Wer in der Krise schnell an Liquidität kommen will und dafür mit gefälschten Eingangsrechnungen die Vorsteuer aufbläht, sieht sich nicht nur dem Vorwurf der Steuerhinterziehung ausgesetzt – er muss auch damit rechnen, dass der Staat das Erlangte wieder einziehen will. Genau an dieser Schnittstelle zwischen Steuerstrafrecht und Vermögensabschöpfung hat der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 4. März 2026 – 1 StR 388/25, Vorinstanz Landgericht Landshut) zwei Fragen sauber getrennt, die in der Praxis allzu oft vermengt werden: Was ist eigentlich der vollendete Steuerschaden bei einer Kette aus Voranmeldung und Jahreserklärung – und was darf demgegenüber als Tatertrag abgeschöpft werden.
(mehr …)Kategorie: Steuerstrafrecht

Sonderpflicht und Gehilfenstrafe: Doppelte Milderung bei Steuerzeichen-Hinterziehung
Wer einer Bande nur die eigene GmbH und eine Büroanschrift leiht, ohne je selbst einen Glimmstängel zu produzieren, fühlt sich am Rand des Geschehens – und entdeckt im Strafausspruch dennoch eine Verurteilung, die ihn wie einen Vollverpflichteten behandelt. Genau an dieser Stelle hakt der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 20. Januar 2026 (1 StR 414/25) ein und entscheidet eine bislang offene Frage des Tabaksteuerstrafrechts: Das Tatbestandsmerkmal „pflichtwidrig“ in § 370 Abs. 1 Nr. 3 AO ist ein strafbarkeitsbegründendes besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 1 StGB – mit unmittelbaren Folgen für die Strafzumessung des nicht selbst verpflichteten Gehilfen.
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Steuerstrafrecht: Umsatzsteuerkarussell und Luxus PKW 2026
Aktuelle EPPO-Ermittlungen im Ermittlungsverfahren „Emily“ zeigen, wie anfällig der europäische Binnenmarkt für hochprofessionelle Umsatzsteuerkarusselle ist – und wie schnell aus scheinbar normalen Autogeschäften ein strafbares Organisationsdelikt mit existenzbedrohenden Einziehungsrisiken werden kann.
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Steuerstrafrecht: Umsatzsteuervoranmeldungen als eigenständige prozessuale Taten
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 10. Dezember 2025 (1 StR 387/25) eine grundlegende Kehrtwende in der strafrechtlichen Bewertung von Umsatzsteuervoranmeldungen und -jahreserklärungen vollzogen. Bisher galt, dass beide Erklärungsarten eine einheitliche prozessuale Tat im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO bilden. Nunmehr stellt der 1. Strafsenat klar: Unrichtige, unvollständige oder unterlassene Umsatzsteuervoranmeldungen und die entsprechende Jahreserklärung sind unterschiedliche prozessuale Taten.
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Steuerliche Einordnung von Erträgen aus Krypto-Lending
Die Frage, wie Erträge aus der vorübergehenden entgeltlichen Überlassung von Kryptowerten – dem sogenannten Krypto-Lending – steuerlich zu behandeln sind, beschäftigt nun langsam die Gerichte und mit Urteil vom 10. September 2025 (Az. 3 K 194/23) hat das Finanzgericht Köln eine klare Position bezogen: Erträge aus dem Verleihen von Bitcoin unterfallen nicht den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, sondern sind als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 EStG zu versteuern.
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Informationsfreiheit vs. Steuergeheimnis: Zugang zu Cum/Cum-Dokumenten
Die Diskussion um Cum/Cum-Geschäfte und ihre steuerlichen Folgen ist seit Jahren ein politisch und rechtlich brisantes Thema. Während Finanzbehörden und Banken um Transparenz ringen, versuchen Journalisten, Wissenschaftler und Aktivisten, durch Informationsfreiheitsgesetze Einblick in interne Unterlagen zu erhalten. Doch wo liegen die Grenzen des Informationszugangs, wenn es um steuerrelevante Vorgänge geht? Das Oberverwaltungsgericht Münster hat in einem aktuellen Beschluss vom 27. Januar 2026 (Az. 15 E 560/25) klargestellt, unter welchen Bedingungen der Verwaltungsrechtsweg für solche Anfragen eröffnet ist – und wann das Steuergeheimnis nicht greift.
