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Schlagwort: Bundesverfassungsgericht

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ist das oberste deutsche Gericht in Fragen des Verfassungsrechts. Es hat seinen Sitz in Karlsruhe und besteht aus zwei Senaten mit insgesamt 16 Richterinnen und Richtern. Das BVerfG entscheidet darüber, ob Gesetze und andere staatliche Maßnahmen mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Dabei kann es auch einzelne Bestimmungen oder Passagen von Gesetzen für verfassungswidrig erklären und damit deren Aufhebung oder Änderung erzwingen. Dem Bundesverfassungsgericht kommt damit eine wichtige Rolle bei der Gewährleistung der Grundrechte und der Sicherung des demokratischen Rechtsstaates in Deutschland zu.

  • OLG Frankfurt a.M. zur Einwilligung in die Verwendung von Abbildungen

    §22 KUG normiert recht einfach:

    Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.

    Das OLG Frankfurt a.M. hat sich mit Urteil vom 24.02.2011 (16 U 172/10) mit dieser Thematik etwas näher beschäftigt und die rechtliche Natur der Einwilligung untersucht. Hier geht es konkret um den nachherigen Widerruf einer einmal erteilten Einwilligung. Um das beurteilen zu können, muss der rechtliche Charakter der Einwilligung klar gestellt sein, wobei bis heute umstritten ist, ob es sich um eine rechtsgeschäftliche Erklärung handelt (so Teile der Literatur und Rechtsprechung) oder „nur“ um einen Realakt handelt (so der BGH, der dann aber die Regeln zur geschäftsähnlichen Erklärung entsprechend anwenden will).

    Das OLG hält sich mit diesem Streit aber gar nicht lange auf, da es nach seiner Einschätzung insgesamt – gleich welcher Ansicht man folgt – nur drei Gründe geben kann, eine nach §22 KUG erteilte Einwilligung zu widerrufen:

    • Entweder liegt ein „wichtiger Grund für den Widerruf“ vor, oder
    • es hat sich die innere Einstellung des Betroffenen geändert, oder
    • es liegen „gewichtige Gründe“ vor.

    Im vorliegenden Fall war es nun so, dass der Betroffene sich einem kritischen Fernsehbericht (der Sendung 2) ausgesetzt sah, den er so nicht erwartet hatte, als er sich für ein Interview (der Sendung 1) „zur Verfügung“ stellte. Er wollte nun die Einwilligung widerrufen, um den unliebsamen Bericht zu verhindern. Das aber kann nicht funktionieren, das OLG verweist hier zu Recht auf das Bundesverfassungsgericht, das seinerseits Presse- und Meinungsfreiheit mit seiner Rechtsprechung schützen möchte:

    Der eigentliche Grund des Widerrufs ist, dass der Kläger mit dem kritischen Inhalt des Fernsehberichts nicht einverstanden ist. Dies rechtfertigt aber nicht den Widerruf der Einwilligung, denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 14.09.2010 – 1 BvR 1842/08; BVerfGE 101, 361, 380; 120, 180, 198; NJW 2000, 2191), des Bundesgerichtshofs (WRP 2011, 70) und des Senats (ZUM-RD 2010, 320) hat niemand einen Anspruch darauf, von anderen so dargestellt zu werden, wie er sich selbst sieht oder gesehen werden möchte.

    Eben das ist der springende Punkt. Damit verweigert sich das OLG zwar einer klaren Positionierung in der Frage des Rechtscharakters der Einwilligung nach §22 KUG, bietet aber gute Anhaltspunkte zur Orientierung.

