Mit Urteil vom 2. April 2026 (20 W 2/26) hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf die sofortige Beschwerde einer Unterwasserfotografin zurückgewiesen, die einem ehemaligen Kooperationspartner die weitere Verbreitung eines mittels Bild-zu-Bild-KI erstellten Folgewerks untersagen lassen wollte. Die Entscheidung liefert die bislang präziseste obergerichtliche Dogmatik zur Schnittstelle zwischen dem klassischen Lichtbildschutz und der Nutzung menschlich geschaffener Bilder als Input generativer KI-Systeme und schließt systematisch an die jüngsten unionsgerichtlichen Vorgaben (EuGH, Mio und konektra, C-580/23, C-795/23) an.
(mehr …)Schlagwort: Leistungsschutz
Unter dem Begriff „Leistungsschutz“ versteht man im Zusammenhang mit dem Urheberrecht den Schutz von Leistungen, die zwar zunächst nicht formell unter das Urheberrecht fallen, aber dennoch durch Spezialgesetze und gesonderte Regelungen im UrhG geschützt sind. Dazu gehören insbesondere die Leistungen der ausübenden Künstler, der Tonträgerhersteller und der Filmproduzenten.
In Deutschland stellen sich hier insbesondere rechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Schöpfungshöhe, d.h. dem Erfordernis, dass eine Leistung hinreichend eigenschöpferisch sein muss, um urheberrechtlichen Schutz zu genießen. Bei Leistungen von ausübenden Künstlern, Tonträgerherstellern und Filmproduzenten ist die Schöpfungshöhe oft schwer zu bestimmen, was zu Rechtsunsicherheiten führen kann.
Ein auf IT-Recht spezialisierter Rechtsanwalt kann hier helfen, rechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Leistungsschutz zu klären und die Interessen der Beteiligten zu vertreten. Er kann Unternehmen und Künstler beraten, wie sie ihre Leistungen ausreichend schützen können und welche Maßnahmen sie ergreifen müssen, um ihre Rechte durchzusetzen.
Insgesamt ist der urheberrechtliche Leistungsschutz ein komplexes Thema, das viele Rechtsfragen aufwirft. Ein auf IT-Recht spezialisierter Rechtsanwalt kann hier helfen, die rechtlichen Aspekte zu klären und die Interessen der Beteiligten zu vertreten.

Urheberrecht an KI-generierten Logos?
Die Frage, ob durch Künstliche Intelligenz erzeugte Werke urheberrechtlichen Schutz genießen, ist seit Jahren Gegenstand kontroverser Diskussionen. Mit Urteil vom 13. Februar 2026 hat das Amtsgericht München nun eine klare Position bezogen: KI-generierte Logos, die ohne hinreichenden menschlichen schöpferischen Einfluss entstehen, sind nicht als Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) schutzfähig. Die Entscheidung (Az. 142 C 9786/25, hier bei BayernRecht) markiert einen wichtigen Meilenstein in der juristischen Auseinandersetzung mit den Grenzen des Urheberschutzes im digitalen Zeitalter. Sie zeigt, dass Gerichte zunehmend präzise Kriterien entwickeln, um die Werkqualität von KI-Erzeugnissen zu bewerten – und dabei den Fokus auf die menschliche Gestaltungsleistung legen.
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Weitergabe von Datenbank-Zugangsdaten im Konzern
Datenbanken mit branchenspezifischen Informationen sind zu wertvollen Wirtschaftsgütern geworden, deren Nutzung oft an strenge Lizenzbedingungen geknüpft ist – aber was geschieht, wenn Zugangsdaten zu solchen Datenbanken innerhalb eines Konzerns weitergegeben werden, ohne dass eine zusätzliche Lizenz erworben wird? Handelt es sich dabei um einen unlauteren Wettbewerbsverstoß, eine Verletzung von Geschäftsgeheimnissen oder gar eine Urheberrechtsverletzung? Mit diesen Fragen setzte sich das Oberlandesgericht Nürnberg (3 U 158/25) in einem aktuellen Beschluss vom 18. Dezember 2025 auseinander.
