Persönlich. Hochwertig. Keine Chatbots. — Bei uns kümmert sich ein persönlich erreichbar Mensch.

Schlagwort: Bundesverfassungsgericht

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ist das oberste deutsche Gericht in Fragen des Verfassungsrechts. Es hat seinen Sitz in Karlsruhe und besteht aus zwei Senaten mit insgesamt 16 Richterinnen und Richtern. Das BVerfG entscheidet darüber, ob Gesetze und andere staatliche Maßnahmen mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Dabei kann es auch einzelne Bestimmungen oder Passagen von Gesetzen für verfassungswidrig erklären und damit deren Aufhebung oder Änderung erzwingen. Dem Bundesverfassungsgericht kommt damit eine wichtige Rolle bei der Gewährleistung der Grundrechte und der Sicherung des demokratischen Rechtsstaates in Deutschland zu.

  • Verfassungsbeschwerde gegen Zensusgesetz 2011 („Volkszählung“) eingelegt

    Mit heutigem Datum wurde durch die Anwaltskanzlei Ferner in meinem Namen Verfassungsbeschwerde eingelegt. Hintergrund sind verfassungsrechtliche Bedenken bezüglich des „Zensusgesetzes 2011“ und dem damit verbundenen Zensus im Jahr 2011, auch als „Volkszählung“ bekannt.

    Update: Das BVerfG hat inzwischen den Eingang der Verfassungsbeschwerde mitgeteilt und der Sache das Aktenzeichen 1 BvR 1646/10 zugeordnet.

    Update2: Das BVerfG hat die Sache nicht zur Entscheidung angenommen.

    Die geäußerten Bedenken beziehen sich nicht alleine auf das bekannte Urteil BVerfGE 65, 1 („Volkszählung“), sondern auf einer festen Linie des BVerfG, die in zahlreichen Urteilen anlässlich umfassender Datenerhebungen (wie der Rasterfahndung) entwickelt wurde. In aller Kürze spielen dabei u.a. folgende Überlegungen eine Rolle:

    1. Es werden Daten in einem Umfang erhoben, der in dieser Form gar nicht notwendig ist.
    2. Der vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Grundsatz, möglichst anonym zu erheben, wird umfänglich verletzt.
    3. In der vorliegenden Form der Datenerhebung ist eine verbotene Katalogisierung zu erkennen.
    4. Es entsteht mittelfristig, nicht zuletzt wegen der auf mehrere Jahre gespeicherten Datensätze samt Ordnungsnummer, ein Klima der Unsicherheit, was bei derartigen Datenerhebungen laut Bundesverfassungsgericht als ständige Gefahr gerade zu vermeiden ist.
    5. Da auf längere Zeit ein umfassender Katalog aller Einwohner der Bundesrepublik Deutschland vorrätig gehalten wird, steht zu befürchten, dass hier in Zukunft zu anderen Zwecken Zugriff genommen werden wird. Das Zensusgesetz hat hier, wieder entgegen den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes, keine ausreichenden Verwertungsverbote normiert.

    Letztendlich geht es bei der Verfassungsbeschwerde nicht um das „ob“ einer Volkszählung, sondern um das „wie“ der Volkszählung, insbesondere Speicherdauer und Menge der erfassten Daten.

    Hinweis: Jens Ferner ist u.a. Verfasser der von Rechtsanwalt Udo Vetter eingelegten Verfassungsbeschwerde in Sachen „Mikado“ (2 BvR 1372/07).

    Ergänzende Links:

    1. Eine etwas ausführlichere Antwort zur Frage, „Warum eine Verfassungsbeschwerde“, finden Sie hier von mir.
    2. Es wurde eine weitere Verfassungsbeschwerde (des Foebud e.V.) eingereicht. Sie finden die Informationen dazu unter http://www.zensus11.de
    3. Eine Volkszählung soll wohl europaweit alle 10 Jahre durchgeführt werden, Informationen dazu hier.
    4. Beachten Sie bitte auch die Erläuterungen zum neuen elektronischen Personalausweis, zu finden hier.
  • BVerfG: Konkrete Ausgestaltung der Vorratsdatenspeicherung nicht verfassungsgemäß #vds

    Im Folgenden finden Sie die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung. Weitere Links:

    Hier nun die äusserst umfangreiche Pressemitteilung:

    (mehr …)

  • Hausdurchsuchung wegen Strassenverkehrsdelikt

    Hausdurchsuchung: Wann ist Durchsuchung bei Straßenverkehrsdelikt erlaubt?
    Der schwerwiegende Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung durch eine Durchsuchung muss nur hingenommen werden, wenn diese mit Blick auf den bei der Anordnung verfolgten gesetzlichen Zweck Erfolg versprechend ist.
    Urteil BVerfG, 2 BvR 1467/04

    (mehr …)

  • Strafmaß: Lebenslange Freiheitsstrafe (OLG Hamm)

    Nach § 57 a Abs. 1 StGB setzt das Gericht die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe nach Verbüßung von mindestens 15 Jahren zur Bewährung aus, wenn nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet und die Aussetzung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann.

