Schlagwort: 69a UrhG

Rechtsanwalt für §69a UrhG, urheberrechtlicher Schutz von Software: Der urheberrechtliche Schutz von Software ist ein zentrales Thema im Bereich des geistigen Eigentums und wurde in Deutschland durch § 69a Urheberrechtsgesetz (UrhG) etabliert. Danach gelten Computerprogramme als Werke im Sinne des UrhG und sind damit urheberrechtlich geschützt.

Hinweis: IT-Fachanwalt Ferner berät Unternehmen im gesamten Softwarerecht!

Dieser Schutz erstreckt sich auf das Programm selbst, seine Struktur und den Quellcode. Aber auch die sogenannten „Vorentwürfe“, also z.B. der Design- oder Architekturentwurf, der dem fertigen Programm vorausgeht, fallen unter diesen Schutz. Wichtig ist, dass es für den Schutz nicht wie bei anderen Werken auf eine künstlerische Leistung oder das Erreichen einer bestimmten Schöpfungshöhe ankommt, sondern auf die persönliche geistige Schöpfung.

Der Urheberrechtsschutz gewährt dem Urheber bestimmte Ausschließlichkeitsrechte, wie das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht und das Recht der öffentlichen Wiedergabe. Weiterhin hat der Urheber auch das Recht, Bearbeitungen und Umgestaltungen seines Werkes zu erlauben oder zu verbieten. Das bedeutet, dass jede Nutzung der Software, die über die reine Betrachtung hinausgeht, grundsätzlich der Zustimmung des Urhebers bedarf.

Es gibt jedoch einige Ausnahmen, wie z.B. die sogenannte „Vervielfältigung zum privaten Gebrauch“, bei der ein Nutzer eine Kopie der Software für seinen persönlichen Gebrauch anfertigen darf, ohne die Zustimmung des Urhebers einholen zu müssen.

Zu beachten ist, dass der Urheberrechtsschutz automatisch entsteht, sobald ein Werk geschaffen wird – eine Registrierung oder Ähnliches ist nicht erforderlich. Der Schutz gilt für die gesamte Lebenszeit des Urhebers plus 70 Jahre nach seinem Tod, bevor das Werk in die Gemeinfreiheit übergeht.

Dieser Rechtsschutz spielt für die Softwareindustrie eine entscheidende Rolle, denn er fördert Innovation und Kreativität, indem er den Entwicklern ausschließliche Rechte an ihrer Arbeit einräumt. Gleichzeitig stellt er aber auch eine Herausforderung dar, da er eine sorgfältige Navigation durch das Urheberrecht erfordert, um Verstöße und potenzielle Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Rechtliche Aspekte und Handlungsempfehlungen für IT-Projekte

    Rechtliche Aspekte und Handlungsempfehlungen für IT-Projekte

    Ihr Rechtsanwalt für IT-Projekte: IT-Projekte sind komplexe Vorhaben, die eine Vielzahl rechtlicher Fragestellungen aufwerfen. Diese reichen von urheberrechtlichen Themen bis hin zu vertraglichen Regelungen, die sowohl während der Durchführung als auch beim Abbruch eines Projekts relevant werden können. In diesem Beitrag beleuchte ich als Fachanwalt für IT-Recht die wichtigsten rechtlichen Aspekte in einem kurzen Überblick – und gebe einige praktische Tipps für eine rechtssichere Umsetzung von IT-Projekten.

    Rechtsanwalt Jens Ferner ist nicht nur Fachanwalt für IT-Recht: Als Softwareentwickler betreute er früher eigene IT-Projekte und ist im Projektmanagement ständig fortgebildet – so insbesondere zertifiziert im Projektmanagement (Fernuni Hagen).

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  • Schutz vor und Nachweis von LLM-Destillation

    Schutz vor und Nachweis von LLM-Destillation

    Im Bereich der künstlichen Intelligenz stellt sich – auch aufgrund aktueller Entwicklungen – die Frage, ob ein LLM durch Knowledge Destillation aus einem anderen Modell trainiert wurde. Dies ist nicht nur eine technische Herausforderung, sondern hat auch rechtliche und wirtschaftliche Relevanz.