Der Fall betraf einen Anbieter einer kostenpflichtigen Datenbank mit gesundheitspolitischen Informationen, der gegen ein Pharmaunternehmen klagte, das Zugangsdaten an konzerninterne Mitarbeiter weitergegeben hatte. Das Gericht verneinte sowohl einen Verstoß gegen das Lauterkeitsrecht als auch gegen das Geschäftsgeheimnisgesetz und lehnte eine Urteilsveröffentlichung ab. Die Begründung des Senats zeigt, wie eng die Grenzen zwischen zulässiger interner Nutzung und unlauterem Marktverhalten gezogen sind – und wo die rechtlichen Instrumente des Schutzes von Datenbanken an ihre Grenzen stoßen.
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Karikatur, Parodie, Pastiche: § 51a UrhG im Überblick
Urheberrechtliche Zulässigkeit von Karikatur, Parodie und Pastiche: Mit der Einführung des § 51a UrhG im Jahr 2021 hat der Gesetzgeber eine grundlegende Neuausrichtung im deutschen Urheberrecht vorgenommen. Was vormals über den § 24 a.F. als freie Benutzung geregelt und richterrechtlich zurechtgebogen wurde, ist nun in ein unionsrechtlich harmonisiertes Korsett gegossen: Die explizite Zulässigkeit von Karikatur, Parodie und Pastiche. Diese neue Schrankenregelung führt nicht nur zu einer größeren Rechtssicherheit für Kulturschaffende, sondern wirft zugleich neue Fragen im Spannungsfeld zwischen Kunstfreiheit, Urheberschutz und digitalen Nutzungspraxen auf.
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Schutzfähigkeit einer literarischen Figur: Miss Moneypenny
In einer aktuellen Entscheidung hat sich das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (Az. 5 U 83/23) umfassend mit der Frage beschäftigt, ob und unter welchen Bedingungen die Figur „Miss Moneypenny“ aus der James-Bond-Reihe als literarische Figur schutzfähig ist.
Die Klägerin, Rechteinhaberin der James-Bond-Filmserie, beantragte einen Sonderrechtsschutz für die Figur. Zentral war hierbei, ob die literarische Figur „Miss Moneypenny“ aufgrund ihrer Bekanntheit und Individualität eigenständig schutzfähig ist oder ob sie zu sehr mit dem Hauptcharakter und dem Gesamtwerk „James Bond“ verknüpft bleibt.
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Urheberrechtsverletzung durch Filesharing
Das Landgericht Köln verhandelte in seinem Urteil (14 O 244/20) vom 24. Mai 2022 den Fall einer Urheberrechtsverletzung durch Filesharing. Dabei ging es um das Computerspiel „Dying Light“, welches unberechtigt über einen Internetanschluss zum Download angeboten wurde.
Hinweis: Diese Entscheidung habe ich besprochen in jurisPR-ITR 21/2023 Anm. 6
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Urheberrechtlicher Schutz von Videospielen
Wann sind Videospiele bzw. Computerspiele urheberrechtlich geschützt: Im Mittelpunkt eines urheberrechtlichen Streits vor dem Landgericht Köln (14 O 441/23; 11. Januar 2024) stand ein Rechtsstreit zwischen zwei Videospiel-Entwicklern. Die Klägerin, ein Entwickler eines populären „Idle Game“-Rennspiels, behauptet, ihr Spielkonzept sei von der Beklagten kopiert worden.
Das Spiel der Klägerin zeichnet sich durch ein spezielles Konzept aus: Vor Rennen werden Spielfiguren trainiert und ausgestattet, die Rennen selbst laufen ohne Spielerintervention ab. Besondere Elemente des Spiels sind unterschiedliche Terrains, Trainingsmöglichkeiten, und eine spezifische Benutzeroberfläche.
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Schlagwort im wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutz
Der Bundesgerichtshof (I ZR 126/22) stellt klar, dass das Konzept, ein emotionales Schlagwort als Produktnamen zu verwenden, nicht als ein die wettbewerbliche Eigenart eines Produkts mitbestimmendes Element angesehen werden kann. Gegenstand des wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutzes nach § 4 Nr. 3 UWG ist der Schutz von Waren und Dienstleistungen in ihrer konkreten Ausgestaltung, nicht die dahinter stehende abstrakte Idee.
