In einer Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. Januar 2026 (12 NBs 1521 Js 1736/24) bietet sich eine aufschlussreiche Perspektive auf die Abgrenzung zwischen einfachem und besonders schwerem Bankrott nach § 283a StGB. Der Fall zeigt, wie Gerichte mit wirtschaftlich prekären Situationen umgehen, die nicht auf systematische Bereicherung, sondern auf spontane Reaktionen in existenziellen Krisen zurückgehen. Besonders relevant ist die Frage, wann ein Bankrott als „besonders schwerer Fall“ zu qualifizieren ist – und wann nicht.
(mehr …)Schlagwort: Bankrott
Im strafrechtlichen Sinne ist der Bankrott ein Straftatbestand, der in § 283 StGB geregelt ist. Bankrott liegt vor, wenn jemand in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen oder einen Vermögensnachteil abzuwenden, das Vermögen so vermindert, dass die Gläubiger des Schuldners nicht mehr vollständig befriedigt werden können.
Typischerweise geschieht dies durch den Versuch, Vermögenswerte beiseite zu schaffen oder zu verheimlichen, z. B. durch den Verkauf von Vermögenswerten zu einem unterbewerteten Preis, die Übertragung von Vermögenswerten auf Dritte oder die Veruntreuung von Vermögenswerten.
Bankrott wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In schweren Fällen kann die Strafe auf bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe erhöht werden.

Bankrott, Buchführungspflichten und die Fallstricke der Insolvenz
Die Abgrenzung zwischen nachlässigem Wirtschaften und strafbarem Bankrott ist oft eine Frage der Details. Das zeigt ein aktueller Beschluss des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 15. Juli 2025 (4 StR 541/24), in dem das Gericht die Verurteilung eines faktischen Geschäftsführers wegen Bankrotts in mehreren Fällen aufhob und gleichzeitig grundsätzliche Klarstellungen zu den Voraussetzungen der Strafbarkeit traf. Der Fall illustriert, wie schnell unternehmerisches Fehlverhalten in der Krise zu strafrechtlichen Konsequenzen führen kann – aber auch, wo die Grenzen der Strafbarkeit liegen.
Dabei ging es um einen Angeklagten, der als faktischer Geschäftsführer zweier GmbHs fungierte und wegen Bankrotts, Insolvenzverschleppung sowie Vorenthaltens von Arbeitsentgelt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden war. Der BGH hob Teile des Urteils auf und verwies die Sache zurück, weil das Landgericht Hagen in zentralen Punkten die rechtlichen Anforderungen an die Tatbestände des Bankrotts verkannt hatte. Besonders aufschlussreich sind die Ausführungen des Gerichts zu den Voraussetzungen der Buchführungspflichten, der Feststellung von Zahlungsunfähigkeit und den Grenzen der Täuschungshandlungen im Insolvenzkontext.
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BGH klärt Grundsatzfrage zur fiktiven Gesamtstrafe im Insolvenzverfahren
Ein Unternehmensleiter beantragte die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen und bat um Verfahrenskostenstundung, um die Gerichtskosten nicht sofort zahlen zu müssen. Dabei erklärte er, wie gesetzlich gefordert, dass er in den letzten fünf Jahren nicht wegen einer sogenannten Insolvenzstraftat (wie Insolvenzverschleppung oder Bankrott) zu einer erheblichen Strafe verurteilt wurde. Tatsächlich war er aber kurz zuvor wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung und mehrfachen Bankrotts zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt worden.
Die Einzelstrafen betrugen:
- 130 Tagessätze für Insolvenzverschleppung
- 4×70 Tagessätze für Bankrott
Das Insolvenzgericht hob daraufhin die Stundung der Verfahrenskosten auf, weil es meinte, der Schuldner habe falsche Angaben gemacht: Die Verurteilung zu einer so hohen Gesamtstrafe sei verschwiegen worden.
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Durchsuchungsbeschluss trotz Insolvenzgeheimnis
Landgericht Göttingen zur Reichweite des Verwendungsverbots nach § 97 Abs. 1 S. 3 InsO: Die Strafverfolgung in Insolvenzverfahren steht regelmäßig im Spannungsfeld zwischen dem verfassungsrechtlich verankerten nemo-tenetur-Grundsatz und den weitreichenden Offenbarungspflichten des Schuldners. Der Beschluss des Landgerichts Göttingen vom 26. Februar 2025 (Az. 5 Qs 1/25) bietet einen instruktiven Einblick in die dogmatische Abgrenzung des § 97 Abs. 1 Satz 3 InsO und konkretisiert zugleich die strafprozessualen Anforderungen an eine Durchsuchung im Zusammenhang mit einem Bankrottdelikt.