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  • Fotorecht: Einwilligung des Arbeitnehmers muss schriftlich erfolgen

    Das Bundesarbeitsgericht (8 AZR 1010/13) hat entschieden, dass die Einwilligung des Arbeitnehmers in Fotografien durch den Arbeitgeber – etwa zur Verwendung auf der Webseite des Arbeitgebers – in Schriftform zu erfolgen hat. Dies begründet das Bundesarbeitsgericht mit dem Abhängigkeitsverhältnis und den gegenseitigen Interessen, diese sieht das Bundesarbeitsgericht nur durch eine separate schriftliche Vereinbarung gewahrt:

    Das KUG stellt für die Einwilligung keine Formerfordernisse auf. Nach dem KUG kann daher grundsätzlich die Einwilligung auch formlos oder konkludent geschehen (LAG Schleswig-Holstein 23. Juni 2010 – 3 Sa 72/10 – Rn. 25). (…)
    Jedoch ist § 22 KUG verfassungskonform auszulegen. In ständiger Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht die Pflicht der Gerichte bestätigt zu prüfen, ob im Sinne einer Abwägung der betroffenen Belange, hier zwischen dem Verwendungsinteresse des Arbeitgebers und dem Recht der Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung, eine Erlaubnis erforderlich ist, und wenn ja, in welcher Form (…) Wegen der Bedeutung des Rechts der Arbeitnehmer, auch im Arbeitsverhältnis ihr Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ausüben zu dürfen, führt eine solche Abwägung im Ergebnis dazu, dass auch und gerade im Arbeitsverhältnis die Einwilligung der Arbeitnehmer der Schriftform bedarf. Nur dadurch kann verdeutlicht werden, dass die Einwilligung der Arbeitnehmer zur Veröffentlichung ihrer Bildnisse unabhängig von den jeweiligen Verpflichtungen aus dem eingegangenen Arbeitsverhältnis erfolgt und dass die Erteilung oder Verweigerung der Einwilligung für das Arbeitsverhältnis keine Folgen haben dürfen.

    Dazu bei uns:

  • Die Entscheidung ist da: BVerfG zur Sicherungsverwahrung

    Es ist soweit, heute am 4. Mai 2011 hat das Bundesverfassungsgericht sich zur Sicherungsverwahrung geäußert (BVerfG, 2 BvR 2365/09 u.a.) und dabei folgende Eckpunkte in der mündlichen Verkündung der Entscheidung festgehalten:

    • Die Sicherungsverwahrung in der bisherigen Form – u.a. die geänderte Fassung von 1998, die verlängerte Sicherungsverwahrung über die alte Dauer von 10 Jahre hinaus vorsieht, so genannte „rückwirkende Verlängerung“ – ist nicht mit dem Grundgesetz vereinbar.
    • Das BVerfG ändert damit seine bisherige Rechtsprechung zum Thema grundlegend
    • Die bisherigen Regelungen zur Sicherungsverwahrung bleiben bis zum 31.05.2013 anwendbar, der Gesetzgeber hat aber zwingend eine gesetzliche Neuregelung zu veranlassen. Das BVerfG hat ausdrücklich nur deswegen von einer Nichtigkeit der Normen abgesehen, um Verwaltung und Justiz nicht vor unlösbare Probleme zu stellen, da sonst sofort sämtliche Straftäter zu entlassen währen.
    • Die Sicherungsverwahrung ist nur noch in Fällen hochgradiger Gefahr schwerster Gewalt- und Sexualtaten zulässig. Dabei muss die Gefahr aus konkreten Umständen der Person oder ihrer Taten abzuleiten sein und Ursachen in psychischer Krankheit haben. Als psychische Krankheit zählt nur eine im Sinne des neuen Therapieunterbringungsgesetzes (dazu hier), das in seiner aktuellen Fassung vom BVerfG wohl so akzeptiert wird.
    • Gerichte haben nun umgehend die Prüfung der Sicherungsverwahrung nach dieser Maßgabe zu veranlassen, Entlassung sodann bis spätestens 31.12.2011 in betroffenen Fällen.
    • Es wurde u.a. auch eine Entscheidung des LG Aachen aufgehoben, womit die Thematik auch in unserer Region demnächst auf der Tagesordnung stehen wird

    Verfassungsrichter Voßkuhle bringt es mit folgender Faustformel in der Begründung auf den Punkt: „Hochgefährliche Straftäter dürfen unter engen Voraussetzungen weiter in Sicherungsverwahrung verbleiben, die anderen müssen aus der Verwahrung entlassen werden“. Des weiteren schliesst sich das BVerfG nun ausdrücklich dem EGMR an und stärkt mit der mündlichen Begründung die Wirkung der EMRK in Deutschland, wie es momentan den Eindruck hat. Im Ergebnis scheint man den Weg des 5. Strafsenats des BGH zu gehen (dazu hier einige Informationen).