(mehr …)Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz bei verpackten Waren
Verpackte Waren – wie Butter und Mischstreichfette – können dem lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutz unterliegen, wie der BGH (I ZR 15/22) klarstellt. Einem verpackten Produkt kann wettbewerbliche Eigenart zukommen, wenn die äußere Gestaltung oder bestimmte Merkmale der Verpackung des Produkts geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft oder die Besonderheiten des verpackten Produkts hinzuweisen.
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Was ist urheberrechtlich geschützt?
Bei der Frage, was urheberrechtlichen Schutz genießt, ist kurz festzuhalten, dass dasjenige, was das Ergebnis persönlicher geistiger Schöpfung ist, urheberrechtlich geschützt wird. Es gibt keine abschließende Liste der mit dem Urheberrecht geschützten Werke, aber die typischen Werke werden in § 2 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) schon einmal aufgeführt. Und in diesem Beitrag finden Sie zahlreiche weitere Beispiele!
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Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzung durch Ausstrahlen von Fußballsendung in Gaststätte
Alle Jahre ist es so weit, spätestens wenn eine Fussball-Europameisterschaft oder Weltmeisterschaft stattfindet. Traditionell ist dies dann die Gelegenheit, für Gastwirte die Stühle rauszustellen, den Fernseher anzuwerfen und darauf zu hoffen, möglichst viele Gäste anzulocken.
Leider, nicht nur anlässlich der Fußball-EM/WM, kommt es dabei auch gelegentlich zu rechtlichen Streitigkeiten. Etwa, wenn eine Abmahnung ins Haus trudelt, weil (angeblich) ohne entsprechende Nutzungslizenz das Fußball-Programm eines Pay-TV-Sender gezeigt wurde. In einem solchen Fall gilt: Vorsicht!
(mehr …)Deckelung von Kosten einer Abmahnung im Urheberrecht nach §97a UrhG (Gesetzesfassung 2010)
An dieser Stelle im Folgenden ohne jegliche Kommentierung die Begründungen bzw. Ausführungen zur Einführung des §97a UrhG. Da zur Zeit zunehmend über die Deckelung des Ersatzanspruches im Rahmen des §97a II UrhG diskutiert wird – und dies mit Veröffentlichung des Urteils des BGH in Sachen WLAN./.Störerhaftung sicherlich weiter ansteigen wird – wird die Begründung hier schlicht zum Nachlesen eingestellt, auch damit bei Artikeln auf dieser Seite direkt (bei Bedarf) auf die Begründung verwiesen werden kann.
Hinweis: Dieser Beitrag ist veraltet und wird nur aus Recherchegründen weiter vorgehalten!
(mehr …)Leistungsschutzrecht für Presseverlage im Überblick
Der Bundestag hat ein „Leistungsschutzrecht für Presseverlage“ eingeführt. Die vieldiskutierte Änderung des Urheberrechtsgesetzes – die noch durch den Bundesrat muss, womit schon bald zu rechnen ist – habe ich zum Anlass genommen, sie einmal kurz zu besprechenund zu erläutern.
Update: Das „Leistungsschutzrecht“ für Presseerzeugnisse wurde am 01.03.2013 beschlossen, Drucksache 17/11470 (hier als PDF), allerdings mit einer Einschränkung nach Drucksache 17/12534.
Im Folgenden ein kleiner und erklärender Überblick zum neu geschaffenen „Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse“.
Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz & Herkunftstäuschung: Schutz vor Nachahmung im Wettbewerbsrecht
Wettbewerbliche Eigenart und wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz nach dem UWG: Das Wettbewerbsrecht bietet einen eigenen Anspruch auf Unterlassung bei der Nachahmung von Produkten – der eine geringe Anspruchshürde darstellt. Es bietet sich damit über eine Prüfung im Wettbewerbsrecht ein Unterlassungsanspruch gegen Nachahmer, der neben den drei „grossen“ Ansprüchen – Urheberrecht, Markenrecht, Designrecht – existiert.
Das Besondere beim Leistungsschutz im Wettbewerbsrecht ist, dass das Erreichen der Schutz-Schwelle sehr schnell erreicht werden kann. Insbesondere bedarf es keiner besonderen Schöpfungshöhe soweit es sich im Kern um ein unterscheidbares und dem Hersteller zuzuordnendes Produkt handelt. Beachten Sie dabei, dass parallel auch eine Behinderung eines Mitbewerbers bei systematischer Nachahmung vorliegen kann.
