Reparaturrichtlinie: Recht auf Reparatur geplant

Reparaturrichtlinie: Die Europäische Kommission hat am 22.03.23 einen neuen Vorschlag für gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren angenommen, der zu Einsparungen für die Verbraucher/innen führen und die Ziele des europäischen Grünen Deals u. a. durch die Verringerung des Abfallaufkommens unterstützen soll.

In den letzten Jahrzehnten wurde bei fehlerhaften Produkten häufig der Ersatz gegenüber einer Reparatur bevorzugt, und den Verbraucherinnen und Verbrauchern wurden nach Ablauf der gesetzlichen Garantie keine ausreichenden Anreize für eine Reparatur der betreffenden Waren geboten. Mit dem Vorschlag wird es für Verbraucher/innen einfacher und kostengünstiger, Waren reparieren, statt sie ersetzen zu lassen. Ferner wird eine höhere Nachfrage den Reparatursektor ankurbeln und gleichzeitig Anreize für Hersteller und Verkäufer schaffen, nachhaltigere Geschäftsmodelle zu entwickeln.

Update April 2024: Die befindet sich in der Abstimmung, dabei gab es einige Änderungen. So werden wohl AGB-rechtliche Regelungen noch kommen, mit denen das Recht auf Reparatur vertraglich vor Aushöhlung geschützt werden soll; weiterhin soll es eine Ausnahmeklausel für unwirtschaftliche Reparaturen geben. Es bleibt also spannend.

Reparaturrichtlinie in aller Kürze

Mit dem Vorschlag wird sichergestellt, dass im Rahmen der gesetzlichen Garantie mehr Produkte repariert werden und dass den Verbraucherinnen und Verbrauchern einfachere und kostengünstigere Optionen zur Reparatur von technisch reparierbaren Produkten (beispielsweise Staubsauger oder bald Tablets und Smartphones) zur Verfügung stehen, wenn die gesetzliche Garantie abgelaufen ist oder die Ware verschleißbedingt nicht mehr funktionsfähig ist.

Neue Maßnahmen zur Förderung und Erleichterung von Reparatur und Wiederverwendung

Mit dem Vorschlag wird sowohl innerhalb als auch außerhalb der gesetzlichen Garantie ein neues „Recht auf Reparatur“ für Verbraucher/innen eingeführt.

Im Rahmen der gesetzlichen Garantie werden Verkäufer Reparaturen anbieten müssen, es sei denn, diese sind teurer als der Ersatz.

Über die gesetzliche Garantie hinaus wird den Verbraucherinnen und Verbrauchern ein neues Paket von Rechten und Instrumenten zur Verfügung stehen, um eine „Reparatur“ zu einer einfachen und verfügbaren Option zu machen:

  • Anspruch der Verbraucher/innen gegenüber Herstellern auf Reparatur von Produkten, die nach EU-Recht technisch reparierbar sind, wie Waschmaschinen oder Fernsehgeräte. Dadurch soll sichergestellt werden, dass sich Verbraucher/innen jederzeit an jemanden wenden können, wenn sie sich für eine Reparatur ihres Produkts entscheiden. Zugleich sollen Hersteller angeregt werden, nachhaltigere Geschäftsmodelle zu entwickeln.
  • Verpflichtung der Hersteller zur Unterrichtung der Verbraucher/innen über die Produkte, die sie selbst reparieren müssen.
  • Eine Matchmaking-Reparaturplattform im Internet, um Verbraucherinnen und Verbrauchern die Kontaktaufnahme zu Reparaturbetrieben und Verkäufern instandgesetzter Waren in ihrer Region zu ermöglichen. Die Plattform soll Suchen nach Standorten und Qualitätsstandards ermöglichen, den Verbraucherinnen und Verbrauchern helfen, attraktive Angebote zu finden, und die Sichtbarkeit von Reparaturbetrieben erhöhen.
  • Ein europäisches Formular für Reparaturinformationen, das die Verbraucher/innen von jedem Reparaturbetrieb verlangen können, wodurch Transparenz in Bezug auf die Reparaturbedingungen und den Preis geschaffen und den Verbraucherinnen und Verbrauchern der Vergleich von Reparaturangeboten erleichtert wird.
  • Ein europäischer Qualitätsstandard für Reparaturdienstleistungen wird entwickelt, um den Verbraucherinnen und Verbrauchern dabei zu helfen, Reparaturbetriebe zu ermitteln, die sich zu einer höheren Qualität verpflichten. Dieser Standard für eine „einfache Reparatur“ steht allen Reparaturbetrieben in der gesamten EU offen, die bereit sind, sich zu Mindestqualitätsstandards, etwa in Bezug auf die Lebensdauer oder die Verfügbarkeit von Produkten, zu verpflichten.

