Schlagwort: Strafvereitelung

Strafvereitelung im Sinne des Strafgesetzbuches (StGB) bedeutet, dass jemand vorsätzlich eine Straftat verhindert oder dazu beiträgt, dass der Täter der Strafverfolgung entgeht. Eine Strafvereitelung kann beispielsweise vorliegen, wenn jemand Beweismittel vernichtet oder unterdrückt, einen Täter deckt oder ihm zur Flucht verhilft. Strafvereitelung kann auch durch Unterlassen begangen werden, z.B. wenn jemand die Behörden nicht über eine begangene Straftat informiert, obwohl er dazu verpflichtet wäre. Die Strafvereitelung kann mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet werden und kann sich auch gegen Personen richten, die nicht unmittelbar an der Straftat beteiligt waren.

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  • Dysfunktionale Verteidigung durch automatisierte Schriftsätze

    Dysfunktionale Verteidigung durch automatisierte Schriftsätze

    Es mehren sich die Fälle, in denen sich Gerichte über befremdliche Schriftsätze äußern, die offenbar von KI erstellt wurden: Solche Schriftsätze entfernen sich bekanntlich von einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Fall oder nennen erfundene Fundstellen.

    Einen ganz besonderen Fall hatte nun das Kammergericht (3 ORbs 164/25), wobei nur wenige Details bekannt sind. Allerdings keimt hier die Frage auf, die schon immer wieder thematisiert wurde. Kann sich ein Anwalt zivil- oder gar strafrechtlich haftbar machen, wenn er solche Schriftsätze einreicht:

    Ein Großteil der Beschwerdeschrift ergibt, wie bereits die zuvor eingereichten Schriftsätze und gestellten Anträge, keinen Sinn. Offenbar wurden durch das gesamte Verfahren ohne Bedacht Textbausteine verwendet, die für Geschwindigkeitsmessungen konzipiert wurden, aber keinen Bezug zu dem hier erhobenen Vorwurf haben, einen Verstoß nach § 23 Abs. 1a StVO begangen zu haben. Dies ist durch die Verteidigung im Vorverfahren nicht bemerkt worden und auch nicht im Hauptverfahren (mit der Hauptverhandlung) und nicht einmal im Rechtsmittelverfahren. Ebenso verhielt es sich im Verfahren 3 ORbs 186/24, in welchem dem Verteidiger bescheinigt worden ist, „bis jetzt nicht realisiert zu haben, dass Gegenstand des Vorwurfs kein messbarer Geschwindigkeits- oder Rotlichtverstoß ist, sondern ein Parkverstoß.“

    Die Verwaltungsbehörde und zwei gerichtliche Instanzen solcherart mit einer dysfunktionalen und gedankenlosen „Verteidigung“ zu befassen, ist unter verschiedenen Gesichtspunkten bedenklich. So enthält die anwaltliche Rechtsmittelschrift eine Vielzahl unwahrer Behauptungen zum Verfahrensgeschehen (§ 43a Abs. 3 Satz 2 BRAO). In dem Verfahren 3 ORbs 46/25 ist dem Verteidiger zugutegehalten worden, dass dies „eher als gedankenlos denn als bewusst täuschend erscheinen mag“. Daran dürfte nicht mehr festzuhalten sein. Der Senat hat zudem im selben Verfahren entschieden, dass einer in dieser sinnlosen Weise automatisierten Prozessführung der Erfolg selbst dann zu versagen sein könnte, wenn sie einmal, gewissermaßen als Zufallstreffer, einen allein auf Verfahrensrüge zu beachtenden Rechtsfehler „aufzeigen“ sollte.

    Das Problem für den Anwalt dürfte vorliegend sein, dass das Verhalten über zwei Instanzen dokumentiert wurde – man könnte sagen: in einer Instanz ist es Fahrlässigkeit, das stoische Weiterbetreiben in 2. Instanz dagegen, bei richterlichem Hinweis spätestens in einer Entscheidung, indiziert zumindest Vorsatz. Ich tue mich weiterhin schwer, im Zivilprozess eine rechtlich relevante Täuschung zu erkennen; in Strafprozessen – und nichts anderes gilt bei Ordnungswidrigkeiten – aber rutscht man als Anwalt sehr schnell in die Strafvereitelung, wenn man bewusst unsachlich Verfahren betreibt. Hier liegt am Ende wohl das wahre Risiko unreflektierter Nutzung „automatisierter Schriftsätze“.

    Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger und IT-Rechts-Experte - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht

    Hier zeigen sich zwei Probleme: Zum einen besteht natürlich die Möglichkeit der eigenen Strafbarkeit als Anwalt allein aufgrund einer schlechten Arbeitsweise. Wer jedoch auf diese Weise arbeitet und eher zufällig einen begründeten Angriffsvektor findet, dem bleibt der Erfolg gleichwohl versagt. Damit droht am Ende die eigene Strafbarkeit (wegen Strafvereitelung) und man gefährdet die Position des Mandanten, der aufgrund dieser „dysfunktionalen Strafverteidigung” selbst dann verliert, wenn er im Recht ist. Was wiederum zu Haftungsansprüchen im Mandat führen dürfte.

