Schlagwort: Design

Rechtsanwalt für Design & Designgesetz: Rechtsanwalt für Designrecht Jens Ferner Alsdorf, Aachen, berät Unternehmen zum Designrecht und Designgesetz. Im Designrecht ist Rechtsanwalt Jens Ferner tätig im Bereich IT und Technologien, also speziell bei Design mit Bezug zu Technik.

Design oder Geschmacksmuster ist ein gewerbliches Schutzrecht, das seinem Inhaber für bestimmte Waren ein Ausschließlichkeitsrecht zur Benutzung einer ästhetischen Erscheinungsform – etwa in Gestalt, Farbe, Form – verleiht. Die Begriffe „Design“ oder „Geschmacksmuster“ sind nur verschiedene Bezeichnungen für ein und dieselbe Schutzrechtsart im Designrecht.

  • Alarmstufe Rot im Mittelstand – Warum Cybersecurity zur Chefsache gehört

    Alarmstufe Rot im Mittelstand – Warum Cybersecurity zur Chefsache gehört

    Digitale Technologien prägen zentrale Geschäftsprozesse das bei Kosten bislang ignorierte Thema rückt gnadenlos immer weiter ins Zentrum unternehmerischer Verantwortung: Cybersicherheit. Eine aktuelle Deloitte-Studie „Cybersecurity im Mittelstand“ zeigt in aller Deutlichkeit, dass mittelständische Unternehmen in Deutschland nicht mehr unter dem Radar der Cyberkriminalität operieren – im Gegenteil, sie sind zu bevorzugten Angriffszielen geworden.

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  • BGH zur Schutzfähigkeit von Birkenstock-Sandalen

    BGH zur Schutzfähigkeit von Birkenstock-Sandalen

    Kein Urheberrechtsschutz für Designikonen? Mit zwei am selben Tag ergangenen Urteilen hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 20. Februar 2025 (Az. I ZR 17/24Birkenstock I und I ZR 18/24Birkenstock II) zentrale Maßstäbe für den urheberrechtlichen Schutz von Gebrauchsgegenständen, konkret: von Schuhdesigns, klargestellt. Im Zentrum standen dabei die ikonischen Modelle „Gizeh“, „Boston“ und „Arizona“ der Birkenstock-Gruppe. Die Klägerin begehrte ein umfassendes Unterlassungs- und Auskunftsprogramm gegen Anbieter vergleichbarer Sandalen – und scheiterte letztinstanzlich in vollem Umfang.

    Die Entscheidungen werfen ein scharfes Licht auf die anspruchsvollen Hürden für den Schutz von Produkten der angewandten Kunst im Urheberrecht und verdeutlichen zugleich die europarechtlich geprägte Engführung des Werkbegriffs.

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  • DSGVO: Digitaler Kontrollverlust als Schaden

    DSGVO: Digitaler Kontrollverlust als Schaden

    OLG Düsseldorf konkretisiert Maßstäbe des immateriellen Datenschutzschadens: Mit Urteil vom 14. März 2025 (Az. 16 U 94/24) hat das Oberlandesgericht Düsseldorf einen wichtigen Beitrag zur Fortentwicklung des immateriellen Schadensbegriffs nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO geleistet. Der Fall betraf einen typischen „Scraping“-Vorfall, bei dem automatisierte Tools aus öffentlich erreichbaren Plattformbereichen massenhaft personenbezogene Daten absammeln – in diesem Fall unter Nutzung der Mobilfunknummer des Klägers, die über die Plattforminfrastruktur mit einem öffentlich sichtbaren Alias verknüpft war.

    Das Gericht sprach dem Kläger 100 Euro Schadensersatz zu – nicht wegen seelischer Belastung, sondern allein aufgrund des Verlusts der Kontrolle über seine personenbezogenen Daten. Diese Entscheidung folgt zwar der Grundlinie des Bundesgerichtshofs, geht in der dogmatischen Begründung jedoch einen eigenständigen Schritt weiter: Der Kontrollverlust wird nicht nur als ein haftungsbegründender Faktor gewertet, sondern ausdrücklich als der zentrale immaterielle Schaden selbst anerkannt – unabhängig von weiteren negativen Folgen.

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  • OLG Bamberg zu Dark Patterns im Digital Services Act

    OLG Bamberg zu Dark Patterns im Digital Services Act

    Mit Urteil vom 5. Februar 2025 (Az. 3 UKI 11/24 e) hat das Oberlandesgericht Bamberg eine prägnante Linie zur Bekämpfung sogenannter „Dark Patterns“ gezogen. Im Zentrum stand die Gestaltung einer Online-Bestellstrecke durch einen bekannten Ticketanbieter.

    Gegenstand des Verfahrens war die Art und Weise, wie die Plattform ihre Nutzer zu einer kostenpflichtigen Zusatzversicherung drängte – nicht durch Zwang, sondern durch manipulative Interface-Gestaltung. Die Entscheidung hebt sich hervor, weil sie das neue Instrumentarium des Digital Services Act (DSA) in einem konkreten Fall mit Leben füllt, ohne dabei die bereits etablierten Mechanismen des Lauterkeitsrechts aus dem Blick zu verlieren.

