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Schlagwort: Wiedereinsetzung

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist eine Möglichkeit für eine Partei, eine im Strafverfahren gesetzte Frist nachträglich wiederherzustellen, wenn sie ohne ihr Verschulden versäumt wurde. Sie dient dazu, den betroffenen Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit zu geben, sich rechtzeitig und sachgerecht zu verteidigen und damit ein rechtsstaatliches Verfahren zu gewährleisten.

Im Strafverfahren ist die Wiedereinsetzung grundsätzlich in § 44 der Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Danach kann einem Beteiligten auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn er ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten. Das Verschulden wird vermutet, wenn die Frist versäumt wird. Ein wichtiger Grund für die Fristversäumnis muss glaubhaft gemacht werden.

Ein wichtiger Grund liegt z.B. vor, wenn der Beschuldigte durch einen schweren Unfall oder durch Krankheit verhindert war, an der Hauptverhandlung oder an einem anderen Termin des Strafverfahrens teilzunehmen. War der Beschuldigte unverschuldet verhindert, die Frist einzuhalten, kann er einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen, um die versäumte Frist nachträglich wiederherzustellen.

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ein wichtiges Mittel, um das Recht auf ein faires Strafverfahren zu gewährleisten. Es ist jedoch zu beachten, dass eine Wiedereinsetzung nicht in allen Fällen möglich ist und dass es bestimmte Fristen gibt, innerhalb derer der Antrag gestellt werden muss.

  • Geldwäscheverdacht: Razzia bei der Deutschen Bank

    Geldwäscheverdacht: Razzia bei der Deutschen Bank

    Der Mittwochmorgen hätte für die Deutsche Bank wohl kaum ungünstiger beginnen können: Während sich die Führungsetage auf die für den nächsten Tag angesetzte Bilanzpressekonferenz vorbereitet haben dürfte, betraten laut ersten Pressemeldungen morgens zahlreiche Ermittler des Bundeskriminalamts in Zivil die Zentrale an der Frankfurter Taunusanlage. Auch in Berlin durchsuchten Beamte Räumlichkeiten des Instituts. Im Auftrag der Schwerpunktstaatsanwaltschaft für Wirtschaftsstrafsachen Frankfurt am Main sicherten sie Dokumente und Datenträger, wobei der Vorwurf lautet: Geldwäsche und Verstöße gegen das Geldwäschegesetz. Dazu berichten etwa Handelsblatt, Süddeutsche Zeitung, Spiegel und ManagerMagazin.

    Es ist dabei wohl auch nicht die erste Durchsuchung dieser Art bei Deutschlands größter Bank, doch der Zeitpunkt und die Hintergründe machen diesen Fall besonders interessant. Nach Informationen mehrerer Medien steht die Razzia im Zusammenhang mit Geschäftsbeziehungen zu Gesellschaften, die einem seit März 2022 sanktionierten russischen Oligarchen zuzurechnen sein sollen. Konkreter Vorwurf laut Presse: Die Bank habe eine oder mehrere Verdachtsmeldungen über Transaktionen dieser Firmen verspätet an die Financial Intelligence Unit abgegeben. Zudem soll sie angeblich im Rahmen staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen nicht im gewünschten Umfang mit Informationen kooperiert haben.

    Für mich ein Anlass, vor dem Hintergrund das Thema Geldwäsche aus anderem Blickwinkel aufzugreifen, um mich einmal inhaltlich – auf Basis bisheriger Berichterstattung – damit zu beschäftigen; und dann um aufzuzeigen, welche komplexen Mechanismen in solchen Verfahren zu beachten sind.

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  • Postlaufzeiten 2025

    Postlaufzeiten 2025

    Das Oberlandesgericht Hamm (III-5 Ws 450/25) äußert sich in einem Beschluss vom 11. November 2025 zu den aktuellen Postlaufzeiten und deren Bedeutung für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei versäumten Fristen. Dabei wird zwischen einfachen Briefsendungen und Einschreiben differenziert.

