Es ist die Sekunde, in der jemand das Handy zückt, weil die Lärmschutzwand bricht und sich das Wasser auf die Bundesstraße ergießt – und Monate später streiten zwei Medienagenturen darüber, wem die Bilder eigentlich gehören. Genau diese Konstellation hatte das Landgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 21. Mai 2025 (Az. 2-06 O 299/24) zu entscheiden. Für den zufälligen Filmer ist das alles andere als akademisch: Wer im entscheidenden Moment draufhält, will wissen, ob er an seinem Material überhaupt Rechte hat – oder ob ein Zufallsvideo urheberrechtlich Freiwild ist, das jeder verwerten darf.
(mehr …)Schlagwort: Schöpfungshöhe
Schöpfungshöhe ist ein Begriff aus dem Urheberrecht und bezeichnet den Grad der Originalität, der für den Schutz eines Werkes erforderlich ist. Ein Werk ist also nur dann urheberrechtlich geschützt, wenn es eine ausreichende Schöpfungshöhe aufweist.
Die Schöpfungshöhe wird im Einzelfall von den Gerichten anhand verschiedener Kriterien wie der künstlerischen oder schöpferischen Leistung, der Originalität und der individuellen Prägung des Werkes beurteilt. Dabei wird geprüft, ob das Werk eine gewisse Gestaltungshöhe erreicht hat und damit über das Alltägliche oder Handwerkliche hinausgeht.
Die Schöpfungshöhe ist ein wichtiges Kriterium für den urheberrechtlichen Schutz von Werken und dient dazu, die Balance zwischen dem Schutz des Urheberrechts und der freien Nutzung von Ideen und Wissen zu wahren.

Bereicherungsrechtliche Herausgabeansprüche bei digitalen Leistungen ohne Immaterialgüterschutz
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (5 U 85/22) hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, dass ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Herausgabe digitaler Leistungen – wie Logos, Vorlagen oder Grafiken ohne ausreichende Schöpfungshöhe – nicht automatisch ein Verbot der künftigen Nutzung umfasst. Die Entscheidung zeigt, wie eng die Grenzen zwischen bereicherungsrechtlichen Ansprüchen und negatorischem Rechtsschutz verlaufen und welche Konsequenzen dies für die Praxis hat.
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Internationale Reichweite des Kulturgüterschutzes am Beispiel des „Vitruvianischen Menschen“
OLG Stuttgart (4 U 136/24) zur extraterritorialen Wirkung italienischer Normen: Es klingt zunächst nach einem kulturpolitischen Kuriosum, entpuppt sich aber als ein rechtsdogmatisch hochkomplexer Streitfall mit europarechtlicher Sprengkraft: Das italienische Kulturministerium und ein staatliches Museum beanspruchen das Recht, außerhalb Italiens die kommerzielle Nutzung des gemeinfreien Werks „Der vitruvianische Mensch“ von Leonardo da Vinci zu untersagen.
Dies stützt sich auf nationale Vorschriften des italienischen Kulturgüterrechts. Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte sich nun mit der Frage zu befassen, ob und inwieweit derartige öffentlich-rechtlich begründete Schutzansprüche über das italienische Staatsgebiet hinaus geltend gemacht werden können – und ob ein deutsches Unternehmen sich dagegen mit einer negativen Feststellungsklage vor deutschen Gerichten zur Wehr setzen darf.
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Open-Source-Hardware
Open-Source-Hardware genießt bis heute ein gewisses Schattendasein, dabei bieten sich gerade im Bereich 3D-Druck und Halbleiter erhebliches Potenzial. Speziell mit Blick auf die veränderte geopolitische Lage ist ein gesteigertes Interesse von Staaten an Open-Source-Hardware zu bemerken, etwa wenn China verstärkt an RISC-V Interesse zeigt.
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Abriss erlaubt: OLG Brandenburg zur Kollision von Urheberrecht und Eigentum an Bauwerken
Das Urteil des OLG Brandenburg vom 22. Oktober 2024 (Az. 6 U 58/22) betrifft einen zentralen Konflikt im Bauurheberrecht: Wie weit reicht der Schutz des Architekten gegen den Abriss eines von ihm entworfenen Gebäudes, wenn das Werk urheberrechtlich geschützt ist – und wann überwiegt das Nutzungsinteresse des Eigentümers? Der Senat entschied zugunsten der Eigentümerin, einem kommunalen Wohnungsunternehmen, und erlaubte den Abriss trotz anerkannter Schöpfungshöhe des Bauwerks. Damit reiht sich die Entscheidung in die höchstrichterliche Linie ein, die das Spannungsverhältnis zwischen § 14 UrhG und § 903 BGB durch konkrete Interessenabwägung auflöst.
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Urheberrechtlicher Schutz von Innenraumgestaltung
Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 4. Oktober 2024 (Az. 14 O 145/23) eine interessante Entscheidung zur urheberrechtlichen Schutzfähigkeit von architektonischer Innenraumgestaltung getroffen. Der Rechtsstreit betraf die öffentliche Darstellung eines sanierten Hofgebäudes, insbesondere dessen Innenräume, durch eine Architekturgesellschaft. Die klagenden Architekten sahen darin eine Verletzung ihrer Urheberrechte und forderten neben Unterlassung auch Schadensersatz sowie eine öffentliche Gegendarstellung.
Die Entscheidung beleuchtet zentrale Aspekte des Urheberrechts im Bereich der Baukunst und stellt klar, unter welchen Bedingungen Innenraumgestaltungen als schutzfähige Werke anerkannt werden können. Sie gibt außerdem Aufschluss darüber, inwiefern Architekten ihre urheberrechtlichen Ansprüche durchsetzen können, wenn ihre Werke unzulässig genutzt werden.
