Was ist urheberrechtlich geschützt?

Urheberrecht Design

Verfasst von

in

, ,

|

Zuletzt bearbeitet:

Bei der Frage, was urheberrechtlichen Schutz genießt, ist kurz festzuhalten, dass dasjenige, was das Ergebnis persönlicher geistiger Schöpfung ist, urheberrechtlich geschützt wird. Es gibt keine abschließende Liste der mit dem Urheberrecht geschützten Werke, aber die typischen Werke werden in § 2 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) schon einmal aufgeführt. Und in diesem Beitrag finden Sie zahlreiche weitere Beispiele!

Schöpfungshöhe

Für den Schutz als urheberrechtliches Werk ist der Begriff der persönlichen geistigen Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG beziehungsweise der eigenen geistigen Schöpfung im Sinne des unionsrechtlichen Werkbegriffs maßgeblich. Insoweit können auch neue Werkarten und Mischformen zwischen den im Beispielkatalog des § 2 Abs. 1 UrhG aufgeführten Werkarten geschützt sein – dazu gehört z. B. auch eine Kombination aus Zeichnung und Sprache. Diesbezüglich kann auch der Gesamteindruck schutzfähig sein, während die einzelnen Bestandteile gerade keinen Schutz genießen (so BGH, I ZR 11/22).

Zu verlangen ist also, dass es sich bei einem geschützten Werk um die Schöpfung eines Menschen handeln und es eine gewisse Individualität oder Schöpfungshöhe bieten muss. Wenn diese Schöpfungshöhe nicht erreicht wird, steht auch kein urheberrechtlicher Schutz zur Verfügung.

Es gibt immer wieder Streitigkeiten über die Schöpfungshöhe, meistens zu Unrecht: Zum einen ist mit aktueller Rechtsprechung sogenannte „kleine Münze“ im Urheberrecht geschützt, also auch das, was gerade die Grenze zur Individualität überschritten hat. Zum anderen sind gerade bei Bildern auch einfachste Aufnahmen (sogenannte „Knipsbilder“) durch das Leistungsschutzrecht geschützt.

Häufig wird von Laien die Schöpfungshöhe thematisiert, zum Beispiel weil ein Werk besonders kurz ist. Dies ist abzulehnen, denn ausdrücklich genießen schlagwortartige Zusammenfassungen von gerichtlichen Entscheidungen, sogenannte Leitsätze, urheberrechtlichen Schutz. Auch ein kurzer, aber prägnanter Werbeslogan kann urheberrechtlichen Schutz genießen, unabhängig davon, ob er auch als Marke geschützt werden kann.

Ebenso geschützt sind Datenbanken, genauer der in Datenbanken gesammelte Inhalt (gemäß § 4 UrhG), sodass sich Datenbankbetreiber gegen das Kopieren wesentlicher Teile ihrer Datenbank zumindest wehren können, selbst wenn der jeweilige Inhalt an sich keine Schöpfungshöhe aufweist. Eine wichtige Ausnahme sind amtliche Werke gemäß § 5 UrhG, zu denen Gesetze und gerichtliche Entscheidungen gehören.

Schutzrechte im Überblick

Wir beraten rund um Schutzrechte, speziell bei Geschäftsgeheimnissen, im Urheberrecht, Wettbewerbsrecht und Markenrecht – dabei unterstützen wir Unternehmen bei der Rechtsdurchsetzung und Verteidigung ihrer Schutzrechte, speziell beim Schutz von Technologien wie Software.

Urheberrecht

Durch das UrhG werden eigene Schöpfungen geschützt (keine Ideen)

  • Schutz von Werken
  • persönliche geistige Schöpfung
  • Schutz von konkreter Ausdrucksform, aber kein Schutz gegen parallele Schöpfungen

Markenrecht

Schutz von Kennzeichen zur Abgrenzung von Waren oder Leistungen

  • Schutz der Unterscheidungsfunktion von Kennzeichen
  • Unterscheidungskraft ist nötig
  • Schutz gegen unbefugte Nutzung der Marke

Design

Schutz äußerlicher Erscheinung, primär nach Designrecht, aber auch nach Wettbewerbsrecht

  • Es wird die 2D/3D Form eines Objekts oder eines Teils davon bzw. seiner Dekoration geschützt
  • Eigenart und Neuheit des Designs sind nötig
  • Schutz des ausschließlichen Rechts der Benutzung inkl. Herstellen und Inverkehrbringen
  • Im UWG nach §4 Nr.3 UWG

Geheimnisschutz

Schutz wertvoller Informationen eines Betriebes

  • Schutz von Information mit Wert, die nicht allgemein bekannt ist
  • Nötig sind wirtschaftlicher Wert, Schutzmaßnahmen und berechtigtes Interesse
  • Schutz gegen unbefugte Verbreitung oder Erlangung der Information

Patent

Schutz technischer Innovation

  • Schutz einer Erfindung
  • Es muss sowohl eine „Erfindung“ im juristischen Sinne aber auch als Neuheit vorliegen
  • Umfassender Schutz gegen jegliche Nutzung
Rechtsanwalt Jens Ferner
, ,