Die Strafvorschrift der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) wird materiell-rechtlich durch die im Einzelfall anzuwendenden steuerrechtlichen Vorschriften ausgefüllt, aus denen sich ergibt, welches steuerlich erhebliche Verhalten im Rahmen der jeweiligen Steuerart zu einer Steuerverkürzung geführt hat. Auch hierzu bedarf es hinreichender tatsächlicher Feststellungen, die eine Nachprüfung durch das Revisionsgericht ermöglichen. Dazu gehören insbesondere diejenigen Parameter, die…WeiterlesenSchätzung hinterzogener Steuern bei Steuerhinterziehung
Kategorie: Steuerstrafrecht
Steuerstrafrecht: Urteile und Informationen rund um das Steuerstrafrecht finden Sie in dieser Kategorie. Das Steuerstrafrecht ist als Begriff nicht definiert und unscharf. Als Begriff umfasst das „Steuerstrafrecht“ sämtliche Gesetze, die Sanktionen bei Verstößen gegen Steuergesetze androhen. Man findet insoweit in der Abgabenordnung einige als Straftaten ausgebildete Tatbestände, die jedoch erst durch das weitere Steuerrecht ausgefüllt werden müssen, so dass eine Verknüpfung des auszufüllenden Tatbestandes mit dem (besonderen) Steuerrecht stattfindet.
Der Grundtatbestand, der auch allgemein bekannt ist im Steuerstrafrecht, ist die in §370 AO vorgesehene „Steuerhinterziehung“. Hier steht eine Strafbarkeit im Raum, wenn über steuerlich erhebliche Tatsachen pflichtwidrig unvollständige oder unrichtige Angaben gemacht werden; oder die Finanzbehörden über solche pflichtwidrig in Unkenntnis lässt. Es geht bei einer Steuerhinterziehung somit immer um die Abgabe einer Steuererklärung, sei es in Form des falschen oder unvollständigen Abgeben – oder natürlich auch das pflichtwidrige Unterlassen der Abgabe einer Steuererklärung. Der tatbestandliche Erfolg der Steuerhinterziehung besteht in der letztlich erzielten Steuerverkürzung, die vorliegt, wenn Steuern nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden.
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Das Hauptzollamt in Aachen und die Staatsanwaltschaft Aachen führen seit 2021 ein Ermittlungsverfahren gegen die Betreiber von mehreren Logistikunternehmen mit Sitz unter anderem in Aachen, Bergheim und Köln. Hinweis: Die hier exemplarisch aufgenommene Pressemitteilung macht deutlich, wie solche Verfahren laufen! Zum einen, dass es Jahre dauert, bis tatsächlich etwas geschieht. Zum anderen, wie sich in relativ…WeiterlesenAachen: Bandenmäßige Schwarzarbeit durch Betreiber mehrerer Logistikunternehmen
Nach § 35 AO hat derjenige, der als Verfügungsberechtigter im eigenen oder fremden Namen auftritt, die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters (§ 34 Abs. 1 AO), soweit er sie rechtlich und tatsächlich zu erfüllen vermag.WeiterlesenVerantwortlichkeit für die Abgabe von Umsatzsteuererklärungen (§35 AO)
Der Begriff der Bande setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im Einzelnen noch unbestimmte Straftaten der im Gesetz genannten Deliktsart zu begehen.WeiterlesenBande im Sinne des § 370 Abs. 3 Nr. 5 AO
Nach § 817 BGB ist die Rückforderung sittenwidrig oder widerrechtlich erbrachter Leistungen beiderseits ausgeschlossen, wenn beide an dem Geschäft Beteiligten die Sittenwidrigkeit oder Widerrechtlichkeit zur Zeit der Leistung kannten. Dies gilt insbesondere bei Schwarzarbeit: Die Rückforderung eines Geldbetrages scheitert an § 817 Satz 2 BGB, wenn dieser im Rahmen einer Schwarzgeldabrede im Vorgriff auf künftig…WeiterlesenKeine Rückforderung von Lohn für Schwarzarbeit