Details zur Reparaturrichtlinie

Die EU-Richtlinie zur Förderung der Reparatur von Waren zielt also darauf ab, das Recht auf Reparatur zu stärken und so einen nachhaltigeren Verbrauch zu fördern. Dieser Vorschlag ist eine Antwort auf die Forderungen der Konferenz über die Zukunft Europas und soll dazu beitragen, dass Verbraucher defekte Waren eher reparieren lassen anstatt sie zu ersetzen, was wiederum zur Reduzierung von Abfall und Treibhausgasemissionen beiträgt.

Wer wird verpflichtet?

Die Richtlinie sieht vor, dass Hersteller von Waren, insbesondere solche, die unter spezifische EU-Anforderungen zur Reparierbarkeit fallen, verpflichtet werden, Reparaturen durchzuführen. Diese Anforderungen betreffen unter anderem die Gestaltung der Produkte und die Verfügbarkeit von Ersatzteilen, die eine Reparatur ermöglichen. Zudem werden Hersteller verpflichtet, Verbraucher über Reparaturmöglichkeiten und -bedingungen zu informieren, wobei diese Informationen klar und verständlich sein müssen.

Wie äußert sich das Recht auf Reparatur konkret?

Das Recht auf Reparatur manifestiert sich in mehreren konkreten Maßnahmen:

  1. Priorisierung von Reparaturen innerhalb der gesetzlichen Garantie: Verbraucher können zwischen Reparatur und Ersatz wählen, wobei die Reparatur priorisiert wird, wenn sie kostengünstiger oder vergleichbar mit den Kosten eines Ersatzes ist.
  2. Verpflichtung zur Reparatur außerhalb der gesetzlichen Garantie: Hersteller sind verpflichtet, Reparaturen auch nach Ablauf der gesetzlichen Garantiezeit durchzuführen, sofern die Produkte unter die EU-Anforderungen zur Reparierbarkeit fallen.
  3. Bereitstellung von Reparaturinformationen: Hersteller und Reparaturdienste müssen detaillierte und standardisierte Informationen über Reparaturbedingungen und -kosten bereitstellen, was durch das Europäische Formular für Reparaturinformationen standardisiert wird.
  4. Nationale Online-Plattformen: Die Mitgliedstaaten sollen Plattformen einrichten, auf denen Verbraucher Reparaturdienste suchen und vergleichen können, um die Transparenz und Zugänglichkeit von Reparaturdienstleistungen zu verbessern.

Zusammenfassend soll die Richtlinie nicht nur das Recht auf Reparatur stärken und nachhaltigen Verbrauch fördern, sondern auch das Funktionieren des Binnenmarkts verbessern, indem sie einheitliche Regeln für die Reparatur von Waren setzt, die von Verbrauchern gekauft wurden.

Für welche Waren gilt diese Richtlinie?

Die EU-Richtlinie zur Förderung der Reparatur von Waren bezieht sich auf Waren, die von Verbrauchern gekauft wurden, insbesondere auf solche Produkte, die unter die EU-Anforderungen zur Reparierbarkeit fallen. Diese Anforderungen werden hauptsächlich in den Rechtsakten der Union festgelegt, die bestimmte Produktgruppen spezifizieren, für die Reparierbarkeit ein wichtiger Faktor ist.