    Urteil OLG Hamm 1Ws (L) 10/04 

    (mehr …)

  • Kleidungsvorschriften im Strafprozess zulässig

    Das Bundesverfassungsgericht (2 BvR 2405/11) hat festgestellt, dass es zulässig war, in einem Strafprozess den Besuchern vorzuschreiben bestimmte Kleidungsstücke (hier Motorradwesten eines bekannten Motorrad-Clubs) nicht tragen zu dürfen. Hintergrund war, zu Verhindern, dass durch das gesammelte „Uniformierte“ Auftreten der Club-Mitglieder, Öffentlichkeit und Gericht eingeschüchtert werden würden. Dieser sachliche Grund sei keine Willkür. Darüber hinaus war es problemlos möglich, dieser Vorgabe Folge zu leisten, etwa indem die Jacken vor Ort ausgezogen und deponiert würden – so dass keine Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes mit dem BVerfG zu erkennen ist.

  • OLG Schleswig-Holstein zur Sicherungsverwahrung

    Bereits im Juli hat das OLG Schleswig-Holstein (vom 15.07.2010 – 1 OJs 2/10 & 1 OJs 3/10) festgestellt, dass eine rückwirkende Anwendung der 1998 geänderten Regelungen zur Sicherungsverwahrung auf „Altfälle“ nicht vorzunehmen ist. Dass also Sicherungsverwahrte die nach der Regelung mit max. 10 Jähriger Dauer untergebracht wurden, nach Ablauf der 10 Jahre zwingend aus der Verwahrung zu entlassen sind. Die Entscheidungen sind inzwischen nichts neues mehr und reihen sich nahtlos in viele andere OLG-Entscheidungen ein. Dennoch aber sind sie mir ein paar Zeilen extra wert, denn das OLG Schleswig-Holstein, denn man liest interessantes zur „Bindungswirkung“:

    1. Zum einen wird der interessante Vergleich zu Urteilen des BGH geboten: Auch Urteilen des BGH kommt keine Bindungswirkung zu, dennoch dienen sie als „Richtschnur“ und werden „im Regelfall beachtet“. Eine entsprechende Handhabung bietet sich auch bei EGMR-Urteilen an.
    2. Es wird nochmals die Position des BGH in sehr verständlichen Worten dargelegt: „Schließlich überzeugt auch der Hinweis der Gegenmeinung auf die Rechtsposition des Bundesverfassungsgerichtes nicht. Es mag sein, dass – gemessen an den Maßstäben des Grundgesetzes – das nachträgliche Entfallen der Höchstfrist einer angeordneten Sicherungsverwahrung und damit eine rückwirkende Einbeziehung der „Altfälle“ in die verschärfte Neuregelung verfassungsgemäß ist. Damit ist aber nicht gesagt, dass die Verfassung nachgerade zu einem solchen Vorgehen zwänge und es von Verfassungs wegen geboten sei, ursprünglich befristete Sicherungsverwahrungen unbefristet weiter zu vollstrecken (vgl. dazu etwa BGH a. a. O.).
  • Zum Unterlassungsanspruch bei identifizierender Berichterstattung über einen Straftäter

    Das OLG Koblenz (4 U 1546/08) stellt zu den Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs und des Geldentschädigungsanspruchs bei identifizierender Berichterstattung über einen Straftäter fest:

    Es ist keineswegs so – wie die Berufung meint – dass eine identifizierende Berichterstattung im Grundsatz immer zulässig ist, wenn sich die Umstände der Straftat aus dem Alltäglichen herausheben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verdient lediglich die tagesaktuelle Berichterstattung über Straftaten im allgemeinen den Vorrang, wägt man das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an einer Berichterstattung gegen den damit zwangsläufig verbundenen Einbruch in den Persönlichkeitsbereich des Täters ab (BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 2009 –1 BvR 1107/09 – Tz. 19 mit weiteren Hinweisen). Auch in Fällen der kleinen Kriminalität ist die tagesaktuelle Namensnennung, Abbildung oder sonstige Identifizierung des Täters zulässig, sofern das an sich geringe Interesse der Öffentlichkeit über leichte Verfehlungen im Einzelfall durch Besonderheiten etwa in der Person des Täters oder des Tathergangs aufgewogen wird. Mit zunehmender zeitlicher Distanz zur Straftat gewinnt demgegenüber das Interesse des Täters, vor einer Reaktualisierung seiner Verfehlung verschont zu bleiben, immer mehr Bedeutung (vgl. BVerfG, a.a.O., Tz. 20, 21; BGH, Urteil vom 15.11.2005 – VI ZR 287/04, Tz. 14).