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Strafbarkeit von Kindergeldbetrug
Bezug von Kindergeld kann zu einer Straftat führen. Zu Betrug mit Kindergeld findet sich ein Artikel bei der Aachener Zeitung: In Düren sind im Rahmen des LKA-Projekts „Missimo“ 32 Kinder aus 13 Familien identifiziert worden, für die zu Unrecht Kindergeld bezogen wurde; rund 16.000 Euro wurden zurückgefordert, weitere Auszahlungen im sechsstelligen Bereich verhindert und Strafverfahren eingeleitet.
Der Befund passt ins bundesweite Bild: Kommunale Taskforces, Familienkassen und Polizei werden zunehmend auf „Sozialleistungsmissbrauch“ getrimmt, Kindergeldbezug rückt dabei in den Fokus. Wer die Schlagworte „Kindergeldbetrug“ und „Schlepperbanden“ liest, übersieht leicht, wie komplex die Rechtslage tatsächlich ist und wie schmal der Grat zwischen strafloser Fehlvorstellung, leichtfertiger Steuerverkürzung und Steuerhinterziehung sein kann.
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Steuerhinterziehung und Einziehung von Taterträgen
Die Einziehung von Taterträgen bei Steuerhinterziehung wirft komplexe Fragen auf, insbesondere wenn es um die Berechnung ersparter Aufwendungen geht. Ein aktueller Beschluss des Bundesgerichtshofs (1 StR 258/25) vom 17. September 2025 zeigt, wie sorgfältig Gerichte hier vorgehen müssen – und wo die Grenzen der Einziehung liegen. Der Fall betrifft einen Angeklagten, der wegen Steuerhinterziehung verurteilt wurde und gegen die Einziehung von über 13.000 Euro vorging. Der BGH korrigierte die Vorinstanz in einem zentralen Punkt: Nicht jeder rechnerische Vorteil rechtfertigt eine Einziehung bei einer Steuerhinterziehung, sondern nur der tatsächlich eingetretene Vermögensvorteil.
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Widerruf der Gewerbeerlaubnis bei Steuerrückständen:
Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Januar 2026 (22 ZB 25.515) verdeutlicht die strengen Anforderungen an die gewerberechtliche Zuverlässigkeit von Unternehmern, insbesondere wenn Steuerrückstände und Verstöße gegen steuerliche Pflichten vorliegen. Der Fall einer Immobilienmaklerin, deren Erlaubnis nach § 34c GewO widerrufen wurde, wirft grundsätzliche Fragen zur Abwägung zwischen Berufsausübungsfreiheit und öffentlichem Interesse auf. Besonders relevant ist die Klärung, wann Steuerverfehlungen eine Gewerbeuntersagung rechtfertigen und welche Rolle nachträgliche Tilgungen oder Einwände gegen die Rechtmäßigkeit von Steuerforderungen spielen.
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Verjährung im Steuerstrafrecht
Die Verjährung ist im Steuerstrafrecht oft die erste und auch letzte Hoffnung für Beschuldigte. Doch was sich viele Unternehmen und Steuerpflichtige nicht vorstellen können: Die Fristen für die strafrechtliche Verfolgung von Steuerhinterziehung können sich über Jahrzehnte erstrecken – aus gutem Grund, denn Ermittlungsverfahren ziehen sich ebenfalls oft über Jahre hin. Zuletzt hat der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2020 die Verjährung für besonders schwere Fälle von zehn auf fünfzehn Jahre verlängert.
In der Praxis bedeutet das: Wer heute eine Steuerhinterziehung begangen hat, kann quasi noch in vierzig Jahren damit rechnen, dass das Finanzamt an seine Tür klopft. Und die Sorge ist berechtigt, da Finanzämter immer wieder und von der Rechtsprechung gedeckt Daten ankaufen, die jahrzehntelange Rückschlüsse zulassen.