    Unternehmen investieren erhebliche Mittel in die Entwicklung von KI-Modellen und möchten verhindern, dass ihre Modelle durch Destillation unrechtmäßig reproduziert werden. Ich möchte einen kurzen Überblick über die technischen Verfahren zur Identifikation von Destillation geben – und die rechtlichen Schutzmöglichkeiten sowie die prozessuale Beweisführung darstellen.

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  • Verwendung von KI-Assistenten in der Programmierung

    Verwendung von KI-Assistenten in der Programmierung

    Die Verwendung von KI-Assistenten in der Programmierung bietet zahlreiche Vorteile, wie die Effizienzsteigerung und Automatisierung von Code-Generierung und Fehlersuche. Allerdings sind damit auch rechtliche Herausforderungen verbunden, die bei der Implementierung solcher Systeme unbedingt beachtet werden sollten.

    Im Folgenden werden von mir die wichtigsten rechtlichen Aspekte erörtert, die bei der Nutzung von KI-Assistenten in der Programmierung relevant sind. Zudem werden konkrete Beispiele genannt und Best Practices vorgestellt, die Unternehmen helfen können, rechtliche Risiken zu minimieren.

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  • Schutz von KI

    Schutz von KI

    Kann künstliche Intelligenz als solche rechtlich geschützt werden? Die Frage ist keineswegs trivial – und von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung: Die rechtliche Problematik und Notwendigkeit des Schutzes von Datensätzen in diesem Zusammenhang liegt auf der Hand.

    In einer digitalisierten Wirtschaft, in der Daten zunehmend als wertvolles Wirtschaftsgut betrachtet werden, ist der rechtliche Schutz z.B. von Datenbeständen, aber auch von Software, die mit diesen Daten arbeitet, von entscheidender Bedeutung. Nur so kann aus hiesiger Sicht die Frage der Schutzfähigkeit von KI durch eine getrennte Betrachtung von Datenbeständen und Software beantwortet werden.

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  • Zustimmungspflichtige Nutzung bei Einsatz von Software im Cloud-Computing?

    Zustimmungspflichtige Nutzung bei Einsatz von Software im Cloud-Computing?

    Das OLG Frankfurt (11 U 36/18) hat zu der Frage Stellung genommen, ob eine Vervielfältigung i.S.d. § 69c Nr. 1 UrhG auch dann vorliegt, wenn die Nutzung einer Software im Wege des Cloud Computing zu einer (technischen) Vervielfältigung nicht auf Rechnern im Bereich des Nutzers, sondern auf fremden Servern führt, die sich im Einflussbereich des Nutzungsberechtigten befinden.

    Diese Frage ist bislang nicht höchstrichterlich entschieden. In der Literatur wird hierzu teilweise die Auffassung vertreten, dass keine Vervielfältigung durch den Nutzer vorliegt, wenn der zugreifende Client keine Kopie in den Arbeitsspeicher seines Rechners erhält oder eine Vervielfältigung des Programms ausschließlich auf dem Server des Diensteanbieters erfolgt.

    Grundsätzlich stellt das Laden eines Programms in den Arbeitsspeicher eines anderen Computers nach allgemeiner Auffassung eine Vervielfältigung im Sinne von § 69c Nr. 1 UrhG dar. Tragender Gedanke ist dabei, dass durch dieses Laden eines Programms in den Arbeitsspeicher eines Computers eine weitere Nutzung des Programms durch weitere Programmkopien ermöglicht wird.

    Das OLG ist nun der Auffassung, dass die Beantwortung der Frage, ob beim Cloud Computing eine urheberrechtlich relevante Vervielfältigungshandlung vorliegt, nicht allein davon abhängig gemacht werden kann, in wessen Einflussbereich sich der Computer befindet, auf dem die Vervielfältigung erfolgt.

