Das Amtsgericht Geilenkirchen (10 C 114/21) zeigt kurz und schmerzlos, wie man mit einer Videoüberwachung, die unter Verstoß gegen die DSGVO betrieben wird, vor Gericht Schiffbruch erleiden kann: Das von der Klägerin angefertigte Video ist als Beweismittel nicht verwertbar. Es handelt sich um eine den Regelungen des Bundesdatenschutzgesetztes unterliegende Aufnahme. Die Aufzeichnung durch die am…WeiterlesenNicht DSGVO-Konforme Kameraüberwachung: Beweisverwertungsverbot
Schlagwort: beweisverwertungsverbot
Ein strafprozessuales Beweisverwertungsverbot bedeutet, dass ein Beweismittel, das möglicherweise rechtswidrig oder unzulässig erlangt wurde, nicht zum Nachweis einer Straftat oder zur Begründung einer Verurteilung verwendet werden darf.
Das Strafverfahrensrecht kennt allerdings keinen allgemeinen Grundsatz, wonach jeder Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften zu einem strafprozessualen Verwertungsverbot führt. Ob ein solches eingreift, ist vielmehr nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jeweils nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Art des Verbots und dem Gewicht des Verstoßes, unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden.
Ein Beweisverwertungsverbot kann sich daher letztlich aus verschiedenen Gründen ergeben, z.B. wenn ein Beweismittel unter Verletzung der grundrechtlich geschützten Privatsphäre oder anderer strafprozessualer Vorschriften, z.B. unter Verletzung des rechtlichen Gehörs, erlangt wurde. In solchen Fällen kann das Beweismittel zwar relevant sein und zum Nachweis der Schuld des Beschuldigten beitragen, es darf aber dennoch nicht im Strafverfahren verwendet werden.
Ein Beweisverwertungsverbot hat zur Folge, dass das betreffende Beweismittel nicht als Grundlage für eine Entscheidung im Strafverfahren herangezogen werden darf. Dies kann im Einzelfall zum Freispruch des Angeklagten oder zur Einstellung des Verfahrens führen, wenn die verbleibenden Beweismittel nicht ausreichen, um die Schuld des Angeklagten zu beweisen.
ANOM-Urteil des LG Memmingen
Das Rätsel von ANOM: Stellen Sie sich einen Messenger-Dienst vor, der absolute Sicherheit und Unknackbarkeit verspricht. Genau das bot ANOM, ein Krypto-Messenger, entwickelt vom FBI und verdeckt unter Kriminellen verbreitet (ich habe immer wieder mal berichtet). Was die Nutzer nicht wussten: Das FBI konnte jede Nachricht mitlesen. Eine perfekte Falle, die sich wie ein Spionagethriller…WeiterlesenANOM-Urteil des LG Memmingen
Der Bundesgerichtshof (2 StR 49/23) konnte auf die Rechtslage hinweisen, dass, wenn in Deutschland eine polizeiliche Beschuldigtenvernehmung entgegen § 141a Satz 1, § 141 Abs. 2, § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO ohne Bestellung des zwingend (!) vorgesehenen Pflichtverteidigers erfolgt – hieraus kein automatisches Verwertungsverbot folgt.WeiterlesenKein Verwertungsverbot bei Vernehmung ohne zwingend vorgesehenen Pflichtverteidiger
Gestattet ein Zeuge trotz Ausübung seines Zeugnisverweigerungsrechts nach § 52 Abs. 1 StPO die Verwertung früherer Aussagen, so kann er dies nicht auf einzelne Vernehmungen beschränken. Ein teilweiser Verzicht führt vielmehr zur Unverwertbarkeit aller früheren Aussagen mit Ausnahme der richterlichen Vernehmungen nach Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht, so jetzt der Bundesgerichtshof (1 StR 222/23).WeiterlesenTeilweise Ausübung eines Zeugnisverweigerungsrechts
Deutsche und litauische Strafverfolgungsbehörden beschlagnahmen Vermögenswerte im Wert von 1 Million Euro und zerschlagen ausgeklügelte Fälscherwerkstätten, meldet Europol (im Folgenden die Meldung): Eine enge Zusammenarbeit zwischen litauischen und deutschen Behörden sowie die Unterstützung von Europol und Eurojust haben zur Zerschlagung eines internationalen kriminellen Netzwerks von Autodieben geführt. Maßgeblich beteiligt waren die Kriminalpolizeidirektion des Polizeipräsidiums Heilbronn,…WeiterlesenCybercrime mal anders: Diebe von 28 Luxusautos gefasst
Am 8.12.2023 habe ich einen kurzen Vortrag zum Thema digitale Beweismittel gehalten. Auf diese Seite habe ich verwiesen für Interessierte, die die entsprechenden Inhalte und Links aus meinem Vortrag suchenWeiterlesenLinkliste Vortrag Alsberg-Preisverleihung 2023
Das Oberlandesgericht München (1 Ws 525/23) hat sich in einem inhaltlich auffallend kritischen Beschluss zur Verwertbarkeit von ANOM-Chats geäußert – und diese verneint. Damit stellt sich das Münchener OLG gegen die Auffassungen aus Frankfurt, Saarbrücken und Köln (Köln ist bisher nicht veröffentlicht, liegt mir aber vor), wobei diesen OLG sowie dem BGH ins Stammbuch geschrieben…WeiterlesenOLG München: ANOM-Chats nicht verwertbar (und Encrochat auch nicht?)