Zu den spezifischen Geräten und Produkten, die unter diese Richtlinie fallen könnten, gehören typischerweise:

  • Haushaltselektrogeräte wie Waschmaschinen, Geschirrspüler, Kühlschränke und Staubsauger. Diese Produkte werden oft im Rahmen von Ökodesign-Anforderungen behandelt, die nicht nur Energieeffizienz, sondern auch Reparierbarkeit berücksichtigen.
  • Elektronikgeräte wie Smartphones und Computer, wenn sie durch zukünftige Erweiterungen der Richtlinie oder durch spezifische Ökodesign-Verordnungen abgedeckt werden.

Die Richtlinie legt fest, dass Hersteller bzw. Importeure dieser Geräte den fachlich kompetenten Reparaturbetrieben für einen festgelegten Zeitraum nach dem Inverkehrbringen des letzten Modells eines Produkts Ersatzteile zur Verfügung stellen müssen. Dadurch wird sichergestellt, dass die Produkte über einen längeren Zeitraum repariert werden können, was den Verbrauchern hilft, ihre Geräte länger zu nutzen und weniger Abfall zu erzeugen.

Zusätzlich zu den spezifischen Produkttypen, die in den Rechtsakten benannt sind, gilt die Richtlinie allgemein für alle Konsumgüter, bei denen die Möglichkeit der Reparatur gegeben ist. Dies ist ein Teil des breiteren Ziels, nachhaltigen Konsum und eine Kreislaufwirtschaft zu fördern.

FAQ der EU-Kommission zur Reparaturrichtlinie

Warum ist dieser Vorschlag notwendig?

Wenn Produkte schadhaft werden, werden sie häufig vorzeitig entsorgt, anstatt sie zu reparieren und wiederzuverwenden. Innerhalb der gesetzlichen Garantie werden Waren oft unentgeltlich ersetzt statt kostenlos repariert, und zurückgegebene intakte Waren werden meist weggeworfen. Nach Ablauf der gesetzlichen Garantie lassen viele die Waren nicht mehr reparieren, weil sie oft keine Reparaturmöglichkeit zu einem akzeptablen Preis finden und Unsicherheiten über die damit verbundenen Bedingungen oder Unannehmlichkeiten bestehen.

Wenn Produkte defekt sind, sollen diese neuen Maßnahmen sicherstellen, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher im Rahmen der gesetzlichen Garantie Anspruch auf Reparatur haben, wenn die Kosten für den Ersatz gleich sind. Ferner sollen sie über die gesetzliche Garantie hinaus über einfachere und kostengünstigere Reparaturoptionen erhalten.

Mit der Initiative „Recht auf Reparatur“ wird ein nachhaltiger Verbrauch während des gesamten Lebenszyklus eines Produkts gefördert, indem die Reparatur fehlerhafter Produkte für Verbraucherinnen und Verbraucher einfacher und kostengünstiger, die Abfallmenge reduziert und der Reparatursektor angekurbelt werden.

Wie steht es mit der gesetzlichen Garantie?

Mit dem Vorschlag wird die Reparatur sowohl innerhalb als auch über die gesetzliche Garantie hinaus gefördert:

Innerhalb der Garantie: Die Richtlinie über den Warenkauf sieht vor, dass Verbraucher während eines Zeitraums von zwei Jahren vom Verkäufer verlangen können, dass eine Ware unentgeltlich repariert oder ersetzt wird, wenn Mängel vorliegen, die auf die Nichtkonformität der Ware mit dem zurückzuführen sind.

Nach den neuen Vorschriften müssen die Verkäufer stattdessen innerhalb einer angemessenen Frist und ohne Unannehmlichkeiten für die Verbraucher eine kostenlose Reparatur anbieten, wenn dafür weniger oder dieselben Kosten anfallen.

