Eine Personalerin verschickt eine Xing-Nachricht an den falschen Empfänger, und acht Jahre später steht fest, was das kostet. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 23. Juni 2026 (VI ZR 97/22) entschieden, dass dem betroffenen Bewerber ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO dem Grunde nach zusteht, den begehrten Unterlassungsanspruch aber abgewiesen. Bei der Gelegenheit konnte der BGH auch nochmals klarmachen, was als immaterieller Schaden nach Art. 82 DSGVO gilt.
(mehr …)Schlagwort: Messenger
Ein Messenger ist eine Anwendung für Smartphones und Computer, mit der Nachrichten, Bilder, Videos und andere Dateien gesendet und empfangen werden können. Die bekanntesten Messenger sind WhatsApp, Telegram, Signal, Facebook Messenger und WeChat.
Im Alltag treten bei der Nutzung von Messengern häufig strafrechtliche Probleme auf, insbesondere in den Bereichen Beleidigung, Volksverhetzung, Verleumdung, Bedrohung, Stalking und Verbreitung von kinderpornografischem Material.
Kriminelle nutzen Messenger häufig zur Planung und Durchführung von Straftaten wie Drogen- oder Waffenhandel, Erpressung, Geldwäsche, Cyber-Angriffe und Terrorismus. Die Verschlüsselung der Nachrichten durch einige Messenger-Dienste erschwert oft die strafrechtliche Verfolgung solcher Taten.
Ein auf Strafrecht & IT-Recht spezialisierter Rechtsanwalt kann bei strafrechtlichen Problemen im Zusammenhang mit Messengern helfen und auch Fragen zur IT-Sicherheit beantworten.
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen
- Spezialisierung auf Straf- & IT-Recht sowie Cybercrime
- Wir übernehmen von Privatpersonen ausschließlich Strafverteidigungen in ausgewählten Bereichen – und sind für Unternehmen im (Wirtschafts‑)Strafrecht, Softwarerecht inkl. IT-Vertragsrecht, Cyberstrafrecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.
- Fachlich hochqualifiziert: Alle unsere Strafverteidiger sind Fachanwälte für Strafrecht; RA JF ist zudem Fachanwalt für IT-Recht mit fortlaufenden Publikationen und Lehrbeauftragter für IT-Compliance und Wirtschaftsstrafrecht (FH Aachen)
- Kontakt per Telefon indem Sie einen Rückruf buchen oder per Mail an kontakt@ferner-alsdorf.de – Termine nur nach Vereinbarung und kein Kontakt per SMS!


Durchsicht sichergestellter Datenträger ist Teil der Durchsuchung
Nach einer Wohnungsdurchsuchung sind Computer, Handy und USB-Stick weg, und die Ermittler nehmen sich Wochen oder Monate Zeit, um die Datenmengen auszuwerten. Für den Betroffenen fühlt sich diese Phase wie ein rechtsfreier Schwebezustand an, in dem seine gesamte digitale Existenz beim Staat liegt. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 26. Mai 2026 (StB 37/26) daran erinnert, dass genau diese Durchsicht keine eigene Welt ist, sondern rechtlich Teil der Durchsuchung bleibt, mit allen Folgen für die Kontrolle ihrer Zulässigkeit.
Ich beschäftige mich in meinen Publikationen regelmässig mit digitalen Beweismitteln, so unter anderem zur heimlichen Beweissicherung mittels Smart Glasses im Zivilprozess (Ferner, jurisPR-ITR 11/2026 Anm. 6), zum Anspruch der Verteidigung auf unüberwachte Überlassung eines amtlich verwahrten Mobiltelefons (Ferner, jurisPR-StrafR 10/2026 Anm. 1), zur strafprozessualen Verwertung biometrischer Daten zur Beweiserhebung (Ferner, jurisPR-StrafR 15/2025 Anm. 2), mit der Verwertbarkeit von ANOM-Messengerdaten in Strafverfahren (Ferner, jurisPR-ITR 16/2024 Anm. 4) oder auch den rechtlichen Voraussetzungen der IT-Forensik (Ferner, AnwZert ITR 13/2023 Anm. 3).
