Schlagwort: Werke angewandter Kunst

Werke angewandter Kunst, wie Designermöbel, Schmuck oder Verpackungsgestaltungen, sind nur dann nach dem UrhG geschützt, wenn sie eine hinreichende künstlerische Eigenart aufweisen und sich deutlich von alltäglicher Handwerksleistung abheben. Die Abgrenzung zum reinen Gebrauchsgegenstand ist dabei oft streitig und entscheidet über Unterlassungsansprüche, Schadensersatz oder Lizenzpflichten. Diese Übersicht zeigt, wie Creator und Unternehmen ihre Rechte absichern, Plagiate erkennen und sich gegen unberechtigte Abmahnungen wehren können – besonders relevant in Branchen mit kurzem Produktlebenszyklus und globalem Wettbewerb.

  • Urheberrecht: Design eines Kompaktfahrrads

    Urheberrecht: Design eines Kompaktfahrrads

    Das Landgericht Köln (14 O 49/22) verhandelte eine interessante Frage des Urheberrechts: Ist das Design eines Kompaktfahrrads urheberrechtlich schützbar? Diese Frage betrifft nicht nur Fahrradhersteller, sondern auch Designliebhaber und die kreative Branche im Allgemeinen. Die Entscheidung bietet aufschlussreiche Einblicke in die urheberrechtliche Beurteilung von Gebrauchsgegenständen.

    (mehr …)
  • Werke Angewandter Kunst bei Alltagsobjekten

    Werke Angewandter Kunst bei Alltagsobjekten

    Das Landgericht Köln hat in zwei Urteilen zu Werken der angewandten Kunst Stellung bezogen. Diese Entscheidungen beleuchten die delikate Balance zwischen künstlerischer Schöpfung und kommerzieller Nutzung.

    (mehr …)
  • KI-Haftungsrichtlinie: Richtlinie zur KI-Haftung

    KI-Haftungsrichtlinie: Richtlinie zur KI-Haftung

    Rechtsanwalt für die Richtlinie zur KI-Haftung („KI-Haftungsrichtlinie“): Der Entwurf für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung der Vorschriften über außervertragliche zivilrechtliche Haftung an künstliche Intelligenz (KI-Haftung) zielt darauf ab, einheitliche Anforderungen für die Haftung bei Schäden, die durch KI-Systeme verursacht werden, zu schaffen.

    Update: Die EU-Kommission hat am 12.02.2025 in ihrem Arbeitsprogramm bekannt gegeben, dass man diesen Richtlinienentwurf verwerfen wird. Irgendwann soll das in neuer Form aufgegriffen werden.

    (mehr …)
  • Schutzumfang bei Werken angewandter Kunst

    Der Bundesgerichtshof (I ZR 173/21) hat klargestellt, dass der Grundsatz, dass der Umfang des urheberrechtlichen Schutzes eines Werks der angewandten Kunst nicht geringer ist als derjenige der anderen unter die Richtlinie 2001/29/EG fallenden Werke, lediglich bedeutet, dass für Werke der angewandten Kunst die gleichen Ausschließlichkeitsrechte zu gewähren sind und hinsichtlich des Umfangs dieser Rechte die gleichen rechtlichen Maßstäbe anzulegen sind wie für alle anderen Werkkategorien.

    Auf die im Einzelfall vorzunehmende Bestimmung des konkreten urheberrechtlichen Schutzbereichs eines Werkes, der sich aus seiner Gestaltungshöhe ergibt, bezieht sich diese Aussage hingegen nicht:

    Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht weiche von der „Cofemel“-Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ab. Soweit der Gerichtshof der Europäischen Union darin ausführt, der Umfang des Schutzes eines Werks der angewandten Kunst sei nicht geringer als bei anderen unter die Richtlinie 2001/29/EG fallenden Werken (EuGH, GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 35] – Cofemel), ist damit allein gesagt, dass bei Werken der angewandten Kunst dieselben Ausschließlichkeitsrechte (umfassend die positiven Nutzungsrechte und die negativen Verbietungsrechte) gewährt werden müssen und hinsichtlich der Reichweite dieser Rechte dieselben Rechtsmaßstäbe anzulegen sind wie bei allen anderen Werkkategorien. Gegenstand der Vorlage in der Rechtssache „Cofemel“ war allein die Frage, ob bestimmten Erzeugnissen (Werken der angewandten Kunst, Modellen und Designs) der urheberrechtliche Schutz in gleicher Weise zugutekomme wie Werken der Literatur und Kunst (vgl. EuGH, GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 24] – Cofemel). Die Aussage des Gerichtshofs der Europäischen Union bedeutet vor diesem Hintergrund, dass der urheberrechtliche Schutz für alle Kategorien von Werken, die den unionsrechtlichen Werkbegriff erfüllen (dazu EuGH, GRUR 2019, 1185 [juris Rn. 29 und 48] – Cofemel), nach demselben rechtlichen Maßstab zu bestimmen ist (vgl. auch EuGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 – C-145/10, Slg. 2011, I-12533 = GRUR 2012, 166 [juris Rn. 97 f.] – Painer; ferner auch Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-683/17 vom 2. Mai 2019 Rn. 31). Auf die im Einzelfall vorzuneh- mende Bestimmung des konkreten urheberrechtlichen Schutzbereichs eines Werks, der sich aus seiner Gestaltungshöhe ergibt, bezieht sich diese Aussage hingegen nicht.