Über die gesetzliche Garantie hinaus: Hersteller von Waren wie Fernsehgeräten oder Geschirrspülern, die den Anforderungen an die Reparaturfähigkeit gemäß Rechtsakten der Union unterliegen, sind verpflichtet, ein Produkt (je nach Art des Produkts) fünf bis zehn Jahre nach dem Kauf zu reparieren, es sei denn, dies ist unmöglich (z. B. wenn die Produkte in einer Weise beschädigt werden, die eine Reparatur technisch unmöglich macht).

Die neuen Vorschriften werden Verbraucherinnen und Verbrauchern helfen, geeignete Reparaturdienste zu finden, z. B. über nationale Online-Reparaturplattformen. Hier können sie leicht einen Reparaturbetrieb auf der Grundlage unterschiedlicher Suchkriterien, z. B. des Standorts, finden.

Sie werden auch das Recht haben, von den Werkstätten das europäische Formular über Reparaturinformationen mit Angaben über den Preis und die wichtigsten Reparaturbedingungen zu erhalten. Dieses Formular wird es Verbraucherinnen und Verbrauchern erleichtern, verschiedene Reparaturleistungen anhand von Schlüsselaspekten wie Preis, Dauer der Reparatur oder Verfügbarkeit eines Ersatzprodukts während der Reparatur zu vergleichen. Diese Bedingungen müssen 30 Tage lang unverändert bleiben.

Es wird auch ein europäischer Reparaturstandard entwickelt, der dazu beitragen soll, Reparaturbetriebe zu ermitteln, die sich – z. B. in Bezug auf die Nutzbarkeitsdauer – zu einer höherwertigen Dienstleistung verpflichten.

Welche Produkte werden erfasst?

Der Vorschlag umfasst Verbrauchsgüter (alle beweglichen körperlichen Gegenstände) und betrifft alle Mängel, die an solchen Produkten auftreten können, unabhängig davon, ob sie noch einer gesetzlichen Garantie unterliegen oder nicht. Der Hersteller ist verpflichtet, die Waren je nach ihrer Art fünf bis zehn Jahre nach dem Kauf zu reparieren; für diese Arten sind in Rechtsakten der Union Anforderungen an die Reparierbarkeit festgelegt. Zu den Waren, für die derzeit Anforderungen hinsichtlich ihrer Reparatur bestehen, gehören Haushaltswaschmaschinen und -trockner, Haushaltsgeschirrspüler, Kühlgeräte, elektronische Displays, Schweißgeräte, Staubsauger sowie Server und Datenspeicherungsvorrichtungen. Mobiltelefone, Schnurlostelefone und Tablets werden bald in diese Liste aufgenommen, wenn die entsprechenden Ökodesign-Anforderungen an die Reparierbarkeit angenommen werden.

In Rechtsakten der Union gibt es verschiedene Arten von Anforderungen hinsichtlich der Reparatur. Sie können beispielsweise die Verbesserung der Demontage, den Zugang zu Ersatzteilen oder reparaturbezogene Informationen betreffen.

Die Ökodesign-Richtlinie legt den Rahmen für die Reparatur von Produkten fest, insbesondere in Bezug auf die Anforderungen an die Produktgestaltung und die Verfügbarkeit von Ersatzteilen. Sie hat bisher zur Annahme von Ökodesign-Anforderungen für 31 einzelne energieverbrauchsrelevante Produktgruppen geführt, von denen derzeit acht von Reparierbarkeitsanforderungen betroffen sind (z. B. Fernsehgeräte und elektronische Displays, Waschmaschinen, Geschirrspüler, Kühlschränke). Der Vorschlag für eine Verordnung über Ökodesign für nachhaltige Produkte wird die Ökodesign-Richtlinie ersetzen und die Zahl der Produktgruppen schrittweise erhöhen, einschließlich der Anforderungen an die Reparierbarkeit. Neue Anforderungen an die Reparierbarkeit werden beispielsweise bei Tablets und Smartphones zum Tragen kommen.