    Die Entscheidung war in dieser Form sicher nicht zu erwarten und wird für einige Verwirrung sorgen. Jedenfalls zu begrüßen wird es sein, wenn das BVerfG an dieser Stelle wirklich dafür gesorgt hat, dass die EMRK und das EGMR stärker und allgemeinverbindlicher zu berücksichtigen sind – dies abschliessend zu beurteilen muss aber einer ruhigen Analyse der schriftlichen Urteilsgründe vorbehalten bleiben. Grund für Ängste in der Bevölkerung gibt es jedenfalls nicht: Das BVerfG hat einen klugen Weg gewählt, der dabei hilft, nun endlich für Rechtssicherheit zu sorgen und dabei die Belange der Bevölkerung zu berücksichtigen. Es bleibt allenfalls zu hoffen, dass die Politik den Arbeitsauftrag annimmt und nicht – wie zuletzt bei der Neuregelung der Hartz IV Sätze erlebt – bis zur letzten Sekunde verschleppt.

    Zum Thema:

  • Grundrechtsverletzung: „Kennzeichenscreening“ ist verfassungswidrig

    Die automatisierte Erfassung der amtlichen Kfz-Kennzeichen („Kennzeichenscreening“) ist verfassungswidrig.

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  • Drogenfahrt: Tatsächliche Feststellungen zum Nachweis von Kokainkonsum

    Bei einer Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit gem. § 24a Abs. 2 StVG nach Kokainkonsum gehört zu den notwendigen tatrichterlichen Feststellungen auch die Mitteilung der Benzoylecgonin-Konzentration im Blut des Betroffenen. Bei einem Benzoylecgonin-Wert ab 75 ng/ml besteht die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung der Fahrtauglichkeit. (mehr …)

  • Bundesverfassungsgericht zur Strafbarkeit wegen Betruges

    Das BVerfG (2 BvR 2500/09) hat sich mit diversen strafrechtlichen Detail-Fragen auseinander gesetzt. Im Fokus stand dabei die Frage der Verwertung von Erkenntnissen in einem Strafverfahren, die aus einer präventiv-polizeilichen Überwachung stammen. Das soll hier aber nicht der Schwerpunkt sein – zumal sich wenig neues ergibt, grundsätzlich bleibt es am Ende dabei, dass eine Verwertung möglich sein wird und das BVerfG weiterhin ausufernden Verwertungsverboten kritisch gegenüber steht. Dabei segnet das BVerfG nochmals ausdrücklich des §261 StPO ab, auch insoweit darüber personenbezogene Informationen in einem strafrechtlichen Urteil verwertet werden, die z.B. aus Telefonüberwachungen stammen. Auch der Grundgedanke der „Abwägungslehre“ des BGH, dass ein Verwertungsverbot sich aus einer Abwägung der verschiedenen Argumente pro/contra ergibt (und gerade nicht pauschal zwingend, abgesehen von den absoluten Verboten) wird nochmals ausdrücklich „abgesegnet“.

    Interessanter sind da m.E. die am Ende zu findenden Ausführungen zum §263 StGB. Das BVerfG beschäftigt sich hier mit der Anwendung des Tatbestandes und findet auch hier auf den ersten Blick keine neuen Erkenntnisse: So ist ein Betrug mit dem BVerfG (und der absolut herrschenden Meinung) problemlos durch eine schlüssige („konkludente“) Täuschung möglich. Die hier hin und wieder geäußerte Kritik, dass dies zu einer Ausweitung der Strafbarkeit führt, lehnt das BVerfG – zu Recht – damit ab, dass durch die mehrstufige Prüfung (Täuschung-Irrtum-Verfügung-Schaden-jeweilige Kausalität) im Rahmen des §263 StGB eine sinnwidrige Ausweitung abwegig ist. Interessant wird es dann aber wenn es um die „schadensgleiche Vermögensgefährdung“ geht.
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  • BVerfG: Handyverbot auch für Fahrlehrer auf Beifahrersitz