    Bei dem „Scheidungsbetrug“ der Klägerin handelt es sich um eine Straftat aus dem Bereich der Kleinkriminalität. In Anbetracht der hohen Außergewöhnlichkeit der Tat spricht vorliegend unter Beachtung der aufgezeigten Grundsätze zwar vieles dafür, dass eine tagesaktuelle identifizierende Berichterstattung zulässig gewesen wäre. Diese Frage kann aber letztlich dahinstehen. Infolge des zwischenzeitlich eingetretenen mehrmonatigen Zeitablaufs war die streitgegenständliche Berichterstattung der Beklagten jedenfalls nicht mehr rechtmäßig. Dies hat auch das Landgericht unter zutreffender Würdigung aller Umstände des Einzelfalles erkannt und hat daher dem Unterlassungsantrag zu Recht stattgegeben.

    Der Einwand der Berufung, nach der Argumentation des Landgerichts dürfe überhaupt nur dann in identifizierender Weise über Straftaten berichtet werden, wenn es sich um einen prominenten Täter handele, verfängt nicht. Nach den dargelegten, auch vom Landgericht angewandten Grundsätzen kann eine identifizierende Berichterstattung über nicht bekannte Täter durchaus zulässig sein.

    Die Tatsache, dass die Klägerin zwischenzeitlich selbst an die Öffentlichkeit getreten ist und sich in von ihr autorisierten Zeitschriftenbeiträgen selbst identifiziert hat, steht dem Unterlassungsanspruch ebenfalls nicht entgegen. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht darauf abgestellt, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ein vorübergehendes berechtigtes Berichtsinteresse der Beklagten an einer Identifizierung der Klägerin jedenfalls erneut entfallen war.
    […]
    Ein Geldentschädigungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte in Höhe von 4.000,- EUR besteht demgegenüber nicht. […]
    Zwar hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass die beanstandete Berichterstattung der Beklagten das Persönlichkeitsrecht der Klägerin rechtswidrig verletzt hat (s.o. unter II.1.). Allerdings löst nicht jede rechtswidrige und schuldhafte Verletzung des Persönlichkeitsrechts und des Rechts am eigenen Bild einen Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens aus. Nur unter bestimmten erschwerenden Voraussetzungen ist das unabweisbare Bedürfnis anzuerkennen, dem Betroffenen wenigstens einen gewissen Ausgleich für ideelle Beeinträchtigungen durch Zubilligung einer Geldentschädigung zu gewähren. Das ist nur der Fall, wenn die Verletzung aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls als schwer anzusehen ist. Hierbei sind insbesondere die Art und Schwere der zugeführten Beeinträchtigung, die Nachhaltigkeit der Rufschädigung, der Grad des Verschuldens sowie Anlass und Beweggrund des Handelns zu berücksichtigen.

    […]

    Die geforderte besondere Schwere des Eingriffs wird nicht etwa dadurch begründet, dass die Klägerin – wie vom Landgericht ausgeführt – durch die streitgegenständliche, bewusste Berichterstattung ohne Aktualitätsbezug vor einer breiten Öffentlichkeit an den Pranger gestellt worden ist. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Berichterstattung im Kern wahre Tatsachen wiedergibt (vgl. insoweit auch OLG Frankfurt, NJW-RR 2007, 1115 ff.; Thüringer Oberlandesgericht, OLG- NL 2005,171 ff.; OLG Celle, NJW-RR 2001, 335 ff.). Eine völlig ungerechtfertigte Falschverurteilung ergibt der Bericht nicht. Insgesamt wird von dem Artikel kein in jeder Hinsicht falsches Bild von der Klägerin vermittelt. In der Abwägung muss auch verstärkt berücksichtigt werden, dass die Beklagte durch die Aufsehen erregende Straftat selbst Anlass zu der Berichterstattung gegeben hat. Hinzu kommt, dass die Klägerin aufgrund der im Sommer 2006 erfolgten Berichterstattung bereits in einem gewissen Umfang identifizierbar gewesen ist und im Anschluss an die streitbefangene Veröffentlichung selbst identifizierende Beiträge in vergleichbaren Zeitschriften autorisiert hat. Diese Gesichtspunkte führen bei richtiger Gewichtung in der Abwägung mit allen übrigen Umständen dazu, dass im Ergebnis eine schwere Persönlichkeitsverletzung nicht vorliegt.

    Eine Entschädigung der Klägerin in Geld kommt somit nicht in Betracht.

  • Domainrecht: Zum Unterlassungsanspruch und Dispute-Eintrag bei Markenrechtsverletzung

    Beim Landgericht Köln (Landgericht Köln, 33 O 144/12) ging es um einen recht klassischen Fall: Ein Unternehmen ist der Inhaber einer Marke für einen bestimmten Bereich (hier für den Reise-Bereich). Ein Dritter, der nicht mit dem Markeninhaber konkurriert, reserviert sich eine Domain die mit der Marke nahezu identisch ist, die Domain wird auf eine Parking-Seite umgeleitet. Dort aber werden dann Werbeanzeigen für unmittelbare Konkurrenten des Markeninhabers eingeblendet – dieser klagt nun auf Löschung der Domain, nachdem er einen Dispute Eintrag eingerichtet hat.