Gefahr im Verzug
Wann liegt eigentlich „Gefahr im Verzug“ vor, die zur Wohnungsdurchsuchung ohne richterlichen Durchsuchungsbeschluss ermächtigt? Rechtlicher Hintergrund ist, dass in Ermangelung eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses eine Wohnung nur dann durchsucht werden darf, wenn Gefahr im Verzug vorliegt (§§ 102, 105 Abs. 1 S. 1 StPO).WeiterlesenGefahr im Verzug
Während in Deutschland noch gestritten wird, wie man mit digitalen Beweismitteln umzugehen hat – und vor allem, wie damit umzugehen ist, wenn wie bei Encrochat-Verfahren kein Zugriff auf Rohdaten für die Verteidigung besteht, hat sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hier längst postiert. Besonders das Verfahren Yalçınkaya gegen Türkei spielt hierbei eine erhebliche Rolle: Der…WeiterlesenEGMR zu Anforderungen an digitale Beweismittel und Kryptomessenger
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (12 Sa 56/21) hat eine Einzelfallentscheidung zum Bestehen eines Sachvortragsverwertungsverbots im Kündigungsschutzprozess in Bezug auf Erkenntnisse getroffen, die durch eine unverhältnismäßige Auswertung von E-Mails oder WhatsApp-Nachrichten gewonnen wurden.WeiterlesenSachvortragsverwertungsverbots im Kündigungsschutzprozess
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (12 Sa 56/21) hat klargestellt, dass sich ein Sachvortrags- oder Beweisverwertungsverbot wegen Verletzung des geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts einer Partei im arbeitsgerichtlichen Verfahren aus dem Gebot verfassungskonformer Auslegung des Prozessrechts ergeben kann.WeiterlesenVerwertungsverbot im Kündigungsschutzprozess bei DSGVO-widriger Datenerhebung
In einem Kündigungsschutzprozess besteht grundsätzlich kein Verwertungsverbot in Bezug auf solche Aufzeichnungen aus einer offenen Videoüberwachung, die vorsätzlich vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers belegen sollen. Das gilt auch dann, wenn die Überwachungsmaßnahme des Arbeitgebers nicht vollständig im Einklang mit den Vorgaben des Datenschutzrechts steht.WeiterlesenKein Verwertungsverbot bei offener Videoüberwachung
Das OLG Saarland (4 HEs 35/22) sieht – wie das OLG Frankfurt – keine ernsthaften Bedenken hinsichtlich der Verwertbarkeit der im Rahmen des unter falscher Flagge agierenden ANOM-Messengers angefallenen Daten durch die Ermittlungsbehörden. Es weist ausdrücklich darauf hin, dass die Verwertung von Beweisen, die auf die – durchaus zu hinterfragende – Art und Weise im…WeiterlesenANOM-Messenger: Saarländisches OLG sieht kein Beweisverwertungsverbot
Da das deutsche Strafverfahrensrecht keinen allgemeinen Grundsatz dergestalt kennt, dass jeder Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften zu einem strafprozessualen Verwertungsverbot führt, ist eine Einzelfallprüfung erforderlich: Ob ein solches eingreift, ist insbesondere nach der Art des Verbots und dem Gewicht des Verstoßes unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden.WeiterlesenKein Beweisverwertungsverbot, weil Waage nicht geeicht war
In einer älteren Entscheidung hat sich das OLG Stuttgart (2 U 30/18) zu den Voraussetzungen der Datenhehlerei nach § 202d StGB und des Verrats von Geschäftsgeheimnissen (damals noch § 17 UWG) – einschließlich des Verhältnisses der Tatbestände zueinander – geäußert. Die Entscheidung dürfte auch heute noch mit Blick auf das GeschGehG von Bedeutung sein. Zugleich…WeiterlesenVerhältnis von Datenhehlerei zu Verrat von Geschäftsgeheimnissen