Schlagwort: OWI im Verkehr

Ordnungswidrigkeit im Strassenverkehr: Rechtsanwalt Ferner Alsdorf Aachen schreibt zu Ordnungswidrigkeiten im Verkehrsrecht. Rechtsanwalt Ferner berät im Verkehrsrecht

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  • OLG Karlsruhe zum Anspruch auf Einsicht in nicht bei den Akten befindliche Messunterlagen

    OLG Karlsruhe zum Anspruch auf Einsicht in nicht bei den Akten befindliche Messunterlagen

    Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Az.: 2 ORbs 35 Ss 425/23) vom 31. Oktober 2023 beschäftigt sich mit dem Anspruch auf Einsicht in nicht bei den Akten befindliche Messunterlagen im Rahmen eines Bußgeldverfahrens.

    Diese Entscheidung ist besonders relevant für den Schutz von Geschäftsgeheimnissen und die Rechte von Betroffenen in Ordnungswidrigkeitenverfahren. Im Folgenden wird die Entscheidung detailliert analysiert und ihre Bedeutung im Kontext des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen und des Rechts auf ein faires Verfahren erörtert.

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  • OLG Köln: Kein Anspruch auf Rohmessdaten

    Das Oberlandesgericht Köln, 1 RBs 371/22, hat entschieden, dass kein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens vorliegt, wenn Messungen mit Geräten vorliegen, bei denen die Messdaten nicht gespeichert werden, da diese verwertbar sind.

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  • Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot

    Wer sich sieben Wochen in einem Land mit Linksverkehr aufhielt, handelt regelmäßig lediglich unachtsam und nicht rücksichtslos, wenn er bei seiner ersten Fahrt in Deutschland gegen das Rechtsfahrgebot verstößt, so das OLG Zweibrücken (1 OLG 2 Ss 34/22).

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  • Unnötiges Laufenlassen des Motors

    Wenn ein verschlossenes Fahrzeug parkend vorgefunden wird, bei dem über längere Zeit (hier: mehrere Stunden!) der Motor läuft, so ist eine Ersatzvornahme im Sofortvollzug zum Ausstellen des Motors rechtmäßig, wenn kein Verantwortlicher sicher zeitnah ermittelt werden kann, wie das Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 K 7125/21, hervorhebt. Der „Spass“ hat am Ende 150 Euro gekostet.

    Dabei ist die Behörde weder zu einer telefonischen Kontaktaufnahme noch einer Internetrecherche hinsichtlich möglicher Aufenthaltsorte eines Verantwortlichen verpflichtet, wenn keine erkennbaren Umstände vorliegen, die darauf hindeuten, dass sich ein Verantwortlicher in unmittelbarer Nähe befindet oder innerhalb einer absehbaren Zeit erscheinen wird, hierzu führt das Gericht aus:

    Entgegen der Auffassung des Klägers war vorliegend der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch nicht dadurch verletzt worden, dass der handelnde Außendienstmitarbeiter nicht länger gewartet hat, ob der Kläger selbst an seinem Fahrzeug erscheint. Insbesondere ist die Behörde grundsätzlich nicht verpflichtet, vor Beauftragung eines Abschleppunternehmers Ermittlungen über den Aufenthaltsort des Halters oder Fahrers des verbotswidrigen Fahrzeugs anzustellen, um diesen aufzufordern, den verbotswidrigen Zustand selbst zu beseitigen.

    Hat sich der Fahrer von dem Fahrzeug entfernt und steht er nicht unmittelbar wie jemand, der sich in Ruf- oder Sichtweite seines Fahrzeugs aufhält, zur Verfügung, sind grundsätzlich keine Ermittlungen nach dem Verbleib des Verantwortlichen veranlasst, weil deren Erfolg zweifelhaft ist und zu nicht abzusehenden weiteren Verzögerungen führt (…)

    Dies gilt selbst dann, wenn der Behörde der Wohnort des Ordnungspflichtigen im Zeitpunkt der Einleitung der Maßnahme bekannt ist und die Wohnungsanschrift in unmittelbarer Nähe zu dem Fahrzeug liegt (…)

    Es gilt dabei ebenso die Leitlinie, dass bei einer zeitnah nach Entdeckung des Verkehrsverstoßes erfolgenden Ersatzvornahme nur dann eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Betracht zu ziehen ist, wenn der Fahrzeugführer ohne Schwierigkeiten und ohne Verzögerung festgestellt und zur Beendigung des Verkehrsverstoßes selbst veranlasst werden kann (…)