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  • Die Zustellungsvollmacht im deutschen Strafprozessrecht

    Die Zustellungsvollmacht im deutschen Strafprozessrecht

    Die Zustellungsvollmacht im deutschen Strafprozessrecht ist ein Instrument, das die effiziente Zustellung von Schriftstücken an eine vom Beschuldigten benannte Person ermöglicht. Sie soll dazu beitragen, Strafverfahren zu beschleunigen und sicherzustellen, dass Beschuldigte auch dann informiert werden, wenn sie keinen festen Wohnsitz in Deutschland haben.

    Doch gerade für Ausländer birgt die Zustellungsvollmacht erhebliche Risiken. Fehlende Kenntnisse über die rechtlichen Konsequenzen und unüberlegte Entscheidungen bei der Benennung des Zustellungsbevollmächtigten können dazu führen, dass Fristen unbemerkt verstreichen und damit Verteidigungsrechte unwiederbringlich verloren gehen. In diesem Beitrag gehe ich auf die rechtlichen Grundlagen der Zustellungsvollmacht, ihre Risiken und die besondere Problematik für ausländische Beschuldigte ein und gebe konkrete Handlungsempfehlungen.

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  • Gesetzentwurf zur Erhöhung der Entschädigung bei unrechter Haft

    Gesetzentwurf zur Erhöhung der Entschädigung bei unrechter Haft

    Der aktuelle Entwurf des Strafverfolgungsentschädigungsreformgesetzes (StrERG) aus dem jahr 2024 zielt darauf ab, das bestehende Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) zu reformieren und die zu zahlende Entschädigung bei unrecht erlittener Haft deutlich anzuheben.

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  • Oberlandesgericht Oldenburg zur Störung der Totenruhe

    Oberlandesgericht Oldenburg zur Störung der Totenruhe

    In einem komplexen strafrechtlichen Fall hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg (Az. 1 ORs 258/23) am 29. Januar 2024 über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie über die Revision eines Angeklagten entschieden, der wegen Anstiftung zur Störung der Totenruhe verurteilt worden war. Diese Entscheidung beleuchtet die rechtlichen Probleme rund um die fristgerechte Einlegung von Rechtsmitteln und die materielle Beurteilung der Tatbestände der Störung der Totenruhe.

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  • Wiedereinsetzung zur Nachholung von Verfahrensrügen

    Wiedereinsetzung zur Nachholung von Verfahrensrügen

    Ein aktueller Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH, 2 StR 261/23) behandelt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen im Rahmen einer Revision. Das Urteil des Landgerichts Köln vom 20. Oktober 2022 in einer Strafsache wegen versuchten Mordes wurde hierbei adressiert.

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  • Strafprozess: Schriftstück nicht erhalten, was ist zu tun?

    Wie schwierig es ist, sich darauf zu berufen, ein zugestelltes Schriftstück nicht erhalten zu haben, zeigt jüngst wieder das Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 325/23. Dieses erinnert daran, dass ein Zustellungsempfänger, der ein Schriftstück nicht erhalten haben will, in der Regel Tatsachen vortragen und glaubhaft machen muss, aus denen sich ergeben kann, dass nach den konkreten Umständen ein Verlust der Sendung ohne Verschulden des Verurteilten möglich erscheint.

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  • Zurechnung anwaltlichen Verschuldens bei Dritteinziehung

    Zurechnung anwaltlichen Verschuldens bei Dritteinziehung

    Bei einer Einziehung durch Dritte nach § 73b StGB muss sich der Einziehungsbeteiligte im Rahmen der Wiedereinsetzung nach dem allgemeinen Grundsatz des § 85 Abs. 2 ZPO ein Verschulden seines anwaltlichen Vertreters zurechnen lassen, so der Bundesgerichtshof (5 StR 145/23).

