Urheberrechtlicher Schutz von Software

Urheberrechtlicher Schutz von Software: Entsprechend § 69a Abs. 3 UrhG wird eine Software („Computerprogramme´“) urheberrechtlich geschützt, wenn sie insoweit ein individuelles Werk darstellt, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers ist. Doch wann genau besteht ein Urheberrechtlicher Schutz von Software?

Allgemeines zum urheberrechtlichen Schutz von Software

In Deutschland ist das Urheberrecht an Computerprogrammen in § 69a Abs. 2 UrhG geregelt. Danach sind Computerprogramme als literarische Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes anzusehen und genießen daher den Schutz, der für literarische Werke vorgesehen ist. Das bedeutet, dass der Urheber eines Computerprogramms das ausschließliche Recht hat, das Programm zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen.

Es gibt jedoch einige Besonderheiten beim Urheberrecht an Computerprogrammen, die im Urheberrechtsgesetz geregelt sind. Zum Beispiel darf eine natürliche Person, die ein Computerprogramm für ihre Arbeit schreibt, das Programm nicht als „Werk eines Angestellten“ ansehen lassen (§ 11 Abs. 2 UrhG). In diesem Fall würde das Urheberrecht an dem Programm automatisch an den Arbeitgeber übergehen, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart.

Es ist wichtig zu beachten, dass das Urheberrecht an Computerprogrammen nur den Schöpfer des Programms schützt und nicht die Idee hinter dem Programm. Dies bedeutet, dass andere Personen das Programm zwar nicht kopieren dürfen, aber sie dürfen die gleiche Idee auf andere Weise umsetzen, solange sie dabei keine Teile des ursprünglichen Programms verwenden.

Insgesamt gibt das Urheberrecht an Computerprogrammen in Deutschland dem Schöpfer des Programms das ausschließliche Recht, das Programm zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass das Urheberrecht nur den Schöpfer des Programms schützt und nicht die Idee hinter dem Programm. Angestellte Programmierer haben in Bezug auf das Urheberrecht an ihren Programmen besondere Regelungen zu beachten.

Ausgestaltung des urheberrechtlichen Schutzes von Software

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bezieht sich der durch das Unionsrecht geschaffene Schutzgegenstand auf das Computerprogramm in allen seinen Ausdrucksformen, die es erlauben, es in den verschiedenen Datenverarbeitungssprachen, wie Quellcode und Objektcode, zu vervielfältigen (EuGH, C-393/09).

Geschützte Ausdrucksformen von Computerprogrammen sind primär der Quellcode und der Objektcode eines Computerprogramms (EuGH, C-393/09). Dagegen sind weder die Funktionalität eines Computerprogramms noch die Programmiersprache oder das Dateiformat, die im Rahmen eines Computerprogramms verwendet werden, um bestimmte Funktionen des Programms zu nutzen, eine Ausdrucksform dieses Programms (EuGH, C-406/10).

Ließe man zu, dass die Funktionalität eines Computerprogramms urheberrechtlich geschützt wird, würde man zum Schaden des technischen Fortschritts und der industriellen Entwicklung die Möglichkeit eröffnen, Ideen zu monopolisieren. Auch die grafische Benutzeroberfläche ist nicht vom Schutz umfasst, da sie lediglich eine Interaktionsschnittstelle darstellt, die eine Kommunikation zwischen dem Computerprogramm und dem Benutzer ermöglicht. Sie stellt lediglich ein Element dieses Programms dar, mittels dessen die Benutzer die Funktionen dieses Programms nutzen.

Folglich stellt diese Schnittstelle keine Ausdrucksform eines Computerprogramms dar und kann demnach nicht in den Genuss des spezifischen Schutzes durch das Urheberrecht für Computerprogramme nach dieser gelangen. Dem Urheberschutz zugänglich sind auf der Ebene des Programmcodes und der niedrigsten Abstraktion zunächst die konkrete Sammlung, Auswahl und Gliederung der Befehle (OLG HH, 5 U 23/12).

Die Ausdrucksform erfasst daher neben den Programmdaten des Maschinen-, Objekt- oder Quellcodes auch die innere Struktur und Organisation des Computerprogramms (OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.06.1999 – 20 U 85/98, OLG HH, 5 U 23/12).

Wann ist Software urheberrechtlich geschützt?