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Grundschuld unterfällt bei Bankrott als Tatertrag der Einziehung
Bei einer Grundschuld und der durch sie gesicherten Forderung kann es sich je nach Straftat um Taterträge handeln, die der Einziehung unterliegen (BGH, 1 StR 327/22).
(mehr …)Klage gegen Google wegen Autocomplete-Funktion zurückgewiesen
Es besteht kein Anspruch eines Unternehmers gegen Google auf Unterlassung der Verknüpfung seines Namens mit dem Begriff „bankrott“ über die Autocomplete-Funktion, wie das OLG Frankfurt entschieden hat.
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Verhältnis von Bankrott und Gläubigerbegünstigung
Wenn eine Strafbarkeit wegen Gläubigerbegünstigung nach § 283c Abs. 1 StGB vorliegt, verdrängt und sperrt diese als spezialgesetzliche Regelung die regelmäßig ebenfalls einschlägige Bankrottstrafbarkeit nach § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB (so BGH, 2 StR 353/21).
Denn: die Strafnorm des § 283c Abs. 1 StGB entfaltet mit dem BGH eine privilegierende Sperrwirkung hinsichtlich solcher tatbestandsmäßigen Handlungen, die im Zustand der drohenden Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung zugunsten eines Gläubigers begangen werden (so schon BGH, 1 StR 327/86, 1 StR 332/88 unter Verweis auf BT-Drucks. 7/3441, S. 39). Die Sperrwirkung erklärt sich für den Bundesgerichtshof aus dem Strafgrund der Vorschrift:
Da die Gläubigerbegünstigung – anders als eine Bankrotthandlung nach § 283 Abs. 1 StGB – vorrangig das insolvenzrechtliche Prinzip der gleichmäßigen Vermögensverteilung stört (vgl. BGH, Urteile vom 29. September 1988 – 1 StR 332/88, BGHSt 35, 357, 359; vom 6. November 1986 – 1 StR 327/86, BGHSt 34, 222, 225), das zu verteilende Schuldnervermögen aber nicht auf Kosten der Gläubigergesamtheit schmälert, muss jede Handlung privilegiert werden, durch die lediglich einer der Gläubiger bevorzugt gesichert bzw. befriedigt wird
BGH, 2 StR 353/21
Bankrott: Verschleierung der wirklichen geschäftlichen Verhältnisse
Wann liegt eine Verschleierung der wirklichen geschäftlichen Verhältnisse im Sinne des § 283 Abs. 1 Nr. 8 Alt. 2 StGB vor: Mit dem Merkmal der „geschäftlichen Verhältnisse“ sind über die Vermögensverhältnisse im engeren Sinn hinaus diejenigen Umstände angesprochen, die für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit des in der Krise befindlichen Schuldners erheblich sind.
Da der Tatbestand mit Blick auf die Gläubigerinteressen auszulegen ist, geht es bei der Tathandlung des Verschleierns zwar in erster Linie um die unrichtige Darstellung der Vermögensverhältnisse. Zu den geschäftlichen Verhältnissen zählt auch die (geplante) zukünftige Entwicklung des Unternehmens (BGH, 3 StR 199/12):
Darüber wurden die Gläubiger hier getäuscht. Denn durch den Wechsel des Gesellschafters und des Geschäftsführers verbunden mit der Verlegung des Geschäftssitzes ohne die Absicht, die Unternehmen fortzuführen, wurde verschleiert, dass die Gesellschaften tatsächlich von den Angeklagten liquidiert wurden und mangels jeglicher weiterer unternehmerischer Tätigkeit bereits feststand, dass sie die entstandenen Verbindlichkeiten auf keinen Fall würden begleichen können und dies auch nicht wollten. Maßnahmen, wie sie hier im Rahmen von „Firmenbestattungen“ vorgenommen wurden, unterfallen mithin dem Verschleierungstatbestand des § 283 Abs. 1 Nr. 8 Alt. 2 StGB (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. November 2012 – 3 StR 199/12 aaO; vom 24. März 2009 – 5 StR 353/08, NStZ 2009, 635, 636; MüKo-StGB/Petermann, 3. Aufl., § 283 Rn.64; SSW-StGB/Bosch, 5. Aufl., § 283 Rn. 32; Schönke/Schröder/ Heine/Schuster, StGB, 30. Aufl., § 283 Rn. 49; Fischer, StGB, 69. Aufl., § 283 Rn. 30b).
BGH, 5 StR 407/21
OLG Düsseldorf zur Auslegung des §6 II GmbHG
Geschäftsführer mit bestimmten Vorstrafen sind von weiterer Geschäftsführertätigkeit ausgeschlossen, das ergibt sich aus §6 Abs.2 S.2 Nr.3 GmbHG und gehört zum Basis-Wissen eines professionellen Strafverteidigers. Doch wie ist dieser Teil auszulegen – hier gibt es tatsächlich einen, in der Praxis unbedeutenden, Streit, den das Oberlandesgericht Düsseldorf, 3 Wx 182/21, umfänglich aufbereitet hat. Im Ergebnis: Nichts Neues, aber eine spannende Fundstelle.