    Das Ergebnis: Er gewinnt. Und verliert. Ein Paradestück des Domainrechts.

    (mehr …)
  • Arbeitnehmerweiterbildung: Bildungsurlaub im Arbeitsrecht

    Bildungsurlaub: Erlerntes Wissen hat eine immer geringere „Haltbarkeit“. Ständige Fort- und Weiterbildung ist daher sehr wichtig. Die folgende Übersicht gibt Ihnen mit den Antworten auf die häufigsten Fragen zum Bildungsurlaub einen umfassenden Überblick zu den wichtigsten allgemeinen Grundsätzen.

    Arbeitsrecht: Rechtsanwalt Jens Ferner Alsdorf, Aachen

    Was bedeutet Bildungsurlaub?

    Unter Bildungsurlaub versteht man die vom Arbeitgeber bezahlte Freistellung des Arbeitnehmers zur Teilnahme an Veranstaltungen, die vornehmlich der eigenen beruflichen Weiterbildung oder der Vermittlung von Kenntnissen des allgemein tagespolitischen Geschehens dienen.

    Damit steht der Bildungsurlaub neben dem Erholungsurlaub. Der übliche Erholungsurlaubsanspruch wird somit durch die Weiterbildung nicht gemindert.

    Welche Voraussetzungen müssen für einen Anspruch auf Bildungsurlaub erfüllt sein?

    Hierzu müssen fünf Voraussetzungen gegeben sein:

      1. Bestehen einer bundeslandspezifischen Regelung über Bildungsurlaub,
      2. anerkannte Bildungsmaßnahme,
      3. persönliche Anspruchsberechtigung,
      4. Erfüllung der Wartefrist,
      5. rechtzeitige Mitteilung.

    In welchen Bundesländern bestehen Regelungen über Bildungsurlaub?

    Gegenwärtig gibt es in diesen Bundesländern entsprechende Regelungen über Bildungsurlaub:

    • Berlin: Berliner Bildungsurlaubsgesetz;
    • Brandenburg: Brandenburgisches Weiterbildungsgesetz;
    • Bremen: Bremisches Bildungsurlaubsgesetz;
    • Hamburg: Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz;
    • Hessen: Hessisches Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub;
    • Mecklenburg-Vorpommern: Bildungsfreistellungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern;
    • Niedersachsen: Niedersächsisches Gesetz über den Bildungsurlaub für Arbeitnehmer;
    • Nordrhein-Westfalen: Arbeitnehmer-Weiterbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen;
    • Rheinland-Pfalz: Landesgesetz über die Freistellung von Arbeitnehmern für Zwecke der Weiterbildung;
    • Saarland: Saarländisches Weiterbildungs- und Bildungsurlaubsgesetz;
    • Sachsen-Anhalt: Gesetz zur Freistellung von der Arbeit für Maßnahmen der Weiterbildung;
    • Schleswig-Holstein: Bildungsfreistellungs- und Qualifizierungsgesetz.

    In Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen und Thüringen gibt es keine Bildungsurlaubsgesetze. Arbeitnehmer in diesen Bundesländern haben demnach grundsätzlich keinen Anspruch hierauf. Etwas anderes kann gelten, wenn diese Arbeitnehmer einen tarif- oder arbeitsvertraglichen Anspruch auf Arbeitsfreistellung zu Bildungszwecken haben.

    Welches Landesrecht gilt für den einzelnen Arbeitnehmer?

    Wesentlich für die Frage, ob ein Anspruch auf Bildungsurlaub für den einzelnen Arbeitnehmer besteht, ist immer das an seinem Arbeitsort geltende Gesetz. Auf seinen Wohnsitz kommt es nicht an.

    Sind alle Bildungsmaßnahmen anerkannt?

    Der Arbeitnehmer kann nicht wahllos jede Veranstaltung besuchen. Bildungsurlaub kann stets nur für solche Veranstaltungen beansprucht werden, die von einem offiziell anerkannten Weiterbildungsträger durchgeführt werden oder von der zuständigen Behörde als anerkannte Weiterbildungsmaßnahme bestätigt worden sind.

    Eine solche Anerkennung des Trägers oder der Einzelveranstaltung bindet die Arbeitsgerichte nicht, soweit es um die Vereinbarkeit der Bildungsmaßnahme mit den vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gezogenen Grenzen zulässiger Bildungsinhalte geht.

    Zudem muss die Veranstaltung nach einigen Landesregelungen für jedermann zugänglich sein. Welchen zeitlichen Mindestumfang eine Veranstaltung haben muss, ist lediglich lückenhaft in den Landesgesetzes festgelegt.

