Open-Source-Hardware

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Open-Source-Hardware genießt bis heute ein gewisses Schattendasein, dabei bieten sich gerade im Bereich 3D-Druck und Halbleiter erhebliches Potenzial. Speziell mit Blick auf die veränderte geopolitische Lage ist ein gesteigertes Interesse von Staaten an Open-Source-Hardware zu bemerken, etwa wenn China verstärkt an RISC-V Interesse zeigt.

Open-Source-Hardware?

Worum geht es bei Open-Source-Hardware?

Open-Source-Hardware (OSH) bezieht sich auf physische Objekte oder technische Systeme, deren Design offen zugänglich ist und von der Öffentlichkeit genutzt, verändert und weitergegeben werden kann. Ziel von Open-Source-Hardware ist es, eine Gemeinschaft von Entwicklern und Nutzern zu fördern, die gemeinsam an der Verbesserung und Erweiterung der Hardware arbeiten. Das Design ist in der Regel in Form von Schaltplänen, Gerber-Dateien, Stücklisten, Layout-Daten und Dokumentationen verfügbar.

Open-Source-Lizenzen ermöglichen es Entwicklern und Unternehmen, ihre Hardware-Designs offen zu teilen und gleichzeitig den Schutz und die Bedingungen für die Weiterverwendung der Hardware festzulegen. Die wichtigsten Open-Source-Hardware-Lizenzen sind wohl

  • CERN Open Hardware License (CERN OHL): Diese Lizenz wurde von der Europäischen Organisation für Kernforschung (CERN) entwickelt und ist speziell für den Einsatz in der Open-Source-Hardware-Community konzipiert. Sie erlaubt die Nutzung, Veränderung und Weitergabe von Hardware-Designs unter bestimmten Bedingungen.
  • TAPR Open Hardware License (OHL): Die TAPR OHL ist eine weitere bekannte Lizenz für Open-Source-Hardware. Sie wurde von der Tucson Amateur Packet Radio Corporation entwickelt und stellt sicher, dass die Hardware und ihre Derivate offen bleiben.
  • Creative Commons Lizenzen (CC): Obwohl die Creative Commons Lizenzen ursprünglich entwickelt wurden, um kreative Werke wie Texte, Fotos und Musik zu schützen, können sie auch auf Open-Source-Hardwaredesigns angewendet werden. Die am häufigsten verwendeten CC-Lizenzen für OSH sind CC BY (Namensnennung), CC BY-SA (Namensnennung-Weitergabe unter gleichen Bedingungen) und CC0 (Public Domain Dedication).
  • Schließlich ist die BSD-Lizenz (Berkeley Software Distribution License) als permissive Open-Source-Softwarelizenz zu nennen, die es Entwicklern erlaubt, den Quellcode frei zu nutzen, zu verändern und zu verbreiten. Die Lizenz stellt nur wenige Bedingungen, wie die Beibehaltung des Copyright-Vermerks und des Haftungsausschlusses. Sie erlaubt die Verwendung des lizenzierten Codes sowohl in Open-Source- als auch in proprietären Softwareprojekten. Sie ist die Grundlage des RISC-Designprinzips und daher von besonderer Bedeutung für die Open-Source-Mikrochip-Architektur.

Die GNU GPL fehlt hierbei nicht ohne Grund, sie ist nach hiesigem Eindruck von mangelnder Bedeutung. Da GNU und BSD einerseits regelmäßig kollidieren, zum anderen aber erst die – in der Praxis recht unbeliebte – GPLv3 ausdrückliche Vorgaben zum Patentschutz macht, wie die GPL hier als nicht so bedeutsam betrachtet, dass Sie mehr als eine Randnotiz erhält.

Schutzrechte im Überblick

Wir beraten rund um Schutzrechte, speziell bei Geschäftsgeheimnissen, im Urheberrecht, Wettbewerbsrecht und Markenrecht – dabei unterstützen wir Unternehmen bei der Rechtsdurchsetzung und Verteidigung ihrer Schutzrechte, speziell beim Schutz von Technologien wie Software.

