Wenn ein Jugendlicher seinem Mitbewohner einen Gegenstand gegen dessen Willen in den Körper einführt, um ihn zu demütigen, mag das auf den ersten Blick wie eine – wenn auch brutale – Quälerei wirken. Strafrechtlich kann es sich um eine besonders schwere Vergewaltigung handeln, und zwar unabhängig davon, ob der Täter dabei sexuelle Lust empfindet. Diese Klarstellung trifft der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 4. März 2026 (6 StR 448/25), das die Grenzen des Sexualstrafrechts dort schärft, wo Erniedrigung und nicht Begehren das Motiv ist.
(mehr …)Schlagwort: gefährliche körperverletzung
Rechtsanwalt für gefährliche körperverletzung: Eine gefährliche Körperverletzung im Sinne des Strafgesetzbuches (StGB) liegt vor, wenn jemand eine Körperverletzung begeht, die geeignet ist, das Leben des Opfers zu gefährden oder eine schwere Gesundheitsschädigung herbeizuführen. Es ist nicht erforderlich, dass das Opfer tatsächlich schwer verletzt wird oder dass die Verletzungen zu bleibenden Schäden führen.
Typische Beispiele für eine gefährliche Körperverletzung sind z.B. das Zufügen von Stich- oder Schusswunden, das Schlagen mit gefährlichen Werkzeugen oder Gegenständen, das Verabreichen von Gift oder das Legen eines Feuers. Auch wenn der Täter das Opfer würgt oder erstickt, kann eine gefährliche Körperverletzung vorliegen.
Die Strafbarkeit der gefährlichen Körperverletzung ist in § 224 StGB geregelt. Im Falle einer Verurteilung droht dem Täter eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. In besonders schweren Fällen, z.B. bei Tötungsdelikten oder wenn das Opfer bleibende körperliche oder seelische Schäden davonträgt, kann die Strafe auch höher ausfallen. Unsere Fachanwälte für Strafrecht verteidigen Sie hochqualifiziert beim Vorwurf einer gefährlichen Körperverletzung!
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- Fachlich hochqualifiziert: Alle unsere Strafverteidiger sind Fachanwälte für Strafrecht; RA JF ist zudem Fachanwalt für IT-Recht mit fortlaufenden Publikationen und Lehrbeauftragter für IT-Compliance und Wirtschaftsstrafrecht (FH Aachen)
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Tätowierung im Gesicht als „erhebliche Entstellung“
BGH konkretisiert § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB: In einer aktuellen Entscheidung vom 10. April 2025 (Az. 4 StR 495/24) hat der Bundesgerichtshof die strafrechtliche Bewertung einer Tätowierung im Gesicht ohne Einwilligung des Betroffenen als „erhebliche Entstellung“ im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 StGB eingestuft. Die Entscheidung verdeutlicht, unter welchen Voraussetzungen eine äußerlich sichtbare Veränderung als schwere Folge einer Körperverletzung gilt. Sie ist nicht nur aus strafdogmatischer Sicht bedeutsam, sondern auch in Bezug auf die systematische Einordnung körperlicher Integrität im Spannungsfeld zwischen Strafrecht und gesellschaftlicher Wahrnehmung.
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Medizinische Instrumente als gefährliche Werkzeuge
Reichweite des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB bei nicht indizierten Heileingriffen: Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19. Dezember 2023 (4 StR 325/23) wirft ein scharfes Licht auf ein bislang strafrechtlich nur selten beleuchtetes Phänomen: ärztlich durchgeführte Eingriffe ohne medizinische Indikation, initiiert durch Täuschung der Sorgeberechtigten.
Der Fall selbst ist von einer extremen menschlichen Tragik geprägt: Eine Mutter mit einem Münchhausen-Stellvertreter-Syndrom veranlasste mehrere schwerwiegende medizinische Prozeduren an ihren gesunden Kindern – einzig, um sich selbst als fürsorglich und leidtragend zu inszenieren. Der BGH hatte nun die Frage zu klären, ob die bei diesen Eingriffen verwendeten chirurgischen Instrumente als „gefährliche Werkzeuge“ im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB gelten können. Die Entscheidung markiert eine dogmatisch bedeutsame Abkehr von früherer Rechtsprechung und hat weitreichende Konsequenzen für das ärztliche Strafrecht.
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Zurechnung eines tödlichen Exzesses bei gemeinschaftlicher Körperverletzung
BGH zur Auslegung des § 227 StGB: In Fällen gemeinschaftlicher Gewalttaten, bei denen das Opfer stirbt, ist die dogmatische Zurechnung des Todeserfolgs an die Beteiligten regelmäßig von zentraler Bedeutung – insbesondere dann, wenn der tödliche Angriff nur durch einen von mehreren Tätern verübt wurde.
