Schlagwort: geschwindigkeitsüberschreitung

Geschwindigkeitsüberschreitung: Rechtsanwalt Ferner Alsdorf hilft bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Strassenverkehr. Wenn Sie einen Bußgeldbescheid nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung erhalten haben, müssen Sie binnen 2 Wochen reagieren – in unserer Kanzlei werden Sie umfassend und Zeitnah beraten, Sie finden bei uns Ihren Rechtsanwalt für Geschwindigkeitsverstoss.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Autorennen: Darlegungsanforderungen an die Urteilsgründe beim „Alleinrennen“

    Autorennen: Darlegungsanforderungen an die Urteilsgründe beim „Alleinrennen“

    Verbotenes Autorennen: KG Berlin konkretisiert § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB – das Kammergericht Berlin hat mit Urteil vom 15. Oktober 2025 (3 ORs 37/25) die Anforderungen an die Urteilsbegründung bei verbotenen Kraftfahrzeugrennen nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB präzisiert. Im Mittelpunkt stand die Frage, wie detailliert Gerichte die Feststellungen zu Geschwindigkeit, Fahrverhalten und innerer Tatseite treffen müssen, wenn ein Angeklagter als „Alleinraser“ strafrechtlich verfolgt wird.

    Die Entscheidung bestätigt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, betont aber zugleich, dass die Darlegungslast je nach Schwere des Verstoßes variiert. Besonders relevant ist die Abgrenzung zwischen bloßen Geschwindigkeitsüberschreitungen und einem rennähnlichen Verhalten, das durch zusätzliche Verkehrsverstöße geprägt ist.

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  • Korrektur eines Schuldspruchs wegen Alleinrennens mit Todesfolge durch den BGH

    Korrektur eines Schuldspruchs wegen Alleinrennens mit Todesfolge durch den BGH

    In aktueller Entscheidung (Beschl. v. 18.06.2025 – 4 StR 8/25) hat sich der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs wiedermals mit der Strafbarkeit wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge (§ 315d Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, Abs. 5 StGB) befasst. Im Zentrum steht die Frage, welche Anforderungen an den subjektiven Tatbestand zu stellen sind, wenn der Angeklagte allein fährt – also ein sogenanntes „Rennen gegen sich selbst“ veranstaltet – und es infolge eines Kontrollverlusts zu einem tödlichen Unfall kommt.

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  • Keine Fahrerlaubnis ohne Eignungsnachweis: VG Bremen zur medizinisch-psychologischen Begutachtung nach Trunkenheitsfahrt

    Keine Fahrerlaubnis ohne Eignungsnachweis: VG Bremen zur medizinisch-psychologischen Begutachtung nach Trunkenheitsfahrt

    Mit Beschluss vom 2. April 2025 (Az. 5 V 245/25) hat das Verwaltungsgericht Bremen einen Eilantrag auf vorläufige Neuerteilung einer Fahrerlaubnis abgelehnt. Der Antragsteller war wegen einer Trunkenheitsfahrt strafrechtlich verurteilt worden, ihm wurde die Fahrerlaubnis entzogen. Trotz Ablauf der gerichtlichen Sperrfrist verweigerte die Fahrerlaubnisbehörde eine Neuerteilung, solange kein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) vorliegt.

    Kurz: Der Antrag wurde abgelehnt. Ohne Vorlage eines MPU-Gutachtens ist der Antragsteller nicht berechtigt, die Neuerteilung seiner Fahrerlaubnis zu verlangen. Eine rechtlich zulässige und formal ordnungsgemäß begründete MPU-Anordnung steht einer vorläufigen Fahrerlaubniserteilung entgegen. Die Entscheidung betont die Eigenständigkeit verwaltungsrechtlicher Eignungsprüfungen und die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit zur Anordnung einer MPU bei wiederholten Verkehrsverstößen.

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  • Relative Fahrunsicherheit im Strafrecht

    Relative Fahrunsicherheit im Strafrecht

    Mit Beschluss vom 26. Februar 2025 (Az. 4 StR 526/24) hat der Bundesgerichtshof eine bemerkenswerte Klarstellung zur strafrechtlichen Einordnung relativer Fahruntüchtigkeit getroffen. Der Fall – geprägt durch eine tödliche Verkehrskollision, Alkohol und den Verdacht auf Drogenkonsum – stellt eindrücklich unter Beweis, dass das Strafrecht bei der Bewertung von Rauschmittelbeeinflussung differenzierte Maßstäbe verlangt. Im Zentrum der revisionsgerichtlichen Beanstandung stand nicht die moralische Bewertung des Geschehens, sondern die Frage, ob das Tatgericht in Münster seine Feststellungen zur Fahruntüchtigkeit rechtsfehlerfrei getroffen hatte.