(mehr …)Zum Persönlichkeitsrecht von Unternehmen – Unternehmenspersönlichkeitsrecht
Das OLG Koblenz (4 W 183/10) hatte sich kürzlich mit der Reichweite des „Persönlichkeitsrechts“ von Unternehmen zu beschäftigen. Im Sachverhalt sah es wie folgt aus:
Am 16. März 2010 berichtete das „…-Magazin“ mittels einer Rund-E-Mail in einer „Exklusiv-Information“ unter der Überschrift „Chef von M… vor Gericht – Staatsanwaltschaft wirft R… S… betrügerischen Bankrott, Untreue und Insolvenzverschleppung vor“ über ein Strafverfahren, das vor der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Bonn gegen den Antragsteller zu 1. geführt wird. Wegen der Einzelheiten der E-Mail wird auf GA 31, 32 Bezug genommen.
Ins Haus trudelte sodann eine Abmahnung samt zu unterschreibender Unterlassungserklärung – allerdings nicht von dem Betroffenen selbst, sondern Namens des Unternehmens, dass sich in seinem Persönlichkeitsrecht bzw. Recht am eingerichtete und ausgeübten Gewerbebetrieb betroffen sah. Das OLG hat dies (zu Recht) verneint, denn
Dies würde voraussetzen, dass die Antragstellerin zu 2. als Wirtschaftsunternehmen in ihrem sozialen Geltungsanspruch (unmittelbar) berührt ist. Ob dies der Fall ist, weil durch einen rufschädigenden Angriff auf einen Gesellschafter oder Betriebsangehörigen auch die Gesellschaft selbst in der Öffentlichkeit herabgewürdigt wird, lässt sich nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls anhand der Verkehrsauffassung feststellen. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn der Gesellschafter oder Betriebsangehörige in dieser Eigenschaft oder wegen Tätigkeiten angegriffen wird, mit denen die Verkehrsauffassung auch die Gesellschaft identifiziert […]
Solche Bezüge zu der Antragstellerin zu 2. enthält die beanstandete Berichterstattung nicht. Zwar wird die Antragstellerin in der Rund-E-mail vom 16. März 2010 benannt. Die Berichterstattung befasst sich jedoch allein mit dem gegen ihren Vorstand, den Antragsteller zu 1., gerichteten Strafverfahren.
Persönlichkeitsrecht: Unterlassungsanspruch wegen Romanfigur
Wann ist eine reale Person in einer Romanfigur erkennbar?
Urteil BGH vom 21.6.2005, VI ZR 122/04
Verjährung bei Bankrott
Die Verjährung des Bankrotts beginnt bereits mit Eintritt der objektiven Strafbarkeitsbedingung nach § 283 Abs. 6 StGB wobei eine festgestellt Zahlungseinstellung ausreichend ist (siehe BGH, 5 StR 435/19), was den Verjährungszeitpunkt deutlich vorverlagern kann.
Zahlungseinstellung im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO ist dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Sie ist in einer Gesamtschau anhand von Beweisanzeichen zu folgern (BGH, IX ZR 143/12 – dazu auch bei uns). Eine Zahlungseinstellung kann dabei auch vorliegen, wenn zwar vereinzelt Forderungen bedient werden, aber die Forderung eines Großgläubigers in beträchtlicher Höhe nicht bedient wird (BGH, IX ZR 65/15).
Wirtschaftsstrafrecht: Bankrott und Untreue durch Organ der Gesellschaft
Beim Bundesgerichtshof (1 StR 628/15) ging es wieder einmal um den Bankrott, wobei der BGH zumindest am Rande einige Worte zum Handeln des organschaftlichen Vertreters verliert. Nichts neues ist insoweit, dass alleine die Zustimmung des einzigen Gesellschafters den Bankrott nicht ausschliesst, da es hier ja um die Vermögenswerte der Gesellschaft geht; nachdem der BGH die Interessentheorie aufgegeben hat ist aber weiter nicht abschliessend geklärt, wann nun ein Handeln als Vertreter vorliegt, dazu gibt es dann einen kurzen Hinweis:
Indem der Mitangeklagte als Geschäftsführer der (…) T. GmbH den Angeklagten aufgrund einer vorherigen Absprache veranlasste, in 14 Fällen Überweisungen und in zwei weiteren Fällen Barabhebungen von einem Konto der T. GmbH vorzunehmen, um die entsprechenden Beträge privat zu verwenden, hat der Mitangeklagte sich jeweils als Täter wegen Untreue (§ 266 StGB) zu Lasten der T. GmbH strafbar gemacht. Das in der Zustimmung zu den genannten Verfügungen über das Gesellschaftsvermögen liegende Einverständnis des Mitangeklagten, bei dem es sich zugleich um den alleinigen Gesellschafter der T. GmbH handelt, zu dem dem Gesellschaftsvermögen nachteiligen Verhalten entfaltet keine tatbestandausschließende Wirkung (zum Tatbestandausschluss bei wirksamer Zustimmung BGH, Beschluss vom 30. August 2011 – 3 StR 228/11, NStZ-RR 2012, 80 mwN). Denn die entsprechende Zustimmung war, wie das Landgericht rechtlich zutreffend angenommen hat, im Verhältnis zur Gesellschaft missbräuchlich, weil mit ihr unter Verstoß gegen Gesellschaftsrecht eine Gefährdung der Liquidität der T. GmbH einherging (vgl. nur BGH aaO).