Der Beschluss des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 29. Januar 2025 (2 StR 314/24) beschäftigt sich mit dieser anspruchsvollen Zurechnungsproblematik im Rahmen des § 227 StGB („Körperverletzung mit Todesfolge“), der Abgrenzung zu einem eigenverantwortlichen Exzess und der Behandlung von konkurrierenden Delikten. Die Entscheidung wirft ein Schlaglicht auf die Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung, die Zurechnung des Todeserfolgs, das Verhältnis von § 224 zu § 227 StGB sowie auf verfahrensrechtliche Mindeststandards bei der Anwendung von § 64 StGB.
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Körperverletzung im Amt durch Polizisten
Wenn Ermittlungen gegen Polizisten drohen: Körperverletzung im Amt durch Polizisten aus strafrechtlicher Sicht. Körperverletzungsvorwürfe gegen Polizeibeamte sind kein Randthema mehr. Gerade in Zeiten zunehmender Sensibilität gegenüber polizeilichem Handeln und einer breiten medialen Aufmerksamkeit kann eine Anzeige wegen „Körperverletzung im Amt“ mehr als nur eine dienstrechtliche Komplikation sein.
Die Vorwürfe sind ernst, die rechtlichen Folgen können gravierend sein, und nicht selten steht mehr auf dem Spiel als nur ein Strafverfahren: Die beamtenrechtliche Existenz, das berufliche Ansehen und die psychische Belastung wiegen schwer. Dieser Beitrag will einen juristisch fundierten, aber verständlichen Überblick geben, was hinter dem Tatvorwurf steckt, was ihn von der „normalen“ Körperverletzung unterscheidet und welche Entwicklungen die Rechtsprechung zuletzt genommen hat.
Hinweis: Wir vertreten keine Opfer von Straftaten. Wenn Sie vermeintliches Opfer von Polizeigewalt sind, wenden Sie sich an den Weißen Ring. In unserer Kanzlei werden regelmäßig Justizangehörige, speziell Polizisten und auch Richter, verteidigt.
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Jugendstrafrecht und seine Anwendung
Der Umgang mit jungen Straftätern ist immer wieder eine besondere Herausforderung für die Justiz. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 6. November 2024 (Az. 2 StR 290/24) die rechtlichen und erzieherischen Anforderungen des Jugendstrafrechts erneut präzisiert.
Gegenstand der Entscheidung war unter anderem die Frage, unter welchen Bedingungen Jugendstrafrecht auf Heranwachsende angewandt werden kann und welche Maßstäbe für die Strafzumessung gelten. Dieses Urteil bietet wichtige Einblicke in die Abgrenzung zwischen jugend- und erwachsenenstrafrechtlicher Bewertung.
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Wurf von Gegenständen auf Autobahn
In seinem Beschluss vom 7. Mai 2024 (Az. 4 StR 82/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) die rechtlichen Anforderungen an die Anwendung des § 315b Strafgesetzbuch (StGB) bei einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr präzisiert.
Der Fall betraf einen Mann, der in einem Zustand paranoider Schizophrenie eine Gehwegplatte auf die Fahrbahn warf. Die Entscheidung des BGH klärt die Anforderungen an den Tatbestand des gefährlichen Eingriffs sowie die Voraussetzungen für eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB.
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Aktuelle Entwicklungen im Arztstrafrecht 2023/2024
Das Arztstrafrecht ist ein facettenreiches Rechtsgebiet, das sich stetig weiterentwickelt. Für Ärzte ist es von entscheidender Bedeutung, über die neuesten Entwicklungen und Entscheidungen informiert zu sein, um rechtliche Fallstricke zu vermeiden. Im Jahr 2023 gab es zahlreiche relevante Urteile und gesetzliche Änderungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Praxis haben können. Im Folgenden werden einige der wichtigsten Entwicklungen detailliert vorgestellt.
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Gefährliche Körperverletzung durch Cetirizin?
In der Entscheidung vom 19. März 2024 (3 StR 349/23) hat der Bundesgerichtshof (BGH) über die Revision der Staatsanwaltschaft gegen ein Urteil des Landgerichts Mainz vom 21. Dezember 2022 (3 KLs 3100 Js 15219/18 jug) entschieden. Der Angeklagte war unter anderem wegen Erwerbs jugendpornografischer Schriften, Nötigung und sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt worden. Der BGH hob Teile des Urteils auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück.
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BayObLG: Nothilfe und die Grenzen der Verteidigung zugunsten Dritter
Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hat in seinem Beschluss vom 12. März 2024 (Az. 203 StRR 73/24) wesentliche Klarstellungen zur Nothilfe zugunsten Dritter und den Grenzen der zulässigen Verteidigung getroffen. Diese Entscheidung ist besonders relevant für die strafrechtliche Beurteilung von Verteidigungshandlungen und deren Angemessenheit in konkreten Bedrohungssituationen.