Hinweis: Der früher in §4 Nr. 9 Buchst. a bis c UWG aF geregelte lauterkeitsrechtliche Nachahmungsschutz findet sich nunmehr ohne inhaltliche Änderung in der Bestimmung des §4 Nr. 3 Buchst. a bis c UWG, frühere Rechtsprechung bitte entsprechend lesen.
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Bundesgerichtshof zu „internetbasierten“ Videorecordern
Der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass das Angebot „internetbasierter“ Videorecorder die den Rundfunkunternehmen nach dem Urheberrechtsgesetz zustehenden Leistungsschutzrechte verletzen kann und in der Regel unzulässig ist.
Die Klägerin strahlt das Fernsehprogramm „RTL“ aus. Die Beklagte bietet seit März 2005 auf ihrer Internetseite unter der Bezeichnung „Shift.TV“ einen „internetbasierten Persönlichen Videorecorder“ zur Aufzeichnung von Fernsehsendungen an. Sie empfängt über Satelliten-Antennen die Programme mehrerer Fernsehsender, darunter das Programm der Klägerin. Kunden der Beklagten können aus diesen Programmen Sendungen auswählen. Diese werden dann auf einem „Persönlichen Videorecorder“ gespeichert. Dabei handelt es sich um einen Speicherplatz auf dem Server der Beklagten, der ausschließlich dem jeweiligen Kunden zugewiesen ist. Der Kunde kann die auf seinem „Persönlichen Videorecorder“ aufgezeichneten Sendungen über das Internet von jedem Ort aus und zu jeder Zeit beliebig oft ansehen.
Die Klägerin sieht in dem Angebot der Beklagten u. a. eine Verletzung des ihr als Sendeunternehmen nach § 87 Abs. 1 UrhG zustehenden Rechts, ihre Funksendungen weiterzusenden und auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung und – zur Vorbereitung einer Schadensersatzklage – auf Auskunft in Anspruch.
Landgericht und Berufungsgericht haben der Klage weitgehend stattgegeben. Auf die Revision der Beklagten hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Da das Berufungsgericht bislang noch nicht festgestellt hat, ob die Beklagte oder – für den Fall, dass das Aufnahmeverfahren vollständig automatisiert ist – deren Kunden die Sendungen der Klägerin auf den „Persönlichen Videorecordern“ aufzeichnen, konnte der BGH die urheberrechtliche Zulässigkeit der „Persönlichen Videorecorder“ nicht abschließend beurteilen. Für beide Varianten hat der BGH die Rechtslage aber geprüft und damit wichtige Hinweise für die endgültige Entscheidung gegeben: Falls die Beklagte die Sendungen im Auftrag ihrer Kunden auf den „Persönlichen Videorecordern“ abspeichert, verstößt sie – so der BGH – gegen das Recht der Klägerin, ihre Sendungen auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen. Da sie ihre Leistung nicht unentgeltlich erbringe, könne sie sich in diesem Fall nicht auf das Recht ihrer Kunden stützen, Fernsehsendungen zum privaten Gebrauch aufzuzeichnen. Falls dagegen der Aufzeichnungsprozess vollständig automatisiert sei mit der Folge, dass der jeweilige Kunde als Hersteller der Aufzeichnung anzusehen sei, liege zwar im Regelfall eine vom Gesetz als zulässig angesehene Aufzeichnung zum privaten Gebrauch vor. Die Beklagte verletze dann aber das Recht der Klägerin, ihre Funksendungen weiterzusenden, wenn sie die mit den Satelliten-Antennen empfangenen Sendungen der Klägerin an die „Persönlichen Videorecorder“ mehrerer Kunden weiterleite. Denn in diesem Fall greife sie in das Recht der Klägerin ein, ihre Sendungen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Das Berufungsgericht wird nun Feststellungen dazu treffen müssen, wie der Aufzeichnungsprozess im Einzelnen abläuft, um dann entsprechend entscheiden zu können.
Urteil vom 22. April 2009 – I ZR 216/06 – Internet-Videorecorder