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Urheberrechtlicher Schutz von Schriftwerken
In der Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (5 U 51/23) geht es zentral um die Frage des urheberrechtlichen Schutzes von Schriftwerken, insbesondere von Briefen und Tagebucheinträgen.
Die Klägerin forderte die Unterlassung der Veröffentlichung von bestimmten Textpassagen aus Briefen ihrer Großeltern sowie aus Tagebucheinträgen. Sie berief sich dabei auf den Urheberrechtsschutz gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG, wonach auch Sprachwerke geschützt werden, wenn sie als „persönliche geistige Schöpfungen“ anzusehen sind.
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Urheberrechtlicher Werkschutz für eine Fassadengestaltung
Die Entscheidung des Landgerichts Köln (Az.: 14 O 348/21) vom 28. März 2024 befasst sich mit der Frage des urheberrechtlichen Werkschutzes für eine Fassadengestaltung.
Die Kläger, ein Architekturbüro und dessen geschäftsführender Gesellschafter, beanspruchten Urheberrechtsschutz für ihre Fassadengestaltung „M. N01“. Sie warfen den Beklagten vor, diese Gestaltung ohne Genehmigung übernommen zu haben. Das Gericht wies die Klage jedoch ab und entschied, dass die Fassadengestaltung keinen urheberrechtlichen Werkschutz genießt. Diese Entscheidung ist von Bedeutung für die Bewertung der Schutzfähigkeit architektonischer Werke und deren rechtliche Implikationen.
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Schutz von KI
Kann künstliche Intelligenz als solche rechtlich geschützt werden? Die Frage ist keineswegs trivial – und von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung: Die rechtliche Problematik und Notwendigkeit des Schutzes von Datensätzen in diesem Zusammenhang liegt auf der Hand.
In einer digitalisierten Wirtschaft, in der Daten zunehmend als wertvolles Wirtschaftsgut betrachtet werden, ist der rechtliche Schutz z.B. von Datenbeständen, aber auch von Software, die mit diesen Daten arbeitet, von entscheidender Bedeutung. Nur so kann aus hiesiger Sicht die Frage der Schutzfähigkeit von KI durch eine getrennte Betrachtung von Datenbeständen und Software beantwortet werden.
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Urheberrechtlicher Schutz von Videospielen
Wann sind Videospiele bzw. Computerspiele urheberrechtlich geschützt: Im Mittelpunkt eines urheberrechtlichen Streits vor dem Landgericht Köln (14 O 441/23; 11. Januar 2024) stand ein Rechtsstreit zwischen zwei Videospiel-Entwicklern. Die Klägerin, ein Entwickler eines populären „Idle Game“-Rennspiels, behauptet, ihr Spielkonzept sei von der Beklagten kopiert worden.
Das Spiel der Klägerin zeichnet sich durch ein spezielles Konzept aus: Vor Rennen werden Spielfiguren trainiert und ausgestattet, die Rennen selbst laufen ohne Spielerintervention ab. Besondere Elemente des Spiels sind unterschiedliche Terrains, Trainingsmöglichkeiten, und eine spezifische Benutzeroberfläche.
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Störerhaftung und Urheberrecht in den sozialen Medien
In einer interessanten Entscheidung des Landgerichts Berlin (15 O 464/23) wurde ein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch im Kontext sozialer Medien behandelt. Das Gericht musste die Frage klären, inwieweit die Mutter für das urheberrechtswidrige Posten ihrer Tochter auf Instagram haftet.
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Werke Angewandter Kunst bei Alltagsobjekten
Das Landgericht Köln hat in zwei Urteilen zu Werken der angewandten Kunst Stellung bezogen. Diese Entscheidungen beleuchten die delikate Balance zwischen künstlerischer Schöpfung und kommerzieller Nutzung.
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Nutzungsrechte an Lichtbildwerken in der Insolvenz
Nutzungsrechte an Lichtbildwerken, die vom Lizenznehmer nicht nach § 34 UrhG frei an Dritte übertragen werden können, dürfen im Falle der Insolvenz des Lizenznehmers vom Insolvenzverwalter nicht an Dritte veräußert werden. Ist der Lizenznehmer eine Gesellschaft und wird diese aufgelöst und besteht nicht fort, fallen die Rechte an den Urheber zurück, so das Landgericht Köln, 14 O 347/22.
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Urheberrechtliche Schutzfähigkeit eines Computerprogramms
Das OLG Frankfurt (11 U 36/18) hatte Gelegenheit, sich zu der Frage zu äußern, wann ein Computerprogramm urheberrechtlich schutzfähig ist, was das Vorliegen eines individuellen Werks in dem Sinne voraussetzt, dass es das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung seines Urhebers ist (§ 69a Abs. 3 UrhG).
(mehr …)Urheberrechtlicher Schutz eines Slogans
Zur urheberrechtlichen Schutzfähigkeit eines Slogans konnte das Landgericht Köln (14 O 24/22) klarstellen: Bei einem Slogan kommt das Vorliegen eines Sprachwerkes im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG in Betracht. Bei einem solchen muss der geistige Gehalt durch das Mittel der Sprache zum Ausdruck kommen, die geistige Leistung muss aus dem Werk selbst erkennbar werden, wobei in diesem Zusammenhang weder die Art der Darbietung noch die stimmliche Intonation eine Rolle spielt. Für die Schutzfähigkeit eines Sprachwerkes kommt es sowohl auf seine Art als auch auf seinen Umfang an.
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