    Nach der Halterabfrage bestand daher keine weitere Pflicht der Beklagten, den Aufenthaltsort des Klägers oder eines vor Ort Verantwortlichen ausfindig zu machen. Insbesondere war mangels seiner Anwohnereigenschaft nicht ersichtlich, wo sich der Kläger aufhalten könnte. Selbst wenn bei der Datenabfrage bei der Polizei eine Telefonnummer hinterlegt gewesen wäre, wäre es nicht erforderlich gewesen, diese vor Beauftragung des Abschleppunternehmers zu kontaktieren, da nicht ersichtlich war, ob ein Verantwortlicher auf diese Weise hätte ausfindig gemacht werden können, der zeitnah bereit und in der Lage gewesen wäre, den verbotswidrigen Zustand zu beseitigen. Eine Internetrecherche zu der ermittelten Halteradresse war angesichts dieser Umstände ebenfalls nicht erforderlich, da nicht ohne weiteres ersichtlich war, dass sich unter der angegebenen Anschrift eine Geschäftsadresse befinden könnte.

    Entscheidend ist, dass keine erkennbaren Umstände vorlagen, die darauf hindeuteten, dass sich der Kläger oder ein anderer Verantwortlicher in unmittelbarer Nähe des Fahrzeugs befand und innerhalb einer absehbaren Zeit erscheinen würde. Denn es war keinem Hinweis im Fahrzeug der konkrete Aufenthaltsort des Klägers oder seiner Ehefrau zum Zeitpunkt des festgestellten Verstoßes zu entnehmen. Ebenso wenig war aufgrund des auswärtigen Kennzeichens erkennbar, ob der Verantwortliche in der Nähe des abgestellten PKW wohnt oder sich möglicherweise besuchsweise in der näheren Umgebung aufhält.

  • Doch keine erhöhte Geldbuße bei Rotlichtverstoß mit einem „SUV“

    Bei der Bemessung einer Geldbuße darf von dem im Bußgeldkatalog vorgesehenen Regelfall nur abgewichen werden, wenn der betreffende Einzelfall deutlich vom Normalfall abweicht.

    Nicht ausreichend ist der pauschale Verweis, dass der Betroffene bei seinem Rotlichtverstoß einen „SUV“ fuhr. Da der Betroffene hier indes eine gravierende Vorbelastung hatte, hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit veröffentlichter Entscheidung die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen die den Regelsatz übersteigende Geldbuße in Höhe von € 350,00 sowie das verhängte einmonatige Fahrverbot zurückgewiesen.

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  • AG St. Ingbert: Kein Anspruch auf Herausgabe von Token

    AG St. Ingbert: Kein Anspruch auf Herausgabe von Token

    Das Amtsgericht St. Ingbert (23 OWi 65 Js 667/22 (1278/22)) hat hervorgehoben, dass es keinen Anspruch auf Herausgabe des sog. Token zur verifizierung von Messprotokollen gibt.

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  • Pflicht zur Bildung einer Rettungsgasse ohne Überlegensfrist

    Im Straßenverkehr gilt, dass eine Rettungsgasse zu bilden ist, „sobald Fahrzeuge… mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden.“ (§11 II StVO).

    Das OLG Oldenburg (2 Ss(OWi) 137/22 und 2 Ss (OWi) 34/22) vertritt nun die Auffassung, dass ein Verstoß gegen § 11 Abs. 2 StVO keine unbestimmte zeitliche Komponente des Stillstandes oder der Schrittgeschwindigkeit voraussetzt:

    Der Wortlaut des §11 Abs. 2 StVO ist eindeutig. Laut duden.de bedeutet das Wort sobald „in dem Augenblick, da…“ bzw. „gleich wenn“. Damit wird hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass eine Überlegungsfrist nicht besteht, die Pflicht zur Bildung einer Rettungsgasse vielmehr sofort eingreift, nachdem die in § 11 Abs. 2 StVO beschriebene Verkehrssituation eingetreten ist.

    Das OLG hebt dann hervor, dass dies umso mehr gilt, wenn der Betroffene wegen stop-and-go–Verkehrs damit rechnen muss, dass die Phasen des Stillstandes auch länger andauern könnten.

