Schlagwort: CEO-Fraud

Rechtsanwalt für CEO-Fraud, auch bekannt als „Business Email Compromise“ oder „BEC“, ist eine Form der Cyberkriminalität, die auf Unternehmen abzielt.

Um sich vor CEO-Fraud zu schützen, ist es wichtig, starke Sicherheitsprotokolle zu implementieren und einzuhalten, einschließlich der Überprüfung von Finanztransaktionen über mehrere Kommunikationskanäle und der regelmäßigen Schulung der Mitarbeiter zu diesem und ähnlichen Themen. Hier beginnen auch die rechtlichen Probleme: Das Management kann haftbar gemacht werden, wenn unzureichende Sicherheitsprotokolle installiert werden oder wenn dem Unternehmen aufgrund von Fehlern ein wirtschaftlicher Schaden entsteht.

In diesem Szenario geben sich die Betrüger als der CEO oder eine andere hochrangige Führungskraft des Unternehmens aus, oft durch Hacking oder Spoofing von E-Mail-Konten. Sie senden dann eine E-Mail an einen Mitarbeiter (häufig jemand aus der Finanzabteilung), in der sie dringend um eine Überweisung oder eine andere finanzielle Transaktion bitten, in der Regel unter dem Vorwand einer vertraulichen oder dringenden Geschäftsangelegenheit.

Die Betrüger nutzen die Autorität und den Respekt aus, den diese Führungspositionen normalerweise mit sich bringen, um Mitarbeiter dazu zu bringen, die üblichen Sicherheitsprotokolle und Überprüfungsverfahren zu umgehen. Daher der Name „CEO-Fraud“.

Ziel des Betrugs ist es, das Unternehmen dazu zu bringen, Geld direkt auf ein Konto der Betrüger zu überweisen. Da die Anfragen oft sehr professionell und überzeugend wirken, kann es schwierig sein, den Betrug zu erkennen, bis das Geld bereits überwiesen wurde.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Cyberangriff auf Unternehmen

    Cyberangriff auf Unternehmen

    Was in den ersten Stunden nach einem Cyberangriff über Schaden und Haftung entscheidet

    Am Stuttgarter Staatstheater stand Anfang 2026 plötzlich ein Mann am Telefon, den niemand bestellt hatte: ein Verhandler, der zwischen einem öffentlichen Kulturbetrieb und einer Erpressergruppe vermitteln sollte. Die ZEIT hat den Fall im Januar nachgezeichnet – verschlüsselte Systeme, eine Lösegeldforderung in Kryptowährung, ein Prozess vor dem Landgericht, und am Ende die nüchterne Erkenntnis, dass die Täter sich verhalten wie scheue Wildtiere, die beim kleinsten Fehler verschwinden. Was sich liest wie ein Krimi, ist für die deutsche Wirtschaft längst Alltag. Und es trifft nicht mehr nur die Konzerne, sondern mit voller Wucht den Mittelstand.

    Der Bitkom beziffert den jährlichen Schaden durch Datendiebstahl, Spionage und Sabotage für 2025 auf 289,2 Milliarden Euro, davon über 200 Milliarden allein durch Cyberattacken. 87 Prozent der Unternehmen waren betroffen. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik registrierte zuletzt täglich 119 neue Schwachstellen – ein Zuwachs von fast einem Viertel binnen eines Jahres. Wer in dieser Lage glaubt, ein gut gemeinter Notfallplan im Aktenordner reiche aus, hat die eigentliche Dynamik eines Angriffs nicht verstanden.

    Ich selbst habe umfangreich fachlich zu dem Thema publiziert: zur Haftung der Geschäftsleitung, Haftungsverteilung im Schadensfall beim CEO-Fraud, dem Recht der Cyberversicherungen – aber auch zu Erscheinungsformen modernen Cybercrimes.

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  • Gefälschte IBAN, echter Verlust: Haftung bei gefälschter Rechnung per Mail

    Gefälschte IBAN, echter Verlust: Haftung bei gefälschter Rechnung per Mail

    Ein 76-jähriger Rentner überweist gut 109.000 Euro für 42 Goldbarren – und das Geld landet bei Kriminellen, weil eine abgefangene E-Mail eine fremde Kontonummer trug. Wer in der Erwartung lebt, mit der Überweisung sei seine Pflicht erledigt, erlebt in solchen Fällen ein böses Erwachen: Das Geld ist weg, der Verkäufer fordert weiter, und niemand möchte den Schaden tragen. Genau diese Konstellation hatte das Landgericht Karlsruhe mit Urteil vom 20. Mai 2026 (Az. 8 O 266/25) zu entscheiden – und es entschied konsequent zu Lasten des Zahlenden.