Sobald Anforderungen an die Reparierbarkeit für neue Produktgruppen entwickelt werden, wird der Umfang der Reparaturverpflichtung schrittweise ausgeweitet. Der Vorschlag gewährleistet daher die vollständige Kohärenz mit dem Ökodesign-Rechtsrahmen und ist auch angesichts möglicher Reparierbarkeitsanforderungen in anderen Bereichen des Unionsrechts zukunftsfähig.

Welche Auswirkungen hat dieser Vorschlag?

Für die Verbraucher: Für die Verbraucherinnen und Verbraucher wird es leichter, kaputte Waren reparieren zu lassen, selbst wenn keine gesetzliche Garantie besteht, da dies eine ökologisch nachhaltige Konsumoption darstellt. Er wird die Reparatur einfacher und attraktiver machen, indem die Transparenz in Bezug auf die Verfügbarkeit und die Bedingungen der Reparatur verbessert, der Vergleich von Reparaturdienstleistungen erleichtert und ein Recht auf Reparatur bestimmter Waren durch den Hersteller gegen Gebühr begründet werden, und dies unabhängig von der Art des Mangels und über die gesetzliche Garantie hinaus. Wenn mehr Waren repariert und länger genutzt werden, tragen Verbraucherinnen und Verbraucher in der EU nicht nur zu nachhaltigem Verbrauch bei, sondern können auch erhebliche Einsparungen erzielen.

Für die Umwelt: Werden weniger Waren entsorgt, so entsteht weniger Abfall. Somit werden weniger benötigt, um neue Waren herzustellen und weniger Treibhausgasemissionen im Herstellungs- und Verkaufsprozess freigesetzt. Man geht daher davon aus, dass mit der Initiative über einen Zeitraum von 15 Jahren Einsparungen von Treibhausgasemissionen in Höhe von 18,5 Mio. Tonnen, von Ressourcen in Höhe von 1,8 Mio. Tonnen und von Abfällen in Höhe von 3 Mio. Tonnen erreicht werden. 

Für die Wirtschaft: Im Reparatursektor werden erhebliche Vorteile generiert. Die Einsparungen für Verkäufer und Hersteller werden in den kommenden 15 Jahren auf rund 15,6 Mrd. EUR geschätzt, da Waren nicht länger im Rahmen der gesetzlichen Garantie kostenlos ersetzt, sondern repariert werden. Wachstum und Investitionen werden in diesem Zeitraum ebenfalls um 4,8 Mrd. EUR steigen. Darüber hinaus können Verbraucherinnen und Verbraucher in der EU in den nächsten 15 Jahren erhebliche Einsparungen in Höhe von 176,5 Mrd. EUR erzielen. Der Vorschlag wird auch zu einem Nettozuwachs im Bereich der Beschäftigung führen, insbesondere im Reparatursektor in der EU.

Inwieweit passt dies mit anderen Nachhaltigkeitsinitiativen zusammen?

Der Vorschlag ist eng mit anderen Initiativen der Kommission verknüpft, mit denen das Ziel des nachhaltigen Verbrauchs nach Maßgabe des europäischen Grünen Deals umgesetzt wird. Damit wird ein wirksames „Recht auf Reparatur“ für die Verbraucherinnen und Verbraucher geschaffen. Mit dem Vorschlag der Kommission für eine Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte werden Anforderungen an die Hersteller eingeführt, damit Waren so gestaltet werden, dass sie repariert werden können. Mit dem Vorschlag für eine Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel werden Verbraucherinnen und Verbraucher ferner dabei unterstützt, in der Verkaufsstelle mehr Informationen über die Haltbarkeit und die Reparierbarkeit von Waren zu erhalten. Des Weiteren wird damit der Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor frühzeitiger Obsoleszenz und irreführenden Umweltaussagen („“) verbessert. Dieser Vorschlag ergänzt die damit verbundenen Initiativen, indem Verbraucherinnen und Verbraucher Anreize erhalten, gekaufte Waren bei auftretenden Mängeln reparieren zu lassen. Darüber hinaus wird der Vorschlag für eine Richtlinie über Umweltaussagen ebenfalls den nachhaltigen Verbrauch fördern, indem spezifische Anforderungen an die Begründung, Überprüfung und Darstellung von Umweltaussagen festgelegt werden. Der Vorschlag ergänzt den bereits angenommenen Vorschlag zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel. 