    Nach § 69c Nr. 1 Satz 2 UrhG ist die Zustimmung des Rechtsinhabers immer dann erforderlich, wenn das „Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern“ des Programms eine Vervielfältigung erfordert. Das Vervielfältigungsrecht gehört zu den grundlegenden Verwertungsrechten des Urhebers (§§ 15 Abs. 1 Nr. 1, 16 UrhG). Eine Vervielfältigung hat grundsätzlich zur Folge, dass das Vervielfältigungsstück in gleicher Weise wie das Werk selbst genutzt (z.B. betrachtet, gelesen, gehört ….) werden kann. Sie ermöglicht also einen zusätzlichen Werkgenuss.

    Vor diesem Hintergrund ist auch die ratio des § 69c Nr. 1 UrhG zu sehen: Der bloße „Werkgenuss“ stellt auch bei Computerprogrammen keine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung dar. Hat ein Nutzer ein Programm rechtmäßig erworben und stationär auf seinem eigenen PC installiert, so wird kein Urheberrecht verletzt, wenn er einen Dritten auf diesem PC mit diesem Programm arbeiten lässt, ebenso wenig, wenn er einen Dritten dort einen von ihm erworbenen Film ansehen lässt (das OLG verweist insoweit auf BGH, I ZR 139/89). Urheberrechtlich relevant wird die Nutzung durch den Dritten erst dann, wenn diesem durch eine Vervielfältigung des Programms eine weitere Nutzung ermöglicht wird. Dieser Gesetzeszweck greift nach Auffassung des OLG aber unabhängig davon ein, in wessen Sphäre die für die zusätzliche Nutzung erforderliche Vervielfältigung erfolgt.

  • Urheberrechtliche Schutzfähigkeit eines Computerprogramms

    Urheberrechtliche Schutzfähigkeit eines Computerprogramms

    Das OLG Frankfurt (11 U 36/18) hatte Gelegenheit, sich zu der Frage zu äußern, wann ein Computerprogramm urheberrechtlich schutzfähig ist, was das Vorliegen eines individuellen Werks in dem Sinne voraussetzt, dass es das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung seines Urhebers ist (§ 69a Abs. 3 UrhG).

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  • Urheberrechtlicher Schutz von Software

    Urheberrechtlicher Schutz von Software

    Urheberrechtlicher Schutz von Software: Entsprechend § 69a Abs. 3 UrhG wird eine Software („Computerprogramme´“) urheberrechtlich geschützt, wenn sie insoweit ein individuelles Werk darstellt, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers ist. Doch wann genau besteht ein Urheberrechtlicher Schutz von Software?

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  • Miturheberschaft an einem Computerprogramm

    Urheber der Software ist (nur) derjenige, der bestimmte von ihm selbst entwickelte oder ihm von dritter Seite vorgegebene Aufgabenstellungen in ein Computerprogramm umsetzt. Es lohnt sich, hierzu einige Fragen genauer zu Betrachten.

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  • Verkündungstermin des BGH zur urheberrechtlichen Zulässigkeit einer „Cheat-Software“

    Verkündungstermin des BGH zur urheberrechtlichen Zulässigkeit einer „Cheat-Software“

    Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (I ZR 157/21) hat über Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz wegen des Vertriebs von Software zu entscheiden, die dem Nutzer das Manipulieren des auf einer Spielkonsole ablaufenden Programms ermöglicht.

    Hinweis: Die Entscheidung wird für die rechtliche Zulässigkeit von Cheat-Software erhebliche Auswirkung haben, deswegen wird hier im Blog schon der Hinweis auf den Verkündungstermin aufgenommen. Das OLG HH (hier bei uns) hatte vorher – durchaus überraschend – bei schlichtem Zugriff auf Speicherdaten (nicht: Programmdaten!) im Arbeitsspeicher eine urheberrechtliche Relevanz verneint.
    Update: Verkündungstermin war am 23. Februar 2023, 8.30 Uhr – die Sache wurde dem EUGH vorgelegt!

