Bundesverfassungsgericht zu Beschränkungen nach §119 StPO

Das (2 BvR 1513/14) hat seine frühere Rechtsprechung zu den Beschränkungen der Haft (§119 StPO) nochmals bekräftigt und aufgefrischt. Dabei ist gerade im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts festzustellen, dass gerne einmal – wenn das Handeltreiben im Raum steht – „pauschal“ Beschränkungen auferlegt werden, ohne dass der konkrete Fall berücksichtigt wird. Durch diese Beschränkungen sind dann Telefonate oder Besuche gar nicht mehr möglich, sofern sie nicht im Einzelfall gestattet werden. In der stellt dies eine für Betroffene immer wieder schwierige Situation dar. Der Praxis der pauschalen Beschränkung tritt das BVerfG nunmehr erneut entgegen (in manchen Gerichten gibt es gar Formulare, wo ohne Begründung schlicht angekreuzt wird) und stellt fest, dass Gerichte sich hier in den Beschlsüsen durchaus Arbeit machen müssen.

Aus der Entscheidung:

Das Amtsgericht verzichtet – abgesehen von der Bezugnahme auf die Haftgründe – auf jede Begründung seiner Entscheidung. Auch die Annahme des Landgerichts, Flucht- und Verdunkelungsgefahr lägen angesichts des Verfahrensgegenstandes nahe, stellt keine einzelfallbezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung dar.

Das Vorliegen der Haftgründe allein kann Anordnungen nach § 119 Abs. 1 StPO schon deshalb nicht rechtfertigen, weil diese bereits Voraussetzung der Untersuchungshaft und deshalb für sich genommen nicht geeignet sind, die Erforderlichkeit darüber hinausgehender Beschränkungen zu begründen. Weder zeigen die angegriffenen Beschlüsse eine trotz Inhaftierung fortdauernde konkrete Gefährdung der Haftzwecke auf, noch erfolgt eine Prüfung, ob gerade die angeordneten Maßnahmen zur Behebung dieser Gefahr verhältnismäßig sind. Diese Auseinandersetzung war auch nicht deshalb entbehrlich, weil sich die Gefährdung der Haftzwecke ohne die angeordneten Beschränkungen in hinreichendem Maß aus der Natur des Tatvorwurfs ergeben hätte.

Die Kammer verkennt dabei nicht, dass gerade im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität die Anordnung von Beschränkungen nach § 119 Abs. 1 StPO in der überwiegenden Zahl der Fälle erforderlich sein mag, weil erfahrungsgemäß damit zu rechnen ist, dass der Beschuldigte anderenfalls – etwa telefonisch – auf den Kreis seiner Lieferanten und Abnehmer in unlauterer Weise einwirken wird. Jedoch ist zumindest der jeweilige Stand der Ermittlungen zu berücksichtigen. Im Übrigen kann angesichts der Vielgestaltigkeit möglicher Tathergänge und -zusammenhänge allein der pauschale Verweis auf den Tatvorwurf – der Handel mit Betäubungsmitteln – den vorliegenden Abwägungs- und Begründungsmangel nicht beheben.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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