    BGH, I ZR 173/21
  • EUROPOL und die Vermögensabschöpfung

    EUROPOL und die Vermögensabschöpfung

    In einem aktuellen Beitrag widmet sich EUROPOL dem Thema Vermögensabschöpfung (im deutschen Strafprozessrecht: Einziehung) und erläutert die europarechtlichen Hintergründe. Den informativen Beitrag habe ich hier übersetzt und redaktionell überarbeitet, um das wichtige Thema aufzugreifen.

    Einziehung

    Rechtsanwalt für Vermögensabschöpfung, die sogenannte Einziehung

    Die Vermögensabschöpfung, die sogenannte Einziehung, ist in einem Strafverfahren immer unterschätzt und oft existenzbedrohend – auf unserer Webseite finden Sie dazu aus gutem Grund viele Informationen:

    (mehr …)
  • Nach Ansicht des Gerichtshofs erfordert die Achtung der Grundrechte eine Beschränkung der in der PNR-Richtlinie vorgesehenen Befugnisse auf das absolut Notwendige

    Nach Ansicht des Gerichtshofs erfordert die Achtung der Grundrechte eine Beschränkung der in der PNR-Richtlinie vorgesehenen Befugnisse auf das absolut Notwendige

    Besteht keine reale und aktuelle oder vorhersehbare terroristische Bedrohung eines Mitgliedstaats, steht das
    Unionsrecht nationalen Rechtsvorschriften entgegen, die eine Übermittlung und Verarbeitung von PNR-Daten
    bei EU-Flügen sowie bei Beförderungen mit anderen Mitteln innerhalb der Union vorsehen, so der EUGH (C-817/19).

    Die PNR-Richtlinie schreibt zur Bekämpfung von Terrorismus und schwerer Kriminalität die systematische Verarbeitung einer großen Zahl von PNR-Daten (Passager Name Record) der Fluggäste von Flügen zwischen der Union und Drittstaaten (Drittstaatsflüge) bei der Einreise in die bzw. der Ausreise aus der Union vor. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten diese Richtlinie nach ihrem Art. 2 auch auf Flüge innerhalb der Union (EU-Flüge) anwenden.

    Hinweis: Die Entscheidung ist ein Meilenstein in der Bewertung der Zulässigkeit von KI-Lösungen speziell mit Blick auf Ethik und Diskriminierung!

    (mehr …)
  • Wirksamkeit einer Abmahnung bei unzutreffender Information

    Beim Amtsgericht Hamburg (18b C 500/19) ging es um die Wirksamkeit einer Abmahnung bei unzutreffender Information des Abgemahnten über beanstandete Rechtsverletzung, wobei das Gericht hervorgehoben hat, dass das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken die an Abmahnungen zu stellenden formalen Anforderungen erhöht und dies auch sprachlich dadurch zum Ausdruck gebracht hat, dass im Einleitungssatz des § 97a Abs. 2 UrhG betont wird, dass die Abmahnung „in klarer und verständlicher Weise“ zu erfolgen hat, und zusätzlich gem. § 97a Abs. 2 Nr. 2 UrhG „die Rechtsverletzung genau (zu) bezeichnen“ ist. Eine Abmahnung die dem nicht genügt, ist kritisch zu sehen.

    (mehr …)
  • Urheberrecht: Zum urheberrechtlichen Schutz an Gebrauchsgegenständen

    Urheberrecht: Zum urheberrechtlichen Schutz an Gebrauchsgegenständen

    Der BGH (I ZR 53/10) zum urheberrechtlichen Schutz von Gebrauchsgegenständen:

    1. Bei einem Gebrauchsgegenstand (hier: Kletternetz für Spielplätze) können nur solche Merkmale Urheberrechtsschutz als Werk der angewandten Kunst im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG begründen, die nicht allein technisch bedingt, sondern auch künstlerisch gestaltet sind. Eine Gestaltung genießt keinen Urheberrechtsschutz, wenn sie allein aus zwar frei wählbaren oder austauschbaren, aber technisch bedingten Merkmalen besteht und keine künstlerische Leistung erkennen lässt. Allein durch die Ausnutzung eines handwerklich-konstruktiven Gestaltungsspielraums oder durch den Austausch eines technischen Merkmals durch ein anderes entsteht noch kein eigenschöpferisches Kunstwerk.
    2. Wer für einen Gebrauchsgegenstand Urheberrechtsschutz als Werk der angewandten Kunst im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG beansprucht, muss genau und deutlich darlegen, inwieweit der Gebrauchsgegenstand über seine von der Funktion vorgegebene Form hinaus künstlerisch gestaltet ist.
  • Veröffentlichen von Abmahnungen, Mails oder Nachrichten erlaubt?