    Das Gericht führt aus, dass wenn man einem Fahrzeugführer, in einer Situation, in der der vor ihm befindliche Verkehr zum Erliegen gekommen ist, eine Überlegungsfrist zubilligen würde, während derer er zunächst noch die Rettungsgasse blockieren dürfte, dies dazu führen würde, dass er nach Erkennen der Verkehrssituation und Ablauf einer Überlegungsfrist erst noch möglicherweise zeitaufwendig rangieren müsste, um die Rettungsgasse freizugeben. Hinweis: Das AG Tübingen, 16 OWi 18 Js 11514/20, sah dies wohl anders!

  • Absehen von Fahrverbot

    Bei einem erheblichem Verkehrsverstoß ist ein grober bzw. beharrlicher Pflichtverstoß indiziert, dessen Ahndung mit ständiger Rechtsprechung – abgesehen von besonderen Ausnahmefällen – eines Fahrverbotes als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme bedarf.

    Zeichnet sich der Sachverhalt zugunsten des Betroffenen durch wesentliche Besonderheiten aus, so kann der Tatrichter dennoch die Überzeugung gewinnen, dass trotz eines Regelfalls die Verhängung eines Fahrverbots unangemessen ist und der notwendige Warneffekt unter angemessener Erhöhung der Regelgeldbuße erreicht werden kann, wobei das Absehen vom Fahrverbot stets näher zu begründen ist.

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  • Wann bemerkt der Fahrer eine Geschwindigkeitsüberschreitung?

    Ein Fahrer sollte – ohne auf den Tacho zu blicken – bereits aufgrund der Fahrumstände bemerken, ob er zu schnell gewesen ist.

    Insoweit gibt es gefestigte oberlandesgerichtliche Rechtsprechung, mit der bei Übertretungen von zumindest 40 % der angeordneten Höchstgeschwindigkeit davon ausgegangen werden, dass einem Betroffenen, der die Begrenzung kennt, deren Überschreiten nicht verborgen geblieben ist.

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  • Fahrlässiges Überschreiten des zulässigen Gesamtgewichts („Überladung“)

    Das Oberlandesgericht Düsseldorf, 2 RBs 85/22, hat hervorgehoben, dass es für den Fahrlässigkeitsvorwurf hinsichtlich einer Überladung nicht darauf ankommt, ob der Fahrzeugführer die Überladung erkennen konnte – sondern vielmehr darauf, ob er sie hätte vermeiden können:

    In der Rechtsprechung ist hinreichend geklärt, dass es für den Fahrlässigkeitsvorwurf nicht darauf ankommt, ob der Fahrzeugführer die Überladung erkennen konnte, sondern darauf, ob er sie hätte vermeiden können (vgl. OLG Koblenz NZV 1997, 194; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2019, 323). Hierauf hat das Amtsgericht zutreffend abgestell (…) Nach der Beladung reichte damit das Gesamtgewicht von 39,464 t nahe an das zulässige Gesamtgewicht von 40,00 t heran.

    Bei dieser annähernden Ausschöpfung des zulässigen Gesamtgewichts bestand keine Gewähr dafür, dass auch die zulässigen Achslasten, hier insbesondere die für die Antriebsachse zulässige Achslast von 11,50 t (§ 34 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Nr. 1 lit. b StVZO), eingehalten waren. Über ein bordeigenes Wiegesystem verfügte der Sattelzug nicht.

    Der Betroffene hätte sich daher bei der Übernahme des Sattelzuges nicht mit der Information begnügen dürfen, dass das zulässige Gesamtgewicht von 40,00 t nicht überschritten war. Er hätte aufgrund seiner aktiven Prüfungspflicht vielmehr dafür Sorge tragen müssen, dass die Achslasten am Standort des Sattelzuges mit einer mobilen Achslastwaage festgestellt wurden, oder aber, falls eine solche Achslastwaage nicht zur Verfügung stand, dass die Ladung so weit verringert wurde, bis auch die Einhaltung der zulässigen Achslasten „auf der sicheren Seite“ gewährleistet war.