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  • Verfassungsbeschwerde und Wiedereinsetzung: §33a StPO beachten

    Das Bundesverfassungsgericht (2 BvR 2697/18) hat hervorgehoben, dass im Fall einer gescheiterten Wiedereinsetzung oder Streit über hinreichende Berücksichtigung von rechtlichem erheblichem Vortrag im Strafprozess eine Verfassungsbeschwerde unzulässig sein wird, wenn sie mangels erhobener Anhörungsrüge gemäß § 33a StPO dem Grundsatz der Subsidiarität nicht gerecht wird. Es wird damit faktisch zwingend, immer die Anhörungsrüge zu erheben, wobei das BVerfG auf die allgemeinen Ausführungen verweist:

    Der in § 90 Abs. 2 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde verlangt, dass Beschwerdeführer alle nach Lage der Dinge zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung schon im fachgerichtlichen Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 107, 395 <414>; 112, 50 <60>).

    Das kann auch bedeuten, dass Beschwerdeführer zur Wahrung des Subsidiaritätsgebots gehalten sind, im fachgerichtlichen Verfahren eine Gehörsverletzung mit den gegebenen Rechtsbehelfen, insbesondere mit einer Anhörungsrüge, anzugreifen. Dies gilt selbst dann, wenn sie im Rahmen der ihnen insoweit zustehenden Dispositionsfreiheit mit der Verfassungsbeschwerde zwar keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG rügen wollen (vgl. BVerfGE 126, 1 <17 f.>), durch den fachgerichtlichen Rechtsbehelf aber die Möglichkeit wahren, dass bei Erfolg der Anhörungsrüge in den vor den Fachgerichten gegebenenfalls erneut durchzuführenden Verfahrensschritten auch andere Grundrechtsverletzungen, durch die sie sich beschwert fühlen, beseitigt werden (vgl. BVerfGE 134, 106 <115 Rn. 27>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2005 – 1 BvR 644/05 -, Rn. 10).

    Die Verweisung auf die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde steht allerdings unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit einer anderweitigen prozessualen Möglichkeit zur Abhilfe (vgl. BVerfGE 132, 99 <117 Rn. 45>). Zur Vermeidung der Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde, in der sich der Beschwerdeführer nicht auf eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG beruft, muss er eine Anhörungsrüge oder den sonst gegen eine Gehörsverletzung gegebenen Rechtsbehelf nur dann ergreifen, wenn den Umständen nach ein Gehörsverstoß durch die Fachgerichte nahe liegt und zu erwarten ist, dass vernünftige Verfahrensbeteiligte mit Rücksicht auf die geltend gemachte Beschwer bereits im gerichtlichen Verfahren einen entsprechenden Rechtsbehelf ergreifen würden (vgl. BVerfGE 134, 106 <115 f. Rn. 28>).

    Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 2697/18

    Das ist schon so schwer genug zu beachten, zumal nur wenige Kollegen (und noch weniger Laien) die Regelung des §33a StPO praktisch vor Augen haben werden. Wobei in dem Zusammenhang an §356a StPO zu erinnern ist, für den dann entsprechendes gelten sollte. Schlimmer wird es aber bei konsequentem Weiterdenken:

    Es gilt, dass die Verfassungsbeschwerde binnen eines Monats zu erheben und zu begründen ist (§93 Abs.1 S.1 BVerfGG). Die hier getätigten Ausführungen des BVerfG lassen sich auf sämtliche Beschwerde-Konstellationen übertragen, also auf den Kampf um Bewährungen ebenso wie um Haftbefehle. Eine §33a StPO-Rüge dauert in der gerichtlichen Praxis mehrere Wochen – der Verteidiger läuft also nun jedes Mal Gefahr, entweder die Frist auf dem Schirm zu haben und zu früh eine Verfassungsbeschwerde wegen einer Gehörsverletzung zu erheben; oder man zieht erst das Nachverfahren nach §33a StPO durch, um sich dann anzuhören, dass dies hier gar nicht angezeigt war.

  • Wiedereinsetzung bei Revisionsbegründung

    Die Strafprozessordnung räumt die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein, wenn jemand ohne sein Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten (§ 44 Satz 1 StPO). Dies kann auch dann gegeben sein, wenn die Prozesshandlung zwar vorgenommen, dabei aber unverschuldet die erforderliche Form nicht gewahrt worden ist. Denn nur durch eine den gesetzlichen Formerfordernissen entsprechende Prozesshandlung kann eine Frist eingehalten werden. Der Antrag auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO zu stellen.