    Darf man fremde Mails oder Briefe veröffentlichen: In Deutschland wird wohl täglich abgemahnt, immer noch beliebt ist dabei die Abmahnung eines Konkurrenten wegen eines (vermeintlichen) Wettbewerbsverstosses. Abgesehen davon, dass man die unliebsame Konkurrenz empfindlich ärgern kann – kostet die Abmahnung in jedem Fall doch nicht unerheblich Zeit und auch Geld – steht auch schnell die Frage im Raum, ob die Abmahnung überhaupt sein musste. Bei Bagetellen reicht meistens die kurze Rücksprache, zu oft hat man aber den Eindruck, es geht nur um das „schnelle Geld“.

    Schnell kommt dann die Überlegung für die Revanche: Die Gegenabmahnung wird ersonnen (Fehler macht heute fast jeder unbemerkt auf seiner Webseite), eine negative Feststellungsklage bietet sich an wenn man sich ganz sicher ist, im Recht zu sein und natürlich der „schnelle Rückschlag“: Die Veröffentlichung der Abmahnung. Man scannt das Schreiben ein und stellt auf die Webseite. Der Imageverlust kann, je nach Vorgang, sowohl für den jeweiligen Rechtsanwalt als auch für das Unternehmen dahinter beträchtlich sein. Doch es bleibt die Frage: Darf man das überhaupt?

    (mehr …)
  • Luftaufnahmen durch Drohne von Panoramafreiheit gedeckt

    Luftaufnahmen durch Drohne von Panoramafreiheit gedeckt

    Dass die öffentliche Zugänglichmachung einer Luftbildaufnahme durch § 59 Abs. 1 UrhG gedeckt ist, hat das LG Frankfurt (2-06 O 136/20) klargestellt.

    Die Auffassung, dass eine Luftaufnahme eines Gebäudes nicht nach § 59 Abs. 1 UrhG privilegiert ist, weil sie Teile des Gebäudes erfasst, die von dem Weg, der Straße oder dem Platz aus nicht sichtbar sind (so schon der BGH zum Hundertwasser-Haus), wird ausdrücklich als „überholt“ bezeichnet. Es bezieht sich dabei auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der betont hat, dass bei der Auslegung von Schrankenbestimmungen zu berücksichtigen ist, dass das Ausschließlichkeitsrecht des Urhebers nicht über Gebühr eingeschränkt werden darf.

    Update: Das OLG Hamm sieht es anders!

    (mehr …)
  • Softwaregeneriertes Bild nicht urheberrechtlich geschützt

    Softwaregeneriertes Bild nicht urheberrechtlich geschützt

    Urheberrechtlicher Schutz für von Software generiere Grafik: Wenn mittels elektronischer Befehle eine digitale Abbildung eines virtuellen Gegenstandes erstellt wird, ist dies kein Erzeugnis im Sinne des § 72 UrhG – das ähnlich wie ein Lichtbild hergestellt wird. Dies gilt auch dann, wenn die Grafik wie eine Fotografie wirkt, da es auf das Ergebnis des Schaffensprozesses nicht entscheidend ankommt. Maßgeblich ist vielmehr allein das Herstellungsverfahren und insoweit die Vergleichbarkeit der technischen Prozesse:

