Schlagwort: Nachstellung

Nachstellung, auch Stalking genannt, ist ein Straftatbestand, der in § 238 des deutschen Strafgesetzbuches (StGB) geregelt ist.

Phänomenologisch versteht man unter Stalking wiederholte unerwünschte Verhaltensweisen, die darauf abzielen, eine andere Person zu belästigen, einzuschüchtern oder zu verängstigen. Dies kann verschiedene Formen annehmen, z. B. wiederholtes Auflauern, Telefonanrufe, Versenden von Nachrichten, Geschenken oder Briefen, Verleumdungen oder sogar Drohungen.

Rechtlich wurde Stalking 2007 mit dem §238 StGB in das deutsche Strafrecht aufgenommen. Danach wird bestraft, wer einer anderen Person unbefugt nachstellt, indem er deren persönlichen Lebensbereich beharrlich verletzt und sie dadurch in ihrer Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt. Darunter fallen z.B. auch das Ausspionieren oder die ständige Kontaktaufnahme. Eine solche Tat kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. Wird durch die Tat Leib oder Leben des Opfers oder einer ihm nahestehenden Person gefährdet, kann der Strafrahmen sogar bis zu fünf Jahre betragen.

Es ist wichtig zu betonen, dass die Wahrnehmung von Stalking subjektiv sein kann: Was eine Person als Belästigung empfindet, kann von einer anderen Person als harmlos angesehen werden. Das Gesetz berücksichtigt daher auch die Perspektive des Opfers und nicht nur das Verhalten des Stalkers.

  • Pflichtverteidiger nach Einspruch gegen einen Strafbefehl

    Pflichtverteidiger nach Einspruch gegen einen Strafbefehl

    Ein Strafbefehlsverfahren bietet der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit, Bagatell- und Standardfälle ohne mündliche Verhandlung zu erledigen. Doch was geschieht, wenn der Beschuldigte Einspruch einlegt und das Verfahren in eine Hauptverhandlung übergeht? Das Landgericht Koblenz (1 Qs 45/25) hat nun hervorgehoben, dass in solchen Fällen ein Anspruch auf einen Pflichtverteidiger bestehen kann – selbst wenn der Angeklagte bereits einen Wahlverteidiger hat.

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  • Strafrecht: Schuldspruch nach § 4 Satz 1 GewSchG

    Strafrecht: Schuldspruch nach § 4 Satz 1 GewSchG

    Ein Schuldspruch nach § 4 Satz 1 GewSchG wegen einer Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 GewSchG setzt voraus, dass das Strafgericht die materielle Rechtmäßigkeit der Anordnung überprüft und dabei deren tatbestandliche Voraussetzungen eigenständig feststellt. An die Entscheidung des Familiengerichts ist es insoweit nicht gebunden.

    Dass eine solche Überprüfung der Anordnung auf der Grundlage eigenständig getroffener Feststellungen erfolgt ist, lässt sich den Urteilsgründen, die sich auf die auszugsweise Mitteilung der amtsgerichtlichen Entscheidungsformel beschränken, auch nach ihrem Gesamtzusammenhang nicht entnehmen. Damit können sowohl der Schuldspruch nach § 4 Satz 1 GewSchG als auch die tateinheitlich erfolgten Verurteilungen wegen Nachstellung, Bedrohung und Hausfriedensbruchs keinen Bestand haben (BGH, 4 StR 17/25).

  • Stalking: Rechtliche Grenzen der Nachstellung

    Stalking: Rechtliche Grenzen der Nachstellung

    Mit Beschluss vom 8. April 2025 (Az. 5 ORs 9/25) hat das Oberlandesgericht Hamm eine strafrechtlich wie systematisch bedeutsame Entscheidung zur Reichweite des Nachstellungstatbestands gemäß § 238 StGB gefällt. Im Zentrum steht die Frage, wann mehrere einzelne Verhaltensweisen als eine einheitliche Tat oder als mehrere selbständige Nachstellungstaten zu behandeln sind. Zugleich wird das Verhältnis zur Bedrohungstat nach § 241 StGB, zur Strafzumessung und zur Bewährungsentscheidung beleuchtet – stets vor dem Hintergrund einer zutiefst persönlichen Trennungskonfliktsituation.

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  • Kontaktverbot und Teilnahme an einer WhatsApp-Gruppe

    Kontaktverbot und Teilnahme an einer WhatsApp-Gruppe

    Das Oberlandesgericht Hamm (Beschluss vom 24.09.2024, Az. 13 WF 105/24) hat die rechtlichen Grenzen eines Kontaktverbots nach dem Gewaltschutzgesetz (§ 1 GewSchG) hinsichtlich der Teilnahme an digitalen Kommunikationskanälen wie WhatsApp-Gruppen präzisiert. Die Entscheidung befasst sich mit der Frage, ob das allgemeine Verbot der Kontaktaufnahme über Fernkommunikationsmittel auch allgemeine Nachrichten in Gruppen betrifft, denen die geschützte Person angehört.