    Das Vorbringen des Betroffenen, die für eine Teilentladung und Umladung erforderliche Ausrüstung sei am Standort des Sattelzuges nicht vorhanden gewesen, vermag ihn nicht zu entlasten. Der Sattelzug hätte mit der Überschreitung der für die Antriebsachse zulässigen Achslast (hier nach Toleranzabzug 12,925 t statt zulässiger 11,50 t) das Werksgelände der Fa. T. schon nicht verlassen dürfen. Geschah dies dennoch, waren die Beteiligten gehalten, an der Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands mitzuwirken. Die hierfür erforderliche Ausrüstung (ggf. Gabelstapler, zweiter Lkw) war für die Teilentladung und Umladung an den Standort des Sattelzuges zu verbringen. Dort war nach der Teilentladung eine neue Ladungssicherung vorzunehmen. In dem vorhandenen Überladungszustand durfte der Sattelzug ohne Ausnahmegenehmigung nicht mehr im öffentlichen Straßenverkehr bewegt werden.

    Es trifft entgegen der Antragsbegründung auch nicht zu, dass Wiegesysteme für eine achsweise Verwiegung ausschließlich Kontrollbehörden zur Verfügung stehen. So kann etwa die eichfähige mobile Achslastwaage des Typs Haenni WL 104, die vorliegend geeicht von der Polizei Duisburg verwendet wurde, auch von Industrie- oder Transportunternehmen erworben und eingesetzt werden (…).

    War eine mobile Achslastwaage in dem Transportunternehmen, für das der Betroffene tätig war, nicht vorhanden, bedurfte es der Reduzierung der Ladung bis zum Erreichen der „sicheren Seite“. Eine Unterladung war hierbei in Kauf zu nehmen (vgl. OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2019, 323). Mit einer mobilen Achslastwaage wäre die Überschreitung der zulässigen Achslast an der Antriebsachse konkret feststellbar und eine genauere Anpassung der Ladung möglich gewesen. Will das Transportunternehmen eine Unterladung vermeiden, bedarf es der Investition in technische Hilfsmittel zur Bestimmung der Achslasten. Bei deren Bereitstellung und Verwendung kann im Übrigen eine Überladung von vornherein vermieden und dem Fahrzeugführer die Wahrnehmung seiner aktiven Prüfungspflicht erleichtert werden.

    Oberlandesgericht Düsseldorf, 2 RBs 85/22
  • Handyverbot für Fahrzeugführer: „Handyspange“ schützt vor Bußgeld nicht

    Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass ein Autofahrer sich des vorschriftswidrigen Benutzens eines elektronischen Geräts, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist (sog. Handyverstoß) schuldig machen kann, auch wenn er eine sog. „Handyspange“ benutzt (Amtsgericht Frankfurt am Main, Urt. v. 17.08.2021, 976 OWi 661 Js-OWi 51914/20).

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  • AG Frankfurt a.M: Rotlichtverstoß mit SUV rechtfertigt höheres Bußgeld

    Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat – in einer frühzeitig kritisierten Entscheidung – ausgesprochen, dass bei Rotlichtverstößen mit einem sogenanntes Sport Utility Vehicle (SUV) eine Erhöhung der Regelgeldbuße angemessen sein kann (Amtsgericht Frankfurt am Main, Urt. v. 03.06.2022, 974 OWi 533 Js-OWi 18474/22).

    Nach den Feststellungen des Gerichts in einem Bußgeldverfahren fuhr der Betroffene in Frankfurt am Main (Kreuzung Friedrich-Ebert-Anlage) mit seinem Fahrzeug, einem so genannten Sport Utility Vehicle der Marke BMW (kurz SUV), das von seiner Bauart dadurch von normalen Kraftfahrzeugen in der Art abweicht, dass es über eine erhöhte Bodenfreiheit verfügt, in den durch die Lichtzeichenanlage geregelten Kreuzungsbereich ein. Die Rotphase dauerte zu diesem Zeitpunkt bereits länger als 1,1 Sekunden.

    Das Amtsgericht, das die Richtigkeit der mittels einer fest installierten Messsäule vorgenommenen Messung im Übrigen feststellte, sah aufgrund der besonderen Fahrzeugbeschaffung im konkreten Fall eine Erhöhung der hierfür durch den geltenden Bußgeldkatalog vorgesehenen Regelgeldbuße für veranlasst.