    Bei den streitgegenständlichen Bildern handelt es sich nicht um Lichtbilder. Hierunter werden zunächst alle Abbildungen gezählt, die dadurch entstehen, dass strahlungsempfindliche Schichten chemisch oder physikalisch durch Strahlung eine Veränderung erfahren (BGH, Beschluss vom 27. Februar 1962 – I ZR 118/60, AKI, GRUR 1962, 470 472; Vogel in: Schricker/Loewenheim, 4. Aufl., § 72 UrhG Rn. 18). Dies ist bei am Computer erstellten Grafiken jedenfalls schon nicht der Fall (…) Es handelt sich hierbei gerade nicht um unter Einsatz strahlender Energie erzeugte selbstständige Abbildungen der Wirklichkeit, sondern vielmehr um mittels elektronischer Befehle erzeugte Abbildungen von virtuellen Gegenständen (vgl. hierzu OLG Köln, Urteil vom 20. März 2009 – 6 U 183/08, 3D-Messestände,; OLG Hamm, Urteil vom 24. August 2004 – 4 U 51/04, beide zitiert nach juris; Dreyer in: Dreyer/Kotthoff/Meckel/Hentsch, 4. Aufl. 2018, § 2 UrhG Rn. 265; Gercke, ZUM 2004, 929, 930; Lauber-Rönsberg in: Möhring/Nicolini, 4. Aufl. 2018, § 72 UrhG Rn. 11; Nordemann in: Fromm/Nordemann, 12. Aufl. 2018, § 2 UrhG Rn. 193; Thum in: Wandtke/Bullinger, 5. Aufl. 2019, § 72 UrhG Rn. 60; für eine weite Auslegung Härting in: Härting, Internetrecht, 6. Aufl. 2017, Urheberrecht, Rn.1401; Schulze in: Dreier/Schulze/Specht, 6. Aufl. 2018, § 2 UrhG Rn. 200 m. w. N.; offen gelassen von LG Köln, Urteil vom 21. April 2009 – 28 O 124/08, zitiert nach juris) (…)

    So werden etwa Digitalfotos als Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, angesehen (vgl. hierzu etwa LG Hamburg, Urteil vom 4. April 2003 – 308 O 515/02, ZUM 2004, 675, 677; LG Kiel, Urteil vom 2. November 2004 – 16 O 112/03, zitiert nach juris), obwohl diese in technischer Hinsicht der Herstellung von Computergrafiken näher kommen dürften als der analogen Fotografie. Auch bezüglich der mittels Computer geschaffenen Video- und Computerspiele, die urheberrechtlichen Schutz genießen (BGH, Urteil vom 26. Juli 2018 – I ZR 64/17, zitiert nach juris), ergibt sich ein Bruch, wenn das, was für die gesamte Bildabfolge gilt, nicht auch für einzelne Teile hiervon Geltung hat (so etwa Schulze in: Dreier/Schulze/Sprecht, 6. Auflage 2018, § 2 UrhG Rn. 200). Ebenso wenig stimmig ist es, wenn ein praktisch von jedermann herzustellendes einfaches Lichtbild eines Parfumflakons bereits (leistungs)schutzfähig sein soll, während eine aufwändig hergestellte und bearbeitete Visualisierung allenfalls Schutz als Werk der angewandten Kunst in Anspruch nehmen kann, obwohl beide Abbildungen dem Betrachter in ihren Grundzügen denselben optischen Eindruck vermitteln (zu diesem Wertungswiderspruch ebenfalls bereits LG Berlin, Urteil vom 20. Juni 2017 – 16 O 59/16, zitiert nach juris). 

    Kammergericht, 2 U 12/16 Kart
  • Urheberrechtlicher Schutz bei Werken der angewandten Kunst (LG HH)

    Urheberrechtlicher Schutz bei Werken der angewandten Kunst (LG HH)

    Beim Landgericht Hamburg (308 O 488/16) ging es um den urheberrechtlichen Schutz bei Werken der angewandten Kunst – hier anlässlich von Armbanduhren. Bei urheberrechtlichen Schutz von Werken der angewandten Kunst (i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG) sind dabei Besonderheiten zur Frage beachten, wann diese Urheberrechtsschutz genießen. So gilt grundsätzlich dass Werke urheberrechtlich geschützt sind, wenn es sich um persönlich geistige Schöpfungen handelt. Und hierbei sind an Werke der angewandten Kunst grundsätzlich keine anderen Anforderungen zu stellen als an den Urheberrechtsschutz von anderen Werken. Ausreichend ist es hierbei mit dem BGH (I ZR 143/12), wenn sie eine Gestaltungshöhe erreichen, die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer „künstlerischen“ Leistung zu sprechen. Vor diesem Hintergrund fasst das Landgericht die Rechtsprechung des BGH dann zusammen.
    (mehr …)

  • Datenschutzrecht: KUG im Rahmen der DSGVO mit dem OLG Köln anwendbar

    Erfreulich ist ein Beschluss des Oberlandesgerichts Köln (15 W 27/18, später noch 15 U 110/18), der klarstellt, dass das KUG mit seinen Privilegierungen auch im Rahmen der Datenschutzgrundverdordnung (DSGVO) Anwendung findet (vorliegend im Hinblick auf journalistische Zwecke). Dabei richtet sich die Veröffentlichung von Fotos nach dem KUG, die Frage ob das Fotoerstellt werden kann ist eine primär datenschutzrechtliche und persönlichkeitsrechtliche Frage, hier regelt das KUG nichts.

    Dazu auch: Zulässigkeit der Fotos von Veranstaltungen und Umzügen

    Hinweis: So auch inzwischen ausdrücklich der Bundesgerichtshof

    (mehr …)