Verdachtsberichterstattung: BGH zur Zulässigkeit und Richtigstellung

: Der hat sich in zwei neueren Entscheidungen nochmals zur Verdachtsberichterstattung geäußert – einmal zur Zulässigkeit selbiger und dann zur Frage des Richtigstellungsanspruchs nach einer Verdachtsberichterstattung.

Zulässigkeit der Verdachtsberichterstattung

In der Entscheidung VI ZR 211/12 finden sich zusammengefasste Ausführungen zur bisherigen Rechtsprechung bezüglich der Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats und des Bundesverfassungsgerichts darf eine , deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Art. 5 GG, § 193 StGB).

Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass der auf Unterlassung in Anspruch Genommene vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt hat. Die Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt richten sich dabei nach den Aufklärungsmöglichkeiten. Sie sind für die Medien grundsätzlich strenger als für Privatleute. An die Wahrheitspflicht dürfen im Interesse der keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen und so den freien Kommunikationsprozess einschnüren.

Andererseits ist aber auch zu berücksichtigen, dass die Wahrheitspflicht Ausdruck der Schutzpflicht ist, die aus dem allgemeinen folgt. Je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, umso höhere Anforderungen sind deshalb an die Erfüllung der Sorgfaltspflichten zu stellen. Allerdings ist auch das Interesse der Öffentlichkeit an derartigen Äußerungen zu berücksichtigen (…) Erforderlich ist jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert“ verleihen. Die Darstellung darf keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist

Auch das OLG Köln äusserte sich hierzu:

Dass im Zeitpunkt der Berichterstattung noch kein strafrechtliches gegen diese (und andere Beteiligte) eingeleitet war, ist unschädlich, da auch eine Berichterstattung über selbst recherchierte Erkenntnisse der Presse als „public watchdog“ in einem frühen Stadium anerkanntermaßen den Vorgaben einer Verdachtsberichterstattung zu unterwerfen ist, wenn – wie hier – strafrechtlich relevante oder sonst sozial abträgliche Vorwürfe erhoben werden (…) Es bedarf keiner generellen Klärung der Frage, ob bei einer Verdachtsberichterstattung ein Schweigen des Betroffenen zu streitigen Vorwürfen auch zivilprozessual nicht zu dessen Lasten verwertet werden dürfte (so wohl LG Frankfurt v. 22.06.2017 – 2-03 O 355/16, BeckRS 2017, 120940 Rn. 54; Brost/Conrad/Rödder, AfP 2018, 287, 288. AA Srocke, AfP 2018, 291, 293). Denn dies stellt sich vor allem nur dann als Problem dar, wenn es – anders als hier – wegen des Schweigens des Betroffenen keinen konkreten Sachvortrag usw. zur Bewertung gibt (…) ist zwar abstrakt richtig, dass die Presse sich bei Informanten im Rahmen der journalistischen Sorgfalt stets Gedanken über die Beweiskraft machen muss und etwaige Motive für Falschbezichtigungen zu prüfen hat (vgl. etwa BGH v. 18.11.2014 – VI ZR 76/14, NJW 2015, 778Prüfung eines Motivs für Falschbezichtigung; BGH v. 17.12.2013 – VI ZR 211/12, juris Rn. 29: Prüfung eines übermäßigen Belastungseifers; in diesem Sinne auch EGMR v. 04.05.2010 – 38059/07, juris Rn. 42 und 44: zu prüfen sind Autorität, Neutralität und Objektivität der Quelle; BVerfG v. 21.03.2007 – 1 BvR 2231/03, NJW 2007, 2686privater Gewährsmann; OLG Hamburg v. 21.02.2006 – 7 U 64/05, NJW-RR 2006, 1707Burkhardt/Peifer in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap. 10 Rn. 156; siehe auch Senat v. 18.10.2018 – 15 U 37/18, BeckRS 2018, 26724).

, 15 U 132/18

Wenn die Verdachtsberichterstattung falsch war

Wie geht man aber nun damit um, wenn die Verdachtsberichterstattung falsch war, etwa weil sich der Verdacht nicht erhärtet hat und vielmehr sogar ganz ausgeräumt wurde? Hier gibt es keinen Richtigstellungsanspruch sagt der BGH (VI ZR 76/14):

Hat ein Presseorgan unter Beachtung der Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung über den Verdacht einer Straftat berichtet, kann der Betroffene bei späterer Ausräumung des Verdachts und Fortwirken der Beeinträchtigung von dem Presseorgan nicht die Richtigstellung der ursprünglichen Berichterstattung, sondern nur die nachträgliche Mitteilung (Nachtrag) verlangen, dass nach Klärung des Sachverhalts der berichtete Verdacht nicht mehr aufrechterhalten werde. (…) Bei zulässiger Verdachtsberichterstattung kann das Presseorgan nicht verpflichtet werden, sich selbst ins Unrecht zu setzen, wenn der geäußerte Verdacht sich später als unrichtig erweist. Deshalb kann der Anspruch nicht darauf gerichtet sein, dass auf die nachträgliche Mitteilung im Inhaltsverzeichnis oder im Text unter der Überschrift „Richtigstellung“ hingewiesen wird. Denn mit dieser Bezeichnung verbindet der unbefangene Durchschnittsleser, der sie nicht als Fachbegriff der Rechtssprache begreift, nicht nur die Vorstellung, dass der frühere Verdacht ausgeräumt worden ist, sondern dass die Berichterstattung falsch oder unzulässig war. Stattdessen ist ein neutraler Begriff zu wählen, der beispielsweise „Nachtrag zum Bericht vom …“ lauten kann.