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  • Fehlende Örtlichkeit im Bußgeldbescheid

    Fehlende Örtlichkeit im Bußgeldbescheid

    Am 23. September 2024 entschied das Kammergericht Berlin (Az. 3 ORbs 166/24) in einem Fall, bei dem ein Betroffener wegen einer geringfügig unrichtigen Angabe des Tatorts in einem Bußgeldbescheid Beschwerde eingelegt hatte. Der Fall drehte sich um eine Geschwindigkeitsüberschreitung, bei der die genaue Örtlichkeit im Bußgeldbescheid fehlerhaft angegeben worden war. Das Gericht entschied, dass dieser Fehler keine Auswirkung auf die Wirksamkeit des Bußgeldbescheids habe.

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  • KG zum Absehen vom Fahrverbot

    KG zum Absehen vom Fahrverbot

    In einem Beschluss vom 11. September 2024 (Az. 3 ORbs 165/24) setzte sich das Kammergericht Berlin mit der Frage auseinander, unter welchen Umständen von einem Fahrverbot abgesehen werden kann. Im vorliegenden Fall ging es um eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb geschlossener Ortschaften, die vom Amtsgericht Berlin-Tiergarten lediglich mit einer geringen Geldbuße und ohne Fahrverbot geahndet wurde. Die Staatsanwaltschaft legte dagegen Rechtsbeschwerde ein, welche vom Kammergericht als begründet erachtet wurde.

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  • OLG Karlsruhe zum Anspruch auf Einsicht in nicht bei den Akten befindliche Messunterlagen

    OLG Karlsruhe zum Anspruch auf Einsicht in nicht bei den Akten befindliche Messunterlagen

    Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Az.: 2 ORbs 35 Ss 425/23) vom 31. Oktober 2023 beschäftigt sich mit dem Anspruch auf Einsicht in nicht bei den Akten befindliche Messunterlagen im Rahmen eines Bußgeldverfahrens.

    Diese Entscheidung ist besonders relevant für den Schutz von Geschäftsgeheimnissen und die Rechte von Betroffenen in Ordnungswidrigkeitenverfahren. Im Folgenden wird die Entscheidung detailliert analysiert und ihre Bedeutung im Kontext des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen und des Rechts auf ein faires Verfahren erörtert.

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  • Zur Annahme bedingt vorsätzlichen Handelns bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung

    Zur Annahme bedingt vorsätzlichen Handelns bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung

    Für Geschwindigkeitsüberschreitungen gilt, dass eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung ein wesentliches Indiz für (bedingt) vorsätzliches Handeln darstellen kann. Das Bewusstsein, die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten zu haben, setzt jedoch grundsätzlich voraus, dass der Betroffene die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung wahrgenommen hat. Kennt der Täter hingegen die im konkreten Fall zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht und geht er von einer unbeschränkten Geschwindigkeit oder einer höheren zulässigen Geschwindigkeit aus, die die Differenz zwischen der festgestellten und der angenommenen Höchstgeschwindigkeit als gering erscheinen lässt, kommt ggf. nur fahrlässiges Handeln in Betracht.

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  • Bedingter Vorsatz

    Bedingter Vorsatz

    Bedingter Vorsatz liegt vor, wenn der Täter den Erfolg als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und er ihn um des erstrebten Zieles willen billigt oder sich mit ihm zumindest abfindet, mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein (Willenselement). Ob der Täter nach diesen rechtlichen Maßstäben bedingt vorsätzlich gehandelt hat, ist hinsichtlich beider Elemente im Rahmen der Beweiswürdigung umfassend zu prüfen und durch tatsächliche Feststellungen zu belegen (zu allem: BGH, 4 StR 266/20, 4 StR 482/19, 4 StR 399/17, 4 StR 84/15, 4 StR 403/20, 4 StR 558/15 und 4 StR 467/22).

  • Erfolglose Verfassungsbeschwerde wegen fehlender „Rohmessdaten“ bei Geschwindigkeitsmessung

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde wegen fehlender „Rohmessdaten“ bei Geschwindigkeitsmessung

    Mit am 20.6.23 veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts (2 BvR 1167/20) eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, mit der sich der Beschwerdeführer gegen die gerichtliche Festsetzung eines Bußgeldes wegen einer vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung wendet.