Urheberrecht

Durch das UrhG werden eigene Schöpfungen geschützt (keine Ideen)

  • Schutz von Werken
  • persönliche geistige Schöpfung
  • Schutz von konkreter Ausdrucksform, aber kein Schutz gegen parallele Schöpfungen

Markenrecht

Schutz von Kennzeichen zur Abgrenzung von Waren oder Leistungen

  • Schutz der Unterscheidungsfunktion von Kennzeichen
  • Unterscheidungskraft ist nötig
  • Schutz gegen unbefugte Nutzung der Marke

Design

Schutz äußerlicher Erscheinung, primär nach Designrecht, aber auch nach Wettbewerbsrecht

  • Es wird die 2D/3D Form eines Objekts oder eines Teils davon bzw. seiner Dekoration geschützt
  • Eigenart und Neuheit des Designs sind nötig
  • Schutz des ausschließlichen Rechts der Benutzung inkl. Herstellen und Inverkehrbringen
  • Im UWG nach §4 Nr.3 UWG

Geheimnisschutz

Schutz wertvoller Informationen eines Betriebes

  • Schutz von Information mit Wert, die nicht allgemein bekannt ist
  • Nötig sind wirtschaftlicher Wert, Schutzmaßnahmen und berechtigtes Interesse
  • Schutz gegen unbefugte Verbreitung oder Erlangung der Information

Patent

Schutz technischer Innovation

  • Schutz einer Erfindung
  • Es muss sowohl eine „Erfindung“ im juristischen Sinne aber auch als Neuheit vorliegen
  • Umfassender Schutz gegen jegliche Nutzung

Ausgewählte rechtliche Probleme bei Open-Source-Hardware

Rund um Open-Source-Hardware gibt es einige ausgewählte rechtliche Probleme, die keineswegs zu verachten sind. Es ist nicht überraschend, dass es eine Reihe von rechtlichen Fragen gibt, die bei der Entwicklung und dem Vertrieb von Open Source Hardware (OSH) berücksichtigt werden müssen. In der Regel wird dabei nur an den Schutz bzw. die Nutzungslizenz gedacht. Tatsächlich stellen sich aber weitere spannende Fragen.

Die Idee der Open-Source-Hardware (OSH) entstammt – ähnlich wie diejenige der Open-Source-Software – dem Leitgedanken einer offenen, kollaborativen Entwicklung, bei der technisches Wissen frei zugänglich gemacht und gemeinschaftlich weiterentwickelt wird. Die Praxis zeigt jedoch: Wo Offenheit gewollt ist, entstehen komplexe rechtliche Fragestellungen, die sich deutlich von den bekannten Strukturen der Open-Source-Software unterscheiden. Es lohnt sich daher, zentrale Aspekte in den Bereichen Lizenzierung, Immaterialgüterrechte, Haftung und Durchsetzbarkeit genauer zu beleuchten.

Ursprung und Lizenzidee

Die OSH-Bewegung baut auf Prinzipien auf, wie sie bereits in den späten 1990er-Jahren von Bruce Perens skizziert wurden: Hardwareprojekte sollen transparent dokumentiert, gemeinschaftlich entwickelt und vor der Vereinnahmung durch proprietäre Strukturen geschützt werden. Daraus erwachsen zwei Grundpfeiler: erstens die Pflicht, Entwurfsdokumentationen (Baupläne, Schaltpläne, Spezifikationen) offenzulegen; zweitens die Gewährleistung, dass abgeleitete Entwicklungen wiederum öffentlich zugänglich gemacht werden müssen. In diesem Geist entstanden spezifische Lizenzmodelle wie die CERN Open Hardware License (CERN-OHL) und die TAPR Open Hardware License (TAPR-OHL), die sich in ihrer Logik an bewährten Open-Source-Software-Lizenzen orientieren, jedoch auf die physischen Besonderheiten von Hardware Rücksicht nehmen.

Urheberrechtlicher Schutzrahmen

Anders als bei Software stößt der urheberrechtliche Schutz bei Hardware schnell an seine Grenzen. Während Quellcode als Sprachwerk nahezu immer dem Schutz des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG unterfällt, sind technische Zeichnungen, Schaltpläne oder CAD-Dateien in der Regel stark normiert und erreichen häufig nicht die erforderliche Schöpfungshöhe, um als Werk im Sinne des Urheberrechts eingestuft zu werden. Der Bundesgerichtshof hat zwar mit der „Geburtstagszug-Entscheidung“ die Latte für angewandte Kunst etwas gesenkt, doch im technischen Bereich bleibt der Spielraum eng, wenn die Gestaltung allein funktional bedingt ist. In der Konsequenz ist das Urheberrecht oft nur eine dünne Schutzdecke – der eigentliche Schutz wird regelmäßig durch gewerbliche Schutzrechte wie Patente, Gebrauchsmuster oder eingetragene Designs aufgebaut. Die Offenlegung der Dokumentation vor einer etwaigen Anmeldung kann jedoch die Neuheit vernichten und damit den Schutz vereiteln. Diese Reihenfolge ist im Kontext offener Hardware elementar und erfordert große Sorgfalt.