    Ich habe mich der Thematik, speziell der Problematik der Erfüllungswirkung beim CEO Fraud unter anderem in meinen Veröffntlichungen in Ferner, jurisPR-ITR 5/2026 Anm. 6 und Ferner, jurisPR-ITR 2/2025 Anm. 6 gewidmet.

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  • Phishing per pushTAN: OLG Düsseldorf zu Autorisierung und grober Fahrlässigkeit im Onlinebanking

    Phishing per pushTAN: OLG Düsseldorf zu Autorisierung und grober Fahrlässigkeit im Onlinebanking

    Mit Hinweisbeschluss vom 23. Februar 2026 (14 U 37/25) hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung einer Bankkundin angekündigt, die von ihrer Sparkasse die Erstattung einer durch Telefonbetrug erlangten Überweisung in Höhe von 14.000 Euro begehrt hatte. Die Entscheidung verzahnt zwei zentrale Linien der Onlinebanking-Rechtsprechung: die Bestimmung der Reichweite einer „Autorisierung“ nach § 675j BGB bei täuschungsbedingten pushTAN-Freigaben und die Konturierung grober Fahrlässigkeit bei Opfern moderner Social-Engineering-Angriffe.

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  • KI und Cybersicherheit

    KI und Cybersicherheit

    Im Frühjahr 2026 hat sich im Verhältnis von Künstlicher Intelligenz und IT-Sicherheit etwas verschoben, das über den üblichen Takt technischer Innovation hinausgeht. Anthropic stellte mit „Claude Mythos Preview“ ein Modell vor, das in OpenBSD eine 27 Jahre alte Schwachstelle aufspürte, in FFmpeg eine seit 16 Jahren schlummernde Lücke fand und insgesamt Tausende Schwachstellen in Betriebssystemen und Browsern identifizierte.

    Das Modell wird nicht öffentlich angeboten, sondern nur rund vierzig Unternehmen – darunter Apple, Amazon, Microsoft, Cisco, Crowdstrike und Palo Alto Networks – im Rahmen von „Project Glasswing“ zugänglich gemacht. US-Finanzminister Scott Bessent und Notenbankchef Jerome Powell beriefen eine Dringlichkeitssitzung mit den Chefs der systemrelevanten Wall-Street-Banken ein, das BSI spricht von einer „Verschiebung der Angriffsvektoren“ und einem „Paradigmenwechsel“ in der Cyberbedrohungslage.

    Der IWF hat wenige Tage später, am 7. Mai 2026, in einem Blogbeitrag festgehalten, dass KI-getriebene Cyberrisiken zu einem makro-finanziellen Schock eskalieren können, wenn Entdeckung und Ausnutzung von Schwachstellen in Maschinentempo parallel in vielen Instituten erfolgen.

    Für den juristischen Beobachter ist das keine schlichte Randnotiz der Technikgeschichte: Der europäische Regulierungsrahmen für KI und Cybersicherheit wird nun an einer Realität gemessen, die schneller ist als der Gesetzgebungsprozess.

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  • Phishing-Betrug und grobe Fahrlässigkeit: Haftung des Kunden bei der Weitergabe von Kreditkartendaten

    Phishing-Betrug und grobe Fahrlässigkeit: Haftung des Kunden bei der Weitergabe von Kreditkartendaten

    In einem Urteil des Amtsgerichts München (222 C 15098/24) aus dem Januar 2025 werden grundsätzliche Fragen zur Verantwortung von Bankkunden im digitalen Zahlungsverkehr aufgeworfen: Es ging um einen Fall, in dem ein Kunde auf einer Phishing-Seite seine Kreditkartendaten und eine SMS-TAN eingab, woraufhin ein Betrüger zwei Transaktionen in Höhe von insgesamt 2.407,25 Euro durchführte. Der Kläger forderte die Rückerstattung des Betrags von seiner Bank, doch das Gericht wies die Klage ab und stellte fest, dass der Kunde grob fahrlässig gehandelt habe. Die Entscheidung zeigt, wie hoch die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten von Verbrauchern im Umgang mit sensiblen Zahlungsdaten sind – und wo die Grenzen der Haftung von Banken liegen.