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  • Neue EU-Richtlinie gegen Cybergewalt

    Bereits am 8.3.22 hat die EU-Kommission EU-weite Vorschriften zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vorgeschlagen.

    Mit diesem Richtlinien-Vorschlag werden Vergewaltigung auf der Grundlage fehlender Einwilligung, Genitalverstümmelung bei Mädchen und Frauen sowie „Cyber-Gewalt“ unter Strafe gestellt. Letzteres ist im Zusammenhang mit Cybercrime an dieser Stelle besonders hervorzuheben.

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  • EGMR zu häuslicher (Cyber-)Gewalt

    Der EGMR (40419/19) hat in einem Verfahren gegen Russland bekräftigt, dass der Begriff des Privatlebens die physische und psychische Integrität einer Person umfasst, die die Staaten zu schützen haben, auch wenn die Gefahr von Privatpersonen ausgeht; insbesondere Kinder und andere schutzbedürftige Personen haben Anspruch auf einen wirksamen Schutz; die besondere Schutzbedürftigkeit von Opfern häuslicher Gewalt und die Notwendigkeit einer aktiven Beteiligung des Staates an ihrem Schutz wurden sowohl in internationalen Instrumenten als auch in der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgehoben.

    Hinweis: Es ist kein Zufall, dass eine solche Entscheidung im Zusammenhang mit Russland ergeht, das Lesen des entsprechenden Wikipedia-Eintrags zur häuslichen Gewalt in Russland wird ebenso empfohlen, wie die einschlägige Berichterstattung!

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  • „Stalking“ kann teuer werden

    Wer seine Nachbarn durch beharrliche Bedrohungen mit der Verletzung ihrer Gesundheit oder gar ihres Lebens zum Wegzug veranlasst, kann ihnen zum Ersatz der durch den Umzug entstehenden Schäden verpflichtet sein. Mit dieser Aussage hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe am 5. November 2021 der Berufung eines Ehepaares gegen ein klageabweisendes Urteil des Landgerichts Mannheim teilweise Folge gegeben. Der ehemalige Nachbar des Ehepaares wurde zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von über 44.000 Euro verurteilt.

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  • Kündigung wegen „Stalking“

    Ein schwerwiegender Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine vertragliche Nebenpflicht, die Privatsphäre und den deutlichen Wunsch einer Arbeitskollegin zu respektieren, nicht-dienstliche Kontaktaufnahmen mit ihr zu unterlassen, kann die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Ob es zuvor einer einschlägigen Abmahnung bedarf, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
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  • Stalking: Zur Körperverletzung durch Stalking

    Der Bundesgerichtshof (4 StR 168/13) hat klargestellt, dass typische körperlich-psychologische Effekte bei Betroffenen im Rahmen von Stalking keine Körperverletzung darstellen:

    „Rein psychische Empfindungen genügen bei keiner Handlungsalternative, um einen Körperverletzungserfolg gemäß § 223 Abs. 1 StGB zu begründen […] Wirkt der Täter auf sein Opfer lediglich psychisch ein, liegt eine Körperverletzung daher erst dann vor, wenn ein pathologischer, somatisch-objektivierbarer Zustand hervorgerufen worden ist, der vom Normalzustand nachteilig abweicht […]
    Bloß emotionale Reaktionen auf Aufregungen, wie etwa starke Gemütsbewegungen oder andere Erregungszustände, aber auch latente Angstzustände, stellen keinen pathologischen Zustand und damit keine Gesundheitsbeschädigung im Sinne des § 223 Abs. 1 StGB dar […]“

    Insbesondere Schlafstörungen, temporäre Schwindelzustände, Albträume, Nervosität, Weinkrämpfe, Herzrasen und erhöhte Reizbarkeit oder auch eine „kurze reaktive depressive Erkrankung aufgrund äußerer Belastung“ reichen mit dem BGH ohne nähere Konkretisierung nicht aus, um eine tatbestandsmäßige Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit zu begründen.

  • Entschädigung: Stalking nicht generell als tätlicher Angriff anzusehen

    Stalking-Opfer, d.h. Personen, die unter beharrlichen Nachstellungen gelitten haben, können nur unter bestimmten Voraussetzungen mit Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz rechnen. Das folgt aus einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 7. April 2011 mit dem Aktenzeichen B 9 VG 2/10 R.
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  • Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen Stalking?

    Der Bundesgerichtshof () hat klargestellt, dass eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht automatisch wegen „klassischem Stalking“ in Betracht kommt:

    Die prognostizierte Gefährlichkeit muss sich auf Taten beziehen, die eine schwere Störung des Rechtsfriedens zur Folge haben. Für Straftaten nach § 238 StGB ist dies nicht ohne Weiteres zu bejahen […] Da […] das Höchstmaß der Freiheitsstrafe drei Jahre beträgt, kann auch die Nachstellung, wenn sie nicht mit aggressiven Übergriffen einhergeht, nicht generell als Straftat von erheblicher Bedeutung angesehen werden […] Entsprechendes gilt für eine Bedrohung, die […] allenfalls dann zur Rechtfertigung einer Unterbringungsanordnung herangezo- gen werden kann, wenn sie in ihrer konkreten Ausgestaltung aus der Sicht des Betroffenen die nahe liegende Gefahr ihrer Verwirklichung in sich trägt.