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  • Haftung für Kontrollverlust über personenbezogene Daten

    Haftung für Kontrollverlust über personenbezogene Daten

    In zwei weitgehend inhaltsgleichen Urteilen vom 13. und 14. März 2025 (Az. 16 U 135/23 und 16 U 94/24) befasst sich das Oberlandesgericht Düsseldorf mit datenschutzrechtlichen Pflichten eines weltweit agierenden Plattformbetreibers im Kontext sogenannter „Scraping“-Vorfälle. Die Entscheidungen werfen ein prägnantes Licht auf die Spannungsfelder von individueller Datensouveränität, automatisierter Datenverarbeitung und der Verantwortlichkeit für unscharfe Standardvorgaben in digitalen Infrastrukturen.

    Im Zentrum steht die Frage, ob die standardmäßige Freigabe von Telefonnummern – auch bei nicht-öffentlicher Profilsichtbarkeit – eine unzulässige Verarbeitung personenbezogener Daten darstellt, wenn Dritte über Schnittstellen automatisiert auf diese Daten zugreifen konnten. Beide Kläger machten geltend, durch den Verlust der Kontrolle über ihre Daten einen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 DSGVO erlitten zu haben. Zudem begehrte einer der Kläger die Unterlassung künftiger Verwendungen seiner Telefonnummer zu Zwecken jenseits der Zwei-Faktor-Authentifizierung. Die Beklagte – ein Betreiber eines globalen sozialen Netzwerks – berief sich auf die vermeintliche vertragliche Erforderlichkeit der Datenverarbeitung. Diese Argumentation überzeugte das Gericht nicht.

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  • Urheberrechtlicher Schutz von Innenraumgestaltung

    Urheberrechtlicher Schutz von Innenraumgestaltung

    Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 4. Oktober 2024 (Az. 14 O 145/23) eine interessante Entscheidung zur urheberrechtlichen Schutzfähigkeit von architektonischer Innenraumgestaltung getroffen. Der Rechtsstreit betraf die öffentliche Darstellung eines sanierten Hofgebäudes, insbesondere dessen Innenräume, durch eine Architekturgesellschaft. Die klagenden Architekten sahen darin eine Verletzung ihrer Urheberrechte und forderten neben Unterlassung auch Schadensersatz sowie eine öffentliche Gegendarstellung.

    Die Entscheidung beleuchtet zentrale Aspekte des Urheberrechts im Bereich der Baukunst und stellt klar, unter welchen Bedingungen Innenraumgestaltungen als schutzfähige Werke anerkannt werden können. Sie gibt außerdem Aufschluss darüber, inwiefern Architekten ihre urheberrechtlichen Ansprüche durchsetzen können, wenn ihre Werke unzulässig genutzt werden.

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  • Markenrechtswidrige Verwendung eines ausblutenden roten Kreuzes auf einem Buchcover

    Markenrechtswidrige Verwendung eines ausblutenden roten Kreuzes auf einem Buchcover

    Im Zentrum eines Rechtsstreits beim OLG Hamburg (Az. 5 U 112/23) stand die Frage, ob die Verwendung eines ausblutenden roten Kreuzes auf einem Buchcover eine Verletzung der Markenrechte des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) darstellt oder ob die Kunstfreiheit der Autorin und des Verlags überwiegt. Der Senat entschied, dass eine markenrechtswidrige Nutzung vorliegt und wies die Berufung der Beklagten weitgehend zurück.

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  • Regulierung von künstlicher Intelligenz durch den AI-Act (KI-Verordnung, 2025)

    Regulierung von künstlicher Intelligenz durch den AI-Act (KI-Verordnung, 2025)

    Die KI-Verordnung (der „AI Act“) reguliert Entwicklung, Vertrieb und Einsatz von KI. Nun bringen es EU-Regeln mit sich, äußerst umfangreich und komplex zu sein – zwar bieten sich hier viele Hilfen beim Verständnis des Textes, aber gerade Laien sind schnell überfordert, die wesentlichen ersten Infos systematisch zu erfassen.

    Im Folgenden möchte ich eine kleine Hilfestellung geben, zum Orientieren für diejenigen, die sich mit der Entwicklung von KI beschäftigen. Hinweis: Beachten Sie den Beitrag dazu aus dem Jahr 2026.