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  • IOCTA Cyberkriminalität 2025

    IOCTA Cyberkriminalität 2025

    Der aktuelle Internet Organised Crime Threat Assessment (IOCTA) 2025 von Europol zeigt: Daten sind längst zur universellen Währung der Unterwelt geworden – als Handelsware, als Werkzeug und als Zielscheibe zugleich. Was früher vor allem Kreditkartennummern oder Passwörter betraf, ist heute ein komplexes, vernetztes Ökosystem, in dem persönliche Informationen, Systemzugriffe und selbst KI-generierte Inhalte zu einer Bedrohung für Unternehmen, Privatpersonen und kritische Infrastrukturen werden.

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  • Fälschung von Kontoverbindung: Risikolast bei unwahrscheinlichen Kausalverläufen

    Fälschung von Kontoverbindung: Risikolast bei unwahrscheinlichen Kausalverläufen

    Was passiert, wenn eine Kontoverbindung durch einen unbekannten Dritten manipuliert wird und das Geld auf ein falsches Konto fließt? Wer haftet, wenn die Fälschung auf einem unwahrscheinlichen Kausalverlauf beruht – der Gläubiger, der die Daten übermittelt hat, oder der Schuldner, der die Überweisung veranlasst? Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 8. Oktober 2025 (IV ZR 161/24) klargestellt: Bei einer Fälschung, die nicht der Sphäre des Gläubigers zuzurechnen ist, bleibt das Verlustrisiko beim Schuldner. Es wird hier deutlich, wie eng die Grenzen der Gefahrtragung nach § 270 BGB gezogen sind – und wann Ausnahmen greifen. Die Ausführungen sind auch im Cybercrime von Interesse, wo fehlgeleitete Überweisungen ein Standard-Angriffsszenario sind.

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  • OLG Dresden: Haftung von Bank und Bankkunde bei Phishing-Angriffen

    OLG Dresden: Haftung von Bank und Bankkunde bei Phishing-Angriffen

    Das Oberlandesgericht Dresden hat in einem aktuellen Urteil vom 5. Juni 2025 (Aktenzeichen: 8 U 1482/24) grundlegende Fragen zur Haftung von Banken und Bankkunden bei Phishing-Angriffen geklärt. Der Fall betrifft einen Bankkunden, der Opfer eines Phishing-Angriffs wurde und dabei erhebliche finanzielle Verluste erlitt. Das Gericht hatte zu entscheiden, inwieweit der Kunde für die entstandenen Schäden haftet und ob die Bank aufgrund von Sicherheitsmängeln in ihrem Online-Banking-System ebenfalls eine Mitschuld trifft.

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  • Keine Haftung der Bank bei grober Fahrlässigkeit des Kunden

    Keine Haftung der Bank bei grober Fahrlässigkeit des Kunden

    Phishing und Social Engineering gehören zu den größten Sicherheitsrisiken im Onlinebanking. Das Landgericht Heidelberg (Urteil vom 13. Mai 2025, 2 O 233/24) hatte im Mai 2025 zu klären, ob eine Bank ihren Kunden für nicht autorisierte Überweisungen entschädigen muss, wenn dieser leichtfertig einen Freischaltcode an Betrüger weitergibt. Die Entscheidung setzt die bekannten Grundsätze des Zahlungsdiensterechts konsequent um und betont, wie hoch die Sorgfaltsanforderungen für Kontoinhaber im digitalen Zahlungsverkehr sind.

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  • Phishing und Fehlinformation: LG Rostock zur Haftung bei manipulierten E-Mails

    Phishing und Fehlinformation: LG Rostock zur Haftung bei manipulierten E-Mails

    Mit dem Urteil des Landgerichts Rostock vom 20.11.2024 (Az. 2 O 450/24) rückt ein hochaktuelles Thema in den Mittelpunkt des Zivilrechts: die Frage, wer bei einer sogenannten Fehlinformation durch Phishing-Angriffe das Risiko der Fehlüberweisung trägt. Die Entscheidung bringt Klarheit in die Rechtslage bei manipulierten Rechnungsdaten – und erteilt dem Versuch, die Haftung auf das Opfer eines Cyberangriffs abzuwälzen, eine klare Absage.

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  • Haftung von Unternehmen bei Phishing und CEO-Fraud

    Haftung von Unternehmen bei Phishing und CEO-Fraud

    Aktuelle Rechtsprechung und juristische Maßstäbe beim CEO-Fraud: Phishing und CEO-Fraud gehören inzwischen zum traurigen Repertoire professionell organisierter Cyberkriminalität. Unternehmen werden nicht nur zur Zielscheibe, sondern zunehmend auch zum Einfallstor für Zahlungsströme, die auf Basis manipulierter Kommunikation initiiert wurden.

    Dabei stellt sich für das geschädigte Unternehmen regelmäßig die Frage: Wer trägt die Verantwortung für den Abfluss der Gelder? Ist das Unternehmen als Opfer verpflichtet, die Verluste zu tragen – oder haften Banken, Dienstleister oder gegebenenfalls sogar handelnde Mitarbeiter persönlich?

    Dieser Beitrag widmet sich der Haftungslage des Phishing- bzw. CEO-Fraud-Opfers. Dabei wird auch die verknüpfte Frage der Sicherheitsanforderungen betrachtet, insbesondere im digitalen Zahlungsverkehr und der elektronischen Kommunikation. Grundlage sind zahlreiche aktuelle Entscheidungen aus der Instanzrechtsprechung, ergänzt durch dogmatische Überlegungen und den Blick auf europarechtliche Vorgaben aus der PSD2 (Zahlungsdiensterichtlinie).

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  • Wenn die Bankverbindung manipuliert wurde: Wer haftet bei gefälschten Handwerkerrechnungen?

    Wenn die Bankverbindung manipuliert wurde: Wer haftet bei gefälschten Handwerkerrechnungen?

    Ein Phänomen, das noch vor wenigen Jahren fast ausschließlich größere Unternehmen betraf, ist mittlerweile bei kleinen Handwerksbetrieben und deren Kundschaft angekommen: Die Rede ist von manipulierten Rechnungen, bei denen Kriminelle sich in die Kommunikation einschalten und Bankverbindungen austauschen. Am Ende steht ein Handwerker, der keine Zahlung erhalten hat, und ein Kunde, der überzeugt ist, ordnungsgemäß überwiesen zu haben. Es beginnt ein Streit, der selten einfach zu entscheiden ist.

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  • Phishing, PushTAN und grobe Fahrlässigkeit: LG Wuppertal zur Eigenverantwortung beim digitalen Zahlungsverkehr

    Phishing, PushTAN und grobe Fahrlässigkeit: LG Wuppertal zur Eigenverantwortung beim digitalen Zahlungsverkehr

    Die Digitalisierung des Zahlungsverkehrs hat unbestreitbare Vorteile in Komfort und Schnelligkeit gebracht – doch sie geht eben auch mit erheblichen Risiken einher. Wir erleben, wie Phishing-Versuche immer raffinierter und schwerer zu erkennen sind, womit die Sorgfaltspflichten der Nutzer in den Fokus gerichtlicher Auseinandersetzungen geraten. Das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 19. Februar 2025 (Az. 8 S 59/24) zeigt exemplarisch, wo die Grenze zwischen nachvollziehbarer Täuschung und grober Fahrlässigkeit verläuft – und wann ein Verbraucher für den Schaden durch eine betrügerische Überweisung selbst einstehen muss.

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  • Schadensersatz bei CEO-Fraud: Sicherheitsvorkehrungen beim Versand von E-Mails mit Rechnungen

    Schadensersatz bei CEO-Fraud: Sicherheitsvorkehrungen beim Versand von E-Mails mit Rechnungen

    Die Streitfälle zu den Folgen eines erfolgreichen CEO-Fraud nehmen zu – nunmehr hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (12 U 9/24) eine richtungsweisende Entscheidung zur Frage getroffen, welche Sicherheitsvorkehrungen beim Versand von E-Mails mit Rechnungsanhängen im geschäftlichen Verkehr erforderlich sind. Dabei wendete das OLG – nach meiner Sicht erstmals – die DSGVO zur Klärung dieser Frage an.

    Ausgangspunkt war ein Fall, in dem ein Kunde den Rechnungsbetrag nicht auf das Konto des tatsächlichen Gläubigers, sondern aufgrund einer unbefugt manipulierten E-Mail auf ein Konto eines Dritten überwies. Das Gericht hatte sich insbesondere mit der Frage auseinanderzusetzen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine solche Zahlung als Erfüllung im Sinne des § 362 Abs. 2 BGB gilt und ob dem Kunden ein Schadensersatzanspruch zusteht.

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