Kann künstliche Intelligenz als solche rechtlich geschützt werden? Die Frage ist keineswegs trivial – und von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung: Die rechtliche Problematik und Notwendigkeit des Schutzes von Datensätzen in diesem Zusammenhang liegt auf der Hand. In einer digitalisierten Wirtschaft, in der Daten zunehmend als wertvolles Wirtschaftsgut betrachtet werden, ist der rechtliche Schutz z.B. von Datenbeständen,…WeiterlesenSchutz von KI
Schlagwort: 69a UrhG
Rechtsanwalt für §69a UrhG, urheberrechtlicher Schutz von Software: Der urheberrechtliche Schutz von Software ist ein zentrales Thema im Bereich des geistigen Eigentums und wurde in Deutschland durch § 69a Urheberrechtsgesetz (UrhG) etabliert. Danach gelten Computerprogramme als Werke im Sinne des UrhG und sind damit urheberrechtlich geschützt.
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Dieser Schutz erstreckt sich auf das Programm selbst, seine Struktur und den Quellcode. Aber auch die sogenannten „Vorentwürfe“, also z.B. der Design- oder Architekturentwurf, der dem fertigen Programm vorausgeht, fallen unter diesen Schutz. Wichtig ist, dass es für den Schutz nicht wie bei anderen Werken auf eine künstlerische Leistung oder das Erreichen einer bestimmten Schöpfungshöhe ankommt, sondern auf die persönliche geistige Schöpfung.
Der Urheberrechtsschutz gewährt dem Urheber bestimmte Ausschließlichkeitsrechte, wie das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht und das Recht der öffentlichen Wiedergabe. Weiterhin hat der Urheber auch das Recht, Bearbeitungen und Umgestaltungen seines Werkes zu erlauben oder zu verbieten. Das bedeutet, dass jede Nutzung der Software, die über die reine Betrachtung hinausgeht, grundsätzlich der Zustimmung des Urhebers bedarf.
Es gibt jedoch einige Ausnahmen, wie z.B. die sogenannte „Vervielfältigung zum privaten Gebrauch“, bei der ein Nutzer eine Kopie der Software für seinen persönlichen Gebrauch anfertigen darf, ohne die Zustimmung des Urhebers einholen zu müssen.
Zu beachten ist, dass der Urheberrechtsschutz automatisch entsteht, sobald ein Werk geschaffen wird – eine Registrierung oder Ähnliches ist nicht erforderlich. Der Schutz gilt für die gesamte Lebenszeit des Urhebers plus 70 Jahre nach seinem Tod, bevor das Werk in die Gemeinfreiheit übergeht.
Dieser Rechtsschutz spielt für die Softwareindustrie eine entscheidende Rolle, denn er fördert Innovation und Kreativität, indem er den Entwicklern ausschließliche Rechte an ihrer Arbeit einräumt. Gleichzeitig stellt er aber auch eine Herausforderung dar, da er eine sorgfältige Navigation durch das Urheberrecht erfordert, um Verstöße und potenzielle Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.
IT-Projekte sind komplexe Vorhaben, die eine Vielzahl rechtlicher Fragestellungen aufwerfen. Diese reichen von urheberrechtlichen Themen bis hin zu vertraglichen Regelungen, die sowohl während der Durchführung als auch beim Abbruch eines Projekts relevant werden können. In diesem Beitrag beleuchte ich die wichtigsten rechtlichen Aspekte und gebe praktische Tipps für eine rechtssichere Umsetzung von IT-Projekten.WeiterlesenRechtliche Aspekte und Handlungsempfehlungen für IT-Projekte
Das OLG Frankfurt (11 U 36/18) hat zu der Frage Stellung genommen, ob eine Vervielfältigung i.S.d. § 69c Nr. 1 UrhG auch dann vorliegt, wenn die Nutzung einer Software im Wege des Cloud Computing zu einer (technischen) Vervielfältigung nicht auf Rechnern im Bereich des Nutzers, sondern auf fremden Servern führt, die sich im Einflussbereich des…WeiterlesenZustimmungspflichtige Nutzung bei Einsatz von Software im Cloud-Computing?