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BGH-Entscheidung zur psychiatrischen Begutachtung im Strafprozess: Neue Anforderungen und Perspektiven
Ein kürzlich vom Bundesgerichtshof (BGH) gefällter Beschluss (2 StR 409/23 vom 20. Februar 2024) hebt die Bedeutung einer sorgfältigen psychiatrischen Begutachtung im Kontext der Schuldfähigkeit hervor.
Diese Entscheidung, die sich mit der Unterbringung eines Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus beschäftigt, stellt wichtige Kriterien für die richterliche Bewertung von Gutachten dar und führt zu einer Neubewertung des Falles durch ein anderes Gericht.
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Gefährliche Körperverletzung
Die gefährliche Körperverletzung ist in §224 StGB normiert und ein erheblicher Vorwurf, mit dem im Regelfall eine Freiheitsstrafe verbunden ist. Das Tückische an der gefährlichen Körperverletzung ist, dass man sie viel schneller verwirklicht, als viele glauben.
Unser Strafverteidiger-Notruf unter 0175 1075646 steht bei den akuten strafrechtlichen Notfällen Hausdurchsuchung, Haftbefehl oder Anklageschrift kurzfristig zur Verfügung.
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Mehr dazu: Haft | Haftbefehl | Hausdurchsuchung | Bewährungswiderruf | Beschuldigtenvernehmung | Vermögensarrest | Internationaler Haftbefehl | Anklageschrift erhalten | Strafbefehl | digitale BeweismittelGefährliche Körperverletzung durch Unterlassen
Der BGH (6 StR 275/22) betont, dass eine gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB auch durch Unterlassen begangen werden kann.
(mehr …)Körperverletzung: Schuh als gefährliches Werkzeug
Es gibt Dinge, die überraschen immer wieder – besonders beliebt ist z.B. der Tritt mit dem beschuhten Fuß gegen den Kopf eines anderen. Wenn man in diesem Fall den Schuh als gefährliches Werkzeug einstuft, landet man beim §224 I Nr.2 StGB – der gefährlichen Körperverletzung, also mindestens 6 Monaten Freiheitsstrafe. Nun ist es nicht fernliegen, zu überlegen, dass nicht jeder Schuh ein solches Werkzeug sein kann, sondern nur bestimmtes Schuhwerk. Die berühmten, mit Stahlplatten verstärkten Schuhe etwa. Aber: Weit gefehlt.
Schon 1988 hat das OLG Düsseldorf (2 Ss 329/88) festgestellt, dass selbst ein normaler Turnschuh ein gefährliches Werkzeug sein kann. 1999 hat der BGH (3 StR 94–99) dann diese Sichtweise bestätigt – und da wundert es nicht, dass im Jahr 2010 der BGH (2 StR 395/10) bei einem normalen Straßenschuh („fester Turnschuh“) ebenfalls keine Probleme hat, ein gefährliches Werkzeug zu erkennen.
Ob der Schuh am Fuß des Täters als gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB anzusehen ist, hängt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Beschaffenheit des Schuhs sowie davon, mit welcher Wucht und gegen welchen Körperteil getreten wird. Ein handelsüblicher Straßenschuh stellt regelmäßig ein gefährliches Werkzeug dar, wenn mit ihm gegen den Kopf eines Menschen getreten wird. Dies gilt jedenfalls für Tritte gegen das Gesicht des Opfers. Entsprechendes ist anzunehmen, wenn der Täter Turnschuhe der heute üblichen Art trägt (BGH, 2 StR 395/10, 2 StR 488/14, 5 StR 298/19 und 6 StR 298/22).
Verteidigung setzt hier also am Einzelfall an, man muss herausarbeiten, wie die konkrete Verwendung ausgesehen hat und wie tatsächlich der Schuh ausgestaltet war.
Körperverletzung mit Todesfolge
Damit beim Tatvorwurf der Körperverletzung mit Todesfolge eine entsprechende Verurteilung erfolgen kann, muss als Folge der Körperverletzung tatsächlich auch der Tod eines anderen eingetreten sein. Hier aber gibt es Verteidigungspotential: Für eine Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) genügt es gerade nicht, dass zwischen der Körperverletzungshandlung und dem Todeserfolg ein schlicht ursächlicher Zusammenhang besteht, die Körperverletzung also nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass damit zugleich der Tod des Verletzten entfiele.
Der Bundesgerichtshof betont in seiner Rechtsprechung, dass § 227 StGB der mit der Körperverletzung verbundenen Gefahr des Eintritts der qualifizierenden Todesfolge entgegenwirkt. Die Vorschrift erfasst aus diesem Grund allein solche Körperverletzungshandlungen und -erfolge, denen das spezifische Risiko anhaftet, zum Tod des Opfers zu führen. Gerade diese Gefahr muss sich dann im tödlichen Ausgang niedergeschlagen haben, was das Gericht auch so feststellen muss.
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