B. große Schriften, helle Farben, auffällige Bilder oder dramatische Slogans sein.

    Aus werberechtlicher Sicht kann Blickfangwerbung jedoch einige Herausforderungen mit sich bringen. Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darf Blickfangwerbung nicht irreführend sein. Das bedeutet, dass die Aussagen im Blickfang nicht falsch oder missverständlich sein dürfen. Im Zusammenhang mit Blickfangwerbung bedeutet dies häufig, dass der Blickfang mit einem Sternchenhinweis (*) versehen wird, der auf weitere Informationen verweist, um ein vollständiges Bild zu vermitteln.

    Werden die werberechtlichen Vorschriften nicht eingehalten, kann dies zu Abmahnungen, Bußgeldern oder anderen Sanktionen führen. Für Werbetreibende ist es daher wichtig zu wissen, wie sie Blickfangwerbung effektiv und rechtlich einwandfrei einsetzen können. In unserem Blog finden Sie ausgewählte Urteile und Erläuterungen zur Blickfangwerbung!

  • Mouse-Over-Effekt bei Blickfangwerbung

    Eine Blickfangwerbung ist ebenso üblich wie zulässig: Selbstverständlich kann in Werbeanzeigen mit „Sternchenhinweisen“ gearbeitet werden. Dabei hat sich mit dem Bundesgerichtshof (I ZR 173/11hier bei uns besprochen) auch noch keine Erwartungshaltung entwickelt, dass ein Sternchenhinweis zwingend zu einer Fußnote führen muss – die Erläuterungen können auch an anderer Stelle erfolgen, sofern sie halt ernsthaft zur Kenntnis genommen werden vom Leser. 

    Beim OLG Frankfurt (6 U 12/22) ging es nun um die Frage, ob man anstelle des verbreiteten Sternchenhinweises oder einer Fußnote nicht auch einen Mouse-Over-Effekt einsetzen kann – dies bejaht das OLG, wenn durch einen optischen „Störer“ (hier: Fragezeichen im Kreis) direkt im Text der Hinweis erfolgt:

    Die Antragsgegner hat unmittelbar hinter den Begriffen „Testsieg“ einen nicht zu übersehenden Störer in Form eines Fragezeichens platziert, der auch technisch durch einen Mouse-Over-Effekt so ausgestaltet ist, dass der Verkehr ohne Probleme seine Auflösung wahrnehmen kann und durch die konkrete Ausgestaltung mit einem im Internet üblichen Fragezeichen sogar direkt darauf hingeführt wird. Er muss nicht umständlich in Fußnoten „wühlen“, sondern kann – ohne den gerade gelesenen Text zu verlassen – in unmittelbarem Kontext hierzu die ergänzenden Inforationen aufnehmen. Es handelt sich also um eine sehr effektive Störer-Auflösung.

    OLG Frankfurt, 6 U 12/22
  • Blickfangwerbung

    Die Blickfangwerbung ist ein legitimes Mittel der Werbegestaltung – das aber „Spielregeln“ unterliegt, die von der Rechtsprechung geprägt sind: Der Bundesgerichtshof (I ZR 149/07) hat schon 2009 entschieden, dass ein klar und eindeutig zugeordneter „Sternchenhinweis“, der lesbar ist, grundsätzlich zulässig ist.

    Mit den etablierten Grundsätzen der Blickfangwerbung kann im Grundsatz nämlich immer dann, wenn der Blickfang für sich genommen eine Fehlvorstellung auslöst, eine irrtumsausschließende Aufklärung durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis erfolgen, wenn dieser am Blickfang teilhat und dadurch eine Zuordnung zu den herausgestellten Angaben gewahrt bleibt.