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  • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch unzuständiges Gericht

    Das Oberlandesgericht Düsseldorf, 2 RBs 75/22, hat hervorgehoben, dass wenn das (unzuständige) Amtsgericht dem Betroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Nachholung von Verfahrensrügen gewährt, das Rechtsbeschwerdegericht hieran gebunden ist:

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass über einen Wiedereinsetzungsantrag das Gericht entscheidet, das bei rechtzeitiger Handlung zur Entscheidung in der Sache selbst berufen gewesen wäre (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 46 Abs. 1 StPO), hier also das Rechtsbeschwerdegericht. Denn der Wiedereinsetzungsantrag betrifft die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde.

    Das Rechtsbeschwerdegericht ist allerdings an die Entscheidung gebunden, wenn das (insoweit unzuständige) Amtsgericht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt hat (vgl. BGH NStZ-RR 2012, 49; OLG Hamm BeckRS 2011, 29517; Cremer in: BeckOK, StPO, 42. Edition 2022, § 46 Rdn. 5).

    Insgesamt ist die gesamte Geschichte etwas seltsam gelaufen: Der Beschluss war gar nicht inhaltlich bestimmt und selbst die Staatsanwaltschaft wies das Gericht nicht darauf hin, dass es an der Zuständigkeit mangeln dürfte. Am Ende lautete der AG-Beschluss dann wie folgt:

    „Dem Betroffenen wird auf seine Kosten (§§ 46 OWiG, 473 Abs. 7 StPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.“

    Die unbestimmte Formulierung ist überraschend, dürfte ihre Ursache aber am Ende darin haben, dass er Verteidiger zu früh und antizipierend ein Wiedereinsetzungsgesuch angebracht hat (das seinerseits ins Leere gegangen sein dürfte) – führt dann aber dazu, dass das OLG einige Zeilen zu dieser besonderen Situation schreiben kann:

    Vorliegend enthält der Beschluss über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand indes keine bestimmte Regelung, so dass die Entscheidung ins Leere geht und inhaltlich keine Bindungswirkung entfaltet.

    Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Nachholung einzelner Verfahrensrügen kann ausnahmsweise dann erfolgen, wenn dem Verteidiger trotz angemessener Bemühungen vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist keine Akteneinsicht gewährt wurde und nach Fristablauf Verfahrensrügen nachgeschoben werden, die ohne Aktenkenntnis nicht begründet werden konnten. In einem solchen Ausnahmefall ist für jede Verfahrensrüge darzulegen, dass der Verteidiger durch die fehlende Akteneinsicht an einer ordnungsgemäßen Begründung gehindert war (vgl. BGH NStZ 1997, 45; OLG Zweibrücken wistra 2001, 277).

    Zudem ist die Nachholung der versäumten Handlung gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO zwingende Voraussetzung für die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (…) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die ohne konkreten Bezug auf eine gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO nachgeholte Handlung vorab ins Ungewisse gewährt wird und sich gleichsam als „Blankoscheck“ für die künftige Nachholung beliebiger Verfahrensrügen darstellt, ist dem Gesetz fremd und mangels Bestimmtheit gegenstandslos.

  • Verhandlungsunfähigkeit: Anforderungen an ärztliches Attest

    Das Oberlandesgericht Hamm, 5 RVs 131/21, hat sich recht umfassend dazu gewäußert, was hinsichtlich eines ärztlichen Attests zu erwarten ist, mit dem die Verhandlungsunfähigkeit – hier: zum Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung – glaubhaft gemacht werden soll:

    Zulässigkeitsvoraussetzung für ein Wiedereinsetzungsgesuch ist hierbei unter anderem die konkrete Angabe des Hinderungsgrundes (Senatsbeschluss vom 30.10.2018 – 5 Ws 449/18 –, Rn. 14, juris; OLG Braunschweig Beschluss vom 08.01.2015, 1 Ws 380/13 -, juris).