    Liegt eine Anerkennung vor, kann Bildungsurlaub normalerweise für jede Veranstaltung genommen werden, die der beruflichen, politischen oder gesellschaftspolitischen Weiterbildung dient. In einigen Ländern sind auch solche Veranstaltungen anerkannt, die zur Wahrnehmung von Ehrenämtern qualifizieren. Im Einzelnen weichen die Landesgesetze voneinander ab.

    Wer gehört zum Kreis der persönlichen Anspruchsberechtigten?

    Grundsätzlich kann jeder Arbeitnehmer Bildungsurlaub beantragen, sofern er in einem Bundesland mit einem jeweiligen Landesgesetz arbeitet.

    In Nordrhein-Westfalen etwa sind Auszubildende nicht anspruchsberechtigt. Dies ist sachgerecht, da bereits das Ausbildungsverhältnis auf die Vermittlung beruflicher Bildung ausgerichtet ist.

    Arbeitsrecht: Rechtsanwalt Jens Ferner Alsdorf, Aachen

    Welche Wartezeit muss in der Regel erfüllt sein?

    Der Anspruch auf Bildungsurlaub entsteht nach den landesrechtlichen Regelungen nahezu einheitlich erstmals nach sechsmonatigem Bestand des Arbeitsverhältnisses. Lediglich in Rheinland-Pfalz muss der Arbeitnehmer für den erstmaligen Erwerb des Bildungsurlaubs eine 2-jährige Wartezeit absolvieren, für Auszubildende beträgt die Wartezeit dort lediglich ein Jahr.

    Bestehen Meldefristen?

    In den meisten Bundesländern muss der Arbeitnehmer den Bildungsurlaub sechs Wochen vor Beginn der Fortbildungsmaßnahme anmelden. Es gibt aber auch kürzere und längere Meldefristen.

    Was gilt bei verspätet zugegangenem Antrag?

    Geht dem Arbeitgeber der Antrag verspätet zu, ist er nicht zur Freistellung zum gewünschten Zeitpunkt verpflichtet. Der Arbeitnehmer kann den Bildungsurlaub später nachholen, sofern er sich zumindest dann rechtzeitig anmeldet.

    Welchen Umfang hat der Bildungsurlaub?

    In Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg und Rheinland-Pfalz haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Bildungsurlaub im Umfang von 10 Arbeitstagen innerhalb von zwei Kalenderjahren.

    In Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen-Anhalt sowie Schleswig-Holstein besteht ein Bildungsurlaubsanspruch von fünf Arbeitstagen im Kalenderjahr.

    Arbeiten Teilzeitkräfte an mehr oder weniger als fünf Arbeitstagen in der Woche, ist der Anspruch entsprechend umzurechnen.

    Was gilt bei einem Arbeitsplatzwechsel?

    Bei einem Arbeitsplatzwechsel wird eine bereits gewährte Freistellung beim neuen Arbeitgeber angerechnet. Doppelansprüche werden durch eine Bildungsurlaubsbescheinigung des alten Arbeitgebers vermieden.

    Wann ist der Bildungsurlaub auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen?

    Grundsätzlich gilt: Wird der Bildungsurlaub nicht im laufenden Kalenderjahr beantragt und genommen, verfällt er zum Jahresende. Auch wenn die meisten Landesgesetze eine Übertragungsmöglichkeit vorsehen, muss der Arbeitnehmer die Übertragung rechtzeitig vor Jahresende schriftlich beantragen.

    Wie wird der Anspruch auf Bildungsurlaub durchgeführt?

    Zur Erfüllung des Bildungsurlaubsanspruchs hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei Vorliegen der Voraussetzungen von der Arbeitsleistung bezahlt freizustellen. Die Kosten für die Veranstaltung und die Anreise trägt der Arbeitnehmer. Ein Selbstbeurlaubungsrecht des Arbeitnehmers besteht nicht. Eine ungerechtfertigte Verweigerung der Freistellung führt zur Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers.

    Wann kann der Arbeitgeber den Bildungsurlaub verweigern?

    Als Ablehnungsgründe kommen i.d.R. nur betriebliche Belange in Betracht, wobei sich trotz unterschiedlicher Wortwahl (dringende/zwingende) kaum Unterschiede feststellen lassen:

    • Kleinbetriebsklausel (z.B. Nordrhein-Westfalen; Sachsen-Anhalt),
    • Überlastungsschutz-/Quotenregelung (z.B. Brandenburg; Hessen),
    • wesentlicher Grund (z.B. Weihnachtszeit im Einzelhandel; fristgerechte Erledigung wichtiger Aufträge; Saisongeschäft),
    • entgegenstehende Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die aus sozialen Gründen Vorrang haben.