    Das BVerfG (2 BvR 901/09) hat heute die Annahme einer Verfassungsbeschwerde abgelehnt, in der sich ein Fahrlehrer dagegen gewehrt hat, wegen des Telefonierens mit dem Handy sanktioniert zu werden (wobei der Fahrlehrer während der Fahrt der Fahrschülerin nicht selber gefahren ist). Dazu das BVerfG:

    Der Beschwerdeführer wurde vom Amtsgericht zu einer Geldbuße von 40 Euro wegen verbotswidrigen Benutzens eines Mobiltelefons als Führer eines Kraftfahrzeugs verurteilt. Er hatte während einer Fahrstunde einer Fahrschülerin, die das Fahrzeug lenkte, als Fahrlehrer ein Mobiltelefon benutzt.

    Das Oberlandesgericht verwarf seinen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Durch die obergerichtliche Rechtsprechung sei bereits geklärt, dass ein Fahrlehrer bei Fahrten zur Vorbereitung oder Ablegung der Prüfung als verantwortlicher Führer des Fahrzeugs gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern gelte und daher den gleichen straßenverkehrsrechtlichen Ge- und Verboten wie der das Fahrzeug steuernde Fahrschüler unterliege. Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde ohne Begründung nicht zur Entscheidung angenommen.

    Vorausgegangen war eine Entscheidung des OLG Bamberg (2 Ss OWi 127/09), die auszugsweise im Beck-Blog zu lesen ist.

  • Finanzamt darf angekaufte Steuer-CD verwerten

    Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Finanzverwaltung angekaufte ausländische Bankdaten bei der Besteuerung verwenden darf. Dies entschied der 14. Senat des Finanzgerichts Köln mit Beschluss vom 15. Dezember 2010 (14 V 2484/10).

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  • Reaktionen zum Urteil des BVerfG in Sachen Vorratsdatenspeicherung

    Nach nunmehr einer guten Woche seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts liegen einige Stellungnahmen vor, die hier in einer Übersicht verlinkt werden. Während die juristischen Blogs sehr zeitnah reagierten – auch auf unserer Seite erfolgte umgehend eine Anmerkung – brauchten offizielle Stellen etwas länger.

    Bereits am 3.3.2010 hat sich der Innenausschuss des Bundestages mit dem Urteil beschäftigt: Eigentlich stand das SWIFT-Abkommen auf der Tagesordnung, angesichts des Urteils zur VDS floss dies aber mit ein und war Grundlage für die Frage, ob man nicht angesichts dieses Urteils jedwede Speicherung nochmals überdenken müsse. Von SWIFT und dem Transfer von Flugpassagierdaten (PNR) bis zu ELENA stehen zur Zeit die staatlichen Maßnahmen somit wieder in der politischen Diskussion

    Inzwischen gibt es aber einige Stellungnahmen:

    Anmerkung: Nachdem das BVerfG ausdrücklich festgestellt hat, dass eine mit dem Grundgesetz vereinbare Vorratsdatenspeicherung möglich wäre – und konkrete Vorgaben gemacht hat – ist damit zu rechnen, dass politisch weiter diskutiert wird, ob und wie eine Vorratsdatenspeicherung in Deutschland umgesetzt wird. Nicht zu vergessen ist, dass bereits an anderen Stellen eine Vorratsdatenspeicherung betrieben wird, etwa mit der Erfassung der gesamten Arbeitenden Bevölkerung in der ELENA-Datenbank.

