Das Bundesverfassungsgericht (2 BvR 2558/14) hat sich wieder einmal mit der Frage der Geldwäsche bei STrafverteidigern beschäftigt. Im Kern, sehr kurz zusammengefasst, lässt es sich so verstehen, dass beim §261 StGB, gleich bei welcher Tatbestandsalternative, ein direktes Wissen des Strafverteidigers hinsichtlich der bemäkelten Geldquelle notwendig ist, um den Straftatbestand der Geldwäsche zu verwirklichen.
Die Entscheidung ist für Rechtsanwälte insoweit empfehlenswert, als dass bei Rn.40ff nochmals sehr deutliche Worte zur Stellung des Anwalts zu finden sind und wie diese Stellung verfassungsrechtlich geschützt ist. Dabei ist nochmals zu sehen, dass hier ein „Strafverteidigerprivileg“ hervorgehoben wird, das nur unter engen Umständen in zivilrechtliche Mandate hineinstrahlt. Insbesondere wenn man unter dem Deckmantel des Strafmandats bemäkeltes Geld für ein Zivilmandat abrechnet hat das BVerfG keine Probleme mit einer Strafverfolgung.
Verteidigung bei Geldwäsche
Beim Vorwurf Geldwäsche verteidigen unsere Strafverteidiger professionell und ruhig, vom Vorwurf bis zur Einziehung.
Dazu auch: Bericht bei Haufe.de
Die Gefahr möglicher eigener Strafbarkeit ist mit der Gefahr eines Interessenkonflikts verbunden, der die professionelle Arbeit des Strafverteidigers erheblich erschweren oder sogar unmöglich machen kann. Ein Strafverteidiger, der sich durch die Annahme eines Honorars der Gefahr eigener Strafverfolgung ausgesetzt sieht, kann die von ihm gewählte berufliche Tätigkeit nicht mehr frei und unabhängig ausführen und ist nicht in der Lage, die ihm von Verfassungs wegen anvertraute Aufgabe der Interessenwahrnehmung für den Beschuldigten zu erfüllen (…)
Der Tatbestand der Geldwäsche und das ihm zugeordnete strafprozessuale Instrumentarium sind geeignet, das Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant zu gefährden. (…) So wird sich ein besonnener Mandant fragen, ob er ernstlich mit der Verschwiegenheit seines Verteidigers rechnen kann, wenn gegen diesen wegen Verdachts der Geldwäsche in demjenigen Tatkomplex ermittelt wird, in dem die Verteidigung stattfinden soll. Ein Mandant wird sich jedenfalls auf dessen Verschwiegenheit nicht in gleicher Weise verlassen können wie vor Einführung des Straftatbestands der Geldwäsche. Muss er aber mit der Preisgabe vertraulicher Informationen durch den eigenen Strafverteidiger rechnen, so wird er im Interesse des Selbstschutzes geneigt sein, von einer offenen und freien Kommunikation mit seinem Verteidiger abzusehen. Effektive Strafverteidigung ist unter diesen Bedingungen nicht mehr gewährleistet (…)
Die Bejahung des Anfangsverdachts bedingt vorsätzlicher oder gar leichtfertiger (vgl. § 261 Abs. 5 StGB) Geldwäsche stünde einer Fortführung des Mandats regelmäßig entgegen; ohne Rücksicht auf den späteren Verfahrensausgang kann deshalb schon die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einem Verlust an beruflicher Reputation und damit langfristig zu einer Verringerung der Erwerbschancen des Strafverteidigers führen. (…) Eine völlige Freistellung des Strafverteidigers von der Strafdrohung des § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB wird vom Verhältnismäßigkeitsprinzip indes nicht gefordert. Das Grundgesetz verlangt keinen strafrechtsfreien Raum, in dem der Strafverteidiger uneingeschränkt bemakeltes Vermögen als Honorar annehmen und damit, etwa in Abstimmung mit dem Katalogtäter oder durch Scheinhonorierung, die Ziele des Gesetzgebers beim Verbot der Geldwäsche unterlaufen darf. (…)
Der mit § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB verbundene Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Strafverteidiger und in die Institution der Wahlverteidigung sind verfassungsrechtlich gerechtfertigt, wenn der Strafverteidiger im Zeitpunkt der Entgegennahme des Honorars (oder des Honorarvorschusses) sicher weiß, dass dieses aus einer Katalogtat herrührt, weil er dann aus seiner Rolle als Organ der Rechtspflege heraustritt. (…) Nach diesen Maßstäben ist von Verfassungs wegen eine einschränkende Auslegung nicht nur des § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB, sondern auch des vorliegend zur Anwendung gebrachten Vereitelungs- und Gefährdungstatbestandes aus § 261 Abs. 1 StGB geboten, die den Besonderheiten bei der Honorierung von Strafverteidigern Rechnung trägt.
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