Patentrechtliche Fallstricke

Gerade im Bereich komplexer Hardware, etwa bei Halbleitern oder Mikroprozessorarchitekturen wie RISC-V, stellt das Patentrecht ein zentrales Spannungsfeld dar. Die Implementierung offener Designs kann unbeabsichtigt fremde Schutzrechte verletzen, da in hochdichten technischen Märkten wie der Halbleiterindustrie die Patentlage oft undurchsichtig bleibt. Das führt zu einer doppelten Herausforderung: Zum einen muss der Entwickler sicherstellen, keine bestehenden Patente zu verletzen; zum anderen muss er abwägen, ob er selbst Schutzrechte anmeldet oder durch offene Lizenzierung einen patentfreien Standard fördern will. Viele Open-Source-Hardware-Lizenzen, darunter die CERN-OHL, adressieren diese Problematik ausdrücklich durch implizite oder explizite Patentlizenzen, doch eine absolute Rechtssicherheit vermögen sie nicht zu verschaffen.

Vertragsrechtliche Besonderheiten und Durchsetzbarkeit

Während Open-Source-Software-Lizenzen inzwischen eine solide Praxis- und Rechtsprechungsgrundlage besitzen, sind OSH-Lizenzen rechtlich noch weniger gefestigt. Ihre Durchsetzbarkeit ist an zwei Faktoren geknüpft: Zunächst muss ein wirksamer Lizenzvertrag zustande kommen. Anders als bei Software ist dabei oft nicht klar, ob die bloße Nutzung einer offenen Konstruktionszeichnung bereits einen Vertragsschluss indiziert. Sodann fehlen – anders als bei urheberrechtlich geschützter Software – für den Fall der Lizenzverletzung regelmäßig die Unterlassungsansprüche nach § 97 Abs. 1 UrhG, weil das zugrundeliegende Werk urheberrechtlich nicht schutzfähig ist. Es verbleibt dann lediglich der Rückgriff auf allgemeines Vertragsrecht und Schadensersatzansprüche, deren Durchsetzung Beweisprobleme bereiten kann.

Produkthaftung und deliktische Risiken

Ein weiterer kritischer Aspekt ist die Haftung für fehlerhafte Entwürfe. Grundsätzlich haftet der Entwickler nicht für Schäden, die durch die bloße Bereitstellung technischer Pläne entstehen – denn nach der gängigen Lesart fallen Konstruktionszeichnungen nicht unter den Begriff des „Teilprodukts“ oder „Grundstoffs“ im Sinne von § 4 ProdHaftG. Die Verantwortung verlagert sich vielmehr auf denjenigen, der die Pläne umsetzt, also das physische Produkt herstellt und vertreibt. Problematisch wird es allerdings, wenn Entwickler ihre Open-Source-Hardware selbst als fertige Produkte auf den Markt bringen: Dann greifen die üblichen Regeln der Produkthaftung, die sich durch Haftungsausschlüsse in den Lizenztexten kaum abbedingen lassen. Eine sorgfältige vertragliche Gestaltung, etwa durch Gewährleistungsbeschränkungen und deutliche Nutzungswarnungen, bleibt deshalb unerlässlich.

Schnittstellen zu Open Source Software und Compliance

Viele Open-Source-Hardware-Projekte binden Softwarekomponenten ein. Hier ergeben sich hybride Konstellationen: Während die Hardwaredokumentation eventuell gar nicht urheberrechtlich geschützt ist, genießt die zugehörige Software regelmäßig diesen Schutz. Entwickler müssen sicherstellen, dass auch die Software unter einer kompatiblen Open-Source-Lizenz steht oder dass Schnittstellen hinreichend dokumentiert sind, um Interoperabilität zu gewährleisten. Aus Compliance-Sicht gilt es, sorgfältig eine Software Bill of Materials (SBOM) zu führen und Lizenzverpflichtungen auch bei der Auslieferung von Firmware zu beachten.