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  • LG Frankfurt zum Verkauf von „Dubai-Schokolade“, die nicht aus Dubai kommt

    LG Frankfurt zum Verkauf von „Dubai-Schokolade“, die nicht aus Dubai kommt

    Der Verkauf von Lebensmitteln mit geografischen Bezeichnungen wirft immer wieder Fragen im Bereich des Wettbewerbs- und Markenrechts auf, ein Schlaglicht liegt dabei aktuell auf der „Dubai Schokolade“. Besonders interessant ist der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main (Az. 2-06 O 18/25) vom 21. Januar 2025. Im Mittelpunkt stand die Bezeichnung „Dubai-Schokolade“ für ein Schokoladenprodukt, das weder in Dubai hergestellt wurde noch einen geografischen Bezug zur Region aufwies. Die Entscheidung beleuchtet den Umgang mit irreführenden geografischen Herkunftsangaben und deren Bedeutung für den Verbraucher.

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  • Sicherheit für kritische Infrastrukturen: Die neue OT-Sicherheitsrichtlinie der CISA

    Sicherheit für kritische Infrastrukturen: Die neue OT-Sicherheitsrichtlinie der CISA

    Im Januar 2025 veröffentlichte die U.S. Cybersecurity and Infrastructure Security Agency (CISA) zusammen mit internationalen Partnern eine wegweisende Anleitung mit dem Titel „Secure by Demand: Priority Considerations for Operational Technology Owners and Operators when Selecting Digital Products“. Ziel dieser Richtlinie ist es, Betreibern kritischer Infrastrukturen eine Grundlage für die Auswahl sicherer Operational-Technology-(OT-)Produkte zu bieten und gleichzeitig die Hersteller in die Verantwortung zu nehmen, Sicherheit als integralen Bestandteil ihrer Entwicklung zu verankern.

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  • Zulässigkeit und prozessuale Probleme einer Videoüberwachung

    Zulässigkeit und prozessuale Probleme einer Videoüberwachung

    Das Urteil des Amtsgerichts Brandenburg vom 5. Dezember 2024 (Az. 30 C 190/22) setzt neue Akzente im Bereich der Videoüberwachung und des Datenschutzrechts. Diese Entscheidung fügt sich in die jüngere Rechtsprechung ein, die zunehmend die Rechte auf informationelle Selbstbestimmung und den Schutz der Privatsphäre stärkt, insbesondere vor unzulässigen Überwachungsmaßnahmen.

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  • Grenzen der Nachahmung und die wettbewerbliche Eigenart von Produktdesigns

    Grenzen der Nachahmung und die wettbewerbliche Eigenart von Produktdesigns

    Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 5. Juli 2024 (6 U 131/23) behandelt die Grenzen der Nachahmung und die wettbewerbliche Eigenart von Produktdesigns. Im Mittelpunkt steht der Streit zwischen einem Fruchtsafthersteller und einer Supermarktkette, die unter einer Eigenmarke Säfte in ähnlicher Aufmachung anbot. Die Klägerin beanstandete eine Nachahmung ihrer ikonischen Saftflasche und machte lauterkeits- sowie markenrechtliche Ansprüche geltend.

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  • Nachahmung und wettbewerbliche Eigenart bei Smoothie-Flaschen

    Nachahmung und wettbewerbliche Eigenart bei Smoothie-Flaschen

    Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 12. Juli 2024 (6 U 155/23) behandelt eine zentrale Frage des Wettbewerbsrechts: Wann liegt eine unlautere Nachahmung vor, und wie ist die wettbewerbliche Eigenart eines Produkts zu bewerten? Im Kern ging es um die Gestaltung von Smoothie-Flaschen und die Frage, ob die Klägerin durch ihre Produktgestaltung eine unzulässige Nachahmung der Produkte der Beklagten begangen hat.

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  • Datenschutz und Künstliche Intelligenz

    Datenschutz und Künstliche Intelligenz

    Künstliche Intelligenz (KI) ist überall – vor allem in Unternehmen. Angefangen von der Rechtschreibprüfung bis hin zu selbstlernenden Systemen, die gerade in großen Unternehmen die Kundenkorrespondenz vereinfachen sollen. Doch genau hier geht es los: Das Datenschutzrecht ist sofort bei KI in Unternehmen betroffen. Zwei zentrale Dokumente beleuchten diese Thematik umfassend, wenn auch natürlich nicht verbindlich: die jüngst von der Europäischen Datenschutzbehörde (EDPB) veröffentlichte Stellungnahme 28/2024 und die Orientierungshilfe „KI und Datenschutz“ der Datenschutzkonferenz (DSK). Gemeinsam liefern sie wertvolle Einblicke für Softwareentwickler und das Management von Unternehmen.

    Beide Dokumente ergänzen sich in ihrer Zielsetzung. Während die EDPB tiefgehende rechtliche Analysen und abstrakte Prinzipien bietet, liefert die DSK praxisnahe Leitlinien zur konkreten Umsetzung. Gemeinsam verdeutlichen sie die Notwendigkeit eines ganzheitlichen Ansatzes, der technische, organisatorische und rechtliche Aspekte gleichermaßen berücksichtigt Softwareentwickler sollten vor allem die technischen Empfehlungen beider Dokumente beachten, etwa zur Minimierung von Identifikationsrisiken und zur Gestaltung transparenter Systeme.

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