Das OLG Frankfurt (11 U 36/18) hatte Gelegenheit, sich zu der Frage zu äußern, wann ein Computerprogramm urheberrechtlich schutzfähig ist, was das Vorliegen eines individuellen Werks in dem Sinne voraussetzt, dass es das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung seines Urhebers ist (§ 69a Abs. 3 UrhG).WeiterlesenUrheberrechtliche Schutzfähigkeit eines Computerprogramms
Urheberrechtlicher Schutz von Software: Entsprechend § 69a Abs. 3 UrhG wird eine Software („Computerprogramme´“) urheberrechtlich geschützt, wenn sie insoweit ein individuelles Werk darstellt, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers ist. Doch wann genau besteht ein Urheberrechtlicher Schutz von Software?WeiterlesenUrheberrechtlicher Schutz von Software
Urheber der Software ist (nur) derjenige, der bestimmte von ihm selbst entwickelte oder ihm von dritter Seite vorgegebene Aufgabenstellungen in ein Computerprogramm umsetzt. Es lohnt sich, hierzu einige Fragen genauer zu Betrachten.WeiterlesenMiturheberschaft an einem Computerprogramm
Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (I ZR 157/21) hat über Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz wegen des Vertriebs von Software zu entscheiden, die dem Nutzer das Manipulieren des auf einer Spielkonsole ablaufenden Programms ermöglicht. Hinweis: Die Entscheidung wird für die rechtliche Zulässigkeit von Cheat-Software erhebliche Auswirkung haben, deswegen…WeiterlesenVerkündungstermin des BGH zur urheberrechtlichen Zulässigkeit einer „Cheat-Software“
Beim Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg (5 U 23/12) ging es um die Zulässigkeit des Angebots von „Software-Ergänzungsprodukten für die PlayStationPortable“. Was sperrig klingt ist ein klassisches Cheat-Produkt, wobei sich dann die Frage stellt, ob dies urheberrechtlich zulässig ist – und ob der Rechteinhaberin Unterlassungsansprüche zustehen: Diese Softwareprodukte funktionierten ausschließlich mit den Originalspielen der Klägerin. Die Ausführung…WeiterlesenUrheberrechtliche zulässigkeit von Cheat-Software (OLG HH)
Eingabeformulare (Formulare in Programmen oder auf Webseiten) können tatsächlich einen urheberrechtlichen Schutz genießen, dazu gibt es nunmehr aktuelle Rechtsprechung des OLG Karlsruhe (6 U 46/09) sowie des EUGH (C-393/09). Beide Urteile haben inhaltlich übereinstimmend festgestellt: Ein eigenständiger Schutz als „Computerprogramm“ nach §69a UrhG kommt nicht in Frage. Das wäre insofern praktisch, da man hier „leichter“…WeiterlesenUrheberrechtlicher Schutz eines Eingabe-Formulars
Das Landgericht Düsseldorf (12 O 254/11) hat sich zum urheberrechtlichen Schutz von Javascript-Code geäußert, wobei die Aussage durchaus verallgemeinert werden kann: Den urheberrechtlichen Schutz als Computerprogramm nach §69aff. UrhG können „Code-Snippets“ durchaus erlangen. Dies setzt allerdings voraus, dass es sich bei diesen „Code-Schnippseln“ nicht um alltägliche allerwelts-Codezeilen handelt.WeiterlesenSoftwarerecht: Zum urheberrechtlichen Schutz von Code-Snippets
Bei komplexen Computerprogrammen spricht eine tatsächliche Vermutung für eine hinreichende Individualität der Programmgestaltung. In derartigen Fällen ist es Sache des Beklagten darzutun, daß das fragliche Programm nur eine gänzlich banale Programmierleistung ist oder lediglich das Programmschaffen eines anderen Programmierers übernimmt. Ist Gegenstand eines Vertrages allein die Übertragung einzelner Nutzungsrechte, ist § 34 Abs. 3 UrhG…WeiterlesenIndividualität eines komplexen Computerprogramms
Das Oberlandesgericht Hamm (22 U 60/13) hat nun erstmals obergerichtlich nach der Entscheidung des EUGH zum Verkauf „gebrauchter“ digitaler Daten entschieden, dass ein (Weiter-)Verkauf von erworbenen Audiodateien, hier von Hörbüchern, urheberrechtlich unzulässig ist, sofern es nicht ausdrücklich erlaubt wurde. Insbesondere die Rechtsprechung zum Verkauf gebrauchter Software ist nicht heran zu ziehen. Update: Zu ebooks sehen das…WeiterlesenGebrauchte Software: Kein Verkauf „gebrauchter“ Musik-Dateien