Zur Bestimmung der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit von Software sind keine anderen Kriterien, insbesondere nicht qualitative oder ästhetische, anzuwenden. § 69a UrhG gewährt hier urheberrechtlichen Schutz nach den Grundsätzen der sog. kleinen Münze; eine besondere Schöpfungs- bzw. Gestaltungshöhe ist – wie sich aus dem Verbot qualitativer Kriterien ergibt – gerade nicht erforderlich.

Ob die jeweilige Software nicht nur völlig banal, sondern zumindest als „kleine Münze“ geschützt sind, richtet sich nach der jeweiligen technischen Umsetzung der durch die jeweilige Idee vorgegebenen Aufgabe. Durch das Urheberrecht nicht geschützt ist, was sich aus der Natur der Aufgabe und aus rein funktionalen Erwägungen ergibt: Eine nach dem Urheberrecht schutzfähige Programmierleistung liegt also jedenfalls dann vor, wenn eine Verfahrensweise verwendet wird, die über eine routinemäßige Lösung der jeweiligen Aufgabe hinausgeht.

Darlegungs- und beweisbelastet für die erforderliche ist die klagende Partei – auch wenn an die Werkqualität nur geringe Anforderung zu stellen sind und der Urheberrechtsschutz von Computerprogrammen die Regel ist. Eine gesetzliche Vermutung gibt es dabei nicht.

Exkurs: Gesetzliche Vermutung der Schutzfähigkeit von Software?

Zu dieser Frage siehe BT-Dr. 12/4022, Seite 9, zu § 69a Abs. 3 UrhG sowie , 6 U 243/18:

„Absatz 3 Satz 1 und 2 entspricht Artikel 1 Abs. 3 der Richtlinie i. V. m. dem 8. Erwägungsgrund.

Artikel 1 Abs. 3 der Richtlinie beinhaltet eine EG-weite Harmonisierung der Anforderungen an die Schöpfungshöhe von Computerprogrammen auf einem einheitlichen Niveau. Es soll verhindert werden, daß ein Programm in einem Mitgliedstaat urheberrechtlichen Schutz genießt, in einem anderen hingegen wegen höherer Anforderungen an die Schöpfungshöhe nicht. Die Bestimmungen der EG-Richtlinie führen dazu, daß Urheberrechtsschutz von Computerprogrammen die Regel und fehlende Schöpfungshöhe die Ausnahme ist. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in der „Inkassoprogramm“- und der „Betriebssystem“ -Entscheidung steht nicht in Einklang mit der Richtlinie. Diese erfordert auch den Schutz der einfachen persönlichen Schöpfung, der sog. „kleinen Münze“.

Dieser Entwurf sieht keine gesetzliche Vermutung der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit von Computerprogrammen vor. Entsprechende Forderungen zur Verminderung der Darlegungs- und der eine Urheberrechtsverletzung geltend machenden Prozeßpartei sind zwar im Zuge der Vorbereitung des Gesetzgebungsverfahrens erhoben worden.

Eine solche Vermutung wäre aber der Systematik des Schutzes des geistigen Eigentums fremd. Das Urheberrecht entsteht mit der Schöpfung des Werkes. Es ist nicht an die Erfüllung irgendwelcher Förmlichkeiten oder an behördliche Akte gebunden, wie z. B. die Patenterteilung (§ 1 PatG), Anmeldung und Eintragung von Warenzeichen (§§ 1 ff. WZG) und Geschmacksmustern (§§ 7 ff. Geschmacksmustergesetz). An solche behördlichen Akte können Vermutungswirkungen für den Rechtsverkehr geknüpft werden. Diese Systematik würde verlassen, wenn schon an den internen Akt der Schöpfung des Werkes gesetzliche Vermutungswirkungen angeknüpft würden.

Die unbestrittene Notwendigkeit, Computerprogrammen effektiven Rechtsschutz zu gewähren, erfordert nicht, diese grundsätzlichen systematischen Bedenken zurückzustellen. Der bisher gewährte Urheberrechtsschutz von Computerprogrammen hat sich wegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Schöpfungshöhe als ineffektiv erwiesen. Für diese Rechtsprechung ist, wie ausgeführt, unter der Geltung des § 69a Abs. 3 kein Raum mehr. Es ist zu erwarten, daß sich die unterschiedlichen nationalen Anforderungen an die Schöpfungshöhe vereinheitlichen werden und so das spezifisch deutsche Problem der Darlegung und des Nachweises von Werkqualität gelöst wird.