Die Verjährung der Abgabenhinterziehung (§ 16 KAG NI, § 17 KAG NW) richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften (§ 78 Abs. 3 StGB), so dass die Verjährung grundsätzlich fünf Jahre nach Beendigung der Tat eintritt (BGH, 1 StR 340/22). Zwar gilt § 376 AO, dessen Absatz 1 eine Verjährungsfrist von 15 Jahren vorsieht, in der…WeiterlesenVerjährungsfrist bei Abgabenhinterziehung
Unternehmergesellschaften sind Kapitalgesellschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG, die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln (§ 8 Abs. 1 Satz 1 KStG, § 7 Abs. 1 GewStG, § 4 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG) (BGH, 1 StR 79/23 und BFH, XI R 29/20). Im Rahmen…WeiterlesenGewinnermittlung bei Unternehmergesellschaften
Bei der Hinterziehung von Veranlagungssteuern durch Unterlassen tritt der Taterfolg der Steuerverkürzung – sofern nicht zuvor ein Schätzungsbescheid ergangen ist – in dem Zeitpunkt ein, in dem die Veranlagung bei pflichtgemäÃer Abgabe der Steuererklärung erfolgt wäre; dies ist spätestens dann der Fall, wenn die zuständige Finanzbehörde die Veranlagungsarbeiten für die betreffende Steuerart und den betreffenden…WeiterlesenTaterfolg der Steuerverkürzung bei Hinterziehung von Veranlagungssteuern durch Unterlassen
„Die Büchse der Pandora ist geöffnet: Damit richten wir aber keinen Schaden an, sondern kommen den Steuerkriminellen auf die Spur, die mit ihrem egoistischen und verantwortungslosen Handeln der Gemeinschaft schaden. Die Auswertung der Pandora Papers hat begonnen. Hessen hat das Daten-Leak gekauft und wertet es federführend für ganz Deutschland und auch für Ermittlungsbehörden im Ausland…WeiterlesenAuswertung der Pandora Papers durch Hessen hat begonnen
Die Steuerfahndung Hamburg hat von einem Vermittlungsportal für die Buchung und Vermittlung von Unterkünften erneut Daten zu steuerlichen Kontrollzwecken erhalten und aufbereitet. Die Daten werden nun an die Steuerverwaltungen der Bundesländer verteilt. Damit werden die Bundesländer in die Lage versetzt, die erklärten Einkünfte mit den vorliegenden Daten abzugleichen. Es liegen Daten zu Vermietungsumsätzen von ca.…WeiterlesenHamburger Steuerfahndung hat erneut Daten von Online-Vermietungsportal
Zwar kann beim Delikt der Steuerhinterziehung die verkürzte Steuer âerlangtes Vermögenâ im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB sein, weil der Täter die Aufwendungen für die entsprechenden Steuern erspart. Allerdings muss sich der Steuervorteil auch im Vermögen des Täters niederschlagen, denn nur dann hat er durch die ersparten (Steuer-)Aufwendungen wirtschaftlich etwas erlangt. In Fällen,…WeiterlesenEinziehung bei Steuerhinterziehung: verkürzte Steuer als „erlangtes Etwas“
Wesentlich im Rahmen der Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung sind die Besteuerungsgrundlagen – wie aber ist damit umzugehen, wenn ein Angeklagter die genaue Höhe der Umsätze mangels Kenntnis schlicht nicht gestehen kann? In diesem Fall kann geschätzt werden: Mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine Schätzung im Steuerstrafverfahren in Betracht, wenn zwar feststeht, dass der Steuerpflichtige einen…WeiterlesenSteuerhinterziehung: Schätzung der Besteuerungsgrundlagen
Beim OLG Karlsruhe (1 (4) Ss 560/14) ging es um die Strafbarkeit eines Geschäftsführers einer GmbH, die an einem „Umsatzsteuerkarussell“ beteiligt war. Das Amtsgericht hatte den Geschäftsführer noch freigesprochen, weil ihm der notwendige Vorsatz nicht nachgewiesen werden konnte. Er hatte sich damit verteidigt, dass die Steuererklärung über den Steuerberater erfolgte und dass er selber nicht…WeiterlesenUmsatzsteuerkarussel: Zur Strafbarkeit des Geschäftsführers