Das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 1127/14) hat sich wieder einmal zur Haftsituation und der Frage der Menschenwürde bei der Gestaltung von Zellen geäußert. Anders als in den Medien berichtet hat das BVerfG dabei gerade keine Mindestgröße von Zellen vorgegeben, sondern vielmehr die bisherige Rechtsprechung gestützt.
So erinnerte das BVerfG daran, dass bisher vorwiegend die Frage im Fokus stand, wie man damit umgeht dass bei einer Mehrfachbelegung keine abtrtennte Toilette vorhanden war:
(…) soweit ein Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 GG angenommen wurde, war nicht bereits die Zellengröße für sich, sondern vor allem der Umstand maßgeblich, dass in der Zelle kein abgetrennter Toilettenbereich existierte (…) Bei der Zuweisung eines Haftraums an einen einzelnen Gefangenen verletzt die fehlende Abtrennung der Toilette vom übrigen Raum den Anspruch des Häftlings auf Achtung seiner Menschenwürde jedoch nicht (…)
Wenn man sich mit der Haftsituation auseinandersetzt kommt es dagegen auf eine Gesamtschau an und eben nicht nur auf den Blick auf die Zellengröße:
Ob die Art und Weise der Unterbringung eines Strafgefangenen die Menschenwürde verletzt, ist von einer Gesamtschau der tatsächlichen, die Haftsituation bestimmenden Umstände und insbesondere auch der Raumgröße, abhängig.
Dabei kann es sicherlich so sein, dass eine extrem kleine Zelle für sich bereits Anlass ist von einer menschenunwürdigen Situation zu sprechen – je größer die Zelle wird, umso mehr andere Faktoren wird man aber benötigen.
Bei der Bestimmung einer Mindestgröße, ab der dann weitere Faktoren hinzuziehen sind ist das BVerfG gewohnt zurückhaltend; es verweist aber auf die bisherige Rechtsprechung und deutet eine Größe von 4 m² Bodenfläche an:
Schließlich geht auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (…) wie der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss (…) zutreffend zitiert hat, im Hinblick auf Art. 3 EMRK von einem Regelwert von 4 m² Bodenfläche pro Gefangenen aus (…)
Auch an dieser Stelle liest man zwar erste Zustimmung heraus, es gibt aber keine klare Ansage. Vielmehr wird danach deutlich, dass es wieder einmal eine Gesamtschau war, die bei einem 5 Quadratmeter grossen Raum den Ausschlag gegeben hat:
Diesbezüglich hat der Verfassungsgerichtshof für das Land Berlin in bundesverfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise hervorgehoben, dass die Unterbringung eines Häftlings für einen Zeitraum von knapp drei Monaten in einem Einzelhaftraum mit einer Bodenfläche von 5,25 m² und Einschlusszeiten zwischen 15 und fast 21 Stunden bei einer Gesamtschau der Umstände dessen Menschenwürde verletze.
Auch im Übrigen nichts neues bei der Frage des Schadensersatzanspruchs: Die Strafvollstreckungsbehörde bzw. JVA muss erst reagieren, wenn sie klare Vorgaben von der Rechtsprechung erhält – und hat dann noch eine Übergangsfrist (hier von 2 Wochen) um den eigenen Betrieb umzustrukturieren:
sodass sich die Einschätzung, für eine Übergangsfrist von zwei Wochen komme ein Amtshaftungsanspruch aufgrund mangelnden Verschuldens (vgl. § 276 Abs. 1 BGB) der verantwortlichen Amtsträger nicht in Betracht, noch im fachgerichtlichen Wertungsrahmen bewegt.
Dies ist nicht neu, lässt aber doch stark an der Unantastbarkeit der Menschenwürde zweifeln – denn im Moment des gerichtlichen Entscheids steht die Verletzung der Menschenwürde seit gewisser Zeit bereits fest. Dieses Prozedere ist nichts anderes als die Einladung an den Staat, seelenruhig Menschenrechtsverletzungen solange zu praktizieren, bis ein Gericht dann mal entschieden hat – um dann in einer Übergangsfrist handeln zu können. Ziel der Rechtsprechung sollte es vielmehr sein, das Aufkommen von Menschenrechtsverletzungen gleich zu verhindern statt dere Konsequenzen für den Staat noch zu mildern.
In einer früheren Entscheidung (BVerfG, 1 BvR 409/09) wurde übrigens die damalige Rechtsprechung nochmals gut zusammengefasst:
So wird nach der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte die Unterbringung in einem mehrfach belegten Haftraum ohne das Hinzutreten weiterer Umstände als Verstoß gegen die Menschenwürde angesehen, wenn eine Mindestfläche von 6 m2 und 7 m2 pro Gefangenen nicht eingehalten wird und die Toilette nicht abgetrennt beziehungsweise nicht gesondert entlüftet ist (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 18. Juli 2003 – 3 Ws 578/03 -, NJW 2003, S. 2843 <2845>; OLG Naumburg, Beschluss vom 3. August 2004 – 4 W 20/04 -, NJW 2005, S. 514; OLG Karlsruhe, Urteil vom 19. Juli 2005 – 12 U 300/04 -, NJW-RR 2005, S. 1267; OLG Hamburg, Urteil vom 14. Januar 2005 – 1 U 43/04 -, juris Rn. 49; OLG Koblenz, Urteil vom 15. März 2006 – 1 U 1286/05 -, juris Rn. 11 ff.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9. Januar 2006 – 1 Ws 147/05 -, juris Rn. 2; OLG Hamm, Beschluss vom 13. Juni 2008 – 11 W 78/07 -, juris Rn. 20 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 18. Februar 2009 – 11 U 88/08 -, juris Rn. 48). Der Bundesgerichtshof ließ die rechtliche Würdigung der Instanzgerichte unbeanstandet, nach der die Unterbringung von fünf Gefangenen in einem 16 m2 großen Haftraum mit integrierter Toilette ohne räumliche Abtrennung menschenunwürdig sei (vgl. BGHZ 161, 33 <35>). In einer weiteren Entscheidung erkannte der Bundesgerichtshof als einen die Haftsituation abmildernden Faktor die Verkürzung der täglichen Einschlusszeit an (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2006 – III ZB 89/05 -, NJW 2006, S. 3572). Ähnlich erachtete der Berliner Verfassungsgerichtshof in einer Entscheidung die Unterbringung eines Gefangenen in einer Einzelzelle mit einer Grundfläche von 5,25 m2 ohne räumliche Abtrennung der in die Zelle integrierten, nicht gesondert gelüfteten Toilette über drei Monate hinweg als Verstoß gegen die Menschenwürde (vgl. VerfGH Berlin, Beschluss vom 3. November 2009 – 184/07 -, juris Rn. 2, Rn. 22 ff.). Schließlich hat auch das Bundesverfassungsgericht in mehreren Entscheidungen die Unterbringung von Gefangenen bei Nichteinhaltung der genannten Mindestflächen ohne räumliche Abtrennung der in die Zelle integrierten Toilette als Verstoß gegen die Menschenwürde qualifiziert (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Februar 2002 – 2 BvR 553/01 -, NJW 2002, S. 2699 <2700>; vom 13. März 2002 – 2 BvR 261/01 -, NJW 2002, S. 2700 <2701>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2007 – 2 BvR 2201/05 -, juris Rn. 16 f.).
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