    Die Fristen und Formvorschriften für die Ablehnung sind landesrechtlich unterschiedlich festgelegt. Die Ablehnung muss regelmäßig schriftlich und unter Angabe der Gründe erfolgen. Erfolgt die Ablehnung nicht form- und/oder fristgerecht, gilt die Freistellung als erteilt.

    Kann genehmigter Bildungsurlaub nachträglich widerrufen werden?

    In einigen Bundesländern dürfen Arbeitgeber in dringenden Fällen ihre Zustimmung zu einer bereits genehmigten Bildungsfreistellung zurücknehmen. In diesen Fällen trägt der Arbeitgeber die Stornierungsgebühren.

    Wie kann der Anspruch prozessual durchgesetzt werden?

    Lehnt der Arbeitgeber die Bildungsfreistellung ab, muss sie der Arbeitnehmer grundsätzlich gerichtlich beim Arbeitsgericht durchsetzen. Eine Ausnahme besteht in Hessen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen, die unter bestimmten Voraussetzungen die Freistellungserklärung des Arbeitgebers fingieren.

    Wie kann der Arbeitgeber die Teilnahme überprüfen?

    Der Arbeitgeber kann eine Teilnahmebescheinigung des Arbeitnehmers verlangen.

    Hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht?

    Der Bildungsurlaub nach den Landesregelungen ist Urlaub i.S.d. § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG. Der Betriebsrat hat deshalb bei der Aufstellung allgemeiner Freistellungsgrundsätze und des Freistellungsplans sowie ggf. bei der Festsetzung der zeitlichen Lage des Bildungsurlaubs bei widerstreitenden Urlaubswünschen mehrerer Arbeitnehmer im Einzelfall mitzubestimmen.

    Was geschieht bei Krankheit während des Bildungsurlaubs?

    Im Falle der Erkrankung während des Bildungsurlaubs werden die nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Bildungsurlaub angerechnet. Die Bildungsurlaubsgesetze von Berlin, Brandenburg und Hessen verweisen insoweit auf § 9 Bundesurlaubsgesetz (BurlG), die übrigen Landesgesetze enthalten eine dem § 9 BUrlG vergleichbare Regelung. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung richtet sich für die Krankheitstage nach § 3 EFZG und nicht nach dem Entgeltfortzahlungstatbestand des Landesgesetzes.

    Können die Landesgesetze abbedungen werden?

    Die Landesgesetze sind einseitig zwingendes Recht. Der Anspruch auf Bildungsurlaub ist ein Mindestanspruch. Abweichungen durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag sind grundsätzlich nur zugunsten der Arbeitnehmer möglich.

    Eine Sonderregelung besteht in Nordrhein-Westfalen (§ 5 Abs. 3 AWbG NRW) und im Saarland (§ 26 Abs. 4 WbG Saarland).

    Besteht ein Abgeltungsanspruch hinsichtlich des Bildungsurlaubs?

    Nimmt der Arbeitnehmer den Bildungsurlaub nicht in Anspruch, erlischt er mit Ablauf des Zeitraums, auf den er befristet ist. Eine Abgeltung erfolgt nicht.

    Arbeitsrecht: Rechtsanwalt Jens Ferner Alsdorf, Aachen

  • EGMR zur Strafbarkeit des „Inzest“

    In seinem heute verkündeten Kammerurteil im Verfahren Stübing gegen Deutschland (Beschwerdenummer 43547/08), das noch nicht rechtskräftig ist1, stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) einstimmig fest, dass keine Verletzung von Artikel 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vorlag.

    Der Fall betraf die Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Gefängnisstrafe wegen seiner Inzestbeziehung mit seiner jüngeren Schwester, die er, nachdem er in einer Pflegefamilie aufgewachsen war, erst als Erwachsener kennengelernt hatte und mit der er vier gemeinsame Kinder hat.
    Der Gerichtshof entschied insbesondere, dass die deutschen Behörden im Umgang mit dieser Frage einen weiten Beurteilungsspielraum hatten, da zwischen den Mitgliedstaaten des Europarats kein Konsens hinsichtlich der Frage besteht, ob einvernehmliche sexuelle Beziehungen zwischen Geschwistern eine Straftat darstellen. Im Übrigen hatten die deutschen Gerichte bei der Verurteilung des Beschwerdeführers eine sorgfältige Abwägung der Argumente vorgenommen.
    (mehr …)

  • Entziehung der Fahrerlaubnis: Aufhebung der vorläufigen Entziehung

    Eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis kann zwei Jahre nach einer Trunkenheitsfahrt aufgehoben werden, wenn der im Verfahren ergangene Strafbefehl dem Angeklagten trotz bekannten Wohnsitzes im EU-Ausland nicht zugestellt werden kann und nicht absehbar ist, ob und wann die Zustellung erfolgen wird. (mehr …)

