Die Strafvorschrift der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) wird materiell-rechtlich durch die im Einzelfall anzuwendenden steuerrechtlichen Vorschriften ausgefüllt, aus denen sich ergibt, welches steuerlich erhebliche Verhalten im Rahmen der jeweiligen Steuerart zu einer Steuerverkürzung geführt hat. Auch hierzu bedarf es hinreichender tatsächlicher Feststellungen, die eine Nachprüfung durch das Revisionsgericht ermöglichen. Dazu gehören insbesondere diejenigen Parameter, die…WeiterlesenSchätzung hinterzogener Steuern bei Steuerhinterziehung
Schlagwort: steuerhinterziehung
Rechtsanwalt & Strafverteidiger für Steuerhinterziehung: Die Steuerhinterziehung ist ein Steuerdelikt, das mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird (§§ 370, 371 AO). Der Versuch ist strafbar und es gibt auch den „besonders schweren Fall“. Eine Möglichkeit der Straffreiheit ist die Selbstanzeige, die allerdings erfolgen muss, bevor die Finanzbehörde mit den Ermittlungen beginnt. Von der Steuerhinterziehung zu unterscheiden ist die leichtfertige Steuerverkürzung, die lediglich eine Ordnungswidrigkeit darstellt (§ 378 AO). Steuerverkürzung und Steuerhinterziehung sind zwei Begriffe, die sich häufig überschneiden, aber dennoch Unterschiede aufweisen.
Bei uns finden Sie Ihren Strafverteidiger für Steuerhinterziehung, unsere Fachanwälte für Strafrecht verteidigen umfassend beim Vorwurf Steuerhinterziehung!
Steuerverkürzung ist die vorsätzliche Herabsetzung der Steuerschuld durch unrichtige oder unvollständige Angaben in der Steuererklärung oder durch Unterlassen von Angaben, die für die Berechnung der Steuer relevant sind. Dabei kann es sich um Fehler aus Unwissenheit oder Fahrlässigkeit, aber auch um bewusste Falschangaben handeln.
Im Gegensatz dazu bezeichnet Steuerhinterziehung eine vorsätzliche Handlung, bei der der Steuerpflichtige in betrügerischer Absicht seine Steuerschuld vermindert, indem er falsche oder irreführende Angaben macht oder relevante Informationen verschweigt. Im Allgemeinen ist Steuerhinterziehung ein schwerwiegenderes Delikt als Steuerverkürzung und wird daher mit höheren Strafen geahndet.
Ein Beispiel für Steuerverkürzung wäre, wenn ein Steuerzahler vergisst, eine Einkommensquelle in seiner Steuererklärung anzugeben oder versehentlich eine falsche Zahl in seiner Steuererklärung angibt. Ein Beispiel für Steuerhinterziehung wäre, wenn ein Steuerpflichtiger absichtlich falsche Angaben über Einnahmen oder Ausgaben macht, um seine Steuerschuld zu verringern. Wir sind im Steuerstrafrecht tätig, beachten Sie auch unseren Beitrag zur Steuerhinterziehung!
Rechtsanwalt Ferner: Kontakt im Strafrecht & IT-/Technologierecht
- Spezialisierte Tätigkeit: Wir übernehmen allein Strafverteidigungen und sind daneben beratend für Unternehmen im Wirtschaftsstrafrecht & IT-Recht tätig.
