Es ist etwas stiller geworden um die Frage, wie damit umzugehen ist, wenn vor einem Blutprobe zur Feststellung der BAK kein Richter gefragt wurde und ob dies ein Beweisverwertungsverbot erzwingt. Im Juni 2014 hat sich hierzu das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 1837/12) mit deutlichen Worten gemeldet und festgehalten:
Auch wenn der in § 81a Abs. 2 StPO gesetzlich angeordnete Richtervorbehalt nicht auf einer zwingenden verfassungsrechtlichen Vorgabe beruhen mag (…) bestehen doch aus rechtsstaatlicher (Art. 20 Abs. 3 GG) wie auch grundrechtlicher (Art. 2 Abs. 2 GG) Sicht erhebliche Bedenken gegen eine Praxis, die den gesetzlichen Richtervorbehalt für den Bereich verwaltungsbehördlicher Eingriffsmaßnahmen durch eine großzügige Verwertung rechtswidrig erlangter Beweismittel (…) flächendeckend aushebelt.
Ich hatte diese Problematik in einem Beitrag genutzt, um die Abwägungslehre des BGH in ein kritisches Licht zu rücken, die dazu führt, dass jeglicher noch so kleine Formverstoss eines Verteidigers sehenden Auges zu Unrecht führt, während gravierende Verstöße der Justiz ebenso sehenden Auges hingenommen werden. Obwohl hier offenkundig gravierendes staatliches Unrecht praktiziert wird besteht allerdings keine Hoffnung, dass etwas vom Gesetzgeber zur Korrektur unternommen wird.
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