Verdachtsberichterstattung mit Lichtbild

Wenn ein verwendet wird, ist folgendes zu Beachten:

(…) bei einer Verdachtsberichterstattung unter Verwendung (auch) eines Lichtbildes als Identifizierungsmerkmal ist bei der Abwägung der widerstreitenden Belange besonders zu berücksichtigen, dass die Veröffentlichung eines Lichtbildes schon wegen der stärkeren Intensität des optischen Eindrucks (dazu grundlegend BVerfG v. 05.06.1973 – 1 BvR 536/72, BVerfGE 35, 202, 227 = juris Rn. 56) deutlich weitgehender als eine reine Namensnennung geeignet ist, besondere öffentliche Aufmerksamkeit an der Person zu erregen und damit auch eine Prangerwirkung zu erzeugen.

Dies gilt insbesondere bei (…) zuvor in der Öffentlichkeit unbekannten Personen, bei denen die Kundgebung ihres konkreten Aussehens ihre Wiedererkennung in der Öffentlichkeit deutlich wahrscheinlicher macht. Aus diesem Grund hat eine Person, die zum Gegenstand einer identifizierenden Wortverdachtsberichterstattung gemacht werden darf, aber nicht automatisch auch die Veröffentlichung von Lichtbildern im gleichen Kontext hinzunehmen (vgl. schon OLG Stuttgart v. 19.12.1958 – 1 Ss 723/58, JZ 1960, 126 (128); LG Berlin v. 17.12.1985 – 27 0 200/85, NJW 1986, 1265; siehe ferner etwa Koebel, JZ 1966, 389, 390; Schlüter, Verdachtsberichterstattung, 2011, S. 116; Helle, Besondere Persönlichkeitsrechte im Privatrecht, 1991, S. 160 f.; Endress Wanckel, a.a.O., Rn. 191).

Richtigerweise setzt dies bei der Abwägungsentscheidung im Rahmen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ein das individuelle Anonymitätsinteresse des Betroffenen gerade hinsichtlich des Rechts am Bild überwiegendes öffentliches Berichterstattungsinteresse an der Person des Betroffenen voraus, welches damit nochmals über dasjenige hinausgehen muss, welches bereits die Identifizierbarmachung durch Namensnennung mit dem zu (3) Gesagten in einer Wortberichterstattung rechtfertigt (sog. „qualifiziertes öffentliches Interesse“). Dabei geht es nicht um eine – unzulässige (vgl. etwa BGH v. 06.02.2018 – VI ZR 76/17, GRUR 2018, 549 Rn. 14; v. 07.06.2011 − VI ZR 108/10, NJW 2011, 3153 Rn. 20) –  „Bedürfnisprüfung“ in dem Sinne, dass das Gericht prüfen müsse, ob die Presse theoretisch auch ohne Bildveröffentlichung hätte über den Vorfall berichten können. Bildaussagen nehmen am verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teil, dessen Bebilderung sie dienen (BGH v. 06.02.2018 – VI ZR 76/17, GRUR 2018, 549 Rn. 14). Dies hat jedoch anerkanntermaßen kein schrankenloses Informationsinteresse zur Folge, denn der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten wird durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt. Wo konkret die Grenze für das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der aktuellen Berichterstattung zu ziehen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls entscheiden unter abwägender Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen (BGH a.a.O., Rn. 15 f.). Speziell im vorliegenden Bereich bedarf es daher der sorgfältigen Prüfung aller Umstände des Einzelfalles. Kriterien können bei Verdachtsberichterstattungen mit strafrechtlichem Hintergrund vor allem der Charakter, der Umfang und die besondere Begehensweise der in Rede stehenden Straftat und die Persönlichkeit des Betroffenen bzw. Täters sein (vgl. zum Vorstehenden OLG Celle v. 20.04.2000 – 13 U 160/99, NJW-RR 2001, 335, 336; OLG Celle v. 25.08.2010 – 31 Ss 30/10, BeckRS 2010, 22674; OLG Frankfurt  v. 02.07.1990 – 6 W 104/90, AfP 1990, 229; =ZUM 1990, 580 v. 24.09.1970 – 6 U 41/70, NJW 1971, 47Schlüter, a.a.O., S. 118 ff.; von Strobl-Albeg/Pfeifer, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap. 8 Rn. 132; Fricke, in: Wandtke/Bullinger, UrhG, 4. Aufl. 2014, § 22 Rn. 22; Stollwerck, KKV 2017, 49, 54). Bei der Abwägung ist auch zu berücksichtigen, dass das Informationsbedürfnis der Allgemeinheit an einer weitgehenden Identifizierung des Betroffenen auch durch Veröffentlichung des Bildnisses überwiegen muss und dieser – gegen seinen Willen – seinen Schutz vor öffentlicher Anprangerung verliert (so deutlich OLG Celle, a.a.O.; dem folgend Schlüter, a.a.O., S. 119). Doch kann dies insbesondere bei solchen Straftaten, die über das Alltägliche oder häufig Wiederkehrende hinausragen und für die Öffentlichkeit etwas bedeuten oder sie näher angehen, im Rahmen der Abwägung durchaus anzunehmen sein, insbesondere bei bereits gegebenen, besonders deutlichen Verdachtsmomenten (Schlüter, a.a.O., S. 120).  Dass insofern ein abweichender Schutzmaßstab für Wort- und Bildberichterstattungen im Bereich der Verdachtsberichterstattung entstehen mag, ist nicht außergewöhnlich und dem Regel-Ausnahmeverhältnis in §§ 22, 23 KUG geschuldet (vgl. allg. auch zuletzt BGH v. 29.05.2018 – VI ZR 56/17, GRUR 2018, 964 Rn. 28 ff.).

Oberlandesgericht Köln, 15 U 132/18
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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