  • Virtuelles Hausverbot bzw. Hausrecht

    Virtuelles Hausverbot bzw. Hausrecht

    Lange Zeit war es früher fraglich ob es ein „virtuelles Hausrecht“ überhaupt gibt und falls ja, wie es ausgestaltet ist. Dazu gibt es inzwischen eine recht umfassende Rechtsprechung. Der Klassiker schlechthin ist die Entscheidung des OLG Köln aus dem Jahr 2000 (AZ 19 U 2/00):

    Ebenso wie das Landgericht ist der Senat der Ansicht, daß dem Verfügungskläger grundsätzlich ein „virtuelles Hausrecht“ zusteht. Ab welcher Intensität einer Störung eines allgemein zugänglichen Dienstes ohne besondere Zugangskontrollen und verbindlich formulierte Nutzungsbedingungen von diesem „Hausrecht“ Gebrauch gemacht werden darf, bedarf im Rahmen der nur summarischen Prüfung der Rechtslage bei der Entscheidung gemäß § 91 a ZPO keiner abschließenden Entscheidung

    Vorangegangen war ein Urteil des LG Bonn (AZ 10 O 457/99), in dem jedenfalls festgehalten wurde, dass nicht willkürlich ein solches Hausverbot verhängt werden darf. Bestätigt wurde das inhaltlich zwischenzeitlich vom LG München I (AZ 30 O 11973/05).

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  • Strafrecht: Nachstellen bzw. Stalking nur bei gewisser Dauerhaftigkeit

    Das OLG Celle (32 Ss 96/11) hat sich mit dem Begriff des Nachstellens („Stalking“) auseinandergesetzt und insofern ein wenig Lebensnähe bewiesen. Es hat festgestellt, dass hinsichtlch des Nachstellens im Sinne des §238 Abs. 1 StGB das Gesamtverhalten des Täters zu betrachten ist, wobei es naturgemäß zu einzelnen Tathandlungen kommt, deren Kombination erst zum eigentlichen Nachstellen wird:

    Diese Beeinträchtigung entsteht vielfach gerade erst durch die Kombination und Wiederholung einzelner Handlungen. Dem Begriff des Nachstellens ist daher ein gewisses Maß an Dauerhaftigkeit immanent (Fischer, StGB, 58. Aufl., 2011, § 238, Rdnr. 9). Daran fehlt es, wenn zwischen den festgestellten Handlungen des Täters ein längerer Zeitraum – hier 6 Monate – liegt, in dem es zu keinen weiteren Nachstellungshandlungen gekommen ist und der dadurch eine zeitliche Zäsur bildet, so dass das jeweilige Tatverhalten normativ betrachtet isoliert dasteht.

    Die Entscheidung ist wohltuend in einer Zeit, in der vorschnell einstweilige Verfügungen mit Annäherungsverbot oder gar strafbares „Stalking“ angenommen werden. Zunehmend entsteht der Eindruck, gerade im Zusammenhang mit Scheidungen, dass einzelnes Verhalten aus dem Zusammenhang gerissen wird, um einem Betroffenen die Lästigkeit des Kontakts des anderen zu nehmen.

    Das OLG Celle stellt insoweit klar, dass enorme zeitliche Zäsuren nicht hinzunehmen sind. Vielmehr bedarf es einer gewissen Dauerhaftigkeit, die mit einer gewissen Nachhaltigkeit einhergeht. Alleine wegen einiger weniger „spezieller Situationen“, verteilt über enorm lange Zeitspanne, wird man ein strafbares Stalking nicht annehmen können.

  • Studienkommentar StGB: 8. Auflage erschienen

    Der Studienkommentar zum Strafgesetzbuch (von mir hier vorgestellt), ist kürzlich in der 8. Auflage erschienen. Inhaltlich bleiben die bisherigen Ausführungen bestehen, der Kommentar ist auf jeden Fall der ultimative Tipp für jeden fortgeschrittenen Studenten, auch mit Blick auf die Examensvorbereitung. Hier soll es nun alleine um die erfolgten Änderungen gehen.

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  • Gewaltschutzgesetz: Lebensgefährte kann aus Wohnung gewiesen werden

    Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat einer Frau, die in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit einem Mann zusammenlebte, für die Dauer von sechs Monaten die gemeinsame Wohnung zur alleinigen Nutzung zugewiesen. Dem Mann wurde zudem verboten, die Wohnung zu betreten und Kontakt zu der Frau aufzunehmen. Bei Zuwiderhandlungen gegen diese gerichtliche Anordnung muss der Mann mit einem Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder mit bis zu sechs Monaten Ordnungshaft rechnen.
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