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  • Urheberrechtliche zulässigkeit von Cheat-Software (OLG HH)

    Urheberrechtliche zulässigkeit von Cheat-Software (OLG HH)

    Beim Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg (5 U 23/12) ging es um die Zulässigkeit des Angebots von „Software-Ergänzungsprodukten für die PlayStationPortable“. Was sperrig klingt ist ein klassisches Cheat-Produkt, wobei sich dann die Frage stellt, ob dies urheberrechtlich zulässig ist – und ob der Rechteinhaberin Unterlassungsansprüche zustehen:

    Diese Softwareprodukte funktionierten ausschließlich mit den Originalspielen der Klägerin. Die Ausführung der Software [A] erfolgte dergestalt, dass die PSP mit einem PC verbunden und in die PSP ein Memory Stick eingelegt und mit Software der Beklagten beschrieben wird. Nach dem Neustart der PSP erschien dann ein zusätzlicher Menüpunkt „[A]“, über den Veränderungen an einzelnen Spielen der Klägerin vorgenommen werden konnten … die dazu führten, dass künftige Beschränkungen beim Einsatz des „Turbos“ („Booster“) entfielen oder nicht lediglich ein Teil der Fahrer verfügbar war, sondern auch schon der Teil, der ansonsten erst beim Erreichen bestimmter Punktzahlen freigeschaltet wurde.

    Mit der Software [T] erhielt der Besteller einen Sensor, der an den Headset-Anschluss der PSP angeschlossen wurde und die Steuerung der PSP durch Bewegungen der Spielekonsole im Raum ermöglichte. Zur Vorbereitung des Einsatzes des Bewegungssensors war ebenfalls ein Memory Stick in die PSP einzustecken, wodurch ein zusätzlicher Menüpunkt [T] verfügbar wurde mit einer Auswahlliste von Spielen. Auch hier ermöglichte das angegriffene Produkt, dass während des laufenden Spiels durch eine Tastenkombination ein zusätzliches Menü aufgerufen werden konnte, das nicht im Originalspiel vorgesehen war. Wurde dort die Option „[T]“ gewählt, entfielen bestimmte Beschränkungen (…)

    Oberlandesgericht Hamburg, 5 U 23/12

    Update: Die Sache ist inzwischen beim BGH (I ZR 157/21) anhängig und wird dort im Februar 2023 entschieden.

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  • Urheberrechtlicher Schutz eines Eingabe-Formulars

    Eingabeformulare (Formulare in Programmen oder auf Webseiten) können tatsächlich einen urheberrechtlichen Schutz genießen, dazu gibt es nunmehr aktuelle Rechtsprechung des OLG Karlsruhe (6 U 46/09) sowie des EUGH (C-393/09). Beide Urteile haben inhaltlich übereinstimmend festgestellt:

    1. Ein eigenständiger Schutz als „Computerprogramm“ nach §69a UrhG kommt nicht in Frage. Das wäre insofern praktisch, da man hier „leichter“ zu einem urheberrechtlichen Schutz kommen würde. Allerdings verneinen OLG Karlsruhe und EUGH das beide gleichermaßen überzeugend. Früher einmal sah das OLG Karlsruhe (6 U 52/94) das anders und gibt die Auffassung heute mit den Worten auf

      Die Bildschirmoberfläche wird durch das Computerprogramm erzeugt, stellt selbst aber kein Computerprogramm oder ein Teil desselben dar und kann daher auch nicht als dessen Ausdrucksform angesehen werden.

      Der EUGH dazu ausführlich:

      Wie der Generalanwalt in Nr. 61 seiner Schlussanträge ausführt, muss jede Ausdrucksform eines Computerprogramms ab dem Moment geschützt sein, ab dem ihre Vervielfältigung die Vervielfältigung des Computerprogramms zur Folge hätte und auf diese Weise der Computer zur Ausführung seiner Funktion veranlasst werden könnte.

      Gemäß der zehnten und der elften Begründungserwägung der Richtlinie 91/250 sind Schnittstellen Teile des Computerprogramms, die eine Verbindung und Interaktion zwischen den Elementen von Software und Hardware ermöglichen sollen und ebenso mit den Benutzern, damit sie wie beabsichtigt funktionieren können.

      Die grafische Benutzeroberfläche ist eine Interaktionsschnittstelle, die eine Kommunikation zwischen dem Computerprogramm und dem Benutzer ermöglicht.