Auch die jeweilige tateinheitliche Verurteilung des Mitangeklagten wegen Bankrotts (…) ist nicht zu beanstanden. Er hat bei der Veranlassung des Angeklagten, Überweisungen auszuführen und Barabhebungen vorzunehmen, jeweils als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person (der T. GmbH) gehandelt (…) Nachdem der Bundesgerichtshof bei der Auslegung von § 14 StGB die sog. „Interessentheorie“ aufgegeben hat, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht in allen Einzelheiten geklärt, unter welchen Voraussetzungen ein Handeln als Vertreter oder Organ bzw. Beauftragter vorliegt (…) Jedenfalls agiert der Handelnde aber in seiner Eigenschaft als vertretungsberechtigtes Organ, wenn er im Geschäftskreis des Vertretenen tätig wird (…)
Vorsätzlicher Bankrott durch Verheimlichen von Bestandteilen des Vermögens
Der Bundesgerichtshof (1 StR 337/15) konnte sich zum vorsätzlichen Bankrott äussern und hier im Bereich der Verjährung klarstellen wie Fristen zu berechnen sind: Es ging um die Frage, ob ein zu Anfangs verheimlichtes Vermögen ab dann als Tathandlung der Verjährungsfrist unterliegt oder ob – bedingt durch ein fortdauerndes Verheimlichen! – eine Verjährung erst später, etwa bei der Restschuldbefreiung eintritt. Der BGH geht von letzterem aus:
Vorsätzlicher Bankrott durch Verheimlichen von Bestandteilen des Vermögens im Sinne von § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist im Falle der Insolvenz einer natürlichen Person bei fortdauerndem Verheimlichen bis zur Restschuldbefreiung erst dann beendet, wenn diese erteilt wird. (…)
Bei der Insolvenz einer natürlichen Person dauert im Falle des Verheimlichens von Vermögensbestandteilen im Sinne von § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB der Angriff auf das geschützte Rechtsgut bei einer erstrebten Rest- schuldbefreiung jedenfalls so lange an, bis das Insolvenzgericht durch Be- schluss feststellt, dass der Schuldner die beantragte Restschuldbefreiung erlangt hat (vgl. § 287a Abs. 1 Satz 1 InsO bzw. § 289 Abs. 1 Satz 2 InsO in der im Tatzeitraum geltenden Fassung). Denn die Pflicht, ohne besondere Nachfrage Vermögensbestandteile zu offenbaren, besteht gemäß §§ 20, 97 InsO nicht nur nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sondern auch noch nach dessen Abschluss im Restschuldbefreiungsverfahren fort (vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2012 – IX ZB 70/10, ZInsO 2012, 751). Tatbestandsmäßige Handlungen sind in diesem Verfahrensstadium weiter möglich (vgl. Radtke/ Petermann, MüKo-StGB, 2. Aufl., Vor §§ 283 ff. Rn. 96 mwN). Auch ist das Tatunrecht der Bankrottstraftat in solchen Fällen erst dann in vollem Umfang verwirklicht, wenn die Restschuldbefreiung erlangt ist, weil die vorsätzliche Verletzung dieser Pflicht einen zwingenden Versagungsgrund für die beantragte Restschuldbefreiung darstellt (vgl. § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO). Bis dahin wird durch weiteres Verheimlichen von Vermögensbestandteilen das materielle Unrecht der Tat vertieft, weil hierdurch der Angriff auf das geschützte Rechtsgut perpetuiert wird.
Die Entscheidung ist dogmatisch gesehen durchaus interessant, bedeutet für Betroffene aber vor allem eines: Wer sauber aus allem raus kommen möchte muss von Anfang an ehrlich mitarbeiten. Es gibt bei laufender Insolvenz mit dem BGH nicht die Möglichkeit, einfach durch langes Schweigen die Sache auszusitzen, insoweit war auch klar, dass man ein schlicht fortdauerndes Fehlverhalten nicht auch noch strafrechtlich privilegieren wird.