  • Einziehung bei Steuerhinterziehung im selbständigen Einziehungsverfahren

    Einziehung bei Steuerhinterziehung im selbständigen Einziehungsverfahren

    OLG Frankfurt zur Einziehung von Taterträgen nach § 423 StPO bei Steuerhinterziehung: Wenn Strafgerichte die Einziehung deliktischer Gewinne von der Hauptverhandlung abtrennen, stellt sich nicht selten die Frage, wie mit dem Zeitverzug bis zur Einziehungsentscheidung umzugehen ist. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in einem aktuellen Beschluss (Az. 3 Ws 409/24, vom 4. Februar 2025) genau diesen Punkt mit grundlegender Klarheit beantwortet.

    Im Zentrum der Entscheidung steht die Reichweite des § 423 Abs. 2 StPO, insbesondere die Frage, ob die darin genannte Sechsmonatsfrist für die Entscheidung über die Einziehung nach Abtrennung eine zwingende Ausschlussfrist darstellt oder lediglich eine Ordnungsvorgabe ohne Rechtsfolgen bei Fristversäumnis ist. Die Entscheidung hat erhebliche praktische Bedeutung, nicht zuletzt angesichts der zunehmenden Komplexität wirtschaftsstrafrechtlicher Verfahren, in denen Vermögensabschöpfung ein zentrales Element der Strafrechtspflege geworden ist.

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  • Strafbarkeit wegen Strafvereitelung durch Unterlassen durch Zeuge

    Die unberechtigte Verweigerung des Zeugnisses durch einen Zeugen kann zur Strafbarkeit wegen Strafvereitelung durch Unterlassen (§ 13 StGB) führen – mit der OLG-Rechtsprechung ist der Zeuge nämlich in seiner Zeugen-Eigenschaft Garant für die staatliche Strafrechtspflege!

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  • Meinungsstreitigkeiten im Strafvollzugsrecht

    Das Recht des Strafvollzugs ist im Kern nur ein Gebiet für Studenten mit dem Schwerpunkt Strafrecht. Dabei verbergen sich hier einige wenige, aber feine Meinungsstreits, die ich kurz aufgreifen möchte.

    Link zum Nachlesen: Eintrag zum Strafvollzug beim JuraWiki, u.a. mit Hinweisen zu Entscheidungen und Statistiken

    Aufsätze in der JuS:

    • Eisenberg u.a. in JuS 1989, Seite 392ff.: Klausur u.a. zur Zulässigkeit der Aufrechnung mit Hausgeld des Gefangenen
    • Eisenberg in JuS 1991, Seite 754ff.: Klausur zum Zwangs-Aidstest
    • Eisenberg in JuS 1994, Seite 218ff: Klausuranalyse, lesenswert vor allem wegen der Anmerkungen, was vom Klausurbearbeiter (der ein „sehr gut“ geschrieben hat) noch erwartet wurde!
    • Pätzel in JuS 1995, Seite 900ff.: Fallbesprechung „Der fleißige Sünder“
    • Hohmann in JuS 1997, Seite 912ff.: Fallbesprechung „Geburt in Ketten“
    • Arloth in JuS 1989, Seite 815ff.: Grundfälle zum Strafvollzugsrecht I
    • Arloth in JuS 1990, Seite 35ff.: Grundfälle zum Strafvollzugsrecht II
    • Arloth in JuS 1990, Seite 108ff.: Grundfälle zum Strafvollzugsrecht III
    • Arloth in JuS 2003, Seite 1041ff.: Grundfragen und aktuelle Probleme des Strafvollzugs

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  • Rechtsgrundlage der Hausdurchsuchung

    Rechtsgrundlage der Hausdurchsuchung

    Eine Hausdurchsuchung beim Verdächtigen findet regelmäßig Ihre Rechtsgrundlage in §102 StPO, der da lautet:

    Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.

    Wenn die Voraussetzungen des §102 StPO vorliegen, werden Durchsuchungen sodann ausschliesslich durch den Richter angeordnet. Dazu auch bei uns:

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  • Strafrecht: Der weisungsgebundene Generalbundesanwalt

    In den Geschehnissen rund um Netzpolitik.org („#landesverrat“) äussert sich laut heute.de der Generalbundesanwalt und lässt u.a. verkünden:

    „Auf Ermittlungen Einfluss zu nehmen, weil deren mögliches Ergebnis nicht opportun erscheint, ist ein unerträglicher Eingriff in die Unabhängigkeit der Justiz“, erklärte Range.

    Das führt naturgemäß zu reflexartigen Reaktionen, etwa dahin gehend, dass der Generalbundesanwalt schliesslich „politischer Beamter“ und gegenüber dem Bundesjustizministerium weisungsgebunden sei. Das ist auf den ersten Blick korrekt, gleichwohl: Es ist falsch. Der Generalbundesanwalt ist im Recht – jedenfalls dem Grundsatz nach.

    Hinweis: Lesenswert dazu die vollkommen andere Sicht von Strate – und natürlich die Selbstdarstellung des GBA.
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