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Großes Ausmaß einer Steuerhinterziehung
Die Abgrenzung zwischen einfacher Steuerhinterziehung und besonders schweren Fällen ist für die Praxis von zentraler Bedeutung – nicht nur wegen des erhöhten Strafrahmens, sondern auch wegen der längeren Verjährungsfristen. Mit seinem Urteil vom 14. Oktober 2025 (Aktenzeichen 1 StR 445/24) hat der Bundesgerichtshof eine wichtige Klärung vorgenommen: Wann liegt ein Steuervorteil großen Ausmaßes vor, wenn die Täter unrichtige Angaben in Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften machen?
Der BGH setzte die Wertgrenze auf 140.000 Euro fest und stellte klar, dass es für die Anwendung des Regelbeispiels nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 AO nicht auf die tatsächliche Steuerverkürzung ankommt, sondern auf die Höhe der unrichtig festgestellten Einkünfte.
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Grenzen der Haftungsinanspruchnahme bei Cum/Cum-Gestaltungen
Eine Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg vom 7. März 2025 (Aktenzeichen 6 V 84/24) geht auf die komplexen verfahrensrechtlichen und materiellen Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Haftungsinanspruchnahme von Depotbanken für nicht einbehaltene Kapitalertragsteuer in sogenannten Cum/Cum-Fällen stellen.
Im Mittelpunkt steht die Frage, unter welchen Voraussetzungen Finanzbehörden ergänzende Haftungsbescheide erlassen dürfen, wenn bereits ein Haftungsbescheid für denselben Sachverhalt existiert, aber noch nicht bestandskräftig ist. Das Gericht zeigt dabei nicht nur die verfahrensrechtlichen Hürden auf, sondern wirft auch grundsätzliche Zweifel an der materiellen Rechtmäßigkeit einer solchen Inanspruchnahme auf – insbesondere dann, wenn die Depotbank auf eine Nichtveranlagungsbescheinigung vertraut hat.
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Steuerhinterziehung Gewerbeuntersagung trotz nachträglicher Schuldenbegleichung
In einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln vom 4. August 2025 (Aktenzeichen 1 L 1890/25) geht es um die strengen Maßstäbe, die an die gewerberechtliche Zuverlässigkeit von Unternehmern angelegt werden. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob die Rückführung von Steuerschulden und Sozialabgaben nach einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung ausreicht, um eine Gewerbeuntersagung abzuwenden.
Das Gericht verneint dies und bestätigt damit eine grundsätzliche Linie der Rechtsprechung: Wer durch schwerwiegende Pflichtverstöße seine Unzuverlässigkeit unter Beweis gestellt hat, kann sich nicht allein durch nachträgliche Compliance wieder als vertrauenswürdig etablieren – zumindest nicht im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes.
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Anonyme Anzeigen und das Steuergeheimnis
Mit Urteil vom 25. September 2024 (Aktenzeichen 16 K 16096/23) hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg eine grundsätzliche Frage des Steuerverfahrensrechts entschieden. Dürfen Betroffene Einsicht in anonyme Anzeigen nehmen, die gegen sie erstattet wurden? Das Gericht verneint dies und bestätigt damit die strenge Auslegung des Steuergeheimnisses gemäß § 30 AO. Mit dieser Entscheidung wird die Abwägung zwischen dem Schutz von Anzeigenerstattern und dem öffentlichen Interesse an einer funktionierenden Steuererhebung einerseits und den Informationsinteressen der Betroffenen andererseits deutlich. Das Ergebnis ist überraschend.
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Schadensersatz für Steuerberaterfehler auch nach Verfahrenseinstellung (§ 153a StPO)
Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat mit Urteil vom 28. März 2025 (Aktenzeichen 5 U 17/24) eine grundsätzliche Frage des Steuerberaterhaftungsrechts entschieden: Kann ein Mandant von seinem Steuerberater die Erstattung einer Zahlung verlangen, die er im Rahmen einer Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO geleistet hat, um ein Steuerstrafverfahren zu beenden? Das Gericht bejaht dies unter bestimmten Voraussetzungen und setzt damit klare Maßstäbe für die Ersatzfähigkeit von Aufwendungen, die zur Abwendung strafrechtlicher Risiken getätigt werden.
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