Mietwagen: OLG Köln zum Verstoß gegen das Rückkehrverbot

Das (43 O 31/14) hatte sich im Oktober 2014 zur Rückkehrpflicht bei Mietwagen in einem Verfahren geäußert, in dem ich den auf Unterlassung in Anspruch genommenen Unternehmer vertreten hatte. Im Kern ging es darum, dass der Unternehmer seiner Mitarbeiterin den Mietwagen zur freien Verfügung überließ, wobei die Mitarbeiterin immer mindestens einen tag vorher eine Liste mit abzufahrenden Aufträgen erhielt. Wenn die Fahrten erledigt waren, wurde der Wagen bei ihr zu Hause abgestellt, die Fahrten begann Sie auch von zu Hause Haus.

Durch das Landgericht Aachen wurde – erwartungsgemäß – ein Urteil gegen meinen Mandanten gesprochen, da ein Verstoss gegen die Rückkehrpflicht erkannt wurde. Auf meine Berufung hin wurde die Sache dann vor dem OLG Köln verhandelt.

Die Verteidigungstaktik hatte im rechtlichen Teil einen klaren Schwerpunkt: Unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hatte ich darauf verwiesen, dass eine Interessenabwägung stattzufinden habe bei der Frage der Reichweite des Rückkehrgebots. Dabei müsse insbesondere gewährleistet sein, dass eine private Nutzung des Mietwagens nicht verhindert wird – während anders herum die Rückkehrpflicht nicht mehr nur zur bloßen Förmelei verkommen dürfe.

Das OLG Köln hat sich in der kürzlich stattgefundenen Berufungsverhandlung dieser Sichtweise ausdrücklich angeschlossen. Es machte klar, dass jedenfalls im vorliegenden Sachverhalt weder im Beginn der Fahrten vom Wohnsitz der Mitarbeiterin her ein Verstoss zu erkennen ist, noch müsse man verlangen, dass diese nach Abschluss der Fahrten „pro Forma“ zum Betriebssitz fährt und von dort aus dann nach Hause fährt.

Der Kläger wies – nicht ganz zu Unrecht – darauf hin, dass in diesem Fall die Möglichkeiten der Kontrolle stark unterlaufen werden würden. Hierauf erwiderte der Vorsitzende, dass dies unschädlich sei, wenn man entweder einen konkreten Verstoss nachweisen könne, wobei der Mietwagenunternehmer durch Vorlage der vorhandenen Fahrtdokumentationen ohnehin den Nachweis erbringen kann, dass kein Missbrauch vorliegt.

Nachdem das OLG klar gestellt hat, dass die Berufung Aussicht auf Erfolg hat, nahm der Kläger die zurück, aus mandatsinternen Gründen hat mein Mandant dem zugestimmt – so dass es am Ende keine Entscheidung geben wird, die Entscheidung des LG Aachen ist damit allerdings ebenfalls hinfällig.

Hinweis: Das OLG Köln hatte diese Streitfrage in früherer Entscheidung (OLG Köln, 6 U 44/13, hier bei uns) bereits entschieden. Diese Entscheidung wurde wegen eingelegter Rechtsmittel allerdings zuerst nicht veröffentlicht, nachdem sich das Rechtsmittel dann erledigt hatte wurde dies nachgeholt – daher ist diese Entscheidung bisher kaum beachtet worden.

Fazit: Es zeigt sich, dass sich durchaus Ansatzpunkte ergeben, über das Rückkehrgebot bei Mietwagen rechtlich zu diskutieren. Der vorliegende Fall war – wie so oft – ein Einzelfall mit besonderen Merkmalen. Allerdings hatte der Vorsitzende auch darauf hingewiesen, dass die hier entschiedenen Fragen so schon in einer anderen Streitsache entschieden wurden, die bis zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht veröffentlich war, was aber nachgeholt wurde (siehe oben). Wichtig ist, dass beim Rückkehrgebot bei Mietwagen nicht mit dem Gesetzestext in bloße Förmelei verfallen wird, es darf nicht vergessen werden, die Grundrechte des Mietwagenunternehmers mit zu berücksichtigen. Dieser Grundsatz, der sich bei BGH und BVerfG gefestigt finden lassen, wurde vom OLG Köln nun aktuell nochmals bekräftigt.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht) (Alle anzeigen)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht + Kunst & Medien - ergänzt um Arbeitsrecht.