    Vereinzelt ist nun der Ruf zu hören, auch Rückschlüsse aus diesem Urteil auf ELENA zu ziehen. Ob das in dieser Form angebracht ist, oder nicht vielmehr mit Blick auf die frühere Rechtsprechung des BVerfG die Forderung gestützt werden kann, ELENA zumindest im Umfang zu beschränken und gesetzlich stärker zu konkretisieren, lasse ich dahin stehen. Wichtig ist, nun das Thema „Vorratsdatenspeicherung“ einerseits nicht in der Versenkung verschwinden zu lassen, andererseits aber auch, sich jederzeit daran zu erinnern, dass die Vorratsdatenspeicherung bei uns mehr ist, als nur die TK-Vorratsdatenspeicherung, deren ersten Versuch das BVerfG vor gut einer Woche erst einmal verworfen hat.

  • Richtervorbehalt bei Blutproben: Richter wollen auch schlafen?

    In dem zunehmend diffusen Streit, ob und wann der Richtervorbehalt bei Blutproben greift, meldet sich nun das OLG Bamberg (2 Ss OWi 1283/2009) mit einer weiteren Entscheidung. Das OLG stellt fest, dass zumindest in Bayern ein richterlicher Bereitschaftsdienst – entsprechend der Vorgaben des BVerfG – nur von 6 Uhr bis 21 Uhr besteht. Ausserhalb dieser Zeiten ist kein Richter zu erreichen, weswegen das OLG feststellt:

    Es sei daher ausgeschlossen, gegen Mitternacht einen Ermittlungsrichter zu erreichen, weshalb der Polizeibeamte die Blutentnahme von vornherein selbst habe anordnen dürfen, entschieden die Bamberger Richter und korrigierten damit ein insoweit anderslautendes Urteil des Amtsgerichts Miesbach.

    Auch dieses Urteil wird nicht ohne Widerspruch bleiben: Erste Gerichte – etwa das OLG Hamm (3 Ss 298/08) mit Blick auf Bielefeld – fordern zur Stärkung des Richtervorbehalts, dass in bestimmten Regionen ein umfassender Bereitschaftsdienst eingerichtet werden muss. In Bielefeld ging es um etwa 1000 Zangsmaßnahmen pro Jahr, die diesen Entschluss gestützt hatten. Die Zahl der Blutproben belief sich laut OLG Hamm auf:

    Allein die Anzahl dieser Maßnahmen belief sich im Jahr 2006 auf 486 Fälle, im Jahr 2007 auf 429 Fälle und im Jahr 2008 auf 484 Fälle. Daraus errechnet sich ein Durchschnitt von, 1,33 Fälle/pro Tag für das Jahr 2008 und von 1,17 Fälle pro Tag für das Jahr 2007 allein im Bezirk des Polizei­präsidiums Bielefeld. Nach Mitteilung des Landrates der Kreispolizeibehörde Gütersloh vom 03.08.2002 wurden im dortigen Bezirk im Jahre 2007 345 und im Jahre 2008 454 Blutproben zur Nachzeit angeordnet, so dass sich für nur zwei Polizeibezirke (Kreis Gütersloh und Stadt Bielefeld) allein an Blutentnahmen im Jahre 2007 774 Fälle (= 2,12 Fälle/pro Tag) ergeben.

    Dabei liest das OLG Hamm die Richtung des Bundesverfassungsgerichtes in dieser Frage grundlegend anders:

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die erstmals 2004 veröffentlicht worden ist, ist ein nächtlicher richterlicher Bereitschaftsdienst einzurichten, sobald nächtliche Maßnahmen, für deren Anordnung der Richtervorbe­halt gilt, nicht nur im Ausnahmefall anfallen. Angesichts dessen hätte durch die Justizverwaltung in regelmäßigen Abständen kontrolliert werden müssen, ob ein solcher Eildienst im Bezirk des Landgerichts Bielefeld erforderlich ist. Dies ist aber seit 2004 nicht geschehen, obwohl das damals verwendete Zahlenmaterial unzureichend und ergänzungsbedürftig war und aktuelles Zahlenmaterial jedenfalls in Bezug auf zur Nachtzeit angefallene Blutentnahmen unschwer über die Polizei oder die Staatsanwaltschaften hätte besorgt werden können. Eine einmalige Überprüfung im Jahre 2004 reichte angesichts der Bedeutung des Richtervorbehalts nicht aus und kommt seiner Missachtung gleich. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 12.03.2009, 3 Ss 31/09 – (BeckRS 2009, 10313) ausgeführt hat, handelt es sich bei der Entwicklung der Rechtsprechung zum Richtervorbehalt nicht mehr um eine ganz junge Entwicklung. Vielmehr ist die Bedeutung, die das Bundes­verfassungsgericht dem Richtervorbehalt grundsätzlich beimisst, mindestens mit der Entscheidung vom 20.02.2001 (NJW 2001, 1121) deutlich geworden. Angesichts dessen kann der oben geschilderte, sich nunmehr bereits über mehrere Jahre erstreckende Umgang der Justizverwaltung mit dem Richtervorbehalt nicht nur als ein einmaliges Versagen in der Organisation der Justizverwaltung eingestuft werden, sondern ist als eine grobe Fehlbeurteilung und nicht mehr vertretbare Missachtung der Bedeutung des Richtervorbehalts anzusehen, die zu der schwerwiegenden Folge führte, dass die zur Wahrung des Richtervorbehaltes auf jeden Fall im Jahre 2007 objektiv erforderliche Einrichtung eines nächtlichen richterlichen Bereitschafts­dienstes unterblieb.

    Auch das OLG Bamberg wird damit letztlich weniger Erhellung, als vielmehr weiteren Streit verursachen.

  • Volkszählung 2011 – Was meinen Sie?

    Fr. Irion meint in der BZ-Online:

    Aber so kommt es wohl, wenn man seine Daten an jeder Ecke preisgibt: Bei der Beantragung von Kundenkarten, bei Online-Buchungen. Bei der Anmeldung zum Fitnessstudio, wo mitunter sogar der BMI (selten wohlwollend) vermerkt wird. Umso erstaunlicher, dass sich trotz der allgemeinen Freigebigkeit nun wieder Menschen gefunden haben, die gegen die neue Volksbefragung vor Gericht ziehen. […] .Ich finde, das sollte den Staat sehr wohl interessieren.

    Damit liegt die Autorin richtig, bietet aber keine Argumente für oder gegen die aktuelle Volkszählung 2011. Dazu hier in Kürze einige Punkte:

    1. Es ist richtig, dass viele Menschen sehr freimütig mit ihren Daten umgehen. Sei es Offline bei Gewinnspielen, Vertragsabschlüssen oder der allseits beliebten Payback-Karte. Oder sei es Online, bei „sozialen Netzwerken“. Doch der Vergleich mit der Volkszählung (dem Zensus) 2011 verbietet sich, denn bei all diesen Beispielen hat der Betroffene die Wahl, ob er Daten offenbahrt oder nicht. Man mag vieles davon kritisch sehen, aber es ist die freie Entscheidung des jeweils Betroffenen. Anders bei der Volkszählung, wo unsere Daten aus Registern ohne Einfluss unsererseits erhoben und zentral in einer Datenbank zusammengeführt werden. Payback-Karte nutzen und sich gegen die Volkszählung wehren? Es mag komisch klingen, aber ein innerer Widerspruch liegt da nicht, sofern man auf die Freiwilligkeit achtet.
    2. Die Erhebung statistischer Daten hat erhebliche Bedeutung für eine staatliche Politik. Auch da hat Fr. Irion recht und findet Unterstützung beim Bundesverfassungsgericht, das diese Aussage selbst getroffen hat (BVerfGE 65, 1, 47). DOch das BVerfG sagt zugleich, dass es viele Grenzen gibt, eine davon ist die Gefahr der „Katalogisierung“, des Verkommens zum „Informationsobjekt“ (BVerfGE 65, 1, 48). Um die Frage, ob dies vorliegend der Fall ist, für sich beantworten zu können, wird man nicht umhin kommen, das Zensusgesetz 2011 umfänglich zu lesen und zu verstehen. Fakt ist: Das BVerfG fordert in langer Rechtsprechungstradition eine weitgehende Anonymisierung der erhobenen Daten, bei einem ausdrücklichen Verbot von Ordnungsmerkmalen. Das vorliegende Zensusgesetz scheint aber eher möglichst viele Daten bei Verwendung von Ordnungsnummern zu erheben. Die vom Bundesverfassungsgericht gezogenen Grenzen werden insofern zumindest angekratzt – und ohne diese Grenzen auf die Frage „Die Erhebung ist doch wichtig“ zu blicken, ist ein schlichter Fehler.
    3. Zu Guter Letzt ist ein gedanklicher Fehler zu monieren: Der Staat ist nicht die private Wirtschaft. Wir brauchen den Staat oft als Behörde, wir müssen Anträge stellen, Steuern zahlen – finden uns im Ergebnis sehr oft nicht „auf Augenhöhe“ mit dem Staat, leben aber in gewisser Abhängigkeit von ihm. Manche mehr, manche etwas weniger. Eine umfassende (verdachtslose) Erhebung von Daten schafft aber einen „Einschüchterungseffekt (BVerfGE 103, 21, 33). Selbst bei Lektüre des Zensusgesetzes 2011 werden Bürger letztlich Sorge haben, was der Staat alles weiß und nicht mehr unbefangen und Selbstbewusst dem Staat gegenüber auftreten. Das Bundesverfassungsgericht drückt es so aus: Die Selbstbestimmung ist elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungs- und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger gegründeten freiheitlichen demokratischen Grundwesens (BVerfGE 113, 29, 46; 65, 1, 43).

