Die unberechtigte Verweigerung des Zeugnisses durch einen Zeugen kann zur Strafbarkeit wegen Strafvereitelung durch Unterlassen (§ 13 StGB) führen – mit der OLG-Rechtsprechung ist der Zeuge nämlich in seiner Zeugen-Eigenschaft Garant für die staatliche Strafrechtspflege!WeiterlesenStrafbarkeit wegen Strafvereitelung durch Unterlassen durch Zeuge
Schlagwort: Strafvereitelung
Strafvereitelung im Sinne des Strafgesetzbuches (StGB) bedeutet, dass jemand vorsätzlich eine Straftat verhindert oder dazu beiträgt, dass der Täter der Strafverfolgung entgeht. Eine Strafvereitelung kann beispielsweise vorliegen, wenn jemand Beweismittel vernichtet oder unterdrückt, einen Täter deckt oder ihm zur Flucht verhilft. Strafvereitelung kann auch durch Unterlassen begangen werden, z.B. wenn jemand die Behörden nicht über eine begangene Straftat informiert, obwohl er dazu verpflichtet wäre. Die Strafvereitelung kann mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet werden und kann sich auch gegen Personen richten, die nicht unmittelbar an der Straftat beteiligt waren.
Das Recht des Strafvollzugs ist im Kern nur ein Gebiet für Studenten mit dem Schwerpunkt Strafrecht. Dabei verbergen sich hier einige wenige, aber feine Meinungsstreits, die ich kurz aufgreifen möchte. Link zum Nachlesen: Eintrag zum Strafvollzug beim JuraWiki, u.a. mit Hinweisen zu Entscheidungen und Statistiken Aufsätze in der JuS: Eisenberg u.a. in JuS 1989, Seite…WeiterlesenMeinungsstreitigkeiten im Strafvollzugsrecht
Eine Hausdurchsuchung beim Verdächtigen findet regelmäßig Ihre Rechtsgrundlage in §102 StPO, der da lautet: Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch…WeiterlesenRechtsgrundlage der Hausdurchsuchung
In den Geschehnissen rund um Netzpolitik.org („#landesverrat“) äussert sich laut heute.de der Generalbundesanwalt und lässt u.a. verkünden: „Auf Ermittlungen Einfluss zu nehmen, weil deren mögliches Ergebnis nicht opportun erscheint, ist ein unerträglicher Eingriff in die Unabhängigkeit der Justiz“, erklärte Range. Das führt naturgemäß zu reflexartigen Reaktionen, etwa dahin gehend, dass der Generalbundesanwalt schliesslich „politischer Beamter“…WeiterlesenStrafrecht: Der weisungsgebundene Generalbundesanwalt