Es ist Aufgabe der Rechtsprechung, in praxisgerechter Weise dem Umstand, daß Urheberrechtsschutz für Computerprogramme nunmehr die Regel ist, bei der Beurteilung der Frage Rechnung zu tragen, welche Anforderungen an die Darlegungslast zur Schöpfungshöhe zu stellen sind. Der Kläger wird darzulegen haben, dass sein Programm nicht lediglich das Werk eines anderen nachahmt, dass es eine eigene geistige Schöpfung ist.

Nur wenn ernsthafte Anhaltspunkte bestehen, dass ein Programm sehr einfach strukturiert ist, sollte eine nähere Darlegung des Inhaltes des Programms verlangt werden. Nötig sind Erleichterungen der Darlegungslast, die eine globale, pauschale Beschreibung des Umstandes ermöglichen, dass ein Programm nicht völlig banal und zumindest als „kleine Münze“ geschützt ist. Die Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung oder die Grenzbeschlagnahme (§ 111 a UrhG) darf nicht durch zu hohe Anforderungen an die Darlegung der Werkqualität eines Computerprogramms erschwert werden, mit der Folge, dass diese Verfahrensweisen praktisch kaum handhabbar wären.

Patentrechtlicher Schutz für Software


In Deutschland sind Software-Patente grundsätzlich zulässig und denkbar – solange sie den Patentierungsvoraussetzungen entsprechen. Dazu gehört insbesondere, dass die betreffende Software neu und erfinderisch ist.

Eine Software wird als neu angesehen, wenn sie vor ihrer Offenlegung durch den Patentinhaber nicht bereits bekannt war und infolgedessen nicht offenbart wurde. Eine Software ist erfinderisch, wenn sie nicht aufgrund von allgemeinem Wissen oder aufgrund von naheliegenden Schritten von einem Fachmann erwartet werden kann.

Es gibt jedoch auch Einschränkungen bei der Patentierung von Software in Deutschland. So darf beispielsweise kein Patent auf eine rein mathematische Methode, ein bloßes Schema oder eine bloße Idee erteilt werden. Auch darf kein Patent auf eine bloße Computerimplementierung erteilt werden, es sei denn, sie führt zu einer technischen Wirkung.

Insgesamt bietet das deutsche somit Schutz für Software, die eine neue und erfinderische technische Lösung darstellt und nicht nur aus einer bloßen Idee oder einem bloßen Schema besteht. Es ist jedoch wichtig, die Patentierungsvoraussetzungen sorgfältig zu prüfen, um sicherzustellen, dass die betreffende Software tatsächlich patentierfähig ist.

Beispiel: Urheberrechtlicher Schutz für funktionslosen Knopf?

Wie weit dieser urheberrechtliche Schutz von Software geht, zeigt das OLG Köln auf, dass auch bei einem funktionslosen Knopf auf Grund dessen konkreter Einbindung und Gestaltung einen Schutz bejaht hat:

Als individuelle Programmierleistung kann dagegen die Berechnen-Knopf-Attrappe bewertet werden … Der Knopf ist ohne Funktion. Er hat den Sinn, dass durch Klick auf ihn das Feld, in dem vorher die Eingabe erfolgte, verlassen und das assoziierte onchange-Ereignis ausgelöst wird.

Das onchange wird je nach geändertem Feld unterschiedlich ausgelöst und merkt sich, welcher Wert als Berechnungsgrundlage heranzuziehen ist, wohingegen die Knopf-Attrappe dem Benutzer ermöglicht, den Rechner intuitiv zu verwenden. Die Berechnung würde auch durch einen Klick auf eine beliebige Stelle außerhalb des entsprechenden Eingabefeldes ausgelöst.

Die Programmierung einer für die Lösung der jeweiligen Berechnungs-Aufgabe nicht erforderlichen Ergänzung, allein zur Verbesserung der intuitiven Bedienung der Rechner, geht über die rein sachbedingten Vorgaben hinaus. Dass der Eingabeknopf tatsächlich funktionslos ist, war in erster Instanz unstreitig. Hiervon ist auch im Berufungsverfahren weiter auszugehen. Der Beklagte hat den Vortrag des Klägers zwar nunmehr mit Nichtwissen bestritten, da er die Rechner des Klägers jedoch kopiert und selbst verwendet hat, ist sein Bestreiten unzulässig. Er hätte sich zur Funktion des Eingabeknopfes konkret erklären können.

Oberlandesgericht Köln, 6 U 243/18
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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