Sicherheit bei Open-Source-Hardware


Die Welt verändert sich, es gibt immer mehr Sanktionen gerade im Halbleiterbereich (vor allem zwischen den USA und China), sodass die Exportkontrolle ein wichtiger Aspekt ist: Je nach Art der Hardware und dem Land, in dem sie entwickelt und vertrieben wird, kann es Exportbeschränkungen geben, die den internationalen Vertrieb von OSH-Produkten einschränken und nicht umgangen werden dürfen. Entwickler müssen sich über die geltenden Gesetze und Vorschriften im Sanktionsrecht informieren. Hier ist insbesondere die Verwendung in Waffensystemen zu bedenken!

Natürlich stehen auch Datenschutz und Sicherheit ganz oben auf der To-do-Liste! Bei der Entwicklung von OSH-Produkten, die mit sensiblen Daten oder sicherheitsrelevanten Funktionen arbeiten oder diese verarbeiten, sollten Entwickler Datenschutz- und Sicherheitsaspekte berücksichtigen, um gesetzliche Anforderungen zu erfüllen und Risiken für die Anwender zu minimieren. Hierbei wird unter anderem der Cyberresilience-Act eine besondere Rolle spielen, der weite Ausnahmen für echte Opensource-Projekte vorsieht.

Dabei ist zu bedenken, dass ein einmal in der Hardware verankertes Sicherheitsrisiko zu kostenintensiven Produktrückrufen und daraus resultierenden Forderungen nach Schadensersatz führen kann. Speziell wenn ein einzelner Mikrochip in einem weiteren Produkt verbaut wurden, das massenhaft vertrieben wurde, können hier schmerzhafte Summen zusammen kommen.

Rechtliche Probleme bei Open-Source-Hardware

Die bis hierhin erstellte Übersicht sollte bereits deutlich machen, dass es rechtlich keineswegs einfach ist mit der Entwicklung und dem Vertrieb von Open-Source-Hardware. Rechtlich muss etwa sauber unterschieden werden zwischen dem schriftlich fixierten Design und dem, was man darauf basierend dann konstruiert. Dies ist z.B. im Urheberrecht insofern relevant, als ein Schutz nur gegen die Verwertung der Darstellung, nicht aber gegen die Verwertung des Dargestellten besteht. Mit anderen Worten: Es muss bei der Zuordnung von Rechten klar zwischen dem Bauplan und dem danach gebauten Objekt unterschieden werden.

Rechtsanwalt Jens Ferner zur Open-Source-Hardware

Ausblick

Im Fazit kann man sagen: Open-Source-Hardware bietet enormes Potenzial für technologische Innovation, Wissenstransfer und die Etablierung offener Industriestandards. Und vielleicht liegt hier das letzte verbliebene Spielfeld für Europa, um noch aufzuholen. Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind jedoch deutlich heterogener und weniger gefestigt als im Bereich der Open-Source-Software.

Gerade im Spannungsfeld von fehlendem oder unklarem Schutz durch Immaterialgüterrechte, Patentrisiken und der faktisch beschränkten Durchsetzbarkeit der Lizenzbedingungen bedarf es einer sorgfältigen rechtlichen Begleitung. Unternehmen und Entwickler, die sich auf OSH einlassen, sollten daher frühzeitig eine klare Schutz- und Lizenzstrategie entwickeln, Patentrecherchen durchführen und ihre Verträge mit Augenmaß gestalten. Nur so lassen sich die Freiheiten der offenen Hardware mit der erforderlichen Rechtssicherheit in Einklang bringen.

Hardware ist grundsätzlich kein Werk der bildenden Künste im Sinne des Urheberrechts (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG), so dass das Erfordernis der Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte in der Regel ausscheiden wird (ausführlich hierzu: Wübbelmann in DSRITB 2014, 795). Damit verlagern sich die Streitigkeiten in den Bereich des Design-, Patent- und Gebrauchsmusterrechts. Dies bedeutet, dass, wenn ein solcher Schutz für die betreffende Open-Source-Hardware besteht, die Nutzungslizenz zwingend eine ausdrückliche Regelung über die Einräumung von Rechten an den Lizenznehmer enthalten sollte. Wenn dann z.B. die GPLv2 zum Patentrecht nichts Brauchbares sagt, ist das schon kritisch zu sehen.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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