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Schatten-KI im Betrieb
Während Schatten-IT – also die Nutzung nicht autorisierter Software oder Hardware – bereits seit Längerem bekannt ist, gewinnt nun ein verwandtes Phänomen an Bedeutung: Schatten-KI. Gemeint ist der Einsatz künstlicher Intelligenz durch Mitarbeiter ohne Wissen oder Genehmigung der Unternehmensführung.
Eine aktuelle Umfrage zeigt auf, dass ein beträchtlicher Teil der Fachkräfte, insbesondere in MINT-Berufen, KI-Tools wie ChatGPT, Google Gemini oder andere generative Systeme im Arbeitsalltag nutzt, oft ohne dass dies von der IT-Abteilung oder Geschäftsleitung autorisiert wurde. Die Rede ist hier von drei von vier MINT-Fachkräften (77 Prozent). Durch einen solchen (unkontrollierten) Einsatz werden nicht nur technische, sondern vor allem rechtliche und organisatorische Fragen aufgeworfen.
Hinweis/Update: Zu dem Thema habe ich dem IT-Fachmagazin t3n im Juni 2026 ein Interview gegeben.
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Stark Industries und MIRhosting: Hoster als Cybercrime-Beweismittel-Depot
Stellen Sie sich vor, Sie betreiben ein technisch sauberes Rechenzentrum, kennen Ihre Hardware, Ihre Verträge, Ihre Marge – und eines Morgens stehen die Ermittler der Finanzaufsicht vor der Tür, beschlagnahmen 800 Server, Laptops und Telefone und legen Ihnen zur Last, mit der Vermietung von Rackplatz die hybride Kriegsführung eines sanktionierten Staates unterstützt zu haben. Genau das ist Mitte Mai in den Niederlanden geschehen, und der Fall trägt eine Handschrift, die jeder kennt, der die Verfahren um Cyberbunker und das sogenannte Bulletproof Hosting verfolgt hat: Nicht mehr der einzelne Täter steht im Zentrum, sondern die Infrastruktur, auf der sich Taten Dritter abgespielt haben.
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Cannabis-Strafbarkeit 2026: Was nach dem KCanG in Deutschland verboten bleibt
Wer im Frühjahr 2024 die Schlagzeilen las, durfte sich für einen Moment befreit fühlen: Cannabis sei legal, hieß es, der Joint im Park kein Fall mehr für die Staatsanwaltschaft. Zwei Jahre später erlebt mancher Mandant das böse Erwachen – die Hausdurchsuchung wegen dreier Pflanzen, das Ermittlungsverfahren wegen einer Tüte, die im falschen Moment weggeworfen wurde, die Anklage wegen einer Erntemenge, die das frisch geltende Recht eigentlich erlauben wollte. Genau hier, im Spalt zwischen gefühlter Freiheit und fortbestehender Strafdrohung, spielt sich heute der praktische Alltag der Cannabis-Verteidigung ab.
Die Verteidigung in Cannabis- und Betäubungsmittelverfahren gehört zu den festen Schwerpunkten meiner Tätigkeit; zugleich publiziere ich regelmäßig zum Cannabisstrafrecht und zur Ermittlungspraxis – etwa zum Inkrafttreten des KCanG und zu den Mengenbegriffen (Ferner, jurisPR-StrafR 8/2024 Anm. 2) sowie zur Verwertbarkeit von ANOM- und EncroChat-Daten (Ferner, jurisPR-ITR 16/2024 Anm. 4). Meine Ausführungen zu den Mengenbegriffen wurden dabei vom Großen Senat für Strafsachen des BGH in dessen Grundsatzbeschluss zur Mengenberechnung und Einziehung (BGH, Beschl. v. 3.2.2025 – GSSt 1/24) aufgegriffen.
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Kryptomixer, Blockchain-Forensik: Audi A6 fällt – und hinterlässt 10.000 BTC Daten
Wer glaubt, eine Kryptowährungstransaktion werde durch einen zwischengeschalteten Mixing-Dienst dauerhaft unsichtbar, erlebt irgendwann unerwartete Hauspost von der Staatsanwaltschaft.