    Diesem Erfordernis genügt ein Antragsteller nur, wenn er die Umstände vorträgt, die dazu geführt haben, dass ihm eine Teilnahme an der Hauptverhandlung nicht zuzumuten war (Senatsbeschluss vom 30.10.2018 – 5 Ws 449/18 –, Rn. 14, juris; OLG Braunschweig Beschluss vom 08.01.2015, 1 Ws 380/13 -, juris). Beruft sich ein Angeklagter – wie vorliegend – auf eine Erkrankung, genügt hierbei der Hinweis nicht, er sei infolge der akuten Erkrankung verhandlungsunfähig gewesen (Senatsbeschluss vom 30.10.2018 – 5 Ws 449/18 –, Rn. 14, juris; Maul, in: Karlsruher Kommentar, 8. Auflage 2019, § 45 StPO Rn. 7).

    Es ist auch nicht ausreichend, wenn der Angeklagte ein Attest beibringt, in dem ihm eine Verhandlungsunfähigkeit bescheinigt wird (Senatsbeschluss vom 30.10.2018 – 5 Ws 449/18 –, Rn. 14; Maul, in: Karlsruher Kommentar, a.a.O., § 45 StPO Rn. 7). Vielmehr ist die Art der Erkrankung unter Angabe der Symptomatik detailliert darzustellen (Senatsbeschluss vom 30.10.2018 – 5 Ws 449/18 –, Rn. 14, juris; OLG Hamm VRS 114, 376: OLG Braunschweig Beschluss vom 08.01.2015, 1 Ws 380/13 -, juris).

    Weder das mit Schriftsatz vom 09.07.2021 eingereichte Attest, noch das im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 04.08.2021 eingereichte Attest genügen diesen Anforderungen, weil ihnen die Art der körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen jeweils nicht konkret zu entnehmen ist. Soweit in den Attesten angegeben wird, dass der Angeklagte an einer noch nicht ausgeheilten Covid-Infektion litt, ergibt sich hieraus für den maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung weder, welche Symptome er konkret aufgewiesen hat, noch dass er – was angesichts seines Erscheinens in der Sprechstunde auch fern liegt –  infektiös gewesen wäre. Die weiteren Beschreibungen des Gesundheitszustandes des Angeklagten – eingeschränkte Belastungsfähigkeit, Reise- und Verhandlungsunfähigkeit – enthalten lediglich Wertungen bzw. einen Rechtsbegriff und ermöglichen dem Senat nicht, die behauptete Verhandlungsunfähigkeit zu überprüfen.

  • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen 

    Das OLG Hamm hat herausgearbeitet, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einzelner Revisionsrügen jedenfalls dann ausgeschlossen sein soll, wenn der Angeklagte und sein Verteidiger in der tatrichterlichen Hauptverhandlung anwesend waren.

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  • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Fristen sind zum Ausschöpfen da, so lernen es Juristen – und leider geht im Zusammenhang mit Fristen auch gerne mal etwas schief. Dann ist die Rede von der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, also dem Antrag, so gestellt zu werden, als wäre die Frist nicht verloren. Tatsächlich sehen die deutschen Prozessordnungen so eine Möglichkeit vor.

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  • Unangenehme Post im Urlaub: Mahnbescheid, Vollsteckungsbescheid, Kündigung oder Abmahnung im Urlaub erhalten?

    Es ist die Urlaubszeit angebrochen, manche Glückliche fahren nicht nur in den Urlaub, sondern gleich auch noch mehrere Wochen in den Urlaub. Doch heute gibt es immer wieder unangenehme Post, die einen in der Urlaubszeit erreichen kann: Gerichtlicher Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid, Abmahnung oder gar Kündigung – und manche haben tatsächlich ein schlechtes Gefühl, in den Urlaub zu fahren. Doch unser Rechtssystem ist darauf vorbereitet.

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