  • Entnahme der Blutprobe: Entscheidungsübersicht

    Das KG Berlin hat im Juli 2009 ((3) 1 Ss 204/09 (71/09)) festgehalten, dass man bei der Feststellung, ob Polizeibeamte willkürlich eine Gefahr im Verzug angenommen haben (was u.U. zu einem Verwertungsverbot führen würde), den zeitlichen Abstand zu den höchstrichterlichen Entscheidungen im Auge haben muss, die ausdrücklich auf die Einhaltung des Richtervorbehaltes pochen:

    Dennoch gibt der Senat zu bedenken: Vorliegend ist von einer Gedankenlosigkeit der Polizeibeamten bei der Behandlung der Anordnungskompetenz auszugehen. Diese mag auch dadurch gefördert worden sein, dass – wie in der oben zitierten Entscheidung des BVerfG und der ihm folgenden Rechtsprechung geschehen – vielfach die Annahme eines Verwertungsverbotes infolge Verneinung eines willkürlichen Verstoßes abgelehnt wurde. Angesichts der in den vergangenen beiden Jahren sich häufenden Anzahl von veröffentlichten Entscheidungen gerade zu den möglichen Konsequenzen der Missachtung der Kompetenzvorschrift des § 81 a Abs. 2 StPO geht der Senat jedoch davon aus, dass nunmehr die Brisanz der Verletzung des Richtervorbehalts auch in den Kreisen der Staatsanwaltschaft und ihrer Hilfspersonen hinreichend bekannt ist. Dies veranlasst den Senat zu dem Hinweis, dass mit zunehmendem zeitlichem Abstand zur zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Annahme, die anordnenden Polizeibeamten hätten in schlichter Unkenntnis ihrer Pflichten und daher nicht willkürlich gehandelt, nicht mehr ohne weiteres aufrecht zu erhalten sein wird.

    Das Schleswig-Hoslteinische OLG (1 SsOWi 92/09) betont, das alleine die abstrakte Gefahr des Abbaus (und erschwerten Nachweises) konsumierter Drogen noch keine Gefahr im Verzug bedeutet. Die entsprechende Anordnung des Polizeibeamten wies das OLG zurück, denn:

    In der Anordnung des Polizeibeamten liege ein grober Verstoß gegen den Richtervorbehalt, weil dieser sich generell für anordnungsbefugt gehalten und keine Überlegungen dazu angestellt habe, ob die Anordnung der Blutentnahme im konkreten Fall einem Richter vorbehalten war, welche Umstände im konkreten Einzelfall die von ihm pauschal unterstellte Gefährdung des Untersuchungserfolgs begründeten und wodurch seine Anordnungskompetenz ausnahmsweise eröffnet war.

    In der Vergangenheit war die polizeiliche Anordnung einer Blutprobe durchaus üblich, weil in der Zeit, als es noch keine Mobiltelefone gab, ein Richter regelmäßig nicht rechtzeitig erreichbar war, ohne dass es durch den Alkoholabbau im Blut zu einem Beweismittelverlust gekommen wäre. Das Bundesverfassungsgericht hat in letzter Zeit in einer Reihe von Entscheidungen an die Annahme von Gefahr im Verzug strengere Anforderungen gestellt, zumal wegen der heutigen verbesserten Kommunikationsmöglichkeiten ein Richter schneller und leichter erreichbar ist als früher. (Quelle: PM des Gerichts)

    Das OLG Oldenburg (1 Ss 183/09) kommt zu dem Ergebnis eines Verwertungsverbots jedenfalls dann, wenn kein Richter hinzugezogen wurde, obwohl es in einer innerdienstlichen Anweisung so vorgesehen war. Das OLG Celle betont (322 SsBs 197/09), dass Blutentnahmen ohne den Versuch einer richterlichen Anordnung zu einem Beweisverwertungsverbot führen. Dabei ist zu bedenken, dass alleine das festhalten der Person bzw. Verbringen zur Polizeiwache noch keinen richterlichen Beschluss bedarf.

  • Verfassungsbeschwerde gegen Unterbringungsbefehl im Zusammenhang mit der Anordnung nachträglicher Sicherungsverwahrung erfolgreich

    Der Beschwerdeführer wurde wegen Vergewaltigung und sexuellem
    Missbrauch eines Kindes vom Landgericht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
    von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde die
    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Nach
    Vollzug der Unterbringung und der Freiheitsstrafe ordnete das
    Landgericht nach § 66b Abs. 1 Satz 1 StGB in Verbindung mit § 66 Abs. 1
    Nr. 1-2, Abs. 4 StGB nachträglich die Sicherungsverwahrung an, weil
    während der Unterbringung Umstände erkennbar geworden seien, die auf
    eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit
    hindeuteten. Der Beschwerdeführer legte gegen dieses Urteil Revision
    ein.
    
