§22 KUG normiert recht einfach:
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.
Das OLG Frankfurt a.M. hat sich mit Urteil vom 24.02.2011 (16 U 172/10) mit dieser Thematik etwas näher beschäftigt und die rechtliche Natur der Einwilligung untersucht. Hier geht es konkret um den nachherigen Widerruf einer einmal erteilten Einwilligung. Um das beurteilen zu können, muss der rechtliche Charakter der Einwilligung klar gestellt sein, wobei bis heute umstritten ist, ob es sich um eine rechtsgeschäftliche Erklärung handelt (so Teile der Literatur und Rechtsprechung) oder „nur“ um einen Realakt handelt (so der BGH, der dann aber die Regeln zur geschäftsähnlichen Erklärung entsprechend anwenden will).
Das OLG hält sich mit diesem Streit aber gar nicht lange auf, da es nach seiner Einschätzung insgesamt – gleich welcher Ansicht man folgt – nur drei Gründe geben kann, eine nach §22 KUG erteilte Einwilligung zu widerrufen:
- Entweder liegt ein „wichtiger Grund für den Widerruf“ vor, oder
- es hat sich die innere Einstellung des Betroffenen geändert, oder
- es liegen „gewichtige Gründe“ vor.
Im vorliegenden Fall war es nun so, dass der Betroffene sich einem kritischen Fernsehbericht (der Sendung 2) ausgesetzt sah, den er so nicht erwartet hatte, als er sich für ein Interview (der Sendung 1) „zur Verfügung“ stellte. Er wollte nun die Einwilligung widerrufen, um den unliebsamen Bericht zu verhindern. Das aber kann nicht funktionieren, das OLG verweist hier zu Recht auf das Bundesverfassungsgericht, das seinerseits Presse- und Meinungsfreiheit mit seiner Rechtsprechung schützen möchte:
Der eigentliche Grund des Widerrufs ist, dass der Kläger mit dem kritischen Inhalt des Fernsehberichts nicht einverstanden ist. Dies rechtfertigt aber nicht den Widerruf der Einwilligung, denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 14.09.2010 – 1 BvR 1842/08; BVerfGE 101, 361, 380; 120, 180, 198; NJW 2000, 2191), des Bundesgerichtshofs (WRP 2011, 70) und des Senats (ZUM-RD 2010, 320) hat niemand einen Anspruch darauf, von anderen so dargestellt zu werden, wie er sich selbst sieht oder gesehen werden möchte.
Eben das ist der springende Punkt. Damit verweigert sich das OLG zwar einer klaren Positionierung in der Frage des Rechtscharakters der Einwilligung nach §22 KUG, bietet aber gute Anhaltspunkte zur Orientierung.