Hintergrund zur Reparaturrichtlinie laut EU-Kommission

Eine kürzlich durchgeführte Eurobarometer-Umfrage hat gezeigt, dass 77 % der Europäerinnen und Europäer eine persönliche Verantwortung für die Eindämmung des Klimawandels empfinden. Entsorgte Produkte sind häufig noch gebrauchsfähige Waren, die repariert werden können, aber oft vorzeitig weggeworfen werden, was jährlich 35 Mio. Tonnen Abfall, 30 Mio. Tonnen verschwendeter Ressourcen und 261 Mio. Tonnen Treibhausgasemissionen in der EU zur Folge hat. Darüber hinaus wird der Verlust, der den Verbraucherinnen und Verbrauchern dadurch entsteht, dass sie sich für Ersatz statt Reparatur entscheiden, auf fast 12 Mrd. EUR pro Jahr geschätzt. Die Initiative wird überdies schätzungsweise 4,8 Mrd. EUR an Wachstum und Investitionen in der EU generieren.

Eine Reparatur wird von den Verbraucherinnen und Verbrauchern jedoch häufig als schwierig angesehen. Die Initiative „Recht auf Reparatur“ ergänzt mehrere andere Vorschläge, die die Kommission vorgelegt hat, um einen nachhaltigen Verbrauch während des gesamten Lebenszyklus eines Produkts zu erreichen und den Rahmen für ein echtes EU-weites „Recht auf Reparatur“ zu schaffen.

Dieser Vorschlag ist Teil des übergeordneten Ziels der Europäischen Kommission, bis 2050 der erste klimaneutrale Kontinent zu werden. Dies klappt jedoch nur, wenn die Verbraucherinnen und Verbraucher und die Unternehmen nachhaltiger konsumieren und produzieren.

Der Vorschlag für ein „Recht auf Reparatur“ wurde in der neuen Verbraucheragenda und im Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft angekündigt. Damit sollen Hindernisse beseitigt werden, die Verbraucher/innen aufgrund von Unannehmlichkeiten, mangelnder Transparenz oder Schwierigkeiten hinsichtlich der Verfügbarkeit von Reparaturdienstleistungen von Reparaturen abhalten. Er fördert daher die Reparatur als nachhaltigere Konsumentscheidung, die zu den Klima- und Umweltzielen im Rahmen des europäischen Grünen Deals beiträgt.

Diese Initiative ergänzt andere Instrumente, die das Ziel des nachhaltigen Verbrauchs durch Reparaturen im Rahmen des europäischen Grünen Deals verfolgen. Auf der Angebotsseite fördert die Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte die Reparierbarkeit von Produkten in der Produktionsphase. Auf der Nachfrageseite ermöglicht der Vorschlag für eine Richtlinie hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel es den Verbraucherinnen und Verbrauchern, am Ort des Verkaufs fundierte Kaufentscheidungen zu treffen. Dieser Vorschlag stärkt die Nachfrageseite, indem er die Reparatur in der Kundendienstphase fördert. Die drei Initiativen decken zusammen den gesamten Lebenszyklus eines Produkts ab und ergänzen und verstärken einander.

Darüber hinaus wird die ebenfalls am 22.03.23 angenommene Initiative zur Belegung von Umweltaussagen es den Verbraucherinnen und Verbrauchern erleichtern, den ökologischen Wandel durch Kaufentscheidungen zu unterstützen, und Unternehmen davon abhalten, irreführende Aussagen über die Umweltvorteile ihrer Produkte und Dienstleistungen zu machen. Diese Initiative ergänzt auch den Vorschlag zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel, mit dem der horizontale Rahmen gegen Grünfärberei festgelegt wird. (Quelle: Pressemitteilung der EU-Kommission)

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.