    Im März 2008 erließ das Landgericht einen Unterbringungsbefehl,
    gegen den der Verurteilte Beschwerde einlegte, die durch das
    Oberlandesgericht verworfen wurde. Zwischenzeitlich hob der 5.
    Strafsenat des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 3. September 2008 - 5
    StR 281/08 - Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 167/2008) auf
    die Revision des Beschwerdeführers das Urteil des Landgerichts auf und
    verwies die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an ein
    anderes Landgericht.
    
    

    (mehr …)

  • LG München: Privilegien für Google bei der Störerhaftung?

    Erst kürzlich wurde heiss diskutiert, dass man via eingebundener RSS-Feeds in die Störerhaftung purzeln kann – das Landgericht Berlin sah dies bei einem Webmaster gegeben, der Inhalte via RSS-Feed eingebunden hatte und deswegen abgemahnt wurde, ich hatte hier etwas dazu geschrieben.

    Mit etwas ähnlichem wurde im Februar 2010 der Konzern Google vor dem Landgericht München I (13 S 15605/09) konfrontiert: Man hatte in der News-Datenbank einen Stern-Artikel gelistet, in welchem einem Betroffenen vorgeworfen wurde, sich des Vorwurfs ausgesetzt zu sehen, in einem Pfadfinderlager kleine Kinder missbraucht zu haben. Unter Berufung auf die Störerhaftung setzte der Rechtsanwalt des Betroffenen eine Abmahnung auf und forderte Google zur Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie Zahlung der entstandenen Anwaltskosten auf. Beides verweigerte Google unter Verweis darauf, dass man nur ein „News-Aggregator“ sei – insoweit nichts neues. Nun aber die Änderung: Das LG München I gab Google recht.

    Das Argument: Eine Störerhaftung greife nur bei zumutbaren Maßnahmen. Eine solche Maßnahme sei hier aber nicht mehr ersichtlich, da Google in unvorstellbarer Masse Inhalte erfasst und man gar nicht mehr eine – wie auch immer geartete – Inhaltskontrolle bieten könne. Die Privilegierung von Google entsteht dabei laut LG München I dabei dadurch, dass man sich seitens Google durch den Verlag vertraglich hatte zusichern lassen, dass „keine Rechte Dritter entgegen stehen“. Gepaart mit den eher wirren Ausführungen zum „Verschulden“ in der Entscheidung wirkt es hier schon interessant, dass zwei Parteien zu Lasten eines Dritten (ohne sein Zutun) dessen Rechtsmittel beschränken können sollen. Ich bin gespannt wie das bisher unbekannte Urteil in der nächsten Zeit aufgenommen wird.

    Geradezu unverschämt sind m.E. die Ausführungen des Gerichts, der Kläger sei ja gerade nicht rechtlos gewesen, da der Artikel ja gelöscht wurde – und das immerhin schon 8 tage später. Die Äußerung klingt zynisch angesichts

    1. anderer Urteile, die eine Abmahnung selbst im Nachhinein bei einem nur 1h nach Einstellen erschienenem Kommentar ermöglichen und
    2. der Tatsache, dass der in seinem Recht verletzte nun auf seinen Anwaltskosten selber sitzen bleiben soll.

    Es bleibt ein fader Beigeschmack – Webmaster jedenfalls sollten keinesfalls diese Entscheidung als Leitlinie betrachten und nun wieder ungehemmt fremde Inhalte verarbeiten. Ich habe starke Zweifel, dass der „Normal-sterbliche“ dieses Google-Privileg vor einem deutschen Gericht zugesprochen bekommt. Dass das Gericht keine grundsätzliche Frage berührt sieht sei nur am Rande erwähnt.

    (mehr …)

  • Persönlichkeitsrecht: Bericht über ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren

    Was beim OLG Düsseldorf (I-15 U 79/10) verhandelt wurde, betrifft jede „journalistisch-redaktionell“ aufbereitete Webseite und sollte Beachtung finden. Es geht um die übliche Problematik: Eine Webseite berichtet über ein einstmals aktuelles Geschehnis, hier: Ein laufendes strafrechtliches Ermittlungsverfahren. Das Geschehnis findet sein Ende (Ermittlungsverfahren eingestellt), der alte Bericht steht aber natürlich weiter im Netz. Wer nach dem Betroffenen sucht, findet ggfs. diesen – nunmehr veralteten – Bericht und bekommt ein falsches Bild, nämlich in diesem das eines laufenden Ermittlungsverfahrens. Hierzu hält das OLG fest:

    Eine das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ganz erheblich beeinträchtigende Berichterstattung im Internet über ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren ist nach Einstellung dieses Verfahrens nur zulässig, wenn die weitere Entwicklung in einem Zusatz zur Ursprungsmeldung mitgeteilt wird und den interessierten Internet-Nutzern nicht lediglich über einen Link vermittelt wird.

    Beachten Sie dazu auch: Die Rechtsprechung des BGH zu Online-Archiven sowie zur Verdachtsberichterstattung aus laufender Hauptverhandlung

    (mehr …)