      Daher ermöglicht es die grafische Benutzeroberfläche nicht, das Computerprogramm zu vervielfältigen, sondern stellt lediglich ein Element dieses Programms dar, mittels dessen die Benutzer die Funktionen dieses Programms nutzen.

      Folglich stellt diese Schnittstelle keine Ausdrucksform eines Computerprogramms im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/250 dar und kann demnach nicht in den Genuss des spezifischen Schutzes durch das Urheberrecht für Computerprogramme nach dieser Richtlinie gelangen.

    2. Allerdings kann ein Eingabeformular in seiner Form und Gestaltung selbstverständlich urheberrechtlichen Schutz genießen (in diesem Fall in Deutschland speziell nach §2 I Nr.7 UrhG, der auch Formulare erfasst): Wenn es die erforderliche Schöpfungshöhe aufweist. Hier sind die üblichen Anforderungen zu stellen und das OLG Karlsruhe macht deutlich, dass die durchaus hoch sind. Insbesondere ist zu verhindern, dass eine Software erdenkliche andere Software-Produkte „verdrängt“ nur weil es als erstes mit einem bestimmten Eingabeformular auf den Markt gekommen ist. Das OLG verlangt hier eine individuelle Leistung, die über das „rein handwerkliche hinausgeht“.
  • Softwarerecht: Zum urheberrechtlichen Schutz von Code-Snippets

    Das Landgericht Düsseldorf (12 O 254/11) hat sich zum urheberrechtlichen Schutz von Javascript-Code geäußert, wobei die Aussage durchaus verallgemeinert werden kann: Den urheberrechtlichen Schutz als Computerprogramm nach §69aff. UrhG können „Code-Snippets“ durchaus erlangen. Dies setzt allerdings voraus, dass es sich bei diesen „Code-Schnippseln“ nicht um alltägliche allerwelts-Codezeilen handelt.

  • Individualität eines komplexen Computerprogramms

    • Bei komplexen Computerprogrammen spricht eine tatsächliche Vermutung für eine hinreichende Individualität der Programmgestaltung. In derartigen Fällen ist es Sache des Beklagten darzutun, daß das fragliche Programm nur eine gänzlich banale Programmierleistung ist oder lediglich das Programmschaffen eines anderen Programmierers übernimmt.
    • Ist Gegenstand eines Vertrages allein die Übertragung einzelner Nutzungsrechte, ist § 34 Abs. 3 UrhG nicht anwendbar, auch wenn es sich bei den zu übertragenden Nutzungsrechten um den wesentlichen Vermögenswert des veräußernden Unternehmens handelt. Die Verweigerung der Zustimmung kann in einem solchen Fall aber Treu und Glauben widersprechen (§ 34 Abs. 1 Satz 2 UrhG).
    • Sind an der Schaffung eines Werkes verschiedene Urheber beteiligt, ist bei einer zeitlichen Staffelung der Beiträge eine Miturheberschaft zwar nicht ausgeschlossen; sie setzt jedoch voraus, daß jeder Beteiligte seinen (schöpferischen) Beitrag in Unterordnung unter die gemeinsame Gesamtidee erbracht hat.

    Urteil vom 03.03.2005, Az: I ZR 111/02

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  • Gebrauchte Software: Kein Verkauf „gebrauchter“ Musik-Dateien

    Gebrauchte Software: Kein Verkauf „gebrauchter“ Musik-Dateien

    Das Oberlandesgericht Hamm (22 U 60/13) hat nun erstmals obergerichtlich nach der Entscheidung des EUGH zum Verkauf „gebrauchter“ digitaler Daten entschieden, dass ein (Weiter-)Verkauf von erworbenen Audiodateien, hier von Hörbüchern, urheberrechtlich unzulässig ist, sofern es nicht ausdrücklich erlaubt wurde. Insbesondere die Rechtsprechung zum Verkauf gebrauchter Software ist nicht heran zu ziehen.

    Update: Zu ebooks sehen das das OLG Hamburg (10 U 5/11) und OLG Stuttgart (2 U 49/11) wohl genauso.
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