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Das Hauptzollamt in Aachen und die Staatsanwaltschaft Aachen führen seit 2021 ein Ermittlungsverfahren gegen die Betreiber von mehreren Logistikunternehmen mit Sitz unter anderem in Aachen, Bergheim und Köln. Hinweis: Die hier exemplarisch aufgenommene Pressemitteilung macht deutlich, wie solche Verfahren laufen! Zum einen, dass es Jahre dauert, bis tatsächlich etwas geschieht. Zum anderen, wie sich in relativ…WeiterlesenAachen: Bandenmäßige Schwarzarbeit durch Betreiber mehrerer Logistikunternehmen
Nach § 35 AO hat derjenige, der als Verfügungsberechtigter im eigenen oder fremden Namen auftritt, die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters (§ 34 Abs. 1 AO), soweit er sie rechtlich und tatsächlich zu erfüllen vermag.WeiterlesenVerantwortlichkeit für die Abgabe von Umsatzsteuererklärungen (§35 AO)
Der Begriff der Bande setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im Einzelnen noch unbestimmte Straftaten der im Gesetz genannten Deliktsart zu begehen.WeiterlesenBande im Sinne des § 370 Abs. 3 Nr. 5 AO
Nach § 817 BGB ist die Rückforderung sittenwidrig oder widerrechtlich erbrachter Leistungen beiderseits ausgeschlossen, wenn beide an dem Geschäft Beteiligten die Sittenwidrigkeit oder Widerrechtlichkeit zur Zeit der Leistung kannten. Dies gilt insbesondere bei Schwarzarbeit: Die Rückforderung eines Geldbetrages scheitert an § 817 Satz 2 BGB, wenn dieser im Rahmen einer Schwarzgeldabrede im Vorgriff auf künftig…WeiterlesenKeine Rückforderung von Lohn für Schwarzarbeit
Die Verjährung der Abgabenhinterziehung (§ 16 KAG NI, § 17 KAG NW) richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften (§ 78 Abs. 3 StGB), so dass die Verjährung grundsätzlich fünf Jahre nach Beendigung der Tat eintritt (BGH, 1 StR 340/22). Zwar gilt § 376 AO, dessen Absatz 1 eine Verjährungsfrist von 15 Jahren vorsieht, in der…WeiterlesenVerjährungsfrist bei Abgabenhinterziehung
Unternehmergesellschaften sind Kapitalgesellschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG, die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln (§ 8 Abs. 1 Satz 1 KStG, § 7 Abs. 1 GewStG, § 4 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG) (BGH, 1 StR 79/23 und BFH, XI R 29/20). Im Rahmen…WeiterlesenGewinnermittlung bei Unternehmergesellschaften
Bei der Hinterziehung von Veranlagungssteuern durch Unterlassen tritt der Taterfolg der Steuerverkürzung – sofern nicht zuvor ein Schätzungsbescheid ergangen ist – in dem Zeitpunkt ein, in dem die Veranlagung bei pflichtgemäÃer Abgabe der Steuererklärung erfolgt wäre; dies ist spätestens dann der Fall, wenn die zuständige Finanzbehörde die Veranlagungsarbeiten für die betreffende Steuerart und den betreffenden…WeiterlesenTaterfolg der Steuerverkürzung bei Hinterziehung von Veranlagungssteuern durch Unterlassen
„Die Büchse der Pandora ist geöffnet: Damit richten wir aber keinen Schaden an, sondern kommen den Steuerkriminellen auf die Spur, die mit ihrem egoistischen und verantwortungslosen Handeln der Gemeinschaft schaden. Die Auswertung der Pandora Papers hat begonnen. Hessen hat das Daten-Leak gekauft und wertet es federführend für ganz Deutschland und auch für Ermittlungsbehörden im Ausland…WeiterlesenAuswertung der Pandora Papers durch Hessen hat begonnen
Zwar kann beim Delikt der Steuerhinterziehung die verkürzte Steuer âerlangtes Vermögenâ im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB sein, weil der Täter die Aufwendungen für die entsprechenden Steuern erspart. Allerdings muss sich der Steuervorteil auch im Vermögen des Täters niederschlagen, denn nur dann hat er durch die ersparten (Steuer-)Aufwendungen wirtschaftlich etwas erlangt. In Fällen,…WeiterlesenEinziehung bei Steuerhinterziehung: verkürzte Steuer als „erlangtes Etwas“
Dass es Aufgabe des Tatgerichts ist, die geschuldeten Beiträge – getrennt für die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte – nach Anzahl, Beschäftigungszeiten, Arbeitsentgelten der Arbeitnehmer und Höhe des Beitragssatzes der örtlich zuständigen Krankenkasse zu ermitteln, ist wahrlich nicht neu. Gleichwohl durfte sich der Bundesgerichtshof (1 StR 101/23) jetzt noch einmal dazu äuÃern – und zugleich etwas zum subjektiven…WeiterlesenDarstellung der Berechnung bei Verurteilung wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt
Wesentlich im Rahmen der Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung sind die Besteuerungsgrundlagen – wie aber ist damit umzugehen, wenn ein Angeklagter die genaue Höhe der Umsätze mangels Kenntnis schlicht nicht gestehen kann? In diesem Fall kann geschätzt werden: Mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine Schätzung im Steuerstrafverfahren in Betracht, wenn zwar feststeht, dass der Steuerpflichtige einen…WeiterlesenSteuerhinterziehung: Schätzung der Besteuerungsgrundlagen
Beim OLG Karlsruhe (1 (4) Ss 560/14) ging es um die Strafbarkeit eines Geschäftsführers einer GmbH, die an einem „Umsatzsteuerkarussell“ beteiligt war. Das Amtsgericht hatte den Geschäftsführer noch freigesprochen, weil ihm der notwendige Vorsatz nicht nachgewiesen werden konnte. Er hatte sich damit verteidigt, dass die Steuererklärung über den Steuerberater erfolgte und dass er selber nicht…WeiterlesenUmsatzsteuerkarussel: Zur Strafbarkeit des Geschäftsführers