    (mehr …)
  • OLG Hamm zur „bis zu“ Preisangabe

    Anlässlich der Werbung eines Goldhändlers hat sich das OLG Hamm (I-4 U 64/10) mit den „bis zu“-Preisangaben (hier: Preis beim Goldankauf) beschäftigt und dabei deutlich festgehalten:

    1. Grundsätzlich ist eine Preisangabe „Bis zu“ zulässig
    2. Allerdings darf die Preisangabe nicht nur bei einem unbedeutenden Teil des Gesamtangebots ins Gewicht fallen
    3. Ein (erheblich) einschränkender „Sternchenhinweis“ ist generell kritisch zu sehen, jedenfalls wenn er so platziert ist, dass schon fraglich ist, ob Verbraucher ihn überhaupt noch lesen
  • Recht am eigenen Bild: Wann ist man ein „Beiwerk“?

    Recht am eigenen Bild: Wann ist man ein „Beiwerk“?

    Im KunstUrhG ist das Recht am eigenen Bild festgelegt. Im §23 KunstUrhG findet man hierzu Ausnahmen, eine der wohl bekanntesten für den Normalsterblichen (Nicht-Prominenten) ist dabei die Nr.2: Keine Probleme bereiten

    “Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen”.

    Nur kurz ist festzuhalten, dass es nur um „Landschaften und sonstige Örtlichkeiten“ gehen soll – also „Plätze“. Ein Beiwerk kann nicht sein, wer neben einer Veranstaltung steht, da die Veranstaltung an sich diesen Begriff nicht erfüllt. Allerdings gibt es für Veranstaltungen einen eigenen Ausnahmetatbestand in der Nr.3, hier besprochen. Im Urheberrecht gibt es diesen Grundsatz im Übrigen auch, dann im §57 UrhG, der normiert:

    Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind.

    (mehr …)

  • Abmahnung: Gründe für Abmahnungen von Online-Shops beim Verkauf im Internet

    Abmahnung: Gründe für Abmahnungen von Online-Shops beim Verkauf im Internet

    Beim Verkaufen im Internet gibt es eine Vielzahl von Fallstricken, die am Ende zu einer Abmahnung führen können. In diesem Beitrag stelle ich eine Auswahl typischer Problemfälle dar, um einen Überblick über „Abmahnfallen“ zu geben.

    Der Beitrag soll nicht vollständig oder abschließend sein, es geht wirklich nur um einen Überblick der Themen, die aus meiner Sicht wichtig sind. Bei vielen Punkten gibt es Verweisungen auf weitere vorhandene Inhalte zu Abmahnungen beim Verkauf im Internet.

    (mehr …)
  • Irreführende Werbung: „Direkt ab Werk! Kein Zwischenhandel! Garantierter Tief-Preis“

    Die Werbung eines Einzelhändlers mit den Angaben

    „Direkt ab Werk! Kein Zwischenhandel! Garantierter Tief-Preis“

    ist irreführend, wenn sie bei den angesprochenen Verbrauchern den Eindruck erweckt, die so beworbene Ware werde zu den Abgabepreisen des Herstellers vertrieben, der Werbende in die von ihm verlangten Preise jedoch seine Gewinnspanne eingerechnet hat.

    BGH Urteil vom 20.1.2005, Az: I ZR 96/02

    (mehr …)

  • Werbung mit Selbstverständlichkeiten

    Es ist wettbewerbsrechtlich unzulässig in täuschender Weise mit Selbstverständlichkeiten zu werben: Beim Bundesgerichtshof (I ZR 185/12 und I ZR 34/13) ging es um die sogenannte „Werbung mit Selbstverständlichkeiten“. Derartiges ist jedenfalls dann eine unzulässige geschäftliche Handlung wenn die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks erfolgt, gesetzlich bestehende Rechte würden eine Besonderheit des Angebots darstellen.

    Der Klassiker ist dabei das Bewerben einer 2jährigen Gewährleistung, die aber tatsächlich vom Gesetz – jedenfalls beim Verkauf von Neuware an Verbraucher – bereits vorgesehen ist. Durch den Bundesgerichtshof wurden einige Detail-Fragen klargestellt. Ich gebe zudem Hinweise zur typischen Abmahnung im Bereich der Werbung mit Selbstverständlichkeiten.

    (mehr …)