    Im Fazit ist meine Antwort: Jeder hat das Recht, mit dieser Volkszählung kein Problem zu haben. Auch das ist Inhalt des verbürgten Grundrechts. Alleine die Notwendigkeit statistischer Datenerhebung sagt aber nichts über deren Grenzen aus. Insbesondere über die Frage, ob man den aktuellen Fragenkatalog – der weit über die Vorgaben aus Brüssel hinausgeht – als notwendig erachtet.  Der Vergleich zwischen Staat und Wirtschaft verbietet sich, auch der Vergleich des Verhaltens des Betroffenen, der mal als Kunde, mal als Bürger/Einwohner agiert.

    Diejenigen, die jetzt eine Prüfung durch das BVerfG wünschen, müssen sich nicht rechtfertigen, auch nicht, wenn Sie Kunde eines Fitnessstudios sind. Wer mit der Erhebung kein Problem hat, muss sich aber auch nicht rechtfertigen – sofern er sich, entsprechend seinem Grundrecht, auch informiert hat, worum es hier eigentlich geht. Denn mit der Informiertheit, mit dem Wissen was geschieht, steht und fällt die Freiwilligkeit, die das ausmacht, um was es hier geht: Selbstbestimmung.

    Update: Inzwischen wurde unsererseits Verfassungsbeschwerde eingereicht, dazu hier weitere Informationen.

  • Presserecht: Zum Persönlichkeitsrecht prominenter Personen

    Das Landgericht Köln (28 O 225/11) hat festgestellt, dass ein Foto von einem Prominenten während seiner Haft – gefertigt ohne dessen Kenntnis, während der auf dem „Hof“ der JVA unterwegs war – unzulässig in dessen Persönlichkeitsrecht eingreift:

    Das beanstandete Foto zeigt den Kläger während der Untersuchungshaft im Kreise von Mitinsassen auf dem Gefängnishof. Damit befand sich der Kläger in einem abgeschiedenen, jedenfalls der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Raum und musste nicht damit rechnen, dass Lichtbilder von ihm angefertigt werden. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Kläger selbst durch seine Inhaftierung keine Möglichkeit hatte, sich weiter in einen privaten Raum zurückzuziehen. Vielmehr war er aufgrund der Umstände gezwungen, den Gefängnishof zu nutzen. Hierbei kommt es auch nicht darauf an, dass der erzwungene Aufenthalt in der Justizvollzugsanstalt nicht dem Zweck dient, dem Individuum Freiräume zu verschaffen, in denen es frei von erzwungener Selbstkontrolle entspannen und Ausgleich von öffentlichen Funktionen und Ämtern erlangen kann. Dass der damalige Aufenthaltsort des Klägers einem solchen Zweck nicht diente, ändert nichts daran, dass ihm dennoch ein allgemeines Persönlichkeitsrecht zusteht, das sich vorliegend in dem Recht auf Schutz der Privatsphäre manifestiert. Denn auch im Rahmen eines Aufenthaltes in der JVA muss ein privater Rückzugsbereich gewährleistet sein (vgl. Urteil des OLG Köln vom 21.12.2010, Az. 15 U 105/10). Dieser Bereich ist daher ebenfalls als Rückzugsbereich anzusehen, der im Rahmen der Bildberichterstattung den Einblicken Dritter grundsätzlich zu entziehen ist, zumal auch der Nachrichtenwert der Lichtbilder von untergeordneter Bedeutung ist.

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  • Strafrecht: Durchsuchung und Beweisverwertungsverbot

    Eine richterlich angeordnete oder gestattete Durchsuchung wird nicht dadurch rechtswidrig, daß sie unzureichend dokumentiert worden ist. Eine unzureichende Dokumentation der richterlichen Entscheidung führt nicht zu einem Beweisverwertungsverbot.

    Frage: -Warum sollen sich die durchsuchenden Ermittler überhaupt noch an Formvorschriften halten, wenn ein Verstoss sowieso keine Folgen hat?

    BGH Beschluss vom 13.1.2005, Az: 1 StR 531/04

     

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  • Ermittlungsverfahren: Wer darf die Entnahme einer Blutprobe anordnen?

    In vielen Situationen ist die Entnahme einer Blutprobe erforderlich, um zu einem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu kommen. Grundsätzlich ist eine Blutentnahme durch den Richter anzuordnen. Nur in Ausnahmefällen kann die Staatsanwaltschaft oder nachrangig die Polizei die Anordnung treffen. Das ist jedoch nur bei „Gefahr im Verzug“ möglich.

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  • Werberecht: Ärzte dürfen freier werben

    Nachdem der Werbemarkt für Rechtsanwälte schon vor einiger Zeit liberalisiert wurde, sind die nächsten Freiberufler an der Reihe: Das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 233/10 und 1 BvR 235/10) hat u.a. bzgl. der Werbeanzeige eines Zahnarztes, der gewerbliche wie freiberufliche Tätigkeiten zugleich beworben hat, festgestellt:

    Bereits die pauschale Annahme, die Zeitungsanzeige und der Internetauftritt des Beschwerdeführers seien berufswidrig, weil zahnärztliche und gewerbliche Leistungen nebeneinander angeboten würden, ist nicht mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Denn es gibt keine Gründe des Gemeinwohls, die ein generelles Verbot der Verbindung von zahnärztlicher und gewerblicher Tätigkeit im Bereich der Werbung, das auch die hier in Streit stehenden Werbemaßnahmen erfasst, rechtfertigen können.

    Das darf durchaus als Umbruch in Bereich des ärztlichen Werberechts betrachtet werden. Allerdings stellt das BVerfG weiterhin klar, dass nicht der Eindruck vermittelt werden darf, „der Arzt stelle die Erzielung von Gewinn über das Wohl seiner Patienten und deren ordnungsgemäße Behandlung“. Die Planung von Werbeanzeigen muss somit im ärztlichen Bereich weiterhin sehr sauber vorgenommen werden, auch wenn sich am Ende mit dem BVerfG doch einige Freiräume bieten.

    Hinweis: Ärzte und Zahnärzte sehen sich zunehmend durch das Internet neuem Druck ausgesetzt. Bewertungsportale spriessen aus dem Boden und werden von den (potentiellen) Patienten auch sehr stark nachgefragt. Auch hier müssen eigene Maßnahmen klug bedacht und ggfs. juristisch begleitet werden. Dazu:

    1. Zum Ärzte-Bewertungsportal „Weisse Liste“
    2. Zu einem Fall aus unserem Alltag: Bewertung eines Arztes in einem Bewertungsportal