    Diese sei durch die erhöhte Betriebsgefahr des verwendeten Kraftfahrzeugs gerechtfertigt, dessen kastenförmige Bauweise und erhöhte Frontpartie das Verletzungsrisiko für andere Verkehrsteilnehmer erhöhe:

    Bei der Bemessung hat das Gericht im Rahmen des § 3 Abs. 1 BKatV berücksichtigt, dass die betroffene Person mehrere Voreintragungen im Fahreignungsregister aufweist. Dementsprechend war die Geldbuße zu erhöhen.

    Zudem wurde die erhöhte Betriebsgefahr des verwendeten Kraftfahrzeugs bei der Bemessung der Geldbuße zu Lasten der betroffenen Person berücksichtigt. Die kastenförmige Bauweise und wegen der größeren Bodenfreiheit erhöhte Frontpartie des Fahrzeugs erhöhen bei einem SUV das Verletzungsrisiko für andere Verkehrsteilnehmer. Gegenüber einem Pkw in üblicher Bauweise liegt deshalb eine erhöhte Betriebsgefahr vor (vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 30.09.1996 – 6 U 63/96, NZV 1997, 230).

    Aufgrund der größeren abstrakten Gefährdung durch das geführte Kraftfahrzeug stellt sich der begangene Rotlichtverstoß gravierender als der Normalfall dar; insbesondere, da die Regelungen des § 37 StVO zu Wechsellichtzeichen darauf abzielen, querende Verkehrsteilnehmern im Kreuzungsbereich der Lichtzeichenanlage bei einer Kollision zu schützen. Daher weist dieser Fall eine Besonderheit auf, die ihn von gewöhnlichen Tatumständen unterscheidet, sodass die Regelbuße entsprechend zu erhöhen ist.

    Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen erachtet es das Gericht als tat- und schuldangemessen eine Geldbuße von 350 Euro festzusetzen.

    Aufgrund der größeren abstrakten Gefährdung durch das Tatfahrzeug stelle sich nach Auffassung des Amtsgerichts Frankfurt am Main der begangene Rotlichtverstoß gravierender als der Normalfall dar. Dies gelte insbesondere unter Beachtung der Zielsetzung des §37 StVO zu Wechsellichtzeichen, der den Schutz der querenden Verkehrsteilnehmer im Kreuzungsbereich von Lichtzeichenanlagen bei einer Kollision bezweckt (Quelle: Pressemitteilung des Gerichts)

  • OLG Düsseldorf: Tragen eines Niqab als Fahrzeugführer unzulässig

    Bereits seit 2017 gilt für deutsche Kraftfahrzeugführer ein Vermummungsverbot, was mitunter Fragen etwa bezüglich Corona-Masken aufwirft. Nun hat das Oberlandesgericht Düsseldorf, 2 RBs 73/22, klargestellt, dass dies auch hinsichtlich eines Niqab gilt und insoweit keine Probleme mit dem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 u. 2 GG („Religionsfreiheit“) bestehen. So führt das OLG aus:

    Die Regelung des § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO, wonach ein Kraftfahrzeugführer sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken darf, dass er nicht mehr erkennbar ist, dient präventiv der Sicherheit des Straßenverkehrs und dem Schutz hochrangiger Rechtsgüter (Leben, Gesundheit, Eigentum) anderer Verkehrsteilnehmer. Das Verhüllungsverbot ist mit dem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 u. 2 GG vereinbar und auch von einer Muslima, die aus religiösen Gründen einen Niqab trägt, zu beachten.

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  • Keine Einsichtnahme in Display bei Lasermeßgerät

    Dass ein Betroffener nach einer Geschwindigkeitsmessung keinen Anspruch auf Einsichtnahme in das Display mit dem (noch) angezeigten Messergebnis hat, wurde durch das Oberlandesgericht Düsseldorf, 2 RBs 51/22 entschieden.

    Das Messergebnis ist demzufolge auch dann verwertbar, wenn dem Betroffenen eine solche Einsichtnahme wegen der örtlichen Gegebenheiten am Tatort nicht ermöglicht werden konnte (hier: Laserhandmessgerät Riegl FG 21-P).

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  • Halten von Mobiltelefon durch Ablegen auf Oberschenkel

    Das BayObLG München (201 ObOWi 1507/21) hat entschieden, dass eine verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons durch ein Halten auch dann zu bejahen ist, wenn das Mobiltelefon zwar nicht mit bzw. in der Hand gehalten, aber auf dem Oberschenkel abgelegt wird.

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