    Nach den Feststellungen des Amtsgerichts wurde die Geschwindigkeitsmessung mit Hilfe des von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) zugelassenen mobilen Geschwindigkeitsmessgeräts des Typs Leivtec XV3 durchgeführt. Der Beschwerdeführer sieht sich insbesondere in seinem aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) folgenden Recht auf ein faires Verfahren verletzt, weil das eingesetzte Messgerät keine sogenannten „Rohmessdaten“ speichere und damit im Bußgeldverfahren ein nicht überprüfbares Geschwindigkeitsmessergebnis verwertet worden sei.

    Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer eine Grundrechtsverletzung nicht hinreichend substantiiert darlegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat der Betroffene in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren grundsätzlich einen Anspruch auf Zugang auch zu bei der Bußgeldbehörde vorhandenen, aber nicht zur Bußgeldakte genommenen Informationen. Der Beschwerdeführer meint jedoch, der aus dem Grundsatz des Rechts auf ein faires Verfahren resultierende Gedanke der Waffengleichheit gebiete es darüber hinaus, dass die zuständigen Behörden nur Geräte einsetzen, die sogenannte „Rohmessdaten“ erheben. Er legt insofern aber nicht substantiiert dar, dass aus dem verfassungsrechtlich verankerten Recht auf ein faires Verfahren auch eine staatliche Pflicht folgt, potentielle Beweismittel zur Wahrung von Verteidigungsrechten vorzuhalten beziehungsweise zu schaffen.

    Kurze Anmerkung: Aus meiner Sicht gingen Antrag des Beschwerdeführers und die Ausführungen des BVerfG an dem Kernproblem vorbei. Hier geht es nicht zum Zugang zu Beweismitteln, dies schon da diese ja gar nicht vorhanden sind. Vielmehr ging es hier um das kritische Problem des Zwangs zur Erhebung von Beweisen – wofür es gute Gründe gab.

    Zum einen sind die Beweise in Form der Rohdaten zum Abschluss des Messverfahrens vorhanden und werden bewusst verworfen, es geht also um leicht verfügbare und bewusst vereitelte Beweismittel. Zum anderen gilt bei Ordnungswidrigkeiten wie im Strafprozess der Amtsermittlungsgrundsatz samt Anspruch des Bürgers auf Erhebung entlastender Umstände, was hier in der Wurzel bereits vereitelt wird. Ein modernes staatliches Verfahren, das Sanktionen für Bürger bereithält, hat sich an diesem Maßstab zu orientieren. Der Beschwerdeführer hätte darauf verweisen müssen – das BVerfG dagegen hätte in seinem obiter dictum den begrenzten Horizont gleichwohl verlassen müssen. Die Entscheidung ist ein weiterer trauriger Meilenstein in der Verkrustung unserer seit 150 Jahren (!) unveränderten Art Prozesse zu führen – und das BVerfG muss sich fragen lassen, welche unrühmliche Rolle es hierbei spielt.

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  • Anspruch auf außerhalb der Akte liegende, urteilsrelevante Informationen

    Anspruch auf außerhalb der Akte liegende, urteilsrelevante Informationen

    Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz (VGH B 57/21) konnte sich zur Frage äußern, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Zugang zu Informationen besteht, die nicht Teil der Akte geworden sind. Theoretisch würde das Akteneinsichtsgesuch leer laufen, wenn die Behörden durch die Hinzunahme zur Akte frei entscheiden könnten, was man erhält und was nicht.

    Hintergrund dieser Entscheidung war eine Ordnungswidrigkeit, hier gilt: Gelangt im Ordnungswidrigkeitenverfahren ein standardisiertes Messverfahren zur Anwendung, folgt aus dem Recht auf ein faires Verfahren im Grundsatz mit der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung der Anspruch des Betroffenen, Kenntnis auch von solchen Inhalten zu erlangen, die zum Zweck der Ermittlung entstanden und weiterhin vorhanden sind, aber nicht zur Bußgeldakte genommen wurden.

    Hinweis: Auch wenn es im Kern ständig um OWIs geht, lassen sich hier gerade für Strafverfahren weitere Rückschlüsse ziehen – dabei zeigt sich ein Wandel des Verständnisses davon ab, was das Akteneinsichtsrecht angeht. Während dies früher sehr eng verstanden wurde, ist auf Ebene der Verfassungsgerichte eine zunehmende Ausweitung zu verstehen. Die Frage, des „ob“ und „was“ zum Umfang der Ermittlungsakte ist mit dem Wunsch der Verfassungsgerichte ausdrücklich überprüfbar. Die Praxis aus vielen Wirtschaftsstrafverfahren, schriftliche Dokumente als „Asservate“ zu führen, sollte mit Blick auf die Aktenordnungen (siehe nur §4 I S.1 AO NRW) immer hinterfragt werden.