Am 11. Juni 2026 haben US-amerikanische Bundesbehörden – Department of Justice, Secret Service und IRS Criminal Investigation – gemeinsam mit Europol und Strafverfolgungsbehörden aus mehr als einem Dutzend Staaten den Kryptowährungs-Geldwäschedienst „AudiA6″ zerschlagen. Zwei mutmaßliche Betreiber wurden im georgischen Batumi festgenommen: der ukrainische Staatsangehörige Ruslan Igorevich Tkachuk (37) und der russische Staatsangehörige Alexander Vladimirovich Ledenev (25). Beide werden im Eastern District of Pennsylvania wegen Geldwäscheverschwörung und Durchführung geldwäscherelevanter Transaktionen angeklagt; Auslieferungsverfahren laufen.
Ich beschäftige mich seit Jahren intensiv mit der Schnittstelle von Cybercrime, Kryptowährungen und Strafrecht – als Strafverteidiger in Verfahren, in denen digitale Vermögenswerte und Blockchain-Forensik zentrale Rollen spielen, sowie als Kommentator: In den juris Praxisreporten sind zuletzt mehrere Fachbeiträge von mir erschienen, darunter zur Einziehung von Kryptowährungen im Strafverfahren (jurisPR-ITR 3/2026 Anm. 6, jurisPR-ITR 17/2025 Anm. 4 und jurisPR-ITR 14/2025 Anm. 6) sowie zur Notveräußerung beschlagnahmter Kryptowerte (AnwZert ITR 22/2025 Anm. 2). AudiA6 ist kein isolierter Einzelfall, sondern ein weiteres Kapitel in einer Serie von Takedowns, die ich hier auf dem Blog begleite – von ChipMixer über Cryptomixer.io bis zum aktuellen Schlag gegen einen Kryptomixer im Raum Stuttgart.
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Auf der Flucht und Haftbefehl – was tun?
Sie sind auf der Flucht – was tun? Wenn Sie im Ausland festsitzen und eine deutsche Staatsanwaltschaft nach Ihnen sucht, gehen Ihnen wahrscheinlich Begriffe wie internationaler Haftbefehl, europäischer Haftbefehl, Auslieferung, Interpol und Red Notice durch den Kopf. In diesem Moment sind Sie zumindest förmlich „auf der Flucht”, wobei wir wissen, dass sich diese Situation auch ergeben kann, ohne dass Sie sie bewusst herbeigeführt haben.
In dieser Situation leben viele Betroffene in einer Mischung aus Angst, Schlaflosigkeit und ständiger Wachsamkeit: Jede Grenzkontrolle, jede Flugbuchung, ja sogar ein Hotel‑Check‑in kann zum Risiko werden, wenn ein europäischer Haftbefehl oder eine Interpol‑Ausschreibung im System steht. Genau an diesem Punkt geht es nicht mehr um „tapfer Durchhalten“, sondern um Strategie: Wer seine Lage nüchtern analysiert und professionell steuern lässt, hat deutlich bessere Chancen, wieder ein normales Leben führen zu können – ob mit Rückkehr, mit Verfahrensbeendigung oder mit einem sicheren neuen Lebensmittelpunkt.
Es werden dann viele Nächte damit verbracht, im Internet zu suchen, und man lebt lange im Ungewissen, teilweise unter schlimmsten Bedingungen. Denn die Länder, die nicht ausliefern, haben selten angenehme Lebensbedingungen. Wir wissen, wovon wir reden: Unsere Mandanten kommen unter anderem aus dem Libanon, der Türkei, Nordafrika oder Syrien. Gerade unsere Tätigkeit im Bereich Cybercrime, BtMG und Encrochat ist eng mit den Fragen der Auslieferungshaft verbunden.
Was Interpol wirklich ist – und was nicht: Interpol unterhält derzeit über 60.000 aktive Red Notices weltweit (Stand: Interpol-Jahresbericht 2024) – hinzu kommen zehntausende weitere Notices in anderen Farben, darunter Blue Notices zur stillen Informationsbeschaffung. Interpol hat dabei keine eigene Polizeigewalt: Die Organisation ist ein Kommunikationsnetzwerk, kein Vollzugsorgan. Ob aus einer Red Notice eine tatsächliche Festnahme folgt, hängt ausschließlich vom nationalen Recht des jeweiligen Aufenthaltslandes ab. Ein Land, das keine Auslieferungsverträge mit Deutschland unterhält oder politische Einwände hat, wird auf eine Red Notice schlicht nicht reagieren. Das macht die Lage nicht entspannt – aber es macht sie kalkulierbar, wenn man sie versteht.
Unser Strafverteidiger-Notruf unter 0175 1075646 steht bei den akuten strafrechtlichen Notfällen Hausdurchsuchung, Haftbefehl oder Anklageschrift kurzfristig zur Verfügung.
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Mehr dazu: Haft | Haftbefehl | Hausdurchsuchung | Bewährungswiderruf | Beschuldigtenvernehmung | Vermögensarrest | Internationaler Haftbefehl | Anklageschrift erhalten | Strafbefehl | digitale Beweismittel
Telegram-Kanal statt Vereinigung: Warum 52.000 Abonnenten noch keine kriminelle Vereinigung sind
Wer einen Telegram-Kanal mit zehntausenden Gefolgsleuten betreibt und von dort aus Behördenmitarbeiter ins Visier nimmt, fühlt sich womöglich als Anführer einer Bewegung – und wird von der Strafjustiz schnell als solcher behandelt. Genau diese Gleichsetzung von Reichweite mit Organisation hat der Bundesgerichtshof nun zurückgewiesen. In seinem Beschluss vom 9. Dezember 2025 (3 StR 22/25, Vorinstanz LG München I) hat der 3. Strafsenat klargestellt, dass ein loser virtueller Anhängerkreis selbst bei geteilter Ideologie und befolgten Aufrufen noch keine kriminelle Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 2 StGB bildet.
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Digitale Beweismittel
Digitale Beweismittel sind im modernen Strafprozess der Regelfall. Dazu zählen unter anderem Chatverläufe, Smartphone-Daten, Cloud-Logs und Fahrzeugdaten aus der „Blackbox“ von Pkws. Digitale Beweise entscheiden heute über den Ausgang von Strafverfahren im allgemeinen Strafrecht ebenso wie im Wirtschafts- und Cybercrime-Bereich. Im Folgenden zeige ich, was darunter zu verstehen ist, wie ihr Beweiswert im Strafprozess zu beurteilen ist und welche forensischen Mindeststandards aus Sicht der Strafverteidigung gelten müssen. Der Schwerpunkt liegt auf der praktischen Arbeit mit digitalen Beweismitteln – von der IT-Forensik über Screenshots und E-Mails bis hin zur Car-Forensik und der seit 2026 anwendbaren E-Evidence-Verordnung der EU.
Ich widme einen wesentlichen Teil meines Alltags technischen und rechtlichen Fragen von IT-Forensik und digitalen Beweismitteln: Ich halte seit Jahren Fortbildungen und publiziere zum Thema digitale Beweismittel, so in:
- Kommentierung zur Car-Forensik – Ferner, in: BeckOK StPO, § 2 TTDSG Rn. 18.1 ff.
- „Transparenz als rechtsstaatlicher Grundsatz digitaler Beweismittel“ in: „Überzeugung und Zweifel“, Festschrift für Ralf Neuhaus, 2025
- Digitale Beweismittel in der Ermittler-Praxis – Die Polizei, 5/2025, S. 159-164
- Strafprozessuale Verwertung biometrischer Daten zur Beweiserhebung – jurisPR-StrafR 15/2025
- Verwertbarkeit von ANOM-Messengerdaten in Strafverfahren – jurisPR-ITR 16/2024
- DNA im Strafprozess – jurisPR-StrafR 20/2023 Anm. 1
- IT-Forensik, rechtliche Grundlagen – AnwZert ITR 13/2023 Anm. 3
- IT-Sachverständige im Strafverfahren – AnwZert ITR 16/2023 Anm. 2
Den Beitrag aktualisiere ich fortlaufend, zuletzt im Juni 2026.
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Cyberangriff auf Unternehmen
Was in den ersten Stunden nach einem Cyberangriff über Schaden und Haftung entscheidet
Am Stuttgarter Staatstheater stand Anfang 2026 plötzlich ein Mann am Telefon, den niemand bestellt hatte: ein Verhandler, der zwischen einem öffentlichen Kulturbetrieb und einer Erpressergruppe vermitteln sollte. Die ZEIT hat den Fall im Januar nachgezeichnet – verschlüsselte Systeme, eine Lösegeldforderung in Kryptowährung, ein Prozess vor dem Landgericht, und am Ende die nüchterne Erkenntnis, dass die Täter sich verhalten wie scheue Wildtiere, die beim kleinsten Fehler verschwinden. Was sich liest wie ein Krimi, ist für die deutsche Wirtschaft längst Alltag. Und es trifft nicht mehr nur die Konzerne, sondern mit voller Wucht den Mittelstand.
Der Bitkom beziffert den jährlichen Schaden durch Datendiebstahl, Spionage und Sabotage für 2025 auf 289,2 Milliarden Euro, davon über 200 Milliarden allein durch Cyberattacken. 87 Prozent der Unternehmen waren betroffen. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik registrierte zuletzt täglich 119 neue Schwachstellen – ein Zuwachs von fast einem Viertel binnen eines Jahres. Wer in dieser Lage glaubt, ein gut gemeinter Notfallplan im Aktenordner reiche aus, hat die eigentliche Dynamik eines Angriffs nicht verstanden.
Ich selbst habe umfangreich fachlich zu dem Thema publiziert: zur Haftung der Geschäftsleitung, Haftungsverteilung im Schadensfall beim CEO-Fraud, dem Recht der Cyberversicherungen – aber auch zu Erscheinungsformen modernen Cybercrimes.
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Angebot und Annahme bei WhatsApp
Das OLG Frankfurt (9. Zivilsenat, Urteil vom 05.05.2026 – 9 U 27/25) hatte zu klären, ob eine via WhatsApp geführte Kommunikation über einen Rückkauf von Aktien zu einem bindenden Wiederverkaufsrecht führt – und dabei zentrale Fragen zu Vertragsschlüssen per Messenger geklärt. Im Kern verneint der Senat das Zustandekommen eines Wiederverkaufsvertrags und betont: WhatsApp-Nachrichten sind im Regelfall Erklärungen unter Abwesenden, sodass die Annahmefristen des § 147 Abs. 2 BGB den Ausschlag geben.
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Retrograde Telegram-Überwachung als Quellen-TKÜ
Bei einer nächtlichen Aktion schalteten sich BKA-Ermittler heimlich auf den Telegram-Account eines Dopinghändlers auf und sicherten dabei monatelange Chatverläufe, darunter Nachrichten, die bis zu vier Monate vor dem richterlichen Beschluss lagen. Das Landgericht Aurich verurteilt den Händler, doch die Revision hat Erfolg.
Der BGH (3 StR 495/25) stellt nun jedoch auf Basis der neueren Rechtsprechung des BVerfG überraschend klar, dass die Account-Infiltration Quellen-TKÜ nach § 100a Abs. 1 Satz 2 StPO ist und keine klassische TKÜ. Die Quellen-TKÜ erfasst jedoch ausschließlich Kommunikation ab dem Anordnungszeitpunkt. Für den Zugriff auf ältere Nachrichten wäre eine Online-Durchsuchung nach § 100b StPO erforderlich gewesen, die jedoch niemand beantragt hatte. Die retrograden Chats unterliegen einem Beweisverwertungsverbot. Die Entscheidung wird unmittelbare praktische Relevanz haben. In der Ermittlungspraxis ist die Sicherung historischer Messenger-Verläufe über Account-Zugriffe weit verbreitet. Der BGH zeigt, dass dies ohne eine Anordnung gemäß § 100b rechtswidrig ist und die Beweise unverwertbar bleiben.
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Sexueller Missbrauch an Schulen: Ideen für ein Schutzkonzept aus der Praxis
Ein aktueller Fall an einem deutschen Gymnasium ist erschütternd, aber er ist kein Einzelfall: Zwei Lehrer missbrauchten über mehr als ein Jahrzehnt Schülerinnen sexuell, und an der Schule schritt niemand ein – obwohl es Gerüchte gab, obwohl Kolleginnen offenbar Verdacht hegten, obwohl eine Lehrerin nach der Verhaftung erleichtert sagte: „Gott sei Dank ist das endlich aus.“ Der Vorsitzende Richter brachte es auf den Punkt, als er eine aktuelle Studie der Aufarbeitungskommission des Bundes zitierte: Lehrer, die von Missbrauch wussten, hätten die Kollegialität vor den Schutz der Kinder gestellt, Übergriffe ignoriert oder vertuscht, um den Ruf der Schule zu schützen. Der Schulleiter reagierte auf einen konkreten Hinweis einer Betroffenen mit Desinteresse.
Wer sich mit Compliance-Management in Unternehmen auskennt, erkennt in diesem Versagen sofort strukturelle Parallelen. Es sind dieselben Mechanismen, die auch in Wirtschaftsskandalen immer wieder auftreten: eine Kultur des Wegsehens, fehlende Meldekanäle, Loyalität gegenüber Kollegen statt gegenüber den Schutzbedürftigen, und eine Leitung, die Probleme nicht wahrhaben will. Der Unterschied: In der Wirtschaft hat man in den letzten zwanzig Jahren ein ausdifferenziertes Instrumentarium entwickelt, um genau diese Mechanismen zu durchbrechen. Schulen stehen hier noch am Anfang.
Mein Beitrag hier plädiert dafür, die bewährten Grundsätze aus Compliance, Whistleblower-Schutz und Internal Investigations auf den schulischen Kontext zu übertragen – nicht als bürokratisches Pflichtprogramm, sondern als gelebte Haltung, die den Schutz von Kindern in den Mittelpunkt stellt. Ich schreibe dabei aus der Praxis, mit Erfahrung aus der Verteidigung zahlreicher Missbrauchsfälle, in denen ich seit über einem Jahrzehnt die immer gleichen Fehler in Institutionen sehe. Dabei sind selbst aktuelle Schutzkonzepte (siehe nur hier und hier) mit dem Blick eines Praktikers eher Kontrapdoduktiv – sie kranken daran, offensichtlich aus dem Elfenbeinturm nicht-betroffener heraus entwickelt worden zu sein und sind teilweise sogar kontraproduktiv, da sie typische Rechtfertigungsmuster von Tätern nicht nur ausblenden, sondern verstärken. Ohne schmerzhafte Selbsterkenntnis wird das aber nichts.
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Kann die Polizei Whatsapp-Nachrichten lesen?
Hat die Polizei Zugriff auf Whatsapp-Nachrichten? In Cybercrime-Verfahren hat die digitale Kommunikation erhebliche Bedeutung für Ermittler – und so stellt sich immer wieder die Frage, wie sicher WhatsApp eigentlich ist. Oder ein anderer Messenger, mit dem man kommuniziert hat. Die Frage ist tatsächlich nicht so leicht zu beantworten.
Update: Der Beitrag wurde im Februar 2026 um aktuelle Erkenntnisse zu potenziellen Zugriffen seitens META erweitert. Ich rate inzwischen sowohl aus Sicherheitsgründen aber auch mit Blick auf politische Verflechtungen bei META dringend davon ab, Whatsapp zu nutzen.
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Kein Millionen‑Bußgeld für Telegram
Das Bundesamt für Justiz wollte Telegram mit mehr als fünf Millionen Euro belegen – und scheiterte am Amtsgericht Bonn letztlich an der scheinbar einfachen Frage, welche Gesellschaft den Dienst tatsächlich betreibt. Im Kern geht es nicht um Sympathie oder Antipathie gegenüber einem Messengerdienst, sondern um präzise Anbieterdefinitionen, belastbare Beweise und die Grenzen behördlicher Kreativität beim Ausdehnen von Verantwortlichkeit, wie auch Heise berichtet.
Für Geschäftsleitungen international tätiger Digitalunternehmen ist das bemerkenswert, aus zwei Gründen: Zum einen verdeutlichen die Entscheidungen, dass sich Bußgeldrisiken nicht allein über Compliance‑Programme auf Prozessebene steuern lassen, sondern ganz oben bei der Frage beginnen, welche Einheit im Konzern welche Rolle übernimmt und wie dies nach außen kommuniziert wird. Weiterhin macht das Gericht klar, dass sich regulatorische Strategien an rechtsstaatlichen Leitplanken wie dem Bestimmtheitsgrundsatz messen lassen müssen – auch dann, wenn es um politisch hoch aufgeladene Themen wie Hassrede und Plattformregulierung geht.
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