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  • Wann bemerkt der Fahrer eine Geschwindigkeitsüberschreitung?

    Ein Fahrer sollte – ohne auf den Tacho zu blicken – bereits aufgrund der Fahrumstände bemerken, ob er zu schnell gewesen ist.

    Insoweit gibt es gefestigte oberlandesgerichtliche Rechtsprechung, mit der bei Übertretungen von zumindest 40 % der angeordneten Höchstgeschwindigkeit davon ausgegangen werden, dass einem Betroffenen, der die Begrenzung kennt, deren Überschreiten nicht verborgen geblieben ist.

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  • Keine Einsichtnahme in Display bei Lasermeßgerät

    Dass ein Betroffener nach einer Geschwindigkeitsmessung keinen Anspruch auf Einsichtnahme in das Display mit dem (noch) angezeigten Messergebnis hat, wurde durch das Oberlandesgericht Düsseldorf, 2 RBs 51/22 entschieden.

    Das Messergebnis ist demzufolge auch dann verwertbar, wenn dem Betroffenen eine solche Einsichtnahme wegen der örtlichen Gegebenheiten am Tatort nicht ermöglicht werden konnte (hier: Laserhandmessgerät Riegl FG 21-P).

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  • Absehen vom Regelfahrfahrverbot

    Um die Frage, wann man vom Fahrverbot bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung absehen kann, ging es beim Oberlandesgericht Hamm, 5 RBs 48/22. Das OLG hebt dabei hervor, dass man nicht ohne Weiteres vom Fahrverbot absehen kann.

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  • Kein Beweisverwertungsverbot bei mangelnder Speicherung von Messdaten

    Das Oberlandesgericht Düsseldorf, 2 RBs 25/22, hat hervorgehoben, dass wenn bei einem standardisierten Messverfahren Messdaten nicht gespeichert werden, dies nicht zu einem Beweisverwertungsverbot führt.

    Die Verwertbarkeit des Messergebnisses hängt nicht von der Rekonstruierbarkeit des Messvorgangs anhand gespeicherter Messdaten ab (hier: PoliScan FM1, Softwareversion 4.4.9):

    Der Senat und andere Oberlandesgerichte haben bereits mehrfach entschieden, dass der Messvorgang nicht rekonstruierbar sein muss und die Verwertbarkeit des Messergebnisses nicht von der nachträglichen Überprüfbarkeit anhand gespeicherter Messdaten abhängt (vgl. Senat BeckRS 2020, 4049; OLG Köln BeckRS 2019, 23786; OLG Oldenburg BeckRS 2019, 20646; OLG Schleswig BeckRS 2019, 33009; BayObLG NZV 2020, 322 = BeckRS 2019, 31165; OLG Karlsruhe BeckRS 2020, 29; OLG Hamm BeckRS 2020, 550; OLG Brandenburg BeckRS 2020, 1077; BeckRS 2020, 3291; BeckRS 2020, 4369; BeckRS 2020, 4376; OLG Zweibrücken BeckRS 2020, 5104; OLG Bremen BeckRS 2020, 5935; NStZ 2021, 114 = BeckRS 2020, 5965; OLG Jena BeckRS 2020, 24234; KG Berlin BeckRS 2019, 41508; BeckRS 2020, 6521; BeckRS 2020, 18283; OLG Dresden NJW 2021, 176; a. A. VerfGH Saarland NJW 2019, 2456 = NZV 2019, 414).

    An den in diesen Entscheidungen dargelegten Argumenten wird festgehalten. So besteht die Möglichkeit einer nachträglichen Überprüfung anhand gespeicherter Messdaten etwa auch nicht bei der als standardisiertes Messverfahren anerkannten Geschwindigkeitsmessung mit dem nicht dokumentierenden Lasermessgerät Riegl FG 21-P („Laserpistole“). Auch kennen andere Messmethoden wie etwa die Verwendung von digitalen Waagen, Entfernungsmessern, Thermometern und Geräten zur Bestimmung der Atemalkoholkonzentration in der Regel keine Speicherung von Messdaten, ohne dass Gerichte oder der Gesetzgeber (vgl. § 24a Abs. 1 StVG für die Atemalkoholkonzentration) deshalb zur Annahme eines